Einsatz von Giftstoffen durch die Polizei

ShortId
96.3576
Id
19963576
Updated
25.06.2025 02:15
Language
de
Title
Einsatz von Giftstoffen durch die Polizei
AdditionalIndexing
Giftstoff;Demonstration;Polizei
1
  • L05K0602010402, Giftstoff
  • L04K04030304, Polizei
  • L04K08020305, Demonstration
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Während der Bauerndemonstration vom 23.10.1996 wurden mehrere Demonstranten durch den Einsatz hochgiftiger Stoffe (Giftklasse 1) durch die Polizei schwer verletzt. Der Einsatz solcher Giftstoffe bei Demonstrationen soll verboten werden.</p><p>Wie man sehen konnte, besteht eine grosse Gefahr, Familien mit Kindern zu treffen und zu verletzen. D.h. absolut unschuldige Leute, die nichts mit den unvorhersehbaren Ausschreitungen zu tun haben.</p><p>Es sollte möglich sein, die Ordnung mit anderen, für diese Art von Demonstrationen besser geeigneten Mitteln zu erhalten.</p>
  • <p>Die von den schweizerischen Polizeikorps heutzutage hauptsächlich verwendeten zwei Tränengasarten Chloracetophenon (CN) und Chlorbenzylidenmalodinitril (CS) sind Reizstoffe, die als Distanzmittel für den Ordnungsdienst eingesetzt werden. Sie ermöglichen es, unmittelbare Personenkonfrontationen zu vermeiden, indem Menschenansammlungen zerstreut und aufgelöst werden können. Da die eingesetzten Polizeikräfte in der Regel zahlenmässig unterlegen sind, ist der Einsatz solcher Mittel notwendig.</p><p></p><p>Reizstoffe können übermässige Wirkung zeitigen, obschon der Einsatz solcher Substanzen weder der eidgenössischen Waffen- und Giftgesetzgebung noch kantonalen Gesetzen bzw. kommunalen Anordnungen über den Polizeieinsatz widerspricht. Darüber hinaus bestehen beim Fehlen entsprechender Bestimmungen keine rechtlichen Einwände gegen die Verwendung dieser Substanzen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, sofern im Einsatz der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Weil der Zweck des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften - der darin besteht, eine unbeabsichtigte Vergiftung zu verhindern - mit dem ordnungsdienstlichen Auftrag der Polizeiorgane in Konflikt geraten kann, darf die erforderliche Güterabwägung nicht nur vor dem Hintergrund des erwähnten Gesetzes vorgenommen werden.</p><p></p><p>Hinzu kommt die Tatsache, dass weder das Chemiewaffenübereinkommen noch die EMRK der Anwendung solcher Substanzen entgegenstehen, sofern sie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden, und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird.</p><p></p><p>Wegen der möglichen übermässigen Wirkungen dieser Reizstoffe erachten wir es trotzdem für nötig, zu prüfen, ob durch deren sachgemässe Anwendung Leib und Leben von Personen in einem derartigen Masse gefährdet werden, dass sich eine Einschränkung des Einsatzes durch die Polizei rechtfertigt. In diese Prüfung einzubeziehen wäre auch die Frage, ob es für den Ordnungsdienst Alternativen gibt, die es erlauben würden, vollständig oder teilweise auf die Anwendung der erwähnten Substanzen zu verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, um den Einsatz von Giftstoffen durch die Polizei gesamtschweizerisch einzuschränken.</p><p>Er soll den Einsatz solcher Giftstoffe bei Demonstrationen verbieten.</p>
  • Einsatz von Giftstoffen durch die Polizei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Während der Bauerndemonstration vom 23.10.1996 wurden mehrere Demonstranten durch den Einsatz hochgiftiger Stoffe (Giftklasse 1) durch die Polizei schwer verletzt. Der Einsatz solcher Giftstoffe bei Demonstrationen soll verboten werden.</p><p>Wie man sehen konnte, besteht eine grosse Gefahr, Familien mit Kindern zu treffen und zu verletzen. D.h. absolut unschuldige Leute, die nichts mit den unvorhersehbaren Ausschreitungen zu tun haben.</p><p>Es sollte möglich sein, die Ordnung mit anderen, für diese Art von Demonstrationen besser geeigneten Mitteln zu erhalten.</p>
    • <p>Die von den schweizerischen Polizeikorps heutzutage hauptsächlich verwendeten zwei Tränengasarten Chloracetophenon (CN) und Chlorbenzylidenmalodinitril (CS) sind Reizstoffe, die als Distanzmittel für den Ordnungsdienst eingesetzt werden. Sie ermöglichen es, unmittelbare Personenkonfrontationen zu vermeiden, indem Menschenansammlungen zerstreut und aufgelöst werden können. Da die eingesetzten Polizeikräfte in der Regel zahlenmässig unterlegen sind, ist der Einsatz solcher Mittel notwendig.</p><p></p><p>Reizstoffe können übermässige Wirkung zeitigen, obschon der Einsatz solcher Substanzen weder der eidgenössischen Waffen- und Giftgesetzgebung noch kantonalen Gesetzen bzw. kommunalen Anordnungen über den Polizeieinsatz widerspricht. Darüber hinaus bestehen beim Fehlen entsprechender Bestimmungen keine rechtlichen Einwände gegen die Verwendung dieser Substanzen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, sofern im Einsatz der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Weil der Zweck des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften - der darin besteht, eine unbeabsichtigte Vergiftung zu verhindern - mit dem ordnungsdienstlichen Auftrag der Polizeiorgane in Konflikt geraten kann, darf die erforderliche Güterabwägung nicht nur vor dem Hintergrund des erwähnten Gesetzes vorgenommen werden.</p><p></p><p>Hinzu kommt die Tatsache, dass weder das Chemiewaffenübereinkommen noch die EMRK der Anwendung solcher Substanzen entgegenstehen, sofern sie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden, und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird.</p><p></p><p>Wegen der möglichen übermässigen Wirkungen dieser Reizstoffe erachten wir es trotzdem für nötig, zu prüfen, ob durch deren sachgemässe Anwendung Leib und Leben von Personen in einem derartigen Masse gefährdet werden, dass sich eine Einschränkung des Einsatzes durch die Polizei rechtfertigt. In diese Prüfung einzubeziehen wäre auch die Frage, ob es für den Ordnungsdienst Alternativen gibt, die es erlauben würden, vollständig oder teilweise auf die Anwendung der erwähnten Substanzen zu verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu ergreifen, um den Einsatz von Giftstoffen durch die Polizei gesamtschweizerisch einzuschränken.</p><p>Er soll den Einsatz solcher Giftstoffe bei Demonstrationen verbieten.</p>
    • Einsatz von Giftstoffen durch die Polizei

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