Leistungspflicht der Kantone bei Hospitalisierung in der Privat- oder Halbprivatabteilung

ShortId
96.3483
Id
19963483
Updated
10.04.2024 14:22
Language
de
Title
Leistungspflicht der Kantone bei Hospitalisierung in der Privat- oder Halbprivatabteilung
AdditionalIndexing
Leistungsauftrag;Kanton;Krankenversicherung;Privatklinik;Vollzug von Beschlüssen;Spital;Patient/in;Gesetz
1
  • L05K0105051101, Spital
  • L05K0105051106, Privatklinik
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L06K080701020108, Kanton
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K01050517, Patient/in
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Diese Thematik wird auch in den Interpellationen Gysin Hans Rudolf (96.3523) und Schoch (96.3536) behandelt.</p><p>Die Revision der Krankenversicherungsgesetzgebung hat zu einer gewollten Zweiteilung bezüglich der Versicherungsbereiche geführt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist dem KVG unterstellt, die Zusatzversicherung dem Privatversicherungsrecht.</p><p>Die stationäre Behandlung ist im Rahmen der sozialen Krankenversicherung in den Artikeln 39, 41 und 49 KVG geregelt. Ausgangspunkt bildet die Kostenübernahme der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die stationär durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG), sowie für den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG). Diese Leistungen werden übernommen, wenn sie durch ein auf der Spitalliste nach Artikel 39 KVG aufgenommenes und damit zugelassenes Spital durchgeführt werden.</p><p>Die Versicherten erhalten nach vorherrschender Auffassung bei einem Aufenthalt in der Halbprivat- oder Privatabteilung jenen Betrag, welcher bei einer Behandlung in der allgemeinen Abteilung geschuldet gewesen wäre, sofern das betreffende Spital nach KVG zugelassen ist. Interpretationsfragen bezüglich der Leistungspflicht sind letztendlich von den zuständigen Gerichten zu beurteilen. Dies gilt auch für die zwischen Kantonen und Krankenversicherern umstrittene Frage, ob der Kanton seinen Beitrag (Subventionen an Spitäler, Beiträge an ausserkantonale Behandlungen) ausrichten muss, unabhängig von der Art der Abteilung, in der die Behandlung durchgeführt wird. Der Bundesrat ist aber angesichts der Konflikte zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern bereit, eine juristisch vertiefte Abklärung zur Beitragspflicht der Kantone vornehmen zu lassen. Danach wird der Bundesrat entscheiden können, ob es möglich ist, auf Verordnungsstufe das KVG bezüglich der erwähnten Fragen zu präzisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In vielen Kantonen bestehen offensichtlich Differenzen zwischen den Krankenversicherern und den Kantonsregierungen bezüglich der Interpretation von Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 49 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG).</p><p>In Artikel 41 Absatz 3 KVG wird festgehalten, dass der Wohnkanton der Versicherten bei einer ausserkantonalen Hospitalisierung in einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital einen Beitrag zu leisten hat. Die Kantone stellen sich auf den Standpunkt, dass sie nur bei einem Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung leistungspflichtig seien, während die Krankenversicherer eine Leistungspflicht der Kantone bei jeder ausserkantonalen Hospitalisierung annehmen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die diesbezüglichen Differenzen auszuräumen, indem er die in Artikel 41 Absatz 3 KVG erwähnten Möglichkeiten, Einzelheiten zu regeln, ausschöpft?</p><p>In Artikel 49 Absatz 1 KVG wird festgehalten, dass die von den Vertragsparteien vereinbarten Pauschalen für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten je Patientin oder Patient oder je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung abdecken sollen.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass Artikel 49 Absatz 1 KVG dahin ausgelegt werden muss, dass die Kantone für sämtliche Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner den Subventionsanteil an die allgemeine Abteilung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch für die Behandlungen in den Privatabteilungen entrichten sollen?</p>
  • Leistungspflicht der Kantone bei Hospitalisierung in der Privat- oder Halbprivatabteilung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Diese Thematik wird auch in den Interpellationen Gysin Hans Rudolf (96.3523) und Schoch (96.3536) behandelt.</p><p>Die Revision der Krankenversicherungsgesetzgebung hat zu einer gewollten Zweiteilung bezüglich der Versicherungsbereiche geführt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist dem KVG unterstellt, die Zusatzversicherung dem Privatversicherungsrecht.</p><p>Die stationäre Behandlung ist im Rahmen der sozialen Krankenversicherung in den Artikeln 39, 41 und 49 KVG geregelt. Ausgangspunkt bildet die Kostenübernahme der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die stationär durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG), sowie für den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG). Diese Leistungen werden übernommen, wenn sie durch ein auf der Spitalliste nach Artikel 39 KVG aufgenommenes und damit zugelassenes Spital durchgeführt werden.</p><p>Die Versicherten erhalten nach vorherrschender Auffassung bei einem Aufenthalt in der Halbprivat- oder Privatabteilung jenen Betrag, welcher bei einer Behandlung in der allgemeinen Abteilung geschuldet gewesen wäre, sofern das betreffende Spital nach KVG zugelassen ist. Interpretationsfragen bezüglich der Leistungspflicht sind letztendlich von den zuständigen Gerichten zu beurteilen. Dies gilt auch für die zwischen Kantonen und Krankenversicherern umstrittene Frage, ob der Kanton seinen Beitrag (Subventionen an Spitäler, Beiträge an ausserkantonale Behandlungen) ausrichten muss, unabhängig von der Art der Abteilung, in der die Behandlung durchgeführt wird. Der Bundesrat ist aber angesichts der Konflikte zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern bereit, eine juristisch vertiefte Abklärung zur Beitragspflicht der Kantone vornehmen zu lassen. Danach wird der Bundesrat entscheiden können, ob es möglich ist, auf Verordnungsstufe das KVG bezüglich der erwähnten Fragen zu präzisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In vielen Kantonen bestehen offensichtlich Differenzen zwischen den Krankenversicherern und den Kantonsregierungen bezüglich der Interpretation von Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 49 Absatz 1 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG).</p><p>In Artikel 41 Absatz 3 KVG wird festgehalten, dass der Wohnkanton der Versicherten bei einer ausserkantonalen Hospitalisierung in einem öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spital einen Beitrag zu leisten hat. Die Kantone stellen sich auf den Standpunkt, dass sie nur bei einem Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung leistungspflichtig seien, während die Krankenversicherer eine Leistungspflicht der Kantone bei jeder ausserkantonalen Hospitalisierung annehmen.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die diesbezüglichen Differenzen auszuräumen, indem er die in Artikel 41 Absatz 3 KVG erwähnten Möglichkeiten, Einzelheiten zu regeln, ausschöpft?</p><p>In Artikel 49 Absatz 1 KVG wird festgehalten, dass die von den Vertragsparteien vereinbarten Pauschalen für Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner bei öffentlichen oder öffentlich subventionierten Spitälern höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten je Patientin oder Patient oder je Versichertengruppe in der allgemeinen Abteilung abdecken sollen.</p><p>Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass Artikel 49 Absatz 1 KVG dahin ausgelegt werden muss, dass die Kantone für sämtliche Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohner den Subventionsanteil an die allgemeine Abteilung nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auch für die Behandlungen in den Privatabteilungen entrichten sollen?</p>
    • Leistungspflicht der Kantone bei Hospitalisierung in der Privat- oder Halbprivatabteilung

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