Spitalplanung auf Bundesebene
- ShortId
-
96.3494
- Id
-
19963494
- Updated
-
25.06.2025 02:14
- Language
-
de
- Title
-
Spitalplanung auf Bundesebene
- AdditionalIndexing
-
ärztliche Versorgung;Poliklinik;Entwicklungsplan;Spital
- 1
-
- L05K0105051101, Spital
- L05K0105051104, ärztliche Versorgung
- L05K0704010302, Entwicklungsplan
- L05K0105051102, Poliklinik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Eine schweizerische bedarfsorientierte Spitalplanung drängt sich aus folgenden Gründen auf:</p><p>Die Kantone haben grösste Schwierigkeiten, im Rahmen ihrer Spitalplanung, eine sinnvolle interkantonale Zusammenarbeit und Arbeitsteilung zu finden. Die Konzepte der Spitalplanung selbst benachbarter Kantone sind oft so verschieden, dass Fehlplanungen im Spitalwesen, dem teuersten Gesundheitsbereich, unausweichlich sind. Sowohl für die kantonale als auch für die regionale, die Kantonsgrenzen überschreitende Spitalplanung braucht es minimale, von allen Spitalträgern anerkannte Rahmenbedingungen.</p><p>Andererseits braucht es im Hinblick auf zentrumsmedizinische Spitalleistungen, wie sie z. B. bestimmte Transplantationen darstellen, eine Angebotssteuerung aus übergeordnetem, gesamtschweizerischem Blickwinkel, der bisher in der Spitalplanung weitgehend fehlt.</p><p>Insbesondere die Universitätsspitäler tendieren auf ein möglichst umfassendes Spitalangebot. Dies führt zu Überkapazitäten und teuren Doppelspurigkeiten, die sich, ohne die Versorgungssicherheit für Patienten zu gefährden, abbauen liessen. Für verschiedene medizinische Dienstleistungen von Spezial- und Universitätskliniken ist das tatsächliche Einzugsgebiet des entsprechenden Spitals auch wesentlich kleiner als für die Qualitätssicherung und die wirtschaftliche Spitalführung notwendig.</p><p>Aufgaben einer eidgenössischen Spitalplanung könnten u. a. sein:</p><p>- Einschätzung des aktuellen und zukünftigen Versorgungs- bzw. Dienstleistungsbedarfs im Bereich der stationären Akutbehandlung und Rehabilitation;</p><p>- Angebots- und Nachfrageanalysen;</p><p>- Erarbeitung von Entwicklungsszenarien und Strategien der Bedarfsdeckung;</p><p>- Entwicklung von Zielgrössen und -vorstellungen über optimale Versorgungsverhältnisse;</p><p>- Erarbeitung von Massnahmenvorschlägen zur praktischen Realisierung der Zielvorstellungen.</p>
- <p>Das öffentliche Gesundheitswesen unterliegt den Kantonen. Die Pflicht, für Spitäler und Pflegeheime eine Planung vorzusehen, wurde in der Gesetzgebung über die Krankenversicherung auf Verlangen der Kantone eingeführt. Diese können sich nun bei dieser Planung, deren Notwendigkeit und deren Nutzen im übrigen von den meisten unter ihnen anerkannt werden, auf eine gesamtschweizerische gesetzliche Grundlage stützen. Die Kantone müssen über ein solches Instrument verfügen können, um ihrer Verantwortung betreffend die Kosteneindämmung im Gesundheitswesen im allgemeinen und nicht nur in der Krankenversicherung gerecht zu werden. Mit der Festlegung der Zulassungsbedingungen der Pflegeeinrichtungen - dazu gehört auch die Zulassung für die Spitalliste - sollten Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es erlauben, die Ziele einer optimalen Verwendung der Ressourcen und der Kosteneindämmung zu erreichen. Der Bundesrat erinnert daran, dass das Gesetz selber auf die Möglichkeit hinweist, eine interkantonale Planung zu erstellen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG), und er ist des weiteren der Meinung, dass, unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl unseres Landes, diese Richtung von den Kantonen einzuschlagen sei. Der durch das KVG eingeführte Mechanismus, durch den ein Teil der Kosten, die durch eine Hospitalisierung ausserhalb des Kantons verursacht wurden, dem Wohnsitzkanton des Versicherten angelastet wird, trägt ebenfalls, wie gewollt, zu einer intensiveren Absprache zwischen den Kantonen bei, z. B. im Bereich der Spitzenmedizin.