Vollzug der Verwahrung von Gewalttätern

ShortId
96.3504
Id
19963504
Updated
25.06.2025 02:13
Language
de
Title
Vollzug der Verwahrung von Gewalttätern
AdditionalIndexing
Verbrechen gegen Personen;Verwahrung;Strafvollzugsrecht;Gewalt
1
  • L03K050103, Strafvollzugsrecht
  • L05K0501010401, Verwahrung
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L04K01010207, Gewalt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Diskussion um die Fälle Hauert und Ferrari, bei denen nach wiederholten Tötungsdelikten gegenüber Frauen und Kindern die Verwahrung angeordnet wurde, hat offensichtlich gemacht, dass der gewöhnliche Strafvollzug nicht dafür geeignet ist, dieser Täterkategorie die für die Sicherheit der Gesellschaft notwendige Behandlung angedeihen zu lassen. Ausserdem ist sichtbar geworden, dass das Verfahren zur Prüfung der (vorzeitigen oder regulären) Entlassung nicht in allen Teilen zu befriedigen vermag.</p><p>Gewalttäter verhalten sich im Anstaltsalltag oft angepasst, so dass die Gefahr besteht, dass ihre schweren Persönlichkeitsstörungen vom Personal und den Therapeuten unterschätzt werden und manchmal zu einer allzu risikobehafteten Entlassung (oder Beurlaubung) führen.</p><p>Die Fälle Hauert und Ferrari sind nur die Spitze eines Eisbergs. In den Schweizer Gefängnissen halten sich eine Reihe ähnlicher Risikofälle auf.</p><p>Erfahrungen aus dem Ausland (Holland) zeigen, dass die Behandlung von schwer gestörten Gewalttätern zwar aufwendig und zeitintensiv ist, dass aber eine qualifizierte Verwahrung und Kontrolle des Behandlungsprozesses im Gegensatz zur einfachen Versenkung in einer normalen Strafanstalt das Risiko der Wiederholung erheblich vermindert.</p><p>Das heutige Recht sieht für den Strafvollzug bzw. die Verwahrung solcher Täter keine besonderen Einrichtungen vor. Im Kanton Zürich sind zurzeit Bestrebungen im Gange, im Rahmen der geschlossenen Anstalt Pöschwies eine separate Abteilung einzurichten.</p><p>In seinem Bericht vom 11. Dezember 1995 zum Postulat Gadient "Krise im Straf- und Massnahmenvollzug" (92.3060) schreibt der Bundesrat, dass es heute für gefährliche Straftäter, die psychisch krank sind, keine geeigneten geschlossenen Vollzugsmöglichkeiten gebe, und ersucht in der Folge die Kantone, den Bedarf an solchen Plätzen gesamtschweizerisch abzuklären und die notwendige Anzahl bereitzustellen.</p><p>Im Gegensatz zu dieser Erkenntnis sieht der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB keine besonderen Einrichtungen für den Verwahrungsvollzug vor. In Artikel 68 Absatz 3 wird sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Verwahrung wie eine Strafe zu vollziehen sei. Zur Begründung wird ausgeführt, die Anzahl der zu verwahrenden Täter werde so klein sein, dass es sich nicht empfehle, für den Vollzug eine "besondere Anstalt" vorzusehen. Im Kanton Zürich wurden allein in diesem Jahr (1996) sechs Verwahrungen angeordnet. Die Entwicklung zeigt, dass die schweren Gewalttaten (im Gegensatz zur einfachen Kriminalität) in den letzten Jahren zugenommen haben und sich keine Tendenzwende abzeichnet. Es ist Aufgabe des Bundes, den Kantonen vorzuschreiben, was für Anstalten sie für den Vollzug von Strafen und Massnahmen einzurichten haben. Die Schaffung von "besonderen Anstalten" für schwer gestörte Täter erscheint zur Vermeidung weiterer Tragödien als notwendig und dringlich.</p><p>Mit der Einführung einer besonderen Behandlung bleibt die Frage offen, wie zu entscheiden ist, wann und ob ein Täter aus dem Vollzug entlassen werden kann (probeweise oder definitiv). Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Erstellung eines Gutachtens durch den oder die behandelnden Therapeuten äusserst problematisch ist. Es ist daher angezeigt, den Kantonen vorzuschreiben, dass die für die Entlassung zuständige Behörde eine klare Trennung von therapeutischer und gutachtlicher Funktion gewährleistet. Zudem ist bei der Prüfung der Entlassung der Gutachter, der die sichernde Massnahme beantragte, anzuhören. Im Zweifel ist ein zweites, unabhängiges Gutachten einzuholen. Das Gesetz darf die Entlassung nur zulassen, wenn die Sicherheit der Öffentlichkeit nach aller Voraussicht gewährleistet erscheint (Rechtsgüterabwägung zugunsten der öffentlichen Sicherheit). Schliesslich sind die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass auch schuldunfähige und/oder der Sozialisierung nicht zugängliche Täter in geschlossenen Anstalten verwahrt werden können. Der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB ist diesbezüglich zu revidieren.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für den Vollzug der Verwahrung von Tätern, die ein Gewaltverbrechen begangen haben, gemeingefährlich sind und an einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung leiden, eine besondere Behandlung vorzuschreiben.</p><p>Gleichzeitig ist eine gesetzliche Regelung über das Vorgehen bei der Prüfung der Entlassung vorzusehen, die einerseits eine klare Trennung zwischen therapeutischer und gutachtlicher Funktion vorsieht und eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung verlangt.</p><p>Zudem soll die Verwahrung - entgegen dem Expertenentwurf für die Revision des Strafgesetzbuches - nicht nur gegenüber schuldfähigen Delinquenten, sondern auch gegenüber schuldunfähigen und/oder nicht besserungsfähigen Personen, die ein Gewaltdelikt begangen haben und gemeingefährlich sind, angeordnet werden können.</p>
  • Vollzug der Verwahrung von Gewalttätern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Diskussion um die Fälle Hauert und Ferrari, bei denen nach wiederholten Tötungsdelikten gegenüber Frauen und Kindern die Verwahrung angeordnet wurde, hat offensichtlich gemacht, dass der gewöhnliche Strafvollzug nicht dafür geeignet ist, dieser Täterkategorie die für die Sicherheit der Gesellschaft notwendige Behandlung angedeihen zu lassen. Ausserdem ist sichtbar geworden, dass das Verfahren zur Prüfung der (vorzeitigen oder regulären) Entlassung nicht in allen Teilen zu befriedigen vermag.</p><p>Gewalttäter verhalten sich im Anstaltsalltag oft angepasst, so dass die Gefahr besteht, dass ihre schweren Persönlichkeitsstörungen vom Personal und den Therapeuten unterschätzt werden und manchmal zu einer allzu risikobehafteten Entlassung (oder Beurlaubung) führen.</p><p>Die Fälle Hauert und Ferrari sind nur die Spitze eines Eisbergs. In den Schweizer Gefängnissen halten sich eine Reihe ähnlicher Risikofälle auf.</p><p>Erfahrungen aus dem Ausland (Holland) zeigen, dass die Behandlung von schwer gestörten Gewalttätern zwar aufwendig und zeitintensiv ist, dass aber eine qualifizierte Verwahrung und Kontrolle des Behandlungsprozesses im Gegensatz zur einfachen Versenkung in einer normalen Strafanstalt das Risiko der Wiederholung erheblich vermindert.</p><p>Das heutige Recht sieht für den Strafvollzug bzw. die Verwahrung solcher Täter keine besonderen Einrichtungen vor. Im Kanton Zürich sind zurzeit Bestrebungen im Gange, im Rahmen der geschlossenen Anstalt Pöschwies eine separate Abteilung einzurichten.