Förderung zur Selbständigkeit

ShortId
96.3581
Id
19963581
Updated
10.04.2024 08:15
Language
de
Title
Förderung zur Selbständigkeit
AdditionalIndexing
Klein- und mittleres Unternehmen;Randregion;Gewerbebetrieb;Bürgschaft;Risikokapital;selbstständige Tätigkeit;benachteiligtes Gebiet
1
  • L05K0507020101, Bürgschaft
  • L05K0702030212, selbstständige Tätigkeit
  • L05K1106020109, Risikokapital
  • L05K0703060202, Gewerbebetrieb
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L07K08070102010704, Randregion
  • L05K0704030101, benachteiligtes Gebiet
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der wirtschaftliche Umstrukturierungsprozess ist im Gange. Er hat im Sarganserland zur Folge, dass grosse Industrien verschwinden oder stark abbauen, wogegen zahlreiche kleine Unternehmungen entstehen.</p><p>Das ist eine Chance. Leider fehlt es oft an Risikokapital. Die Grossbanken haben ihre Entscheidungswege zum Nachteil der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) verändert und sind an der Gewährung von kleinen Krediten kaum interessiert. Diese Lücke kann durch zwei rasch umsetzbare Massnahmen teilweise ausgefüllt werden: das gewerbliche Bürgschaftswesen und die Unterstützung zur Selbständigkeit nach den Artikeln 71a bis 71d ALVG.</p><p>Die GBG gewährt im Einzelfall bis 150 000 Franken Bürgschaften. Zusammen mit den zusätzlichen Verbürgungsmöglichkeiten der GBG und der Schweizerischen Bürgschaftsgenossenschaft für das Gewerbe, die rein privatrechtlich finanziert ist, können total 450 000 Franken im Einzelfall verbürgt werden. Dies basiert auf dem Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1967. Die Bürgschaftsgenossenschaften haben den Ernst der Lage erkannt und eine Neukonzeption eingeleitet.</p>
  • <p>Das gewerbliche Bürgschaftswesen ist für die Finanzierung zahlreicher KMU ein sehr nützliches Instrument. Der Bund unterstützt die notwendig gewordene Neukonzeption des gewerblichen Bürgschaftswesens aktiv, indem er sich an der Finanzierung der betreffenden Studie beteiligt und in der begleitenden Arbeitsgruppe mitwirkt.</p><p>Im Zuge der bisherigen Arbeit hat sich deutlich gezeigt, dass ein attraktives gewerbliches Bürgschaftswesen nicht selbsttragend sein kann. Die Prämien würden sonst in Anbetracht der Summe der Risiken enorm hoch sein. Damit das Bürgschaftswesen funktionieren kann, wird somit ein Engagement der öffentlichen Hand auch in Zukunft erforderlich sein. Eine definitive Aussage kann aber erst nach Abschluss der Studie gemacht werden. Damit das neue Modell aber überhaupt zum Tragen kommt, ist vorerst entscheidend, dass die Banken und Bürgschaftsgenossenschaften bereit sind mitzumachen.</p><p>Wenn dies der Fall ist, kann die Umsetzung im Rahmen der geltenden Gesetze rasch erfolgen, unter geringfügiger Anpassung des Verordnungsrechts. Für die Konsolidierung des neuen Modells sind in einem zweiten Schritt gewisse Anpassungen auf Gesetzesstufe vorzunehmen, dies im normalen Gesetzgebungsverfahren. Hingegen erscheint es als wenig effizient, das Parlament zweimal für Gesetzesänderungen zu bemühen und im Dringlichkeitsverfahren einzelne Elemente vorzuziehen.</p><p>Bezüglich der auf den 1. Januar 1996 neu eingeführten Massnahme zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a bis 71d Avig) gibt der Interpellant zu bedenken, dass die Umsetzung dieser Massnahme mangels genügender Beratung der Arbeitslosen noch nicht optimal funktioniere. Er schlägt vor, dass die Kooperation mit privaten Unternehmensberatungen zu verstärken sei. Dieser Vorschlag ist in der Praxis bereits zu einem guten Teil verwirklicht. Der Arbeitslose kann schon heute während der Ausrichtung der besonderen Taggelder (Planungsphase) an durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten Kursen zum Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit teilnehmen. In diesen Kursen, die entweder von den kantonalen Amtsstellen oder von privaten Unternehmungen durchgeführt werden, hat jeder Teilnehmer die Gelegenheit, neben der Aneignung von Geschäftsführungskenntnissen unter der Betreuung von Fachpersonen gezielt sein eigenes Projekt voranzutreiben und auftretende Probleme zu besprechen.