Abfassung der Abstimmungserläuterungen

ShortId
96.3507
Id
19963507
Updated
14.11.2025 07:22
Language
de
Title
Abfassung der Abstimmungserläuterungen
AdditionalIndexing
politische Rechte;Abstimmungserläuterungen;Gesetz
1
  • L06K080102010201, Abstimmungserläuterungen
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K05020101, politische Rechte
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Art. 11 Abs. 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte hat der Bundesrat das sogenannte "Bundesbüchlein" zu verfassen, welches jeweils der Abstimmungsvorlage als Erläuterung beigegeben wird. Nun können sich aber bei Abstimmungsvorlagen Interessenkollisionen oder Meinungsverschiedenheiten ergeben, indem der Bundesrat eine andere Meinung vertritt, als die Mehrheit des National- und Ständerates. Insbesondere ist es möglich, dass der Bundesrat nicht voll hinter einer Abstimmungsvorlage stehen kann oder will (vgl. z.B. Referendumsvorlage über das Arbeitsgesetz).</p><p>In diesem Fall soll inskünftig die Bundesversammlung in ihrer Funktion als verfassungsmässige Gesetzgebungsbehörde das "Bundesbüchlein" verfassen und nicht der "andersdenkende" Bundesrat. Auf diese Weise lassen sich mögliche Interessenkonflikte und Meinungsverschiedenheiten zwischen Legislative und Exekutive verhindern und der Gesetzgeber kann seine Mehrheitsmeinung in der Abstimmungsvorlage klar zum Ausdruck bringen.</p><p>Technisch könnte das Problem so gelöst werden, dass die jeweiligen Präsidenten beider Räte für die Redaktion des "Bundesbüchleins" verantwortlich zeichnen. Zum ganzen Fragenkomplex verweise ich auf eine analoge Regelung und Praxis in einzelnen Kantonen, namentlich auf diejenige im Kanton Zürich.</p>
  • <p>Die eidgenössischen Räte übertrugen im Jahre 1976 dem Bundesrat die Kompetenz, die Erläuterungen zu den Abstimmungsvorlagen zu verfassen (Art. 11 Abs. 2 BPR). Erst vor kurzem, nämlich am 21. Juni 1996, ergänzten sie diese Bestimmung (BBI 1996 III 39). Bei den Beratungen lehnten sie einen Minderheitsantrag ab, wonach die Erläuterungskompetenz dem Parlament hätte zugewiesen werden sollen. Sachliche, praktische und grundsätzliche Überlegungen waren dabei ausschlaggebend. Die Redaktion der Abstimmungserläuterungen wurde so bewusst dem Bundesrat belassen (AB 1995 N 442-447).</p><p></p><p>Es wäre nicht sinnvoll, die neue Regelung, bevor sie überhaupt in Kraft getreten ist, ohne triftige Gründe zu ändern. Solche Gründe liegen jedoch nicht vor.</p><p></p><p>In den 18 Jahren seit dem Bestehen einer Rechtsgrundlage für die Abstimmungserläuterungen hat der Bundesrat Erläuterungen zu 149 Vorlagen verfasst. Lediglich zweimal, nämlich 1979 bei der Senkung des Stimmrechtsalters und 1996 im Falle des Arbeitsgesetzes, hat er keine Empfehlung abgegeben, im zweiten Falle jedoch ausdrücklich betont, die Vorlage nicht zu bekämpfen (vgl. Abstimmungserläuterungen zum 1. Dezember 1996, S. 15). Selbstverständlich hat er aber die Abstimmungsempfehlung der Parlamentsmehrheit an privilegierter Stelle klar zum Ausdruck gebracht. Er ist deshalb der Meinung, dem Parlament gegenüber loyal und transparent gehandelt zu haben.</p><p></p><p>Der Bundesrat war gerne bereit, die Erläuterungen zum Arbeitsgesetz auch den Ratspräsidenten vorzulegen, um sicherzustellen, dass der Standpunkt der Parlamentsmehrheit umfassend und objektiv wiedergegeben wird. Er hat ihren Anregungen Rechnung getragen. Dieses Vorgehen zeigt, dass es keiner Gesetzesänderung bedarf, um das Anliegen des Motionärs zu verwirklichen.</p><p></p><p>Früher beantragte der Bundesrat jeweils, Vorstösse als erfüllt abzuschreiben, wenn sie materiell bereits verwirklicht waren. 1995 wurde dem Bundesrat von seiten der Staatspolitischen Kommission des Ständerates jedoch folgender Wunsch geäussert: "Vorstösse, die nach Auffassung des Bundesrates bereits bei ihrer Einreichung erfüllt sind, soll er hingegen zur Ablehnung beantragen." (BBl 1995 III 1464 Ziff. 3 in fine.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Im Sinne einer allgemeinen Anregung ersuchen wir den Bundesrat, eine Vorlage zu unterbreiten, wonach Artikel 11 Absatz 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte in der Weise geändert wird, dass im Falle, in dem die Landesregierung bei Abstimmungsvorlagen nicht die Mehrheitsbeschlüsse der Bundesversammlung vertreten kann oder will, die Räte selbst die Abstimmungserläuterungen verfassen.</p>
