Oberaufsicht, Aufsicht und Kontrollstelle im BVG-Bereich

ShortId
96.3545
Id
19963545
Updated
14.11.2025 06:30
Language
de
Title
Oberaufsicht, Aufsicht und Kontrollstelle im BVG-Bereich
AdditionalIndexing
Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Eidgenössische Finanzkontrolle;Pensionskasse des Bundes;Berufliche Vorsorge;parlamentarische Kontrolle
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K08040511, Pensionskasse des Bundes
  • L04K08040505, Eidgenössische Finanzkontrolle
  • L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
  • L04K08030207, parlamentarische Kontrolle
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat erklärt sich zur Annahme der Motion bereit.</p><p>Die geltende Regelung der Aufsicht im Bereich der beruflichen Vorsorge hat sich im Fall der PKB in der Tat nicht bewährt. Was Ziffer 3 des Vorstosses betrifft, so erachtet der Bundesrat einen Wechsel der Kontrollstelle nach Artikel 53 BVG zwar nicht als absolut zwingend, doch setzt der dem Antrag keinen Widerstand entgegen, da die vorgeschlagene Änderung unbestreitbar auch Vorteile mit sich bringt.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Die Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. die heute dem Bundesrat zustehende und teilweise an das Bundesamt für Sozialversicherung delegierte Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden BVG einer Behörde übertragen wird, die eine wirksame Ausübung der Oberaufsicht zu garantieren vermag (Art. 64 BVG);</p><p>2. die Aufsicht über die Pensionskasse des Bundes und die anderen Vorsorgeeinrichtungen des Bundes vom Eidgenössischen Finanzdepartement weg auf eine Stelle übertragen wird, die in keiner hierarchischen Beziehung zu einer dieser Vorsorgeeinrichtungen steht (Art. 3 Abs. 2 BVV 1);</p><p>3. anstelle der Eidgenössischen Finanzkontrolle eine andere Kontrollstelle im Sinne von Art. 53 BVG für die Pensionskasse des Bundes bezeichnet wird. Diese Kontrollstelle hat den gesetzlichen Anforderungen an Unabhängigkeit und Sachkenntnisse vollumfänglich zu genügen. Es kann auch eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Kontrollstelle eingesetzt werden (Art. 63 Abs. 1 PKB-Statuten).</p>
  • Oberaufsicht, Aufsicht und Kontrollstelle im BVG-Bereich
State
Erledigt
Related Affairs
  • 19950067
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat erklärt sich zur Annahme der Motion bereit.</p><p>Die geltende Regelung der Aufsicht im Bereich der beruflichen Vorsorge hat sich im Fall der PKB in der Tat nicht bewährt. Was Ziffer 3 des Vorstosses betrifft, so erachtet der Bundesrat einen Wechsel der Kontrollstelle nach Artikel 53 BVG zwar nicht als absolut zwingend, doch setzt der dem Antrag keinen Widerstand entgegen, da die vorgeschlagene Änderung unbestreitbar auch Vorteile mit sich bringt.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Die Gesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist dahingehend zu ändern, dass:</p><p>1. die heute dem Bundesrat zustehende und teilweise an das Bundesamt für Sozialversicherung delegierte Oberaufsicht über die Aufsichtsbehörden BVG einer Behörde übertragen wird, die eine wirksame Ausübung der Oberaufsicht zu garantieren vermag (Art. 64 BVG);</p><p>2. die Aufsicht über die Pensionskasse des Bundes und die anderen Vorsorgeeinrichtungen des Bundes vom Eidgenössischen Finanzdepartement weg auf eine Stelle übertragen wird, die in keiner hierarchischen Beziehung zu einer dieser Vorsorgeeinrichtungen steht (Art. 3 Abs. 2 BVV 1);</p><p>3. anstelle der Eidgenössischen Finanzkontrolle eine andere Kontrollstelle im Sinne von Art. 53 BVG für die Pensionskasse des Bundes bezeichnet wird. Diese Kontrollstelle hat den gesetzlichen Anforderungen an Unabhängigkeit und Sachkenntnisse vollumfänglich zu genügen. Es kann auch eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Kontrollstelle eingesetzt werden (Art. 63 Abs. 1 PKB-Statuten).</p>
    • Oberaufsicht, Aufsicht und Kontrollstelle im BVG-Bereich

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