AHV. Rentenberechnung
- ShortId
-
96.3522
- Id
-
19963522
- Updated
-
10.04.2024 13:48
- Language
-
de
- Title
-
AHV. Rentenberechnung
- AdditionalIndexing
-
AHV-Rente
- 1
-
- L06K010401010102, AHV-Rente
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Interpellantin bemängelt, dass die Einkommen des Jahres des Eintritts des Versicherungsfalls bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden und dadurch Personen benachteiligt würden, welche nicht auf eine Maximalrente kommen.</p><p>Der Bundesrat möchte die geltende Regelung, die in leicht modifizierter Form auch nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision Geltung haben wird (Art. 29bis Abs. 1 AHVG, gültig ab 1. Januar 1997), aus folgenden Gründen beibehalten:</p><p>Die ordentlichen Renten der AHV und der IV werden auf der Grundlage des sogenannten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens festgesetzt. Dabei wird die aufgewertete Summe der Einkommen durch die gesamte Beitragsdauer (in Jahren und Monaten) dividiert. Ab 1. Januar 1997 wird zu diesem Durchschnitt der Erziehungs- und/oder Betreuungsgutschriften hinzugezählt. Dieser Durchschnitt der Gutschriften wird ermittelt, indem die Summe der jährlichen Gutschrift durch die Beitragsdauer (in Jahren und Monaten) dividiert wird. Im Rahmen dieser Grundsätze hätte die Anrechnung der Einkommen aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls einerseits eine Erhöhung der Einkommenssumme, andererseits aber auch eine Verlängerung der Beitragsdauer und damit eine Erhöhung des Divisors für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens zur Folge. Da dieser Divisor auch für die Gutschriften gilt, würde der Durchschnitt aus den Erziehungs- und/oder Betreuungsgutschriften auf jeden Fall bei den Altersrenten geringer werden, da es äusserst selten ist, dass eine Person im Rentenalter noch Kinder unter 16 Jahren und damit einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften hat (1994 kamen auf je 1000 Frauen im Alter von 45 Jahren und mehr lediglich 0,2 lebend geborene Kinder; Bundesamt für Statistik, Statistisches Jahrbuch der Schweiz, 1996, S. 49). Damit die Einkommen des Jahres des Eintritts des Versicherungsfalls zu einer nennenswerten Verbesserung der Altersrente führen könnten, müsste der Einkommenszuwachs in diesem Jahr überdurchschnittlich hoch sein. Da die Verlängerung der Beitragsdauer konsequenterweise auch für die nichterwerbstätigen Personen gelten müsste, hätten Personen, die im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs keine Erwerbstätigkeit ausüben, mit Renteneinbussen zu rechnen.</p><p>Es ist allerdings zuzugeben, dass sich die Berücksichtigung der Einkommen des Jahres des Eintritts des Versicherungsfalls von Personen, die relativ jung verstorben sind, bei den Hinterlassenenrenten günstiger auswirken würde als bei den Altersrenten, da bei diesen Leistungen der Versicherungsfall früher eintritt und damit auch die Beitragsdauer kürzer wird. Für diese Leistungen sieht die 10. AHV-Revision aber ohnehin einen prozentualen Zuschlag zum Erwerbseinkommen vor, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 45. Altersjahres eintritt. Für Personen mit einem Anspruch auf eine IV-Rente wäre die vorgeschlagene Regelung dagegen ausgesprochen ungünstig, da der Rentenanspruch in den weitaus meisten Fällen erst entsteht, wenn eine Person während eines Jahres mindestens zu 40 Prozent erwerbsunfähig gewesen ist. Die Nichtberücksichtigung dieser Einkommenseinbusse verhindert hier ein Absinken des für die Rente massgebenden Durchschnittseinkommens.</p><p>Immerhin gibt es aber Fälle, in denen sich die Beitragszeiten des Jahres des Eintritts des Versicherungsfalls positiv auf die Rente auswirken. Das ist bei Personen mit einer unvollständigen Beitragsdauer der Fall. Hier können diese Beitragszeiten zur Lückenfüllung herangezogen werden. Die Rente wird dann positiv beeinflusst, wenn diese Beitragsmonate zusammen mit angebrochenen früheren Beitragsmonaten ein volles Beitragsjahr ergeben.</p><p>Der Bundesrat möchte im Rahmen der 11. AHV-Revision das geltende System der Aufwertung der Erwerbseinkommen, welches Personen mit Erwerbsunterbrüchen (insbesondere Frauen) benachteiligt, überprüfen. Er ist der Meinung, dass damit den Anliegen der Interpellantin auf eine einfachere Weise Rechnung getragen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Für die Rentenberechnung der AHV wird bei einer vollständigen Beitragsdauer das Einkommen des Jahres der Rentenberechtigung nicht berücksichtigt. Das benachteiligt Rentner und Rentnerinnen, die nicht auf eine Maximalrente kommen. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, dies zu ändern, damit durch Einbezug des letzten Beitragsjahres respektive Teiljahres eine Rentenverbesserung erzielt wird?</p>