</p><p>Noch nicht gewährleistet hingegen ist das "Coaching" nach dieser Planungsphase. Den dannzumal selbständig Erwerbstätigen muss auch während einer bestimmten Zeit der Projektrealisierung die Möglichkeit geboten werden, sich durch Fachpersonen beraten zu lassen. Der Bundesrat wird die entsprechenden Voraussetzungen schaffen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>Unterstützt der Bundesrat die Neukonzeption des gewerblichen Bürgschaftswesens, und wäre er auch bereit, in einer Übergangsphase bis zur Realisierung der Neukonzeption jene Massnahmen zur Steigerung der Attraktivität des gewerblichen Bürgschaftswesens sofort umzusetzen, die ohne wesentliche Änderung des Bundesrechts möglich sind (z. B. generelle Erhöhung der Verlustanteilquote auf 60 Prozent)?</p><p>In einer zweiten Etappe ist das Detailkonzept samt Empfehlungen zu den hierfür notwendigen Änderungen des Bundesrechts umzusetzen. Dabei sollen die bestehenden Bürgschaftsgenossenschaften wohl ihre rechtliche Selbständigkeit beibehalten, aber in ein Netzwerk eingebunden werden. Die Spitzen der Banken haben in diesem Netzwerk "Bürgschaft 2000" nur noch einen Partner in der Form der Zentrale. Die Aussenstellen pflegen die Kontakte zum Gewerbe und zu den kreditgebenden Banken der Region. Das erforderliche Anteilscheinkapital der Zentrale wird in erster Linie von den Banken gezeichnet und einbezahlt. Ist der Bund bereit, in diesem neuen Modell weiterhin einen entscheidenden Prozentsatz der Bürgschaftsverluste zu tragen?</p><p>Seit dem 1. Januar 1996 sind die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften (GBG) in die Vollzugsmassnahmen des neuen Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 71a bis 71d ALVG) eingebunden. Um die Startphase bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu unterstützen, kann die Versicherung besondere Taggelder ausrichten (Variante 1, Vorbezug), eine Verlustrisikogarantie übernehmen (Variante 2) oder auch eine Kumulation beider Leistungsarten vorsehen (Variante 3). Die Umsetzung scheitert heute zum Teil bei der Beratung. Diese Beratungen können weder von den Bürgschaftsgenossenschaften noch von den regionalen Arbeitsvermittlungszentren übernommen werden. Hierfür eignen sich private Unternehmensberatungen. Unterstützt der Bundesrat Massnahmen zur verbesserten Kooperation zwischen Geldgebern, Banken und GBG einerseits und Leuten, die wirtschaftliches Know-how haben andererseits? Ist der Bundesrat auch der Auffassung, dass die obigen Massnahmen mit besonderem Schwerpunkt auf wirtschaftliche Randregionen - wie z. B. das Sarganserland - rasch umzusetzen sind?</p>
  • Förderung zur Selbständigkeit
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der wirtschaftliche Umstrukturierungsprozess ist im Gange. Er hat im Sarganserland zur Folge, dass grosse Industrien verschwinden oder stark abbauen, wogegen zahlreiche kleine Unternehmungen entstehen.</p><p>Das ist eine Chance. Leider fehlt es oft an Risikokapital. Die Grossbanken haben ihre Entscheidungswege zum Nachteil der kleinen und mittleren Unternehmungen (KMU) verändert und sind an der Gewährung von kleinen Krediten kaum interessiert. Diese Lücke kann durch zwei rasch umsetzbare Massnahmen teilweise ausgefüllt werden: das gewerbliche Bürgschaftswesen und die Unterstützung zur Selbständigkeit nach den Artikeln 71a bis 71d ALVG.</p><p>Die GBG gewährt im Einzelfall bis 150 000 Franken Bürgschaften. Zusammen mit den zusätzlichen Verbürgungsmöglichkeiten der GBG und der Schweizerischen Bürgschaftsgenossenschaft für das Gewerbe, die rein privatrechtlich finanziert ist, können total 450 000 Franken im Einzelfall verbürgt werden. Dies basiert auf dem Bundesbeschluss vom 5. Oktober 1967. Die Bürgschaftsgenossenschaften haben den Ernst der Lage erkannt und eine Neukonzeption eingeleitet.</p>
    • <p>Das gewerbliche Bürgschaftswesen ist für die Finanzierung zahlreicher KMU ein sehr nützliches Instrument. Der Bund unterstützt die notwendig gewordene Neukonzeption des gewerblichen Bürgschaftswesens aktiv, indem er sich an der Finanzierung der betreffenden Studie beteiligt und in der begleitenden Arbeitsgruppe mitwirkt.</p><p>Im Zuge der bisherigen Arbeit hat sich deutlich gezeigt, dass ein attraktives gewerbliches Bürgschaftswesen nicht selbsttragend sein kann. Die Prämien würden sonst in Anbetracht der Summe der Risiken enorm hoch sein. Damit das Bürgschaftswesen funktionieren kann, wird somit ein Engagement der öffentlichen Hand auch in Zukunft erforderlich sein. Eine definitive Aussage kann aber erst nach Abschluss der Studie gemacht werden. Damit das neue Modell aber überhaupt zum Tragen kommt, ist vorerst entscheidend, dass die Banken und Bürgschaftsgenossenschaften bereit sind mitzumachen.