Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber BVG-Aufsichtsbehörden

ShortId
96.3543
Id
19963543
Updated
25.06.2025 02:15
Language
de
Title
Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber BVG-Aufsichtsbehörden
AdditionalIndexing
Berufliche Vorsorge;Mitbestimmung;Gesetz;Verantwortlichkeit der Verwaltung
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L06K070204010104, Mitbestimmung
  • L04K08060303, Verantwortlichkeit der Verwaltung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat erklärt sich zur Annahme des Postulates betreffend Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 BVG bereit.</p><p>Immerhin gibt er dem Parlament dazu heute bereits folgendes zu bedenken: Der Antrag der Kommission zielt darauf ab, im BVG eine Verantwortlichkeit der mit der Aufsicht befassten Personen zu verankern. Gegenüber geschädigten Drittpersonen würde der Rechtsschutz damit im Vergleich zum Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32) nicht verbessert. Nach dem VG kommt eine Kausalhaftung zum Zuge. Haftbar nach aussen ist aber ausschliesslich der Bund (Art. 3 VG). Der Rückgriff auf die fehlbaren Beamten ist nur möglich, wenn diese ihre Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben (Art. 7 VG). Der Antrag der PUK PKB bedeutet zweierlei:</p><p>1. Eine Verschärfung der Haftung der fehlbaren Personen, sofern der Bund geschädigt worden ist (Art. 8 VG).</p><p>2. Eine Verschärfung der Rückgriffmöglichkeit auf die fehlbaren Personen, sofern Drittpersonen geschädigt worden sind und der Bund nach aussen haftet (Art. 7 VG).</p><p>Mit der Verwirklichung des Antrages der Kommission würde man für den Bereich des BVG ein nach Auffassung des Bundesrates nicht gerechtfertigtes Sonderrecht schaffen. Wenn schon, müsste die Haftungsverschärfung zulasten der fehlbaren Personen für die Aufsichtstätigkeiten allgemein Platz greifen. Doch käme dies einem höchst fragwürdigen Einbruch in die heutige Architektur des Staatshaftungsrechts gleich. Es wäre nicht einzusehen, weshalb fehlbare Personen für Aufsichtstätigkeiten strenger angefasst werden sollten als für andere Verwaltungstätigkeiten. Der Bund dürfte diesfalls Mühe haben, Personen für Aufsichtstätigkeiten zu rekrutieren.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, darüber Bericht zu erstatten, ob das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) dahingehend zu ergänzen sei, dass für die Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG eine Art. 52 BVG entsprechende gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen geschaffen wird.</p>
  • Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber BVG-Aufsichtsbehörden
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19950067
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat erklärt sich zur Annahme des Postulates betreffend Schaffung einer Rechtsgrundlage für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 BVG bereit.</p><p>Immerhin gibt er dem Parlament dazu heute bereits folgendes zu bedenken: Der Antrag der Kommission zielt darauf ab, im BVG eine Verantwortlichkeit der mit der Aufsicht befassten Personen zu verankern. Gegenüber geschädigten Drittpersonen würde der Rechtsschutz damit im Vergleich zum Verantwortlichkeitsgesetz (VG; SR 170.32) nicht verbessert. Nach dem VG kommt eine Kausalhaftung zum Zuge. Haftbar nach aussen ist aber ausschliesslich der Bund (Art. 3 VG). Der Rückgriff auf die fehlbaren Beamten ist nur möglich, wenn diese ihre Dienstpflichten vorsätzlich oder grobfahrlässig verletzt haben (Art. 7 VG). Der Antrag der PUK PKB bedeutet zweierlei:</p><p>1. Eine Verschärfung der Haftung der fehlbaren Personen, sofern der Bund geschädigt worden ist (Art. 8 VG).</p><p>2. Eine Verschärfung der Rückgriffmöglichkeit auf die fehlbaren Personen, sofern Drittpersonen geschädigt worden sind und der Bund nach aussen haftet (Art. 7 VG).</p><p>Mit der Verwirklichung des Antrages der Kommission würde man für den Bereich des BVG ein nach Auffassung des Bundesrates nicht gerechtfertigtes Sonderrecht schaffen. Wenn schon, müsste die Haftungsverschärfung zulasten der fehlbaren Personen für die Aufsichtstätigkeiten allgemein Platz greifen. Doch käme dies einem höchst fragwürdigen Einbruch in die heutige Architektur des Staatshaftungsrechts gleich. Es wäre nicht einzusehen, weshalb fehlbare Personen für Aufsichtstätigkeiten strenger angefasst werden sollten als für andere Verwaltungstätigkeiten. Der Bund dürfte diesfalls Mühe haben, Personen für Aufsichtstätigkeiten zu rekrutieren.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, darüber Bericht zu erstatten, ob das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) dahingehend zu ergänzen sei, dass für die Aufsichtsbehörden nach Art. 61 BVG eine Art. 52 BVG entsprechende gesetzliche Grundlage für die Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen geschaffen wird.</p>
    • Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber BVG-Aufsichtsbehörden

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