Nachrichtenlose Vermögen. Ausdehnung der Untersuchungen
- ShortId
-
96.3587
- Id
-
19963587
- Updated
-
10.04.2024 13:35
- Language
-
de
- Title
-
Nachrichtenlose Vermögen. Ausdehnung der Untersuchungen
- AdditionalIndexing
-
Geschichtswissenschaft;Wirtschaftsbeziehungen;Judentum;Berufsgeheimnis;Bankeinlage;Zweiter Weltkrieg;Vertrag des Privatrechts;ab 1900;Nationalsozialismus
- 1
-
- L04K11040205, Bankeinlage
- L04K16030106, Geschichtswissenschaft
- L05K0201010102, ab 1900
- L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
- L04K01060208, Judentum
- L05K0702040203, Berufsgeheimnis
- L05K0701020308, Wirtschaftsbeziehungen
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- L04K08020418, Nationalsozialismus
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der Schweiz werden demnächst zwei Untersuchungskommissionen tätig werden, die eine gestützt auf ein Memorandum of Understanding zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung, der World Jewish Restitution Organization und dem World Jewish Congress, die andere gestützt auf einen dringlichen Bundesbeschluss, der in Vorbereitung ist.</p><p>Beide Untersuchungskommissionen verfolgen grundsätzlich die gleichen Ziele, wenn auch mit unterschiedlich gewichteten Schwerpunkten: das Verhalten der Schweiz vor und während dem Zweiten Weltkrieg zu untersuchen, rechtlich und historisch aufzuarbeiten und abzuklären, ob noch Ansprüche politisch oder rassisch Verfolgter (namentlich von Juden) gegenüber schweizerischen Personen und Firmen (Banken, Vermögensverwaltern, Anwälten, Treuhändern, usw.) bestehen, also sogenannte nachrichtenlose Vermögen.</p><p>Es gilt herauszufinden, ob in der Schweiz u. a. von rassisch Verfolgten (insbesondere von Juden) vor oder während dem Zweiten Weltkrieg Vermögenswerte hinterlegt und in Sicherheit gebracht worden sind, die bis heute von niemandem beansprucht wurden, und ob sich Personen in der Schweiz solche Vermögenswerte angeeignet haben.</p><p>Eine solche rechtliche und historische Aufarbeitung eines Stücks Vergangenheit im Umfeld des Zweiten Weltkrieges mit dem Ziel, die historische Wahrheit herauszufinden und Transparenz zu schaffen, ist nach allgemeiner Auffassung notwendig; zu diesem Zweck sind die Untersuchungen umfassend vorzunehmen, d. h. Zielsetzung und Methodik des Vorgehens sind entsprechend festzulegen.</p><p>Ein objektives und der historischen Wahrheit möglichst nahe kommendes Bild lässt sich nur nachzeichnen, wenn nicht nur Ausnahmetatbestände, sondern, soweit möglich, sämtliche Beziehungen in die Untersuchungen einbezogen werden.</p><p>Bei diesem Ziel ist es falsch, sich auf Nachforschungen nach sogenannten nachrichtenlosen Vermögenswerten zu beschränken, bei denen sich keine Ansprecher gemeldet haben und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sich Personen, denen diese Werte anvertraut waren, illegal bereichert haben.</p><p>Ebenso wichtig ist - soweit dies heute noch möglich erscheint - die Abklärung, in welchem Umfang mit Personen (namentlich Juden), die vor und während dem Zweiten Weltkrieg Vermögenswerte in der Schweiz hinterlegt haben, die Vertragsbeziehungen ordnungsgemäss abgewickelt, d. h. die Werte den Berechtigten zurückerstattet worden sind oder noch in deren Auftrag aufbewahrt bzw. verwaltet werden.</p><p>Diese unerlässliche umfassende Untersuchung von Geschäftsbeziehungen, die zwischen 1932 und 1945 begründet, in der Folge aber ordnungsgemäss abgewickelt wurden, stