Verbotene Wartungsarbeiten in Libyen

ShortId
96.3497
Id
19963497
Updated
10.04.2024 11:38
Language
de
Title
Verbotene Wartungsarbeiten in Libyen
AdditionalIndexing
Luftfahrtindustrie;Wirtschaftssanktion;Libyen;Instandhaltung
1
  • L05K0304010202, Libyen
  • L05K1002010503, Wirtschaftssanktion
  • L05K0705020703, Luftfahrtindustrie
  • L05K0706020202, Instandhaltung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Bawi hat von den im Juni 1994 durchgeführten Wartungsarbeiten der FFA in Libyen am 27. August 1996 Kenntnis erhalten.</p><p>Die Angelegenheit wird von den zuständigen Behörden untersucht. Da das Verfahren noch läuft, ist der Bundesrat im Moment nicht in der Lage, eine Stellungnahme zu möglichen Sanktionen abzugeben. Die Verordnung vom 12. Januar 1994 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.208) sieht für Widerhandlungen eine Höchststrafe von 500 000 Franken vor.</p><p>Ähnliche Fälle sind dem Bundesrat nicht bekannt. Der Bundesrat kann Embargoverletzungen nicht verhindern. Sie schaden dem Ansehen der Schweiz tatsächlich nachhaltig. Alle Informationen über mögliche Embargoverstösse werden geprüft. Erweisen sich diese als stichhaltig, wird eine Strafuntersuchung eröffnet. Zur Abschreckung beitragen sollen die hohen Geldstrafen und die mit einer Embargoverletzung verbundene mögliche negative Publizität.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Aus Anlass des Lockerbie-Attentats von 1988 verhängte die Uno im April 1992 ein Embargo für die Lieferung diverser Güter an Libyen. Diesem Embargo schloss sich die Schweiz an und regelte die Frage, welche Güter exportiert werden dürfen und welche nicht, in der sogenannten "Libyenverordnung". Verboten ist unter anderem die Lieferung von Flugzeugersatzteilen.</p><p>Wie die Wirtschaftszeitung "Cash" in ihrer Ausgabe vom 30. August 1996 berichtete, führten die Flugzeugwerke Altenrhein AG (FFA) im Juni 1994 Reparaturarbeiten in Libyen durch. Laut dem FFA-Geschäftsführer geschah diese geheime Unterlaufung des Embargos "aus Versehen". Bereits im Jahre 1993 hatte das Bundesamt für Aussenwirtschaft (Bawi) gegen die FFA eine Untersuchung wegen Arbeiten an Flugzeugbestandteilen aus Libyen eingeleitet. Diese führte damals allerdings nicht zu schlüssigen Beweisen.</p><p>Ich frage den Bundesrat deshalb:</p><p>- Wann erhielt das Bawi Kenntnis von den illegalen Wartungsarbeiten der FFA in Libyen im Juni 1994?</p><p>- Welche Massnahmen wurden gegen die Firma eingeleitet? Welche Sanktionen sind zu erwarten?</p><p>- Sind dem Bundesrat ähnliche Fälle bekannt, in denen von Schweizer Firmen oder von aus der Schweiz aus operierenden Unternehmen das Libyenembargo gebrochen wurde?</p><p>- Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass derartige Embargoverletzungen dem Ansehen der Schweiz im Ausland nachhaltig schaden?</p><p>- Wie gedenkt der Bundesrat derartige Verletzungen des Libyenembargos in Zukunft zu verhindern?</p>
  • Verbotene Wartungsarbeiten in Libyen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Bawi hat von den im Juni 1994 durchgeführten Wartungsarbeiten der FFA in Libyen am 27. August 1996 Kenntnis erhalten.</p><p>Die Angelegenheit wird von den zuständigen Behörden untersucht. Da das Verfahren noch läuft, ist der Bundesrat im Moment nicht in der Lage, eine Stellungnahme zu möglichen Sanktionen abzugeben. Die Verordnung vom 12. Januar 1994 über Massnahmen gegenüber Libyen (SR 946.208) sieht für Widerhandlungen eine Höchststrafe von 500 000 Franken vor.</p><p>Ähnliche Fälle sind dem Bundesrat nicht bekannt. Der Bundesrat kann Embargoverletzungen nicht verhindern. Sie schaden dem Ansehen der Schweiz tatsächlich nachhaltig. Alle Informationen über mögliche Embargoverstösse werden geprüft. Erweisen sich diese als stichhaltig, wird eine Strafuntersuchung eröffnet. Zur Abschreckung beitragen sollen die hohen Geldstrafen und die mit einer Embargoverletzung verbundene mögliche negative Publizität.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Aus Anlass des Lockerbie-Attentats von 1988 verhängte die Uno im April 1992 ein Embargo für die Lieferung diverser Güter an Libyen. Diesem Embargo schloss sich die Schweiz an und regelte die Frage, welche Güter exportiert werden dürfen und welche nicht, in der sogenannten "Libyenverordnung". Verboten ist unter anderem die Lieferung von Flugzeugersatzteilen.</p><p>Wie die Wirtschaftszeitung "Cash" in ihrer Ausgabe vom 30. August 1996 berichtete, führten die Flugzeugwerke Altenrhein AG (FFA) im Juni 1994 Reparaturarbeiten in Libyen durch. Laut dem FFA-Geschäftsführer geschah diese geheime Unterlaufung des Embargos "aus Versehen". Bereits im Jahre 1993 hatte das Bundesamt für Aussenwirtschaft (Bawi) gegen die FFA eine Untersuchung wegen Arbeiten an Flugzeugbestandteilen aus Libyen eingeleitet. Diese führte damals allerdings nicht zu schlüssigen Beweisen.</p><p>Ich frage den Bundesrat deshalb:</p><p>- Wann erhielt das Bawi Kenntnis von den illegalen Wartungsarbeiten der FFA in Libyen im Juni 1994?</p><p>- Welche Massnahmen wurden gegen die Firma eingeleitet? Welche Sanktionen sind zu erwarten?</p><p>- Sind dem Bundesrat ähnliche Fälle bekannt, in denen von Schweizer Firmen oder von aus der Schweiz aus operierenden Unternehmen das Libyenembargo gebrochen wurde?</p><p>- Ist der Bundesrat auch der Meinung, dass derartige Embargoverletzungen dem Ansehen der Schweiz im Ausland nachhaltig schaden?</p><p>- Wie gedenkt der Bundesrat derartige Verletzungen des Libyenembargos in Zukunft zu verhindern?</p>
    • Verbotene Wartungsarbeiten in Libyen

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