Begrenzung des Steuerprivilegs für die 2. und 3. Säule

ShortId
96.3502
Id
19963502
Updated
10.04.2024 08:38
Language
de
Title
Begrenzung des Steuerprivilegs für die 2. und 3. Säule
AdditionalIndexing
Steuerabzug;direkte Bundessteuer;Berufliche Vorsorge;Gesetz;Dritte Säule
1
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0104010103, Dritte Säule
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Durch den unbegrenzten Abzug von Beiträgen an die zweite und die Abzugsmöglichkeiten bei der dritten Säule entstehen dem Bund bedeutende Steuerausfälle. Angesichts der heutigen Finanzlage des Bundes ist eine Praxis, die Renten, welche deutlich über dem liegen, was zur Absicherung einer vernünftigen Vorsorge notwendig ist, steuerprivilegiert behandelt, nicht mehr gerechtfertigt.</p>
  • <p>1. Für die Beiträge an die kollektive berufliche Vorsorge und an die gebundene Selbstvorsorge (zweite und dritte Säule) gelten die in den Artikeln 81 und 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) niedergelegten Vorschriften. Danach sind die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar (Art. 81 Abs. 2 BVG). Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 82 Abs. 1 BVG). Hier hat der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen neben den anerkannten Vorsorgeformen auch die Abzugsberechtigung festzulegen (Art. 82 Abs. 2 BVG).</p><p>2. Damit ist bei der gebundenen Selbstvorsorge (auch Säule 3a genannt) für die Abzugsfähigkeit der Beiträge eine Obergrenze massgebend. Diese Grenze wird in Artikel 7 der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) umschrieben und vom Bundesrat im Gleichschritt mit der Erhöhung der AHV/IV-Renten sowie der Einkommensgrenzen für die obligatorische berufliche Vorsorge (zweite Säule) angepasst. Vom 1. Januar 1997 an gilt dabei für Vorsorgenehmer mit zweiter Säule ein Höchstbetrag von 5731 Franken, während für Vorsorgenehmer ohne zweite Säule ein Betrag im Umfang von 20 Prozent des Erwerbseinkommens zum Abzug zugelassen wird, höchstens jedoch 28 656 Franken.</p><p>3. Bei der zweiten Säule dagegen besteht für die Beiträge der Vorsorgenehmer keine absolute zahlenmässige Begrenzung. Eine nach Inkrafttreten des BVG erwogene bundesrätliche Verordnung zur zahlenmässigen Begrenzung des beitragspflichtigen Einkommens sowie der Beiträge wurde nicht erlassen, weil solche quantitativen Einschränkungen als mit dem geltenden Artikel 81 BVG nicht in Einklang stehend betrachtet wurden. Beschränkungen im Bereich der zweiten Säule ergeben sich jedoch vom Leistungsziel her. Diesbezüglich können die vom Bundesrat in der Botschaft vom 19. Dezember 1975 zum BVG (vgl. BBl 1976 I 149ff., Ziff. 312) angestellten Überlegungen als Richtschnur dienen. Nach dem dort aufgrund des Dreisäulenprinzips umschriebenen Leistungsziel haben die beiden ersten Säulen die Funktion, den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. In diesem Sinn als "angemessen" wird grundsätzlich eine Gesamtrente im Ausmass von 60 Lohnprozenten definiert, wobei 60 Prozent des letzten Bruttolohnes einer normalen beruflichen Laufbahn oder rund 70 Prozent des Nettolohnes gemeint sind.</p><p>Auch im Bereich der zweiten Säule können daher die Beiträge nicht einfach ohne jegliche Begrenzung zum Abzug gebracht werden; ein Abzug muss stets mit dem erwähnten Leistungsziel vereinbar sein. Im konkreten Einzelfall eine Grenze zu ziehen ist jedoch zugegebenermassen schwierig, und zwar sowohl für die einzelnen Vorsorgenehmer und -einrichtungen als auch für die Steuerbehörden.</p><p>4. Das Parlament hat im Jahre 1987 für die steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge eine neue Konzeption eingeführt. Danach sind - wie dargelegt - die Beiträge grundsätzlich vollumfänglich abzugsfähig, doch sind auch die späteren Leistungen aus der beruflichen Vorsorge vollumfänglich steuerbar. Was die Renten anbetrifft, entspricht ihre Besteuerung durchaus dieser Konzeption. Anders verhält es sich bei den Kapitalleistungen. Diese werden bei der direkten Bundessteuer getrennt vom übrigen Einkommen und nur zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife, also sehr milde, besteuert.