Fussgängervertretung in die Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit

ShortId
96.3500
Id
19963500
Updated
10.04.2024 10:30
Language
de
Title
Fussgängervertretung in die Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit
AdditionalIndexing
Verkehrssicherheit;Fussgänger/in;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L06K180102010102, Fussgänger/in
  • L04K18020203, Verkehrssicherheit
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die FVS entscheidet über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge, die mit der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung erhoben werden. Im Jahr 1995 hat sie 22 Millionen Franken verteilt. Per 1. Januar 1997 ist die FVS vom Bundesrat neu zu wählen. Sie besteht laut Unfallverhütungsbeitragsgesetz aus maximal 15 Mitgliedern, wobei Bund, Kantone, Verbände, Organisationen des Strassenverkehrs und Versicherer angemessen vertreten sein müssen.</p><p>Gegenwärtig verteilen sich die Mitglieder wie folgt auf die verschiedenen Kategorien:</p><p>- Bund: Präsident (Vizedirektor Bundesamt für Polizeiwesen);</p><p>- Bund/öV: Vizepräsident (Direktor Automobildienste PTT);</p><p>- öV: 1 Vertreter;</p><p>- Kantone: 3 Vertreter (Vorsteher und Kommandanten Kantonspolizei);</p><p>- Versicherer: 2 Vertreter;</p><p>- Ungebundene: 2 Vertreterinnen und 1 Vertreter (Verkehrspsychologin Rechtsmedizinerin, Präsident des Verkehrssicherheitsrates);</p><p>- Verkehrsverbände: 3 Vertreter und 1 Vertreterin (ACS, Astag, TCS, VCS).</p><p>Die Fussgängerinnen und Fussgänger sind bis heute in der FVS nicht vertreten.</p><p>Die Fussgänger bilden eine bedeutsame Verkehrsteilnehmergruppe. Ein grosser Teil des Verkehrsgeschehens wickelt sich zu Fuss ab. Auch heute haben über 50 Prozent der Bevölkerung ohne Absprache keinen Zugang zu einem Automobil.</p><p>Die Fussgänger unterscheiden sich von den anderen Verkehrsteilnehmern grundsätzlich:</p><p>- weil jedem Menschen das Gehen im öffentlichen Raum erlaubt ist und möglich sein muss, auch wenn er wegen seines Alters, seiner Jugend, einer Behinderung oder sonst eines Grundes dem Verkehr nicht gewachsen ist;</p><p>- weil Fussgänger ihre eigenen spezifischen Quellen und Ziele im Nahbereich haben und sich schwergewichtig aus anderen Bevölkerungsgruppen rekrutieren als motorisierte Verkehrsteilnehmer (mehr Kinder, mehr Betagte, mehr Frauen);</p><p>- weil Fussgänger besonders stark gefährdet sind, ohne durch sich selbst andere zu gefährden.</p>
  • <p>Die oben erwähnten Fragen erweisen sich als gegenstandslos, da der Bundesrat nach einem entsprechenden Antrag des EJPD Frau Dr. Regine Bernet (Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft Recht für Fussgänger) in die FVS gewählt hat.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wir ersuchen den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Fussgänger ein spezifisch eigenes, besonders hohes und besonders unvoreingenommenes Interesse an der Verkehrssicherheitsarbeit haben und in der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit (FVS) vertreten sollten?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Ansicht:</p><p>- dass die Tatsache, dass alle Mitglieder der FVS gelegentlich zu Fuss gehen, sie nicht automatisch zu Fussgängerexperten macht;</p><p>- dass die Mitglieder der FVS im Falle eines Interessenkonfliktes die Hauptanliegen der Organisation zu wahren haben, die sie delegiert, und dabei häufig die Anliegen der Fussgänger übersehen oder gegen sie entscheiden müssen;</p><p>- dass nach dem demokratischen Grundgedanken die Betroffenen im Umfang ihrer Betroffenheit und Zahl nach Möglichkeit eine eigene Vertretung in einem politischen Entscheidungsgremium haben sollten;</p><p>- dass es aus diesen Gründen nicht genügt, wenn die Interessen der Fussgänger in der FVS von den Vertretern anderer Institutionen und Organisationen wahrgenommen werden;</p><p>- dass die bisherige Arbeit der FVS zugunsten der "schwachen Verkehrsteilnehmer" unter diesen Vorbehalten zu würdigen ist?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Beiträge der Fahrzeughalter in den Fonds für Verkehrssicherheit ihren Grund im Gefährdungspotential des Automobils haben und dass es für den Entscheid über die Vertretung einer Institution oder Organisation in der FVS irrelevant ist, ob deren Mitglieder Beiträge in den Fonds bezahlen oder nicht?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass im Unfallverhütungsbeitragsgesetz bewusst auf die Fixierung der Anzahl der Vertreter der verschiedenen Gruppen in der FVS verzichtet wurde und dass der Bundesrat an die bisherige Aufteilung nicht gebunden ist, sondern für eine angemessene Vertretung der Gruppen sorgen muss?</p>
