MWSt. Fragliche Befreiungen Frankreichs im grenznahen Gebiet

ShortId
96.3565
Id
19963565
Updated
10.04.2024 12:09
Language
de
Title
MWSt. Fragliche Befreiungen Frankreichs im grenznahen Gebiet
AdditionalIndexing
Steuerbefreiung;Auto;Wettbewerbsbeschränkung;Gewerbebetrieb;wirtschaftliche Diskriminierung;Mehrwertsteuer;Frankreich;Grenzgebiet
1
  • L04K11070103, Mehrwertsteuer
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L04K03010106, Frankreich
  • L05K0704030103, Grenzgebiet
  • L05K1803010101, Auto
  • L05K0703060202, Gewerbebetrieb
  • L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
  • L04K05020411, wirtschaftliche Diskriminierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Es entspricht einem im Umsatzsteuerrecht international anerkannten Grundsatz, dass die Steuer auf Umsätzen in der Regel der Staatskasse desjenigen Staates zukommen soll, in welchem das Wirtschaftsgut (Gegenstand oder Dienstleistung) konsumiert wird. Dieser Grundsatz ist unter der Bezeichnung "Bestimmungslandprinzip" bekannt. Auch das in der Schweiz geltende Mehrwertsteuerrecht hält sich grundsätzlich an dieses Prinzip. In Anwendung dieses Grundsatzes sind die vom Interpellanten angesprochenen Reparaturen an ausländische Autos denn auch in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit, wenn das reparierte Auto hernach aus der Schweiz ausgeführt wird und der Ausfuhrnachweis vorliegt.</p><p>Wenn die französischen Zollbehörden die mehrwertsteuerfreie Vornahme von Reparaturen an Autos zulassen, welche im Anschluss daran Frankreich wieder verlassen, handeln sie - genauso wie die Eidgenössische Zoll- und Steuerverwaltung auch - nur gemäss dem allgemein anerkannten Bestimmungslandprinzip. Zudem ist die Anwendung dieses Prinzips für die Reparaturen an Autos in der EU, die aus einem Nicht-EU-Land wie der Schweiz stammen und die nach Vornahme dieser Arbeiten wieder in ein Land ausserhalb der EU exportiert werden, im EWG-Reglement Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 denn auch ausdrücklich vorgesehen.</p><p>Das vom Interpellanten erwähnte Schreiben der französischen Zollbehörde an die Garagenbetriebe im Elsass macht diese letzteren bloss darauf aufmerksam, dass auch nach Herstellung des EU-Binnenmarktes die schon 1983 eingeführte Erleichterung des Ausfuhrnachweises weiterhin gültig ist. Gemäss dem Wortlaut der den Garagenbetrieben zugestellten "fiche technique" müssen für die steuerbefreite Fakturierung von Reparaturen an Fahrzeugen, die in einem Land ausserhalb der EU immatrikuliert sind, folgende Voraussetzungen erfüllt sein:</p><p>- die Führung einer Eingangs- und Ausgangskontrolle der bearbeiteten Fahrzeuge, die den Zollbehörden auf erstes Verlangen vorzulegen ist;</p><p>- die Aufbewahrung eines Rechnungsexemplars, das beim Verlassen des Landes der reparierten Fahrzeuge durch die Zollbehörden visiert wurde (das so visierte Dokument ist somit als Ausfuhrnachweis unerlässlich).</p><p>Kehrseite dieser Steuerbefreiung bei der Ausfuhr ist, dass die im Hinblick auf ihre Ausfuhr steuerbefreiten Leistungen (Autoreparaturen) alsdann bei ihrer Einfuhr mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes belastet werden. Damit wird eine gleich hohe Umsatzsteuerbelastung der importierten und der im Inland erbrachten gleichartigen Leistungen erreicht. Dies geht übrigens auch aus dem letzten Absatz des vom Interpellanten erwähnten Zeitungsartikels hervor. Die Anwendung des Bestimmungslandprinzips führt somit zu einer wettbewerbsneutralen Umsatzbesteuerung des internationalen Wirtschaftsverkehrs.</p><p>Aufgrund dieser Feststellungen können die vom Interpellanten gestellten Einzelfragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Der Erlass solcher Anordnungen durch Frankreich als souveränen Staat bedarf keiner Zustimmung durch die Schweiz. Dies auch dann nicht, wenn diese im Verkehr mit der Schweiz Auswirkungen zeitigen sollten.