KVG. Ausschluss der Zusatzversicherten von Leistungen der Grundversicherung

ShortId
96.3523
Id
19963523
Updated
10.04.2024 13:40
Language
de
Title
KVG. Ausschluss der Zusatzversicherten von Leistungen der Grundversicherung
AdditionalIndexing
Krankenversicherung;Zusatzversicherung;Patient/in;Gesetz;Gleichbehandlung
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K01050517, Patient/in
  • L05K1110011201, Zusatzversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das KVG will mit einer Stärkung der Marktmechanismen im schweizerischen Gesundheitsmarkt die Gesundheitskosten langfristig stabilisieren. Ausgehend vom UVG-Modell hat der Bundesgesetzgeber sowohl von der Ausgestaltung der Versicherung als auch von der Verhandelbarkeit von Leistung und Preis und von der Finanzierungsform her klar zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den fakultativen Zusatzversicherungen unterschieden. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung stellt dabei die soziale Basis für alle Einwohner der Schweiz dar und wird im Bereich der stationären medizinischen Versorgung zu mindestens 50 Prozent über Steuern finanziert (Art. 49 Abs. 1 KVG).</p><p>Diese klare, verständliche und in der Bevölkerung verankerte Ordnung der Krankenversicherung wird durch zwei Fehlentwicklungen in der Praxis in Frage gestellt:</p><p>1. Die Kantone als Träger der öffentlichen Spitäler und Subventionsträger für die stationäre medizinische Versorgung kommen ihrer Pflicht zur mindestens hälftigen Mitfinanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht nach. So werden bei sämtlichen Zusatzversicherten keine aus öffentlichen Geldern finanzierten Anteile an die Grundversicherung geleistet. Zudem wird von den Kantonen die Übernahme des Subventionsanteils bei medizinisch bedingter ausserkantonaler Hospitalisierung von Zusatzversicherten kategorisch abgelehnt; dies sogar bei Vorliegen der verbreiteten Zusatzversicherung "Allgemeine Abteilung - ganze Schweiz".</p><p>2. Aufgrund der noch unter dem Regime des alten KUVG verhandelten Tarifverträge über die Spitalzusatzversicherung ist das Versicherungsrisiko zwischen obligatorischer Krankenversicherung und Spitalzusatzversicherung leistungsmässig nicht getrennt. Dies bedeutet, dass in den Verträgen über die Spitalzusatzversicherungen dieselbe medizinische Leistung (die systemgetreu bereits Teil der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist) zu einem deutlich erhöhten Preis/Tarif vereinbart ist. Damit stellen die Zusatzversicherten in der Krankenversicherung eine eigene Versicherungsrisikogruppe dar. Dies führt zur stossenden Praxis, dass der Zusatzversicherte - obwohl er die entsprechenden Prämien und in der Regel Steuern bezahlt - aus der obligatorischen Krankenversicherung keine Kostenbeteiligung erhält, weder einen Grundversicherungsanteil der Krankenversicherung noch einen Subventionsanteil des Staates. Damit ist der Zusatzversicherte in der Finanzierung und vom Versicherungsrisiko her vollständig von der obligatorischen Krankenversicherung abgekoppelt und "bezahlt" die Leistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung "doppelt".</p><p>Weder die vorberatende Kommission des Nationalrates noch der Bundesrat und der Souverän haben diese stossende und rechtsungleiche Behandlung vorausgesehen und gewollt. Die Krankenversicherung ist im KVG unmissverständlich als baukastenförmige Versicherung aufgebaut, wobei die obligatorische Krankenpflegeversicherung allen Einwohnern der Schweiz - nicht nur den ausschliesslich "Allgemein"versicherten - zur Verfügung steht. Im Bereich der von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckten stationären medizinischen Behandlung bekennt sich das KVG zur anteilsmässigen Finanzierung durch Steuergelder von "mindestens 50 Prozent". Der Zusatzversicherte ist aber nach heutiger Praxis und infolge der Politik der Kantone von Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung völlig ausgeschlossen, obwohl er die entsprechenden Prämien bezahlt und als Steuerzahler seinen Beitrag leistet.</p>