</p><p>Der Bund greift dann ein, wenn Beschlüsse im Zusammenhang mit bestimmten zurückzuerstattenden Leistungen gefasst werden, wie z. B. Transplantationen, denn von der obligatorischen Krankenversicherung werden nur diejenigen Leistungen übernommen, die in anerkannten Spitälern durchgeführt werden. Als Beschwerdeinstanz gibt der Bundesrat im übrigen verschiedene Anweisungen, wie die Planungen bei Beschlüssen auszusehen haben, die im Rahmen eines Verfahrens gefasst und ihm überwiesen wurden.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass im heutigen System der Verantwortlichkeits- und Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen letztere über die geeigneten Möglichkeiten verfügen, um eine unerlässliche Planung zu realisieren. Eine eidgenössische Spitalplanung, so fürchtet er, stünde im Gegensatz zur effektiven Verantwortlichkeit und zur konkreten Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern, Kantonen und Versicherern. Ende 1997 wird er jedoch prüfen, ob die Kantone die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllt haben (Art. 39 KVG). Wurden die kantonalen oder interkantonalen Spitalplanungen nicht erstellt, so wird er angemessene Mittel im Rahmen einer verfassungsmässigen Aufgabenteilung prüfen, die es erlauben, diese Planungen durchzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die kantonalen und regionalen Spitalplanungen in einen schweizerischen Gesamtzusammenhang zu stellen und für die Spitzen- und Zentrumsmedizin, wie sie vor allem an hochspezialisierten und Universitätskliniken angeboten wird, eine eidgenössische Spitalplanung zu erstellen und die dazu notwendigen gesetzlichen Grundlagen vorzulegen.</p>
- Spitalplanung auf Bundesebene
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Eine schweizerische bedarfsorientierte Spitalplanung drängt sich aus folgenden Gründen auf:</p><p>Die Kantone haben grösste Schwierigkeiten, im Rahmen ihrer Spitalplanung, eine sinnvolle interkantonale Zusammenarbeit und Arbeitsteilung zu finden. Die Konzepte der Spitalplanung selbst benachbarter Kantone sind oft so verschieden, dass Fehlplanungen im Spitalwesen, dem teuersten Gesundheitsbereich, unausweichlich sind. Sowohl für die kantonale als auch für die regionale, die Kantonsgrenzen überschreitende Spitalplanung braucht es minimale, von allen Spitalträgern anerkannte Rahmenbedingungen.</p><p>Andererseits braucht es im Hinblick auf zentrumsmedizinische Spitalleistungen, wie sie z. B. bestimmte Transplantationen darstellen, eine Angebotssteuerung aus übergeordnetem, gesamtschweizerischem Blickwinkel, der bisher in der Spitalplanung weitgehend fehlt.</p><p>Insbesondere die Universitätsspitäler tendieren auf ein möglichst umfassendes Spitalangebot. Dies führt zu Überkapazitäten und teuren Doppelspurigkeiten, die sich, ohne die Versorgungssicherheit für Patienten zu gefährden, abbauen liessen. Für verschiedene medizinische Dienstleistungen von Spezial- und Universitätskliniken ist das tatsächliche Einzugsgebiet des entsprechenden Spitals auch wesentlich kleiner als für die Qualitätssicherung und die wirtschaftliche Spitalführung notwendig.</p><p>Aufgaben einer eidgenössischen Spitalplanung könnten u. a. sein:</p><p>- Einschätzung des aktuellen und zukünftigen Versorgungs- bzw. Dienstleistungsbedarfs im Bereich der stationären Akutbehandlung und Rehabilitation;</p><p>- Angebots- und Nachfrageanalysen;</p><p>- Erarbeitung von Entwicklungsszenarien und Strategien der Bedarfsdeckung;</p><p>- Entwicklung von Zielgrössen und -vorstellungen über optimale Versorgungsverhältnisse;</p><p>- Erarbeitung von Massnahmenvorschlägen zur praktischen Realisierung der Zielvorstellungen.</p>
