Sanierungsfristen für Schiessanlagen. Erstreckung
- ShortId
-
96.3486
- Id
-
19963486
- Updated
-
10.04.2024 13:48
- Language
-
de
- Title
-
Sanierungsfristen für Schiessanlagen. Erstreckung
- AdditionalIndexing
-
Verordnung;Renovation;Lärmschutz;Schiessplatz
- 1
-
- L05K0402010502, Schiessplatz
- L04K06010410, Lärmschutz
- L05K0503010103, Verordnung
- L05K0705030305, Renovation
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nachdem für die Eisenbahnanlagen eine Erstreckung der Sanierungsfristen für die Lärmschutzmassnahmen bis zum Jahre 2007 vorgesehen, bzw. von der zuständigen nationalrätlichen Kommission beschlossen wurde, ist es unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung geboten, auch die Sanierungsfristen für andere Bereiche, insbesondere für Schiessanlagen zu verlängern bzw. auf 20 Jahre festzulegen.</p><p></p><p>Im Lärmschutzgesetz sind ausdrücklich Eisenbahnen, Autobahnen und Flugplätze aufgeführt. Alle andern Lärmquellen werden mit bundesrätlichen Verordnungen erfasst.</p><p>Nach dem für die notwendigen Sanierungsmassnahmen die gesetzte Frist logischerweise nicht ausreicht, ersucht der Bundesrat das Parlament um eine Fristerstreckung. Dagegen ist nichts einzuwenden.</p><p>In die gleiche Richtung zielende Anfragen in bezug auf den Schiesslärm von Kantonen, Gemeinden und Verbänden beim Bundesrat und in der Verwaltung, wurden alle abschlägig beantwortet.</p><p>Da fragt man sich zu recht, wo sind hier die gleichen Rechte für alle, im Rahmen gesetzgeberischer Auslegung.</p><p>Diese Sanierungen bedürfen gerade im Bereich des Lärmschutzes bei Schiessanlagen umfangreicher und zeitraubender Abklärungen und die Kantone und Gemeinden mit ihren Schützengesellschaften sind vor grosse, meist fast unlösbare Probleme gestellt. Trotzdem sind Kantone, Gemeinden und Schützen ernsthaft bestrebt, die Lärmschutzvorschriften umzusetzen!</p><p>Bereits haben die Schützen mit erheblichen Verlusten von einzelnen Sektionen verschiedenen Zusammenschlüssen zugestimmt. Sie organisieren sich in den Ballungszentren auf Regionalanlagen. Sie schränken die Schiesszeiten bis zu 50 Prozent ein. Sie erheben Mitgliederbeiträge und organisieren Feste, um elektronische Anlagen einzurichten. Sie erheben Schussgelder in Millionenhöhe, um den Abgaben an die Gemeinden nachzukommen usw.</p><p>Zudem könnten sich beim Schiesswesen die Verhältnisse in Zukunft nach einmal verändern. Auch aus diesen Gründen ist daher eine Erstreckung der Sanierungsfristen vorzusehen. Dies will aber keineswegs heissen, dass laufende Sanierungen zurückgestellt oder geplante Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist auch der finanzielle Aspekt solcher Sanierungsmassnahmen zu berücksichtigen.</p><p>Auf Grund dieser Begründungen bin ich der Ansicht, dass eine Ueberprüfung dieser Sanierungsfirsten gegeben ist. Vor allem auch deshalb, weil die Schützenvereine und -gesellschaften wesentliches zum gesellschaftspolitischen Leben und zur Erhaltung von Traditionen beitragen!</p>
- <p>Aufgrund der angespannten Finanzlage des Bundes hat das Eidgenössische Departement des Innern im Auftrag des Bundesrates im Verlaufe des Sommers 1995 eine Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung von Artikel 17 Absatz 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) betreffend der Verlängerung der Sanierungsfristen für Strassen und Eisenbahnanlagen durchgeführt. Im Rahmen der Stellungnahmen haben verschiedene Kantone, Verbände und Organisationen die Frage der Gleichbehandlung der verschiedenen lärmemitierenden Anlagen aufgeworfen.</p><p></p><p>Über die Notwendigkeit und über das Ausmass der Fristverlängerung sowie über die davon betroffenen Anlagen wird der Bundesrat im Rahmen der anstehenden Revision der LSV entscheiden.</p><p></p><p>Was die Lärmemissionen von Schiessanlagen anbelangt, wurde mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (MG vom 3. Februar 1995) eine Anpassung der diesbezüglichen Anschlussgesetzgebung erforderlich. Davon betroffen waren u.a. die "Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst". Erstere wurde am 15. Februar 1996 in Kraft gesetzt und ermöglicht seither ein grosszügigeres Durchführen von freiwilligen Schiessübungen, ohne Konfliktrisiko mit der bundesrechtlichen Umweltschutzgesetzgebung.</p><p></p><p>Artikel 32 der Schiessanlagen-Verordnung vom 27. März 1991 verlangt, dass die nach altem Recht genehmigten Schiessanlagen bis spätestens Ende Dezember 2000 alle Anforderungen der Verordnung erfüllen müssen. Mit der Änderung vom 6. Dezember 1995 hat der Bundesrat diese Bestimmung, welche die Einhaltung der umweltgesetzgeberischen Richtlinien fordert, aufrechterhalten. Er sieht somit keinen Grund, diese Anpassungspflicht generell oder in einzelnen Aspekten - wie namentlich dem Lärmschutz - zu erstrecken. Für eine Verlängerung der Sanierungsfrist bei Schiessanlagen besteht deshalb aus der Sicht des Bundesrates kein Anlass.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Sanierungfristen für den Lärmschutz bei Schiessanlagen analog den Eisenbahnanlagen in der Lärmschutzverordnung zu prüfen und sie ebenfalls bis zum Jahre 2007 zu erstrecken.</p>