  • <p>Diese Thematik wird auch in den Interpellationen Hochreutener (96.3483) und Schoch (96.3536) behandelt.</p><p>Die Revision der Krankenversicherungsgesetzgebung hat zu einer gewollten Zweiteilung bezüglich der Versicherungsbereiche geführt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist dem KVG unterstellt, die Zusatzversicherung dem Privatversicherungsrecht.</p><p>Die stationäre Behandlung ist im Rahmen der sozialen Krankenversicherung in den Artikeln 39, 41 und 49 KVG geregelt. Ausgangspunkt bildet die Kostenübernahme der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die stationär durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG), sowie für den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG). Diese Leistungen werden übernommen, wenn sie durch ein auf der Spitalliste nach Artikel 39 KVG aufgenommenes und damit zugelassenes Spital durchgeführt werden.</p><p>Dem Bundesrat ist eine Praxis der Krankenversicherer, Zusatzversicherten keine Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergüten (also den Sockelbeitrag zu verweigern), nicht bekannt. Die Versicherten erhalten nach vorherrschender Auffassung bei einem Aufenthalt in der (Halb-)Privatabteilung jenen Betrag, welcher bei einer Behandlung in der allgemeinen Abteilung geschuldet gewesen wäre, sofern das betreffende Spital nach KVG zugelassen ist. Interpretationsfragen bezüglich der Leistungspflicht sind letztendlich von den zuständigen Gerichten zu beurteilen. Dies gilt auch für die zwischen Kantonen und Krankenversicherern umstrittene Frage, ob der Kanton seinen Beitrag (Subventionen an Spitäler, Beiträge an ausserkantonale Behandlungen) ausrichten muss, unabhängig von der Art der Abteilung, in der die Behandlung durchgeführt wird. Der Bundesrat ist aber angesichts der Konflikte zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern bereit, eine juristisch vertiefte Abklärung zur Beitragspflicht der Kantone vornehmen zu lassen. Danach wird der Bundesrat entscheiden können, ob es möglich ist, auf Verordnungsstufe das KVG bezüglich der erwähnten Fragen zu präzisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Praxis der Kantone als Betreiber der öffentlichen Spitäler und Spitalplaner sowie aufgrund der Praxis der Krankenversicherer erhalten Zusatzversicherte in der stationären medizinischen Behandlung keine Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung. Zudem weigern sich die Kantone, in medizinisch begründeten Fällen Beiträge an die ausserkantonale Behandlung von Zusatzversicherten zu leisten.</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat gegen diese stossende Ungleichbehandlung von obligatorisch Versicherten und Zusatzversicherten aufgrund einer unverständlichen und offensichtlichen Falschinterpretation des Gesetzes zu unternehmen?</p><p>2. Mit welchen Mitteln will der Bundesrat diese stossende Praxis der Kantone zur Finanzierung der obligatorischen Krankenversicherung für alle dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) unterstellten Personen korrigieren?</p>
  • KVG. Ausschluss der Zusatzversicherten von Leistungen der Grundversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das KVG will mit einer Stärkung der Marktmechanismen im schweizerischen Gesundheitsmarkt die Gesundheitskosten langfristig stabilisieren. Ausgehend vom UVG-Modell hat der Bundesgesetzgeber sowohl von der Ausgestaltung der Versicherung als auch von der Verhandelbarkeit von Leistung und Preis und von der Finanzierungsform her klar zwischen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den fakultativen Zusatzversicherungen unterschieden. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung stellt dabei die soziale Basis für alle Einwohner der Schweiz dar und wird im Bereich der stationären medizinischen Versorgung zu mindestens 50 Prozent über Steuern finanziert (Art. 49 Abs. 1 KVG).</p><p>Diese klare, verständliche und in der Bevölkerung verankerte Ordnung der Krankenversicherung wird durch zwei Fehlentwicklungen in der Praxis in Frage gestellt:</p><p>1. Die Kantone als Träger der öffentlichen Spitäler und Subventionsträger für die stationäre medizinische Versorgung kommen ihrer Pflicht zur mindestens hälftigen Mitfinanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht nach. So werden bei sämtlichen Zusatzversicherten keine aus öffentlichen Geldern finanzierten Anteile an die Grundversicherung geleistet. Zudem wird von den Kantonen die Übernahme des Subventionsanteils bei medizinisch bedingter ausserkantonaler Hospitalisierung von Zusatzversicherten kategorisch abgelehnt; dies sogar bei Vorliegen der verbreiteten Zusatzversicherung "Allgemeine Abteilung - ganze Schweiz".</p><p>2. Aufgrund der noch unter dem Regime des alten KUVG verhandelten Tarifverträge über die Spitalzusatzversicherung ist das Versicherungsrisiko zwischen obligatorischer Krankenversicherung und Spitalzusatzversicherung leistungsmässig nicht getrennt. Dies bedeutet, dass in den Verträgen über die Spitalzusatzversicherungen dieselbe medizinische Leistung (die systemgetreu bereits Teil der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist) zu einem deutlich erhöhten Preis/Tarif vereinbart ist. Damit stellen die Zusatzversicherten in der Krankenversicherung eine eigene Versicherungsrisikogruppe dar. Dies führt zur stossenden Praxis, dass der Zusatzversicherte - obwohl er die entsprechenden Prämien und in der Regel Steuern bezahlt - aus der obligatorischen Krankenversicherung keine Kostenbeteiligung erhält, weder einen Grundversicherungsanteil der Krankenversicherung noch einen Subventionsanteil des Staates. Damit ist der Zusatzversicherte in der Finanzierung und vom Versicherungsrisiko her vollständig von der obligatorischen Krankenversicherung abgekoppelt und "bezahlt" die Leistungen gemäss obligatorischer Krankenpflegeversicherung "doppelt".