</p><p>5. Das von der Motion angestrebte Ziel ist daher grundsätzlich zu begrüssen, nicht nur zur Begrenzung der in der Motion genannten Steuerausfälle, sondern auch im Hinblick auf eine gesicherte, für Vorsorgenehmer und -einrichtungen wie Behörden gleicherweise feststehende und berechenbare Praxis. Es wäre jedoch nicht zweckmässig, sich für dessen Erreichung nur auf das vom Motionär genannte Vorgehen zu beschränken. Zwar wäre es denkbar, sich sinngemäss an Kriterien wie beispielsweise bei der Unfallgesetzgebung zu orientieren. Das dort massgebende, versicherbare Lohnmaximum von gegenwärtig 97 200 Franken (vgl. die Art. 15 UVG und 22 UVV) dürfte jedoch deutlich zu tief sein. Bei einer strikten Heranziehung dieser Basis wäre es daher nicht auszuschliessen, dass eine erhebliche Verlagerung in den Bereich der gebundenen Selbstvorsorge stattfinden würde. In der Folge würde wohl sehr rasch eine Anhebung der heute geltenden, vorne erwähnten Beitragslimiten verlangt. Im Ergebnis könnte schliesslich eine solche Massnahme nicht zu weniger, sondern sogar zu mehr Steuerausfällen führen. Es müsste daher die Möglichkeit offenbleiben, bei einer allfälligen Orientierung an der Unfallgesetzgebung ein noch näher zu bestimmendes Vielfaches des UVG-Lohnmaximums als Höchstbetrag heranzuziehen.</p><p>6. Die verschiedenen Möglichkeiten der Gesetzesänderung müssen umfassend und ohne Einschränkungen geprüft werden können. Der Bundesrat ist in diesem Sinn bereit, das mit der Motion vorgebrachte Anliegen zur Prüfung entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer in dem Sinne abzuändern, dass der Steuerabzug für die zweite und dritte Säule auf einem Arbeitserwerb, der dem versicherbaren Lohnmaximum gemäss UVG entspricht, begrenzt wird. Dabei dürfen allfällig bestehende Ungleichbehandlungen zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden nicht vergrössert werden.</p>
  • Begrenzung des Steuerprivilegs für die 2. und 3. Säule
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Durch den unbegrenzten Abzug von Beiträgen an die zweite und die Abzugsmöglichkeiten bei der dritten Säule entstehen dem Bund bedeutende Steuerausfälle. Angesichts der heutigen Finanzlage des Bundes ist eine Praxis, die Renten, welche deutlich über dem liegen, was zur Absicherung einer vernünftigen Vorsorge notwendig ist, steuerprivilegiert behandelt, nicht mehr gerechtfertigt.</p>
    • <p>1. Für die Beiträge an die kollektive berufliche Vorsorge und an die gebundene Selbstvorsorge (zweite und dritte Säule) gelten die in den Artikeln 81 und 82 des Bundesgesetzes über die berufliche Vorsorge (BVG) niedergelegten Vorschriften. Danach sind die von den Arbeitnehmern und Selbständigerwerbenden nach Gesetz oder reglementarischen Bestimmungen geleisteten Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und Gemeinden abziehbar (Art. 81 Abs. 2 BVG). Dies gilt grundsätzlich auch für Beiträge im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 82 Abs. 1 BVG). Hier hat der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen neben den anerkannten Vorsorgeformen auch die Abzugsberechtigung festzulegen (Art. 82 Abs. 2 BVG).</p><p>2. Damit ist bei der gebundenen Selbstvorsorge (auch Säule 3a genannt) für die Abzugsfähigkeit der Beiträge eine Obergrenze massgebend. Diese Grenze wird in Artikel 7 der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3) umschrieben und vom Bundesrat im Gleichschritt mit der Erhöhung der AHV/IV-Renten sowie der Einkommensgrenzen für die obligatorische berufliche Vorsorge (zweite Säule) angepasst. Vom 1. Januar 1997 an gilt dabei für Vorsorgenehmer mit zweiter Säule ein Höchstbetrag von 5731 Franken, während für Vorsorgenehmer ohne zweite Säule ein Betrag im Umfang von 20 Prozent des Erwerbseinkommens zum Abzug zugelassen wird, höchstens jedoch 28 656 Franken.