- Sanierungsfristen für Schiessanlagen. Erstreckung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Nachdem für die Eisenbahnanlagen eine Erstreckung der Sanierungsfristen für die Lärmschutzmassnahmen bis zum Jahre 2007 vorgesehen, bzw. von der zuständigen nationalrätlichen Kommission beschlossen wurde, ist es unter dem Aspekt der rechtsgleichen Behandlung geboten, auch die Sanierungsfristen für andere Bereiche, insbesondere für Schiessanlagen zu verlängern bzw. auf 20 Jahre festzulegen.</p><p></p><p>Im Lärmschutzgesetz sind ausdrücklich Eisenbahnen, Autobahnen und Flugplätze aufgeführt. Alle andern Lärmquellen werden mit bundesrätlichen Verordnungen erfasst.</p><p>Nach dem für die notwendigen Sanierungsmassnahmen die gesetzte Frist logischerweise nicht ausreicht, ersucht der Bundesrat das Parlament um eine Fristerstreckung. Dagegen ist nichts einzuwenden.</p><p>In die gleiche Richtung zielende Anfragen in bezug auf den Schiesslärm von Kantonen, Gemeinden und Verbänden beim Bundesrat und in der Verwaltung, wurden alle abschlägig beantwortet.</p><p>Da fragt man sich zu recht, wo sind hier die gleichen Rechte für alle, im Rahmen gesetzgeberischer Auslegung.</p><p>Diese Sanierungen bedürfen gerade im Bereich des Lärmschutzes bei Schiessanlagen umfangreicher und zeitraubender Abklärungen und die Kantone und Gemeinden mit ihren Schützengesellschaften sind vor grosse, meist fast unlösbare Probleme gestellt. Trotzdem sind Kantone, Gemeinden und Schützen ernsthaft bestrebt, die Lärmschutzvorschriften umzusetzen!</p><p>Bereits haben die Schützen mit erheblichen Verlusten von einzelnen Sektionen verschiedenen Zusammenschlüssen zugestimmt. Sie organisieren sich in den Ballungszentren auf Regionalanlagen. Sie schränken die Schiesszeiten bis zu 50 Prozent ein. Sie erheben Mitgliederbeiträge und organisieren Feste, um elektronische Anlagen einzurichten. Sie erheben Schussgelder in Millionenhöhe, um den Abgaben an die Gemeinden nachzukommen usw.</p><p>Zudem könnten sich beim Schiesswesen die Verhältnisse in Zukunft nach einmal verändern. Auch aus diesen Gründen ist daher eine Erstreckung der Sanierungsfristen vorzusehen. Dies will aber keineswegs heissen, dass laufende Sanierungen zurückgestellt oder geplante Vorhaben nicht mehr weiterverfolgt werden. Vor diesem Hintergrund ist auch der finanzielle Aspekt solcher Sanierungsmassnahmen zu berücksichtigen.</p><p>Auf Grund dieser Begründungen bin ich der Ansicht, dass eine Ueberprüfung dieser Sanierungsfirsten gegeben ist. Vor allem auch deshalb, weil die Schützenvereine und -gesellschaften wesentliches zum gesellschaftspolitischen Leben und zur Erhaltung von Traditionen beitragen!</p>
- <p>Aufgrund der angespannten Finanzlage des Bundes hat das Eidgenössische Departement des Innern im Auftrag des Bundesrates im Verlaufe des Sommers 1995 eine Vernehmlassung zum Entwurf einer Änderung von Artikel 17 Absatz 3 der Lärmschutzverordnung (LSV) betreffend der Verlängerung der Sanierungsfristen für Strassen und Eisenbahnanlagen durchgeführt. Im Rahmen der Stellungnahmen haben verschiedene Kantone, Verbände und Organisationen die Frage der Gleichbehandlung der verschiedenen lärmemitierenden Anlagen aufgeworfen.</p><p></p><p>Über die Notwendigkeit und über das Ausmass der Fristverlängerung sowie über die davon betroffenen Anlagen wird der Bundesrat im Rahmen der anstehenden Revision der LSV entscheiden.</p><p></p><p>Was die Lärmemissionen von Schiessanlagen anbelangt, wurde mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung (MG vom 3. Februar 1995) eine Anpassung der diesbezüglichen Anschlussgesetzgebung erforderlich. Davon betroffen waren u.a. die "Verordnung über das Schiesswesen ausser Dienst". Erstere wurde am 15. Februar 1996 in Kraft gesetzt und ermöglicht seither ein grosszügigeres Durchführen von freiwilligen Schiessübungen, ohne Konfliktrisiko mit der bundesrechtlichen Umweltschutzgesetzgebung.</p><p></p><p>Artikel 32 der Schiessanlagen-Verordnung vom 27. März 1991 verlangt, dass die nach altem Recht genehmigten Schiessanlagen bis spätestens Ende Dezember 2000 alle Anforderungen der Verordnung erfüllen müssen. Mit der Änderung vom 6. Dezember 1995 hat der Bundesrat diese Bestimmung, welche die Einhaltung der umweltgesetzgeberischen Richtlinien fordert, aufrechterhalten. Er sieht somit keinen Grund, diese Anpassungspflicht generell oder in einzelnen Aspekten - wie namentlich dem Lärmschutz - zu erstrecken. Für eine Verlängerung der Sanierungsfrist bei Schiessanlagen besteht deshalb aus der Sicht des Bundesrates kein Anlass.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Sanierungfristen für den Lärmschutz bei Schiessanlagen analog den Eisenbahnanlagen in der Lärmschutzverordnung zu prüfen und sie ebenfalls bis zum Jahre 2007 zu erstrecken.</p>
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