</p><p>Weder die vorberatende Kommission des Nationalrates noch der Bundesrat und der Souverän haben diese stossende und rechtsungleiche Behandlung vorausgesehen und gewollt. Die Krankenversicherung ist im KVG unmissverständlich als baukastenförmige Versicherung aufgebaut, wobei die obligatorische Krankenpflegeversicherung allen Einwohnern der Schweiz - nicht nur den ausschliesslich "Allgemein"versicherten - zur Verfügung steht. Im Bereich der von der obligatorischen Krankenversicherung gedeckten stationären medizinischen Behandlung bekennt sich das KVG zur anteilsmässigen Finanzierung durch Steuergelder von "mindestens 50 Prozent". Der Zusatzversicherte ist aber nach heutiger Praxis und infolge der Politik der Kantone von Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung völlig ausgeschlossen, obwohl er die entsprechenden Prämien bezahlt und als Steuerzahler seinen Beitrag leistet.</p>
    • <p>Diese Thematik wird auch in den Interpellationen Hochreutener (96.3483) und Schoch (96.3536) behandelt.</p><p>Die Revision der Krankenversicherungsgesetzgebung hat zu einer gewollten Zweiteilung bezüglich der Versicherungsbereiche geführt. Die obligatorische Krankenpflegeversicherung ist dem KVG unterstellt, die Zusatzversicherung dem Privatversicherungsrecht.</p><p>Die stationäre Behandlung ist im Rahmen der sozialen Krankenversicherung in den Artikeln 39, 41 und 49 KVG geregelt. Ausgangspunkt bildet die Kostenübernahme der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Untersuchungen, Behandlungen und Pflegemassnahmen, die stationär durchgeführt werden (Art. 25 Abs. 2 Bst. a KVG), sowie für den Aufenthalt in der allgemeinen Abteilung eines Spitals (Art. 25 Abs. 2 Bst. e KVG). Diese Leistungen werden übernommen, wenn sie durch ein auf der Spitalliste nach Artikel 39 KVG aufgenommenes und damit zugelassenes Spital durchgeführt werden.</p><p>Dem Bundesrat ist eine Praxis der Krankenversicherer, Zusatzversicherten keine Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergüten (also den Sockelbeitrag zu verweigern), nicht bekannt. Die Versicherten erhalten nach vorherrschender Auffassung bei einem Aufenthalt in der (Halb-)Privatabteilung jenen Betrag, welcher bei einer Behandlung in der allgemeinen Abteilung geschuldet gewesen wäre, sofern das betreffende Spital nach KVG zugelassen ist. Interpretationsfragen bezüglich der Leistungspflicht sind letztendlich von den zuständigen Gerichten zu beurteilen. Dies gilt auch für die zwischen Kantonen und Krankenversicherern umstrittene Frage, ob der Kanton seinen Beitrag (Subventionen an Spitäler, Beiträge an ausserkantonale Behandlungen) ausrichten muss, unabhängig von der Art der Abteilung, in der die Behandlung durchgeführt wird. Der Bundesrat ist aber angesichts der Konflikte zwischen den Kantonen und den Krankenversicherern bereit, eine juristisch vertiefte Abklärung zur Beitragspflicht der Kantone vornehmen zu lassen. Danach wird der Bundesrat entscheiden können, ob es möglich ist, auf Verordnungsstufe das KVG bezüglich der erwähnten Fragen zu präzisieren.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Praxis der Kantone als Betreiber der öffentlichen Spitäler und Spitalplaner sowie aufgrund der Praxis der Krankenversicherer erhalten Zusatzversicherte in der stationären medizinischen Behandlung keine Leistungen aus der obligatorischen Krankenversicherung. Zudem weigern sich die Kantone, in medizinisch begründeten Fällen Beiträge an die ausserkantonale Behandlung von Zusatzversicherten zu leisten.</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat gegen diese stossende Ungleichbehandlung von obligatorisch Versicherten und Zusatzversicherten aufgrund einer unverständlichen und offensichtlichen Falschinterpretation des Gesetzes zu unternehmen?</p><p>2. Mit welchen Mitteln will der Bundesrat diese stossende Praxis der Kantone zur Finanzierung der obligatorischen Krankenversicherung für alle dem Krankenversicherungsgesetz (KVG) unterstellten Personen korrigieren?</p>
    • KVG. Ausschluss der Zusatzversicherten von Leistungen der Grundversicherung

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