</p><p>Wenn dies der Fall ist, kann die Umsetzung im Rahmen der geltenden Gesetze rasch erfolgen, unter geringfügiger Anpassung des Verordnungsrechts. Für die Konsolidierung des neuen Modells sind in einem zweiten Schritt gewisse Anpassungen auf Gesetzesstufe vorzunehmen, dies im normalen Gesetzgebungsverfahren. Hingegen erscheint es als wenig effizient, das Parlament zweimal für Gesetzesänderungen zu bemühen und im Dringlichkeitsverfahren einzelne Elemente vorzuziehen.</p><p>Bezüglich der auf den 1. Januar 1996 neu eingeführten Massnahme zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit (Art. 71a bis 71d Avig) gibt der Interpellant zu bedenken, dass die Umsetzung dieser Massnahme mangels genügender Beratung der Arbeitslosen noch nicht optimal funktioniere. Er schlägt vor, dass die Kooperation mit privaten Unternehmensberatungen zu verstärken sei. Dieser Vorschlag ist in der Praxis bereits zu einem guten Teil verwirklicht. Der Arbeitslose kann schon heute während der Ausrichtung der besonderen Taggelder (Planungsphase) an durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten Kursen zum Aufbau einer selbständigen Erwerbstätigkeit teilnehmen. In diesen Kursen, die entweder von den kantonalen Amtsstellen oder von privaten Unternehmungen durchgeführt werden, hat jeder Teilnehmer die Gelegenheit, neben der Aneignung von Geschäftsführungskenntnissen unter der Betreuung von Fachpersonen gezielt sein eigenes Projekt voranzutreiben und auftretende Probleme zu besprechen.</p><p>Noch nicht gewährleistet hingegen ist das "Coaching" nach dieser Planungsphase. Den dannzumal selbständig Erwerbstätigen muss auch während einer bestimmten Zeit der Projektrealisierung die Möglichkeit geboten werden, sich durch Fachpersonen beraten zu lassen. Der Bundesrat wird die entsprechenden Voraussetzungen schaffen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>Unterstützt der Bundesrat die Neukonzeption des gewerblichen Bürgschaftswesens, und wäre er auch bereit, in einer Übergangsphase bis zur Realisierung der Neukonzeption jene Massnahmen zur Steigerung der Attraktivität des gewerblichen Bürgschaftswesens sofort umzusetzen, die ohne wesentliche Änderung des Bundesrechts möglich sind (z. B. generelle Erhöhung der Verlustanteilquote auf 60 Prozent)?</p><p>In einer zweiten Etappe ist das Detailkonzept samt Empfehlungen zu den hierfür notwendigen Änderungen des Bundesrechts umzusetzen. Dabei sollen die bestehenden Bürgschaftsgenossenschaften wohl ihre rechtliche Selbständigkeit beibehalten, aber in ein Netzwerk eingebunden werden. Die Spitzen der Banken haben in diesem Netzwerk "Bürgschaft 2000" nur noch einen Partner in der Form der Zentrale. Die Aussenstellen pflegen die Kontakte zum Gewerbe und zu den kreditgebenden Banken der Region. Das erforderliche Anteilscheinkapital der Zentrale wird in erster Linie von den Banken gezeichnet und einbezahlt. Ist der Bund bereit, in diesem neuen Modell weiterhin einen entscheidenden Prozentsatz der Bürgschaftsverluste zu tragen?</p><p>Seit dem 1. Januar 1996 sind die gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften (GBG) in die Vollzugsmassnahmen des neuen Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Art. 71a bis 71d ALVG) eingebunden. Um die Startphase bei der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit zu unterstützen, kann die Versicherung besondere Taggelder ausrichten (Variante 1, Vorbezug), eine Verlustrisikogarantie übernehmen (Variante 2) oder auch eine Kumulation beider Leistungsarten vorsehen (Variante 3). Die Umsetzung scheitert heute zum Teil bei der Beratung. Diese Beratungen können weder von den Bürgschaftsgenossenschaften noch von den regionalen Arbeitsvermittlungszentren übernommen werden. Hierfür eignen sich private Unternehmensberatungen. Unterstützt der Bundesrat Massnahmen zur verbesserten Kooperation zwischen Geldgebern, Banken und GBG einerseits und Leuten, die wirtschaftliches Know-how haben andererseits? Ist der Bundesrat auch der Auffassung, dass die obigen Massnahmen mit besonderem Schwerpunkt auf wirtschaftliche Randregionen - wie z. B. das Sarganserland - rasch umzusetzen sind?</p>
    • Förderung zur Selbständigkeit

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