Krankenkassenprämien. Recht der Kantone auf Einsicht und Stellungnahme

ShortId
96.3573
Id
19963573
Updated
25.06.2025 02:12
Language
de
Title
Krankenkassenprämien. Recht der Kantone auf Einsicht und Stellungnahme
AdditionalIndexing
Informationsrecht;Kanton;Krankenversicherung;Versicherungsprämie
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L06K080701020108, Kanton
  • L04K12010201, Informationsrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Konsterniert haben zahlreiche Versicherte die vom BSV genehmigten Prämien für 1997 zur Kenntnis genommen. Diese sind für die gesamte Schweiz um rund 12 Prozent teurer geworden. In einigen Kantonen beträgt die Prämienverteuerung bis zu 20 Prozent, nachdem bereits 1996 höhere Prämien zu verzeichnen waren.</p><p>Für viele Familien, die nicht in den Genuss kantonaler Unterstützung kommen, ist diese Prämienerhöhung nicht mehr tragbar. Zudem scheint die Verteuerung der Prämien in einigen Kantonen über der realen Kostensteigerung im Gesundheitswesen zu liegen.</p><p>Angesichts dieser Sachlage scheint es nicht mehr möglich, die Kantone von dem in Art. 92 KVV vorgesehenen Verfahren fernzuhalten. Die Höhe der Prämien hat ja Auswirkungen nicht nur auf das Budget der Familie, sondern auch auf jenes der Kantone. Zudem müssen die Kantone die Effizienz ihrer Spitalplanung und der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause überprüfen können.</p><p>Nach den heutigen Bestimmungen sind die Versicherer nicht verpflichtet, ihre Prämientarife vor den Kantonen zu rechtfertigen. Die Leistungserbringer des öffentlichen Sektors bieten jedoch zuverlässige wirtschaftliche und statistische Daten. Es wäre an der Zeit, von allen Partnern des Krankenversicherungssystems Informationen zu verlangen, auf Grund derer sich unsere kantonalen Behörden und damit auch die Bevölkerung über die Entwicklung in diesem Sozialbereich ein Bild machen können. </p><p>Die beste Lösung wäre es, die Kantone bei der Genehmigung der Prämien miteinzubeziehen. Der Bund verlöre dabei in diesem Bereich keine Kompetenzen. Einzige Neuheit wäre die Einführung eines Rechtes auf Stellungnahme der Kantone.</p><p>Natürlich müssen die Kantone die Budgets eines jeden Versicherers einsehen können, aus denen die mittleren Kosten pro Kanton, oder - wenn die Prämien innerhalb des Kantons abgestuft sind - pro Region ersichtlich werden. Zu diesem Zwecke sollten die Versicherer die nach KVV erforderlichen Unterlagen, die sie dem BSV zur Genehmigung der Prämien vorlegen, gleichzeitig auch den Kantonen zukommen lassen. </p><p>Unseres Erachtens sollte diese Stellungnahme als Möglichkeit, nicht als Verpflichtung eingeführt werden. Jeder Kanton ist dann frei, davon Gebrauch zu machen oder nicht.</p><p>Das Verfahren hätte auch den Vorteil, dass dem BSV unter Umständen Informationen zufliessen, die bei Entscheiden im Bereich Prämien von Nutzen sein könnten.</p><p>Schliesslich führen die vorgeschlagenen Bestimmungen auch zu einer grösseren Transparenz hinsichtlich der Kosten der Krankenversicherung und ihrer Auswirkungen auf die Prämien, wobei jeder Kanton die Möglichkeit hat, diese vor der Bevölkerung zu erklären und zu rechtfertigen.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in zwei Punkten zu revidieren.</p><p>- Erstens soll er eine Bestimmung einführen, welche die Versicherer verpflichtet, die in Artikel 92 Absatz 2 KVV vorgesehenen Budgets so zu erstellen, dass aus ihnen die mittleren Kosten pro Kanton oder, falls die Prämien innerhalb des Kantons voneinander abweichen, pro Region ersichtlich sind.</p><p>- Zweitens sollte der Bundesrat eine Bestimmung erlassen, welche den Versicherern die Pflicht auferlegt, jedem Kanton, soweit dieser davon betroffen ist und in der nach Artikel 92 KVV vorgesehenen Frist und Form, die Prämientarife, die Bilanzen, die Betriebsrechnungen und die Budgets mitzuteilen, wie sie in Artikel 92 Absatz 2 KVV vorgesehen sind.</p><p>Auf Grund einer solchen Informationspflicht der Versicherer wären die Kantone in der Lage, dem BSV ihre Beobachtungen und ihre Stellungnahmen zu übermitteln, bevor dieses die Prämientarife genehmigt.</p>