- <p>Das öffentliche Gesundheitswesen unterliegt den Kantonen. Die Pflicht, für Spitäler und Pflegeheime eine Planung vorzusehen, wurde in der Gesetzgebung über die Krankenversicherung auf Verlangen der Kantone eingeführt. Diese können sich nun bei dieser Planung, deren Notwendigkeit und deren Nutzen im übrigen von den meisten unter ihnen anerkannt werden, auf eine gesamtschweizerische gesetzliche Grundlage stützen. Die Kantone müssen über ein solches Instrument verfügen können, um ihrer Verantwortung betreffend die Kosteneindämmung im Gesundheitswesen im allgemeinen und nicht nur in der Krankenversicherung gerecht zu werden. Mit der Festlegung der Zulassungsbedingungen der Pflegeeinrichtungen - dazu gehört auch die Zulassung für die Spitalliste - sollten Rahmenbedingungen geschaffen werden, die es erlauben, die Ziele einer optimalen Verwendung der Ressourcen und der Kosteneindämmung zu erreichen. Der Bundesrat erinnert daran, dass das Gesetz selber auf die Möglichkeit hinweist, eine interkantonale Planung zu erstellen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d KVG), und er ist des weiteren der Meinung, dass, unter Berücksichtigung der Einwohnerzahl unseres Landes, diese Richtung von den Kantonen einzuschlagen sei. Der durch das KVG eingeführte Mechanismus, durch den ein Teil der Kosten, die durch eine Hospitalisierung ausserhalb des Kantons verursacht wurden, dem Wohnsitzkanton des Versicherten angelastet wird, trägt ebenfalls, wie gewollt, zu einer intensiveren Absprache zwischen den Kantonen bei, z. B. im Bereich der Spitzenmedizin.</p><p>Der Bund greift dann ein, wenn Beschlüsse im Zusammenhang mit bestimmten zurückzuerstattenden Leistungen gefasst werden, wie z. B. Transplantationen, denn von der obligatorischen Krankenversicherung werden nur diejenigen Leistungen übernommen, die in anerkannten Spitälern durchgeführt werden. Als Beschwerdeinstanz gibt der Bundesrat im übrigen verschiedene Anweisungen, wie die Planungen bei Beschlüssen auszusehen haben, die im Rahmen eines Verfahrens gefasst und ihm überwiesen wurden.</p><p>Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass im heutigen System der Verantwortlichkeits- und Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen letztere über die geeigneten Möglichkeiten verfügen, um eine unerlässliche Planung zu realisieren. Eine eidgenössische Spitalplanung, so fürchtet er, stünde im Gegensatz zur effektiven Verantwortlichkeit und zur konkreten Zusammenarbeit zwischen den Leistungserbringern, Kantonen und Versicherern. Ende 1997 wird er jedoch prüfen, ob die Kantone die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllt haben (Art. 39 KVG). Wurden die kantonalen oder interkantonalen Spitalplanungen nicht erstellt, so wird er angemessene Mittel im Rahmen einer verfassungsmässigen Aufgabenteilung prüfen, die es erlauben, diese Planungen durchzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die kantonalen und regionalen Spitalplanungen in einen schweizerischen Gesamtzusammenhang zu stellen und für die Spitzen- und Zentrumsmedizin, wie sie vor allem an hochspezialisierten und Universitätskliniken angeboten wird, eine eidgenössische Spitalplanung zu erstellen und die dazu notwendigen gesetzlichen Grundlagen vorzulegen.</p>
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