</p><p>In seinem Bericht vom 11. Dezember 1995 zum Postulat Gadient "Krise im Straf- und Massnahmenvollzug" (92.3060) schreibt der Bundesrat, dass es heute für gefährliche Straftäter, die psychisch krank sind, keine geeigneten geschlossenen Vollzugsmöglichkeiten gebe, und ersucht in der Folge die Kantone, den Bedarf an solchen Plätzen gesamtschweizerisch abzuklären und die notwendige Anzahl bereitzustellen.</p><p>Im Gegensatz zu dieser Erkenntnis sieht der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB keine besonderen Einrichtungen für den Verwahrungsvollzug vor. In Artikel 68 Absatz 3 wird sogar ausdrücklich festgehalten, dass die Verwahrung wie eine Strafe zu vollziehen sei. Zur Begründung wird ausgeführt, die Anzahl der zu verwahrenden Täter werde so klein sein, dass es sich nicht empfehle, für den Vollzug eine "besondere Anstalt" vorzusehen. Im Kanton Zürich wurden allein in diesem Jahr (1996) sechs Verwahrungen angeordnet. Die Entwicklung zeigt, dass die schweren Gewalttaten (im Gegensatz zur einfachen Kriminalität) in den letzten Jahren zugenommen haben und sich keine Tendenzwende abzeichnet. Es ist Aufgabe des Bundes, den Kantonen vorzuschreiben, was für Anstalten sie für den Vollzug von Strafen und Massnahmen einzurichten haben. Die Schaffung von "besonderen Anstalten" für schwer gestörte Täter erscheint zur Vermeidung weiterer Tragödien als notwendig und dringlich.</p><p>Mit der Einführung einer besonderen Behandlung bleibt die Frage offen, wie zu entscheiden ist, wann und ob ein Täter aus dem Vollzug entlassen werden kann (probeweise oder definitiv). Die Erfahrungen aus der Vergangenheit haben gezeigt, dass die Erstellung eines Gutachtens durch den oder die behandelnden Therapeuten äusserst problematisch ist. Es ist daher angezeigt, den Kantonen vorzuschreiben, dass die für die Entlassung zuständige Behörde eine klare Trennung von therapeutischer und gutachtlicher Funktion gewährleistet. Zudem ist bei der Prüfung der Entlassung der Gutachter, der die sichernde Massnahme beantragte, anzuhören. Im Zweifel ist ein zweites, unabhängiges Gutachten einzuholen. Das Gesetz darf die Entlassung nur zulassen, wenn die Sicherheit der Öffentlichkeit nach aller Voraussicht gewährleistet erscheint (Rechtsgüterabwägung zugunsten der öffentlichen Sicherheit). Schliesslich sind die gesetzlichen Voraussetzungen zu schaffen, dass auch schuldunfähige und/oder der Sozialisierung nicht zugängliche Täter in geschlossenen Anstalten verwahrt werden können. Der Expertenentwurf zur Revision des Allgemeinen Teils des StGB ist diesbezüglich zu revidieren.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für den Vollzug der Verwahrung von Tätern, die ein Gewaltverbrechen begangen haben, gemeingefährlich sind und an einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung leiden, eine besondere Behandlung vorzuschreiben.</p><p>Gleichzeitig ist eine gesetzliche Regelung über das Vorgehen bei der Prüfung der Entlassung vorzusehen, die einerseits eine klare Trennung zwischen therapeutischer und gutachtlicher Funktion vorsieht und eine hohe Wahrscheinlichkeit der Bewährung verlangt.</p><p>Zudem soll die Verwahrung - entgegen dem Expertenentwurf für die Revision des Strafgesetzbuches - nicht nur gegenüber schuldfähigen Delinquenten, sondern auch gegenüber schuldunfähigen und/oder nicht besserungsfähigen Personen, die ein Gewaltdelikt begangen haben und gemeingefährlich sind, angeordnet werden können.</p>
    • Vollzug der Verwahrung von Gewalttätern

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