</p><p>3. Bei der zweiten Säule dagegen besteht für die Beiträge der Vorsorgenehmer keine absolute zahlenmässige Begrenzung. Eine nach Inkrafttreten des BVG erwogene bundesrätliche Verordnung zur zahlenmässigen Begrenzung des beitragspflichtigen Einkommens sowie der Beiträge wurde nicht erlassen, weil solche quantitativen Einschränkungen als mit dem geltenden Artikel 81 BVG nicht in Einklang stehend betrachtet wurden. Beschränkungen im Bereich der zweiten Säule ergeben sich jedoch vom Leistungsziel her. Diesbezüglich können die vom Bundesrat in der Botschaft vom 19. Dezember 1975 zum BVG (vgl. BBl 1976 I 149ff., Ziff. 312) angestellten Überlegungen als Richtschnur dienen. Nach dem dort aufgrund des Dreisäulenprinzips umschriebenen Leistungsziel haben die beiden ersten Säulen die Funktion, den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise zu ermöglichen. In diesem Sinn als "angemessen" wird grundsätzlich eine Gesamtrente im Ausmass von 60 Lohnprozenten definiert, wobei 60 Prozent des letzten Bruttolohnes einer normalen beruflichen Laufbahn oder rund 70 Prozent des Nettolohnes gemeint sind.</p><p>Auch im Bereich der zweiten Säule können daher die Beiträge nicht einfach ohne jegliche Begrenzung zum Abzug gebracht werden; ein Abzug muss stets mit dem erwähnten Leistungsziel vereinbar sein. Im konkreten Einzelfall eine Grenze zu ziehen ist jedoch zugegebenermassen schwierig, und zwar sowohl für die einzelnen Vorsorgenehmer und -einrichtungen als auch für die Steuerbehörden.</p><p>4. Das Parlament hat im Jahre 1987 für die steuerliche Behandlung der beruflichen Vorsorge eine neue Konzeption eingeführt. Danach sind - wie dargelegt - die Beiträge grundsätzlich vollumfänglich abzugsfähig, doch sind auch die späteren Leistungen aus der beruflichen Vorsorge vollumfänglich steuerbar. Was die Renten anbetrifft, entspricht ihre Besteuerung durchaus dieser Konzeption. Anders verhält es sich bei den Kapitalleistungen. Diese werden bei der direkten Bundessteuer getrennt vom übrigen Einkommen und nur zu einem Fünftel der ordentlichen Tarife, also sehr milde, besteuert.</p><p>5. Das von der Motion angestrebte Ziel ist daher grundsätzlich zu begrüssen, nicht nur zur Begrenzung der in der Motion genannten Steuerausfälle, sondern auch im Hinblick auf eine gesicherte, für Vorsorgenehmer und -einrichtungen wie Behörden gleicherweise feststehende und berechenbare Praxis. Es wäre jedoch nicht zweckmässig, sich für dessen Erreichung nur auf das vom Motionär genannte Vorgehen zu beschränken. Zwar wäre es denkbar, sich sinngemäss an Kriterien wie beispielsweise bei der Unfallgesetzgebung zu orientieren. Das dort massgebende, versicherbare Lohnmaximum von gegenwärtig 97 200 Franken (vgl. die Art. 15 UVG und 22 UVV) dürfte jedoch deutlich zu tief sein. Bei einer strikten Heranziehung dieser Basis wäre es daher nicht auszuschliessen, dass eine erhebliche Verlagerung in den Bereich der gebundenen Selbstvorsorge stattfinden würde. In der Folge würde wohl sehr rasch eine Anhebung der heute geltenden, vorne erwähnten Beitragslimiten verlangt. Im Ergebnis könnte schliesslich eine solche Massnahme nicht zu weniger, sondern sogar zu mehr Steuerausfällen führen. Es müsste daher die Möglichkeit offenbleiben, bei einer allfälligen Orientierung an der Unfallgesetzgebung ein noch näher zu bestimmendes Vielfaches des UVG-Lohnmaximums als Höchstbetrag heranzuziehen.</p><p>6. Die verschiedenen Möglichkeiten der Gesetzesänderung müssen umfassend und ohne Einschränkungen geprüft werden können. Der Bundesrat ist in diesem Sinn bereit, das mit der Motion vorgebrachte Anliegen zur Prüfung entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer in dem Sinne abzuändern, dass der Steuerabzug für die zweite und dritte Säule auf einem Arbeitserwerb, der dem versicherbaren Lohnmaximum gemäss UVG entspricht, begrenzt wird. Dabei dürfen allfällig bestehende Ungleichbehandlungen zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden nicht vergrössert werden.</p>
    • Begrenzung des Steuerprivilegs für die 2. und 3. Säule

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