Unabhängigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle
- ShortId
-
96.3546
- Id
-
19963546
- Updated
-
25.06.2025 02:11
- Language
-
de
- Title
-
Unabhängigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle
- AdditionalIndexing
-
Eidgenössische Finanzkontrolle
- 1
-
- L04K08040505, Eidgenössische Finanzkontrolle
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat erklärt sich zur Annahme der Motion betreffend die Änderung des Finanzkontrollgesetzes im Blick auf eine Stärkung der Unabhängigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) bereit.</p><p>Der Bundesrat wird verschiedene Lösungen evaluieren, die von der Schaffung eines Rechnungshofes bis zur Weiterführung des Status quo in einer verbesserten Form reichen können und dem Parlament entsprechend Bericht erstatten und Antrag stellen.</p><p></p><p>Parlamentarische Initiative Nr. 1</p><p>Zu den vorgesehenen gesetzlichen Regelungen betreffend das Verfahren für parlamentarische Untersuchungskommissionen kann sich der Bundesrat erst äussern, wenn entsprechende Entwürfe vorliegen.</p><p></p><p>Parlamentarische Initiative Nr. 2</p><p>Der Bundesrat macht dem Parlament beliebt, die Rechtsfigur des Auftrages im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang einer allfälligen Neuordnung der Instrumente des Parlamentes gegenüber der Regierung zu behandeln. </p><p>Was die inhaltliche Würdigung des Antrages der Kommission betrifft, verweist der Bundesrat auf seine früher gemachten Ausführungen.</p><p></p><p>Parlamentarische Initiative Nr. 3</p><p>Der Bundesrat hat bereits dargelegt, aus welchen Gründen das Parlament diesem Antrag der Kommission keine Folge geben sollte.</p><p></p><p>Parlamentarische Initiative Nr. 4 und 5</p><p>Der Bundesrat verzichtet auf eine Stellungnahme, da es um parlamentsinterne Angelegenheitgen geht.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967 ist dahingehend zu ändern, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle ihren Auftrag in grösstmöglicher Unabhängigkeit erfüllen kann, ohne dabei durch die administrative Unterstellung beeinträchtigt zu werden.</p>
- Unabhängigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat erklärt sich zur Annahme der Motion betreffend die Änderung des Finanzkontrollgesetzes im Blick auf eine Stärkung der Unabhängigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) bereit.</p><p>Der Bundesrat wird verschiedene Lösungen evaluieren, die von der Schaffung eines Rechnungshofes bis zur Weiterführung des Status quo in einer verbesserten Form reichen können und dem Parlament entsprechend Bericht erstatten und Antrag stellen.</p><p></p><p>Parlamentarische Initiative Nr. 1</p><p>Zu den vorgesehenen gesetzlichen Regelungen betreffend das Verfahren für parlamentarische Untersuchungskommissionen kann sich der Bundesrat erst äussern, wenn entsprechende Entwürfe vorliegen.</p><p></p><p>Parlamentarische Initiative Nr. 2</p><p>Der Bundesrat macht dem Parlament beliebt, die Rechtsfigur des Auftrages im Zuständigkeitsbereich des Bundesrates nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang einer allfälligen Neuordnung der Instrumente des Parlamentes gegenüber der Regierung zu behandeln. </p><p>Was die inhaltliche Würdigung des Antrages der Kommission betrifft, verweist der Bundesrat auf seine früher gemachten Ausführungen.</p><p></p><p>Parlamentarische Initiative Nr. 3</p><p>Der Bundesrat hat bereits dargelegt, aus welchen Gründen das Parlament diesem Antrag der Kommission keine Folge geben sollte.</p><p></p><p>Parlamentarische Initiative Nr. 4 und 5</p><p>Der Bundesrat verzichtet auf eine Stellungnahme, da es um parlamentsinterne Angelegenheitgen geht.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
- <p>Das Finanzkontrollgesetz vom 28. Juni 1967 ist dahingehend zu ändern, dass die Eidgenössische Finanzkontrolle ihren Auftrag in grösstmöglicher Unabhängigkeit erfüllen kann, ohne dabei durch die administrative Unterstellung beeinträchtigt zu werden.</p>
- Unabhängigkeit der Eidgenössischen Finanzkontrolle
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