</p><p>2. Sicher ist die Erleichterung der Formalitäten für den Nachweis der Ausfuhr für den Entscheid der Autohalter, wo sie die Reparaturen an ihren Fahrzeugen ausführen lassen, von Bedeutung. Es ist jedoch sehr ungewiss, wie sich diese Erleichterung auf die Höhe des Umsatzes des schweizerischen Auto- und Karosserie-Reparaturgewerbes im grenznahen Gebiet auswirkt. Die Art und Weise des Erbringens des Ausfuhrnachweises ist nämlich nur einer unter zahlreichen anderen Bestimmungsfaktoren für diesen Entscheid: Frankenkurs, Qualitäts- und Preisunterschiede (ohne Steuer) dieser Arbeiten, Risiko der Vornahme unnötiger Arbeiten durch die Garage, Einhaltung der verabredeten Termine, Anfahrtsweg, Kulanz bei der Erledigung von Beanstandungen, Möglichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen auf dem Rechtsweg usw.</p><p>3. Verstösse gegen internationale oder bilaterale Abkommen liegen hier offensichtlich keine vor. Die Steuerbefreiung von Reparaturen an temporär in die EU eingeführten Autos aus Nicht-EU-Ländern, die nach Vornahme dieser Arbeiten wieder in ein Land ausserhalb der EU exportiert werden, ist nicht nur in dem hiervor erwähnten EWG-Reglement vorgesehen. Diese Steuerbefreiung ist auch Gegenstand von Artikel 15 insbesondere Ziffer 3 der 6. EU-Richtlinie über die Harmonisierung der Umsatzsteuern. Des weiteren gibt es im Bereich der indirekten Steuern keine Doppelbesteuerungsabkommen, wie dies für die direkten Steuern in der Regel der Fall ist. Die fragliche Anordnung der französischen Zoll- bzw. Steuerbehörde kann somit auch nicht gegen ein für diese Frage verbindliches Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz verstossen.</p><p>4. Aus den bisher gemachten Ausführungen folgt, dass der Bundesrat keinen Einfluss darauf nehmen kann, wie die französischen Behörden die Bedingungen festzulegen haben, wie der Nachweis der Ausfuhr für Reparaturen an ausländischen Autos zu erbringen ist. Die Schweiz würde sich Anweisungen von Frankreich, wie sie im einzelnen den Nachweis der Ausfuhr für bestimmte Leistungen festzulegen hat, genauso verbitten.</p><p>5. Schon aus Gründen der Erhebungs- bzw. Kontrollwirtschaftlichkeit wäre es kaum durchführbar, die im Ausland ausgeführten Reparaturen an allen in die Schweiz einreisenden Fahrzeugen mit Schweizer Nummernschildern lückenlos zu erheben. Ferner kann es schwerlich verantwortet werden, jedes von Frankreich in die Schweiz einreisende und in diesem Land immatrikulierte Fahrzeug auf allfällige im Ausland besorgte Reparaturen zu kontrollieren, einzig um die Erhebung der Einfuhrsteuer sicherzustellen.</p><p>Hingegen hält der Bundesrat dafür, dass, wie die Erfahrung allgemein zeigt, gezielt durchgeführte Stichproben wesentlich dazu beitragen, dass die dem Fahrzeugführer obliegende Deklarationspflicht bei der Einfuhr besser erfüllt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Unter dem Titel "Papierkram-Abbau" berichtete die "Basler Zeitung" am 4. Oktober 1996 über eine Praxisänderung der französischen Steuerbehörden bei der Belastung der Mehrwertsteuer auf Autoreparaturen im grenznahen Gebiet. Nach dieser Zeitungsmeldung verzichtet die Steuerbehörde im Nachbarland auf die Erhebung der Steuer mit der klaren Absicht, dem Karosseriegewerbe im grenznahen französischen Gebiet Marktvorteile gegenüber den schweizerischen Anbietern zu verschaffen, Schweizer Kunden zur Reparaturerledigung ins Elsass zu locken und Mehrwertsteuerfreiheit zu suggerieren. Diese Praxisänderung widerspricht meiner Ansicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in den bilateralen Beziehungen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der nachstehenden Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von den Anordnungen der französischen Steuerbehörde im grenznahen Gebiet?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat der Tragweite dieser Praxisänderung der französischen Steuerbehörden für das schweizerische Auto- und insbesondere Karosserie-Reparaturgewerbe im grenznahen Gebiet bewusst?</p><p>3. Verstösst das Vorgehen gegen internationale Abkommen, z. B. Schweiz/EU, Schweiz/Frankreich, aber auch EU-internes Recht, da durch das französische Vorgehen auch deutsche Anbieter hinsichtlich des Geschäftsverkehrs Deutschland/Schweiz diskriminiert werden?</p><p>4. Wie, wann und in welcher Form gedenkt der Bundesrat bei den zuständigen französischen Behörden zu intervenieren und diese Steuerbefreiung, die klar schweizerische Anbieter benachteiligt, rückgängig zu machen?</p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat, nebst dem Einfuhrzoll, die Erhebung der beim Grenzübertritt fälligen Mehrwertsteuer sicherzustellen?</p>