  • Krankenkassenprämien. Recht der Kantone auf Einsicht und Stellungnahme
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Konsterniert haben zahlreiche Versicherte die vom BSV genehmigten Prämien für 1997 zur Kenntnis genommen. Diese sind für die gesamte Schweiz um rund 12 Prozent teurer geworden. In einigen Kantonen beträgt die Prämienverteuerung bis zu 20 Prozent, nachdem bereits 1996 höhere Prämien zu verzeichnen waren.</p><p>Für viele Familien, die nicht in den Genuss kantonaler Unterstützung kommen, ist diese Prämienerhöhung nicht mehr tragbar. Zudem scheint die Verteuerung der Prämien in einigen Kantonen über der realen Kostensteigerung im Gesundheitswesen zu liegen.</p><p>Angesichts dieser Sachlage scheint es nicht mehr möglich, die Kantone von dem in Art. 92 KVV vorgesehenen Verfahren fernzuhalten. Die Höhe der Prämien hat ja Auswirkungen nicht nur auf das Budget der Familie, sondern auch auf jenes der Kantone. Zudem müssen die Kantone die Effizienz ihrer Spitalplanung und der Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause überprüfen können.</p><p>Nach den heutigen Bestimmungen sind die Versicherer nicht verpflichtet, ihre Prämientarife vor den Kantonen zu rechtfertigen. Die Leistungserbringer des öffentlichen Sektors bieten jedoch zuverlässige wirtschaftliche und statistische Daten. Es wäre an der Zeit, von allen Partnern des Krankenversicherungssystems Informationen zu verlangen, auf Grund derer sich unsere kantonalen Behörden und damit auch die Bevölkerung über die Entwicklung in diesem Sozialbereich ein Bild machen können. </p><p>Die beste Lösung wäre es, die Kantone bei der Genehmigung der Prämien miteinzubeziehen. Der Bund verlöre dabei in diesem Bereich keine Kompetenzen. Einzige Neuheit wäre die Einführung eines Rechtes auf Stellungnahme der Kantone.</p><p>Natürlich müssen die Kantone die Budgets eines jeden Versicherers einsehen können, aus denen die mittleren Kosten pro Kanton, oder - wenn die Prämien innerhalb des Kantons abgestuft sind - pro Region ersichtlich werden. Zu diesem Zwecke sollten die Versicherer die nach KVV erforderlichen Unterlagen, die sie dem BSV zur Genehmigung der Prämien vorlegen, gleichzeitig auch den Kantonen zukommen lassen. </p><p>Unseres Erachtens sollte diese Stellungnahme als Möglichkeit, nicht als Verpflichtung eingeführt werden. Jeder Kanton ist dann frei, davon Gebrauch zu machen oder nicht.</p><p>Das Verfahren hätte auch den Vorteil, dass dem BSV unter Umständen Informationen zufliessen, die bei Entscheiden im Bereich Prämien von Nutzen sein könnten.</p><p>Schliesslich führen die vorgeschlagenen Bestimmungen auch zu einer grösseren Transparenz hinsichtlich der Kosten der Krankenversicherung und ihrer Auswirkungen auf die Prämien, wobei jeder Kanton die Möglichkeit hat, diese vor der Bevölkerung zu erklären und zu rechtfertigen.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) in zwei Punkten zu revidieren.</p><p>- Erstens soll er eine Bestimmung einführen, welche die Versicherer verpflichtet, die in Artikel 92 Absatz 2 KVV vorgesehenen Budgets so zu erstellen, dass aus ihnen die mittleren Kosten pro Kanton oder, falls die Prämien innerhalb des Kantons voneinander abweichen, pro Region ersichtlich sind.</p><p>- Zweitens sollte der Bundesrat eine Bestimmung erlassen, welche den Versicherern die Pflicht auferlegt, jedem Kanton, soweit dieser davon betroffen ist und in der nach Artikel 92 KVV vorgesehenen Frist und Form, die Prämientarife, die Bilanzen, die Betriebsrechnungen und die Budgets mitzuteilen, wie sie in Artikel 92 Absatz 2 KVV vorgesehen sind.</p><p>Auf Grund einer solchen Informationspflicht der Versicherer wären die Kantone in der Lage, dem BSV ihre Beobachtungen und ihre Stellungnahmen zu übermitteln, bevor dieses die Prämientarife genehmigt.</p>
    • Krankenkassenprämien. Recht der Kantone auf Einsicht und Stellungnahme

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