Krankenversicherung: Prämienverbilligung I
- ShortId
-
96.3568
- Id
-
19963568
- Updated
-
14.11.2025 06:57
- Language
-
de
- Title
-
Krankenversicherung: Prämienverbilligung I
- AdditionalIndexing
-
Kanton;Krankenversicherung;Subvention;Vollzug von Beschlüssen;Versicherungsprämie
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L05K1102030202, Subvention
- L06K080701020108, Kanton
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aufgrund der bisherigen Unterlagen kann noch keine abschliessende Bewertung hinsichtlich der Erreichung des sozialen Zieles der Prämienverbilligung vorgenommen werden. Diese Bewertung kann im Grunde erst nach Eingang der Abrechnungen der Kantone Mitte 1997 vorgenommen werden, da die Kantone mit der Abrechnung auch Angaben bezüglich Anzahl, Geschlecht, Alter, Einkommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten einzureichen haben. Aufgrund der im März 1996 veröffentlichten Auswertung einer im Februar 1996 vom Bundesamt für Sozialversicherung durchgeführten Umfrage bei den Kantonen zum Thema "Anspruchsberechtigung für Prämienverbilligungsbeiträge in der Krankenversicherung" bestehen jedoch gewisse Anzeichen dafür, dass in verschiedenen Kantonen die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ganz nach dem Willen des eidgenössischen Gesetzgebers umgesetzt wird. Ähnliche Rückschlüsse lassen sich auch aus den nun vorliegenden provisorischen Abrechnungen der Bundesbeiträge an die Kantone für das Jahr 1995 (500 Millionen Franken/100 Millionen Franken) ziehen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es jedoch als wichtig, dass die sozialen Ziele des Gesetzgebers im Bereich der Prämienverbilligung erreicht werden und erklärt sich deshalb bereit, allfällige Massnahmen im Rahmen seiner Kompetenz gemäss Artikel 66 Absatz 5 KVG zu prüfen. Es stellt sich insbesondere auch die Frage, wie der Wille des Gesetzgebers im Zusammenhang mit "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" auszulegen ist. Über das Anliegen der Motion hinaus wird er deshalb auch seine mögliche Regelungskompetenz im Rahmen der allgemeinen Vollzugsermächtigung von Artikel 96 KVG prüfen und entsprechend Bericht erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, jenen Kantonen, die nicht 100 Prozent der Bundessubventionen abholen, zusätzliche Vorschriften für die Verbilligung der Krankenkassenprämien zu machen. Es muss sichergestellt werden, dass die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen tatsächlich dem Willen des eidgenössischen Gesetzgebers entspricht. Der Bundesrat hat zu diesem Zwecke so rasch wie möglich von seiner Kompetenz von Artikel 66 Absatz 5 KVG Gebrauch zu machen.</p>
- Krankenversicherung: Prämienverbilligung I
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Aufgrund der bisherigen Unterlagen kann noch keine abschliessende Bewertung hinsichtlich der Erreichung des sozialen Zieles der Prämienverbilligung vorgenommen werden. Diese Bewertung kann im Grunde erst nach Eingang der Abrechnungen der Kantone Mitte 1997 vorgenommen werden, da die Kantone mit der Abrechnung auch Angaben bezüglich Anzahl, Geschlecht, Alter, Einkommen und Zusammensetzung der Haushalte der Begünstigten einzureichen haben. Aufgrund der im März 1996 veröffentlichten Auswertung einer im Februar 1996 vom Bundesamt für Sozialversicherung durchgeführten Umfrage bei den Kantonen zum Thema "Anspruchsberechtigung für Prämienverbilligungsbeiträge in der Krankenversicherung" bestehen jedoch gewisse Anzeichen dafür, dass in verschiedenen Kantonen die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ganz nach dem Willen des eidgenössischen Gesetzgebers umgesetzt wird. Ähnliche Rückschlüsse lassen sich auch aus den nun vorliegenden provisorischen Abrechnungen der Bundesbeiträge an die Kantone für das Jahr 1995 (500 Millionen Franken/100 Millionen Franken) ziehen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es jedoch als wichtig, dass die sozialen Ziele des Gesetzgebers im Bereich der Prämienverbilligung erreicht werden und erklärt sich deshalb bereit, allfällige Massnahmen im Rahmen seiner Kompetenz gemäss Artikel 66 Absatz 5 KVG zu prüfen. Es stellt sich insbesondere auch die Frage, wie der Wille des Gesetzgebers im Zusammenhang mit "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" auszulegen ist. Über das Anliegen der Motion hinaus wird er deshalb auch seine mögliche Regelungskompetenz im Rahmen der allgemeinen Vollzugsermächtigung von Artikel 96 KVG prüfen und entsprechend Bericht erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, jenen Kantonen, die nicht 100 Prozent der Bundessubventionen abholen, zusätzliche Vorschriften für die Verbilligung der Krankenkassenprämien zu machen. Es muss sichergestellt werden, dass die Prämienverbilligung für Versicherte in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen tatsächlich dem Willen des eidgenössischen Gesetzgebers entspricht. Der Bundesrat hat zu diesem Zwecke so rasch wie möglich von seiner Kompetenz von Artikel 66 Absatz 5 KVG Gebrauch zu machen.</p>
- Krankenversicherung: Prämienverbilligung I
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