  • Abfassung der Abstimmungserläuterungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Art. 11 Abs. 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte hat der Bundesrat das sogenannte "Bundesbüchlein" zu verfassen, welches jeweils der Abstimmungsvorlage als Erläuterung beigegeben wird. Nun können sich aber bei Abstimmungsvorlagen Interessenkollisionen oder Meinungsverschiedenheiten ergeben, indem der Bundesrat eine andere Meinung vertritt, als die Mehrheit des National- und Ständerates. Insbesondere ist es möglich, dass der Bundesrat nicht voll hinter einer Abstimmungsvorlage stehen kann oder will (vgl. z.B. Referendumsvorlage über das Arbeitsgesetz).</p><p>In diesem Fall soll inskünftig die Bundesversammlung in ihrer Funktion als verfassungsmässige Gesetzgebungsbehörde das "Bundesbüchlein" verfassen und nicht der "andersdenkende" Bundesrat. Auf diese Weise lassen sich mögliche Interessenkonflikte und Meinungsverschiedenheiten zwischen Legislative und Exekutive verhindern und der Gesetzgeber kann seine Mehrheitsmeinung in der Abstimmungsvorlage klar zum Ausdruck bringen.</p><p>Technisch könnte das Problem so gelöst werden, dass die jeweiligen Präsidenten beider Räte für die Redaktion des "Bundesbüchleins" verantwortlich zeichnen. Zum ganzen Fragenkomplex verweise ich auf eine analoge Regelung und Praxis in einzelnen Kantonen, namentlich auf diejenige im Kanton Zürich.</p>
    • <p>Die eidgenössischen Räte übertrugen im Jahre 1976 dem Bundesrat die Kompetenz, die Erläuterungen zu den Abstimmungsvorlagen zu verfassen (Art. 11 Abs. 2 BPR). Erst vor kurzem, nämlich am 21. Juni 1996, ergänzten sie diese Bestimmung (BBI 1996 III 39). Bei den Beratungen lehnten sie einen Minderheitsantrag ab, wonach die Erläuterungskompetenz dem Parlament hätte zugewiesen werden sollen. Sachliche, praktische und grundsätzliche Überlegungen waren dabei ausschlaggebend. Die Redaktion der Abstimmungserläuterungen wurde so bewusst dem Bundesrat belassen (AB 1995 N 442-447).</p><p></p><p>Es wäre nicht sinnvoll, die neue Regelung, bevor sie überhaupt in Kraft getreten ist, ohne triftige Gründe zu ändern. Solche Gründe liegen jedoch nicht vor.</p><p></p><p>In den 18 Jahren seit dem Bestehen einer Rechtsgrundlage für die Abstimmungserläuterungen hat der Bundesrat Erläuterungen zu 149 Vorlagen verfasst. Lediglich zweimal, nämlich 1979 bei der Senkung des Stimmrechtsalters und 1996 im Falle des Arbeitsgesetzes, hat er keine Empfehlung abgegeben, im zweiten Falle jedoch ausdrücklich betont, die Vorlage nicht zu bekämpfen (vgl. Abstimmungserläuterungen zum 1. Dezember 1996, S. 15). Selbstverständlich hat er aber die Abstimmungsempfehlung der Parlamentsmehrheit an privilegierter Stelle klar zum Ausdruck gebracht. Er ist deshalb der Meinung, dem Parlament gegenüber loyal und transparent gehandelt zu haben.</p><p></p><p>Der Bundesrat war gerne bereit, die Erläuterungen zum Arbeitsgesetz auch den Ratspräsidenten vorzulegen, um sicherzustellen, dass der Standpunkt der Parlamentsmehrheit umfassend und objektiv wiedergegeben wird. Er hat ihren Anregungen Rechnung getragen. Dieses Vorgehen zeigt, dass es keiner Gesetzesänderung bedarf, um das Anliegen des Motionärs zu verwirklichen.</p><p></p><p>Früher beantragte der Bundesrat jeweils, Vorstösse als erfüllt abzuschreiben, wenn sie materiell bereits verwirklicht waren. 1995 wurde dem Bundesrat von seiten der Staatspolitischen Kommission des Ständerates jedoch folgender Wunsch geäussert: "Vorstösse, die nach Auffassung des Bundesrates bereits bei ihrer Einreichung erfüllt sind, soll er hingegen zur Ablehnung beantragen." (BBl 1995 III 1464 Ziff. 3 in fine.</p><p></p><p>Erklärung des Bundesrates</p><p></p><p>Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Im Sinne einer allgemeinen Anregung ersuchen wir den Bundesrat, eine Vorlage zu unterbreiten, wonach Artikel 11 Absatz 2 Bundesgesetz über die politischen Rechte in der Weise geändert wird, dass im Falle, in dem die Landesregierung bei Abstimmungsvorlagen nicht die Mehrheitsbeschlüsse der Bundesversammlung vertreten kann oder will, die Räte selbst die Abstimmungserläuterungen verfassen.</p>
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