  • Fussgängervertretung in die Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die FVS entscheidet über die Verwendung der Unfallverhütungsbeiträge, die mit der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung erhoben werden. Im Jahr 1995 hat sie 22 Millionen Franken verteilt. Per 1. Januar 1997 ist die FVS vom Bundesrat neu zu wählen. Sie besteht laut Unfallverhütungsbeitragsgesetz aus maximal 15 Mitgliedern, wobei Bund, Kantone, Verbände, Organisationen des Strassenverkehrs und Versicherer angemessen vertreten sein müssen.</p><p>Gegenwärtig verteilen sich die Mitglieder wie folgt auf die verschiedenen Kategorien:</p><p>- Bund: Präsident (Vizedirektor Bundesamt für Polizeiwesen);</p><p>- Bund/öV: Vizepräsident (Direktor Automobildienste PTT);</p><p>- öV: 1 Vertreter;</p><p>- Kantone: 3 Vertreter (Vorsteher und Kommandanten Kantonspolizei);</p><p>- Versicherer: 2 Vertreter;</p><p>- Ungebundene: 2 Vertreterinnen und 1 Vertreter (Verkehrspsychologin Rechtsmedizinerin, Präsident des Verkehrssicherheitsrates);</p><p>- Verkehrsverbände: 3 Vertreter und 1 Vertreterin (ACS, Astag, TCS, VCS).</p><p>Die Fussgängerinnen und Fussgänger sind bis heute in der FVS nicht vertreten.</p><p>Die Fussgänger bilden eine bedeutsame Verkehrsteilnehmergruppe. Ein grosser Teil des Verkehrsgeschehens wickelt sich zu Fuss ab. Auch heute haben über 50 Prozent der Bevölkerung ohne Absprache keinen Zugang zu einem Automobil.</p><p>Die Fussgänger unterscheiden sich von den anderen Verkehrsteilnehmern grundsätzlich:</p><p>- weil jedem Menschen das Gehen im öffentlichen Raum erlaubt ist und möglich sein muss, auch wenn er wegen seines Alters, seiner Jugend, einer Behinderung oder sonst eines Grundes dem Verkehr nicht gewachsen ist;</p><p>- weil Fussgänger ihre eigenen spezifischen Quellen und Ziele im Nahbereich haben und sich schwergewichtig aus anderen Bevölkerungsgruppen rekrutieren als motorisierte Verkehrsteilnehmer (mehr Kinder, mehr Betagte, mehr Frauen);</p><p>- weil Fussgänger besonders stark gefährdet sind, ohne durch sich selbst andere zu gefährden.</p>
    • <p>Die oben erwähnten Fragen erweisen sich als gegenstandslos, da der Bundesrat nach einem entsprechenden Antrag des EJPD Frau Dr. Regine Bernet (Geschäftsführung der Arbeitsgemeinschaft Recht für Fussgänger) in die FVS gewählt hat.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wir ersuchen den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:</p><p>1. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Fussgänger ein spezifisch eigenes, besonders hohes und besonders unvoreingenommenes Interesse an der Verkehrssicherheitsarbeit haben und in der Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit (FVS) vertreten sollten?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Ansicht:</p><p>- dass die Tatsache, dass alle Mitglieder der FVS gelegentlich zu Fuss gehen, sie nicht automatisch zu Fussgängerexperten macht;</p><p>- dass die Mitglieder der FVS im Falle eines Interessenkonfliktes die Hauptanliegen der Organisation zu wahren haben, die sie delegiert, und dabei häufig die Anliegen der Fussgänger übersehen oder gegen sie entscheiden müssen;</p><p>- dass nach dem demokratischen Grundgedanken die Betroffenen im Umfang ihrer Betroffenheit und Zahl nach Möglichkeit eine eigene Vertretung in einem politischen Entscheidungsgremium haben sollten;</p><p>- dass es aus diesen Gründen nicht genügt, wenn die Interessen der Fussgänger in der FVS von den Vertretern anderer Institutionen und Organisationen wahrgenommen werden;</p><p>- dass die bisherige Arbeit der FVS zugunsten der "schwachen Verkehrsteilnehmer" unter diesen Vorbehalten zu würdigen ist?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die Beiträge der Fahrzeughalter in den Fonds für Verkehrssicherheit ihren Grund im Gefährdungspotential des Automobils haben und dass es für den Entscheid über die Vertretung einer Institution oder Organisation in der FVS irrelevant ist, ob deren Mitglieder Beiträge in den Fonds bezahlen oder nicht?</p><p>4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass im Unfallverhütungsbeitragsgesetz bewusst auf die Fixierung der Anzahl der Vertreter der verschiedenen Gruppen in der FVS verzichtet wurde und dass der Bundesrat an die bisherige Aufteilung nicht gebunden ist, sondern für eine angemessene Vertretung der Gruppen sorgen muss?</p>
    • Fussgängervertretung in die Verwaltungskommission des Fonds für Verkehrssicherheit

Back to List