  • MWSt. Fragliche Befreiungen Frankreichs im grenznahen Gebiet
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Es entspricht einem im Umsatzsteuerrecht international anerkannten Grundsatz, dass die Steuer auf Umsätzen in der Regel der Staatskasse desjenigen Staates zukommen soll, in welchem das Wirtschaftsgut (Gegenstand oder Dienstleistung) konsumiert wird. Dieser Grundsatz ist unter der Bezeichnung "Bestimmungslandprinzip" bekannt. Auch das in der Schweiz geltende Mehrwertsteuerrecht hält sich grundsätzlich an dieses Prinzip. In Anwendung dieses Grundsatzes sind die vom Interpellanten angesprochenen Reparaturen an ausländische Autos denn auch in der Schweiz von der Mehrwertsteuer befreit, wenn das reparierte Auto hernach aus der Schweiz ausgeführt wird und der Ausfuhrnachweis vorliegt.</p><p>Wenn die französischen Zollbehörden die mehrwertsteuerfreie Vornahme von Reparaturen an Autos zulassen, welche im Anschluss daran Frankreich wieder verlassen, handeln sie - genauso wie die Eidgenössische Zoll- und Steuerverwaltung auch - nur gemäss dem allgemein anerkannten Bestimmungslandprinzip. Zudem ist die Anwendung dieses Prinzips für die Reparaturen an Autos in der EU, die aus einem Nicht-EU-Land wie der Schweiz stammen und die nach Vornahme dieser Arbeiten wieder in ein Land ausserhalb der EU exportiert werden, im EWG-Reglement Nr. 2454/93 vom 2. Juli 1993 denn auch ausdrücklich vorgesehen.</p><p>Das vom Interpellanten erwähnte Schreiben der französischen Zollbehörde an die Garagenbetriebe im Elsass macht diese letzteren bloss darauf aufmerksam, dass auch nach Herstellung des EU-Binnenmarktes die schon 1983 eingeführte Erleichterung des Ausfuhrnachweises weiterhin gültig ist. Gemäss dem Wortlaut der den Garagenbetrieben zugestellten "fiche technique" müssen für die steuerbefreite Fakturierung von Reparaturen an Fahrzeugen, die in einem Land ausserhalb der EU immatrikuliert sind, folgende Voraussetzungen erfüllt sein:</p><p>- die Führung einer Eingangs- und Ausgangskontrolle der bearbeiteten Fahrzeuge, die den Zollbehörden auf erstes Verlangen vorzulegen ist;</p><p>- die Aufbewahrung eines Rechnungsexemplars, das beim Verlassen des Landes der reparierten Fahrzeuge durch die Zollbehörden visiert wurde (das so visierte Dokument ist somit als Ausfuhrnachweis unerlässlich).</p><p>Kehrseite dieser Steuerbefreiung bei der Ausfuhr ist, dass die im Hinblick auf ihre Ausfuhr steuerbefreiten Leistungen (Autoreparaturen) alsdann bei ihrer Einfuhr mit der Umsatzsteuer des Bestimmungslandes belastet werden. Damit wird eine gleich hohe Umsatzsteuerbelastung der importierten und der im Inland erbrachten gleichartigen Leistungen erreicht. Dies geht übrigens auch aus dem letzten Absatz des vom Interpellanten erwähnten Zeitungsartikels hervor. Die Anwendung des Bestimmungslandprinzips führt somit zu einer wettbewerbsneutralen Umsatzbesteuerung des internationalen Wirtschaftsverkehrs.</p><p>Aufgrund dieser Feststellungen können die vom Interpellanten gestellten Einzelfragen wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Der Erlass solcher Anordnungen durch Frankreich als souveränen Staat bedarf keiner Zustimmung durch die Schweiz. Dies auch dann nicht, wenn diese im Verkehr mit der Schweiz Auswirkungen zeitigen sollten.</p><p>2. Sicher ist die Erleichterung der Formalitäten für den Nachweis der Ausfuhr für den Entscheid der Autohalter, wo sie die Reparaturen an ihren Fahrzeugen ausführen lassen, von Bedeutung. Es ist jedoch sehr ungewiss, wie sich diese Erleichterung auf die Höhe des Umsatzes des schweizerischen Auto- und Karosserie-Reparaturgewerbes im grenznahen Gebiet auswirkt. Die Art und Weise des Erbringens des Ausfuhrnachweises ist nämlich nur einer unter zahlreichen anderen Bestimmungsfaktoren für diesen Entscheid: Frankenkurs, Qualitäts- und Preisunterschiede (ohne Steuer) dieser Arbeiten, Risiko der Vornahme unnötiger Arbeiten durch die Garage, Einhaltung der verabredeten Termine, Anfahrtsweg, Kulanz bei der Erledigung von Beanstandungen, Möglichkeit der Durchsetzung von Ansprüchen auf dem Rechtsweg usw.