Abschaffung des Koordinationsabzugs

ShortId
96.3503
Id
19963503
Updated
10.04.2024 13:21
Language
de
Title
Abschaffung des Koordinationsabzugs
AdditionalIndexing
Lohn;Versicherungsleistung;Berufliche Vorsorge;Teilzeitarbeit;Gesetz
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0702030213, Teilzeitarbeit
  • L05K0702010103, Lohn
  • L05K1110011304, Versicherungsleistung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Koordinationsabzug führt immer mehr dazu, dass die Altersvorsorge der unteren Einkommen und der Teilzeitbeschäftigten absolut ungenügend ist, weil sich diese einzig auf die Leistungen der 1. Säule, die nicht einmal bei den Maximalrenten eine ausreichende Existenzsicherung garantiert, abstützten können. Er muss deshalb abgeschafft werden.</p>
  • <p>Die vorliegende Motion beinhaltet die gleiche Zielsetzung wie die Motion Rechsteiner-Basel vom 19. Juni 1996 (96.3311), die im Grundsatz auch die Abschaffung des Koordinationsabzuges verlangt, da die Altersvorsorge der unteren Einkommen und der Teilzeitbeschäftigten ungenügend sei.</p><p></p><p>In seiner Stellungnahme vom 23. September 1996 beantragt der Bundesrat, diese Motion abzulehnen. Darin weist er darauf hin, dass im Rahmen der Arbeiten zu 1. BVG-Revision verschiedene Modelle zur Weiterentwicklung der Versicherung geprüft wurden. Das Anliegen nach Abschaffung des Koordinationsabzuges geht aber im Rahmen des heutigen Vorsorgesystems zu weit.</p><p></p><p>Mit der 1. BVG-Revision sind Leistungsverbesserungen für Versicherte mit kleinen Einkommen vorgesehen. Im Bericht des Eidgenössischen Departementes des Innern vom Oktober 1995 zur heutigen Ausgestaltung und Weiterentwicklung der schweizerischen 3-Säulen-Konzeption der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird dazu ausgeführt, dass in den unteren Einkommensbereichen die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung als Leistungsziel erst erfüllt werden kann, wenn die Leistungen der 1. und 2. Säule zusammen mindestens 80 Prozent des letzten Einkommens erreichen. Diese Leistungsverbesserung kann dadurch erzielt werden, dass der Koordinationsabzug für den Einstieg in die obligatorische Minimalvorsorge gesenkt wird. Somit erhalten einerseits mehr Erwerbstätige Zugang zur 2. Säule und wird andererseits der koordinierte Lohn, welcher für die Leistungshöhe massgebend ist, gezielt für Versicherte in den unteren Einkommensbereichen erhöht werden. Zusätzlich soll bei der Versicherung der Teilzeitbeschäftigten dem Beschäftigungsgrad Rechnung getragen werden.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, mit diesen Verbesserungen dem Grundanliegen des Motionärs Rechnung zu tragen.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge sei der Koordinationsabzug abzuschaffen. Der obligatorisch versicherte Maximallohn sei auf der bisherigen Höhe zu belassen. Die erforderlichen Beitragssätze seien in dem Sinne abzuändern, dass die Leistungen beim maximal versicherten Lohn unverändert bleiben.</p>
  • Abschaffung des Koordinationsabzugs
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Koordinationsabzug führt immer mehr dazu, dass die Altersvorsorge der unteren Einkommen und der Teilzeitbeschäftigten absolut ungenügend ist, weil sich diese einzig auf die Leistungen der 1. Säule, die nicht einmal bei den Maximalrenten eine ausreichende Existenzsicherung garantiert, abstützten können. Er muss deshalb abgeschafft werden.</p>
    • <p>Die vorliegende Motion beinhaltet die gleiche Zielsetzung wie die Motion Rechsteiner-Basel vom 19. Juni 1996 (96.3311), die im Grundsatz auch die Abschaffung des Koordinationsabzuges verlangt, da die Altersvorsorge der unteren Einkommen und der Teilzeitbeschäftigten ungenügend sei.</p><p></p><p>In seiner Stellungnahme vom 23. September 1996 beantragt der Bundesrat, diese Motion abzulehnen. Darin weist er darauf hin, dass im Rahmen der Arbeiten zu 1. BVG-Revision verschiedene Modelle zur Weiterentwicklung der Versicherung geprüft wurden. Das Anliegen nach Abschaffung des Koordinationsabzuges geht aber im Rahmen des heutigen Vorsorgesystems zu weit.</p><p></p><p>Mit der 1. BVG-Revision sind Leistungsverbesserungen für Versicherte mit kleinen Einkommen vorgesehen. Im Bericht des Eidgenössischen Departementes des Innern vom Oktober 1995 zur heutigen Ausgestaltung und Weiterentwicklung der schweizerischen 3-Säulen-Konzeption der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird dazu ausgeführt, dass in den unteren Einkommensbereichen die Fortführung der gewohnten Lebenshaltung als Leistungsziel erst erfüllt werden kann, wenn die Leistungen der 1. und 2. Säule zusammen mindestens 80 Prozent des letzten Einkommens erreichen. Diese Leistungsverbesserung kann dadurch erzielt werden, dass der Koordinationsabzug für den Einstieg in die obligatorische Minimalvorsorge gesenkt wird. Somit erhalten einerseits mehr Erwerbstätige Zugang zur 2. Säule und wird andererseits der koordinierte Lohn, welcher für die Leistungshöhe massgebend ist, gezielt für Versicherte in den unteren Einkommensbereichen erhöht werden. Zusätzlich soll bei der Versicherung der Teilzeitbeschäftigten dem Beschäftigungsgrad Rechnung getragen werden.</p><p></p><p>Der Bundesrat ist überzeugt, mit diesen Verbesserungen dem Grundanliegen des Motionärs Rechnung zu tragen.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Im Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge sei der Koordinationsabzug abzuschaffen. Der obligatorisch versicherte Maximallohn sei auf der bisherigen Höhe zu belassen. Die erforderlichen Beitragssätze seien in dem Sinne abzuändern, dass die Leistungen beim maximal versicherten Lohn unverändert bleiben.</p>
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