Krankenversicherung: Prämienverbilligung II

ShortId
96.3569
Id
19963569
Updated
25.06.2025 02:12
Language
de
Title
Krankenversicherung: Prämienverbilligung II
AdditionalIndexing
Vollzug von Beschlüssen;Versicherungsrecht
1
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L04K11100119, Versicherungsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In der parlamentarischen Beratung des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zeigte sich sehr deutlich, dass die Kantone mit der vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung vorgeschlagenen Bundeslösung nicht einverstanden waren. Die Kantone befürworteten eine föderalistischere Ausgestaltung der Prämienverbilligung. In der Folge wurde der Entwurf dahingehend geändert, dass die Kantone die Prämienverbilligung in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen konnten. Es ist somit Sache eines jeden Kantons, das Verfahren, den Kreis der Begünstigten, die Höhe wie auch die Art der Auszahlung für die Prämienverbilligung festzulegen.</p><p>Aufgrund dieser bundesrechtlichen Grundlage kann der Bundesrat den Kantonen grundsätzlich keine Vorschriften für die Durchführung der Prämienverbilligung machen. Dem Bundesrat steht einzig die Möglichkeit offen, seine Kompetenzen im Rahmen von Artikel 66 Absatz 5 KVG wahrzunehmen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es jedoch als wichtig, dass die nach kantonalem Recht bezugsberechtigten Personen möglichst schnell und einfach in den Genuss der Prämienverbilligung gelangen und erklärt sich deshalb bereit, allfällige Massnahmen im Rahmen seiner Kompetenz gemäss Artikel 66 Absatz 5 KVG zu prüfen. Es stellt sich insbesondere auch die Frage, wie der Wille des Gesetzgebers im Zusammenhang mit "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" auszulegen ist. Über das Anliegen der Motion hinaus wird er deshalb auch seine mögliche Regelungskompetenz im Rahmen der allgemeinen Vollzugsermächtigung von Artikel 96 KVG prüfen und entsprechend Bericht erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat hat dafür zu sorgen, dass bei der Verbilligung der Krankenkassenprämien die Bezugsberechtigten in ihrem Recht nicht eingeschränkt werden und der Einbezug ihrer aktuellen Einkommenssituation möglichst rasch sichergestellt wird.</p>
  • Krankenversicherung: Prämienverbilligung II
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In der parlamentarischen Beratung des neuen Krankenversicherungsgesetzes (KVG) zeigte sich sehr deutlich, dass die Kantone mit der vom Bundesrat in seiner Botschaft vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung vorgeschlagenen Bundeslösung nicht einverstanden waren. Die Kantone befürworteten eine föderalistischere Ausgestaltung der Prämienverbilligung. In der Folge wurde der Entwurf dahingehend geändert, dass die Kantone die Prämienverbilligung in eigener Kompetenz und Verantwortung durchführen konnten. Es ist somit Sache eines jeden Kantons, das Verfahren, den Kreis der Begünstigten, die Höhe wie auch die Art der Auszahlung für die Prämienverbilligung festzulegen.</p><p>Aufgrund dieser bundesrechtlichen Grundlage kann der Bundesrat den Kantonen grundsätzlich keine Vorschriften für die Durchführung der Prämienverbilligung machen. Dem Bundesrat steht einzig die Möglichkeit offen, seine Kompetenzen im Rahmen von Artikel 66 Absatz 5 KVG wahrzunehmen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es jedoch als wichtig, dass die nach kantonalem Recht bezugsberechtigten Personen möglichst schnell und einfach in den Genuss der Prämienverbilligung gelangen und erklärt sich deshalb bereit, allfällige Massnahmen im Rahmen seiner Kompetenz gemäss Artikel 66 Absatz 5 KVG zu prüfen. Es stellt sich insbesondere auch die Frage, wie der Wille des Gesetzgebers im Zusammenhang mit "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen" auszulegen ist. Über das Anliegen der Motion hinaus wird er deshalb auch seine mögliche Regelungskompetenz im Rahmen der allgemeinen Vollzugsermächtigung von Artikel 96 KVG prüfen und entsprechend Bericht erstatten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat hat dafür zu sorgen, dass bei der Verbilligung der Krankenkassenprämien die Bezugsberechtigten in ihrem Recht nicht eingeschränkt werden und der Einbezug ihrer aktuellen Einkommenssituation möglichst rasch sichergestellt wird.</p>
    • Krankenversicherung: Prämienverbilligung II

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