</p><p>3. Verstösse gegen internationale oder bilaterale Abkommen liegen hier offensichtlich keine vor. Die Steuerbefreiung von Reparaturen an temporär in die EU eingeführten Autos aus Nicht-EU-Ländern, die nach Vornahme dieser Arbeiten wieder in ein Land ausserhalb der EU exportiert werden, ist nicht nur in dem hiervor erwähnten EWG-Reglement vorgesehen. Diese Steuerbefreiung ist auch Gegenstand von Artikel 15 insbesondere Ziffer 3 der 6. EU-Richtlinie über die Harmonisierung der Umsatzsteuern. Des weiteren gibt es im Bereich der indirekten Steuern keine Doppelbesteuerungsabkommen, wie dies für die direkten Steuern in der Regel der Fall ist. Die fragliche Anordnung der französischen Zoll- bzw. Steuerbehörde kann somit auch nicht gegen ein für diese Frage verbindliches Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz verstossen.</p><p>4. Aus den bisher gemachten Ausführungen folgt, dass der Bundesrat keinen Einfluss darauf nehmen kann, wie die französischen Behörden die Bedingungen festzulegen haben, wie der Nachweis der Ausfuhr für Reparaturen an ausländischen Autos zu erbringen ist. Die Schweiz würde sich Anweisungen von Frankreich, wie sie im einzelnen den Nachweis der Ausfuhr für bestimmte Leistungen festzulegen hat, genauso verbitten.</p><p>5. Schon aus Gründen der Erhebungs- bzw. Kontrollwirtschaftlichkeit wäre es kaum durchführbar, die im Ausland ausgeführten Reparaturen an allen in die Schweiz einreisenden Fahrzeugen mit Schweizer Nummernschildern lückenlos zu erheben. Ferner kann es schwerlich verantwortet werden, jedes von Frankreich in die Schweiz einreisende und in diesem Land immatrikulierte Fahrzeug auf allfällige im Ausland besorgte Reparaturen zu kontrollieren, einzig um die Erhebung der Einfuhrsteuer sicherzustellen.</p><p>Hingegen hält der Bundesrat dafür, dass, wie die Erfahrung allgemein zeigt, gezielt durchgeführte Stichproben wesentlich dazu beitragen, dass die dem Fahrzeugführer obliegende Deklarationspflicht bei der Einfuhr besser erfüllt wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Unter dem Titel "Papierkram-Abbau" berichtete die "Basler Zeitung" am 4. Oktober 1996 über eine Praxisänderung der französischen Steuerbehörden bei der Belastung der Mehrwertsteuer auf Autoreparaturen im grenznahen Gebiet. Nach dieser Zeitungsmeldung verzichtet die Steuerbehörde im Nachbarland auf die Erhebung der Steuer mit der klaren Absicht, dem Karosseriegewerbe im grenznahen französischen Gebiet Marktvorteile gegenüber den schweizerischen Anbietern zu verschaffen, Schweizer Kunden zur Reparaturerledigung ins Elsass zu locken und Mehrwertsteuerfreiheit zu suggerieren. Diese Praxisänderung widerspricht meiner Ansicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben in den bilateralen Beziehungen.</p><p>Ich bitte den Bundesrat deshalb um die Beantwortung der nachstehenden Fragen:</p><p>1. Hat der Bundesrat Kenntnis von den Anordnungen der französischen Steuerbehörde im grenznahen Gebiet?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat der Tragweite dieser Praxisänderung der französischen Steuerbehörden für das schweizerische Auto- und insbesondere Karosserie-Reparaturgewerbe im grenznahen Gebiet bewusst?</p><p>3. Verstösst das Vorgehen gegen internationale Abkommen, z. B. Schweiz/EU, Schweiz/Frankreich, aber auch EU-internes Recht, da durch das französische Vorgehen auch deutsche Anbieter hinsichtlich des Geschäftsverkehrs Deutschland/Schweiz diskriminiert werden?</p><p>4. Wie, wann und in welcher Form gedenkt der Bundesrat bei den zuständigen französischen Behörden zu intervenieren und diese Steuerbefreiung, die klar schweizerische Anbieter benachteiligt, rückgängig zu machen?</p><p>5. Wie gedenkt der Bundesrat, nebst dem Einfuhrzoll, die Erhebung der beim Grenzübertritt fälligen Mehrwertsteuer sicherzustellen?</p>
    • MWSt. Fragliche Befreiungen Frankreichs im grenznahen Gebiet

Back to List