- AHV. Rentenberechnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Interpellantin bemängelt, dass die Einkommen des Jahres des Eintritts des Versicherungsfalls bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt werden und dadurch Personen benachteiligt würden, welche nicht auf eine Maximalrente kommen.</p><p>Der Bundesrat möchte die geltende Regelung, die in leicht modifizierter Form auch nach dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision Geltung haben wird (Art. 29bis Abs. 1 AHVG, gültig ab 1. Januar 1997), aus folgenden Gründen beibehalten:</p><p>Die ordentlichen Renten der AHV und der IV werden auf der Grundlage des sogenannten massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens festgesetzt. Dabei wird die aufgewertete Summe der Einkommen durch die gesamte Beitragsdauer (in Jahren und Monaten) dividiert. Ab 1. Januar 1997 wird zu diesem Durchschnitt der Erziehungs- und/oder Betreuungsgutschriften hinzugezählt. Dieser Durchschnitt der Gutschriften wird ermittelt, indem die Summe der jährlichen Gutschrift durch die Beitragsdauer (in Jahren und Monaten) dividiert wird. Im Rahmen dieser Grundsätze hätte die Anrechnung der Einkommen aus dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls einerseits eine Erhöhung der Einkommenssumme, andererseits aber auch eine Verlängerung der Beitragsdauer und damit eine Erhöhung des Divisors für die Ermittlung des durchschnittlichen Jahreseinkommens zur Folge. Da dieser Divisor auch für die Gutschriften gilt, würde der Durchschnitt aus den Erziehungs- und/oder Betreuungsgutschriften auf jeden Fall bei den Altersrenten geringer werden, da es äusserst selten ist, dass eine Person im Rentenalter noch Kinder unter 16 Jahren und damit einen Anspruch auf Anrechnung von Erziehungsgutschriften hat (1994 kamen auf je 1000 Frauen im Alter von 45 Jahren und mehr lediglich 0,2 lebend geborene Kinder; Bundesamt für Statistik, Statistisches Jahrbuch der Schweiz, 1996, S. 49). Damit die Einkommen des Jahres des Eintritts des Versicherungsfalls zu einer nennenswerten Verbesserung der Altersrente führen könnten, müsste der Einkommenszuwachs in diesem Jahr überdurchschnittlich hoch sein. Da die Verlängerung der Beitragsdauer konsequenterweise auch für die nichterwerbstätigen Personen gelten müsste, hätten Personen, die im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs keine Erwerbstätigkeit ausüben, mit Renteneinbussen zu rechnen.</p><p>Es ist allerdings zuzugeben, dass sich die Berücksichtigung der Einkommen des Jahres des Eintritts des Versicherungsfalls von Personen, die relativ jung verstorben sind, bei den Hinterlassenenrenten günstiger auswirken würde als bei den Altersrenten, da bei diesen Leistungen der Versicherungsfall früher eintritt und damit auch die Beitragsdauer kürzer wird. Für diese Leistungen sieht die 10. AHV-Revision aber ohnehin einen prozentualen Zuschlag zum Erwerbseinkommen vor, wenn der Versicherungsfall vor Vollendung des 45. Altersjahres eintritt. Für Personen mit einem Anspruch auf eine IV-Rente wäre die vorgeschlagene Regelung dagegen ausgesprochen ungünstig, da der Rentenanspruch in den weitaus meisten Fällen erst entsteht, wenn eine Person während eines Jahres mindestens zu 40 Prozent erwerbsunfähig gewesen ist. Die Nichtberücksichtigung dieser Einkommenseinbusse verhindert hier ein Absinken des für die Rente massgebenden Durchschnittseinkommens.</p><p>Immerhin gibt es aber Fälle, in denen sich die Beitragszeiten des Jahres des Eintritts des Versicherungsfalls positiv auf die Rente auswirken. Das ist bei Personen mit einer unvollständigen Beitragsdauer der Fall. Hier können diese Beitragszeiten zur Lückenfüllung herangezogen werden. Die Rente wird dann positiv beeinflusst, wenn diese Beitragsmonate zusammen mit angebrochenen früheren Beitragsmonaten ein volles Beitragsjahr ergeben.</p><p>Der Bundesrat möchte im Rahmen der 11. AHV-Revision das geltende System der Aufwertung der Erwerbseinkommen, welches Personen mit Erwerbsunterbrüchen (insbesondere Frauen) benachteiligt, überprüfen. Er ist der Meinung, dass damit den Anliegen der Interpellantin auf eine einfachere Weise Rechnung getragen werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Für die Rentenberechnung der AHV wird bei einer vollständigen Beitragsdauer das Einkommen des Jahres der Rentenberechtigung nicht berücksichtigt. Das benachteiligt Rentner und Rentnerinnen, die nicht auf eine Maximalrente kommen. Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit, dies zu ändern, damit durch Einbezug des letzten Beitragsjahres respektive Teiljahres eine Rentenverbesserung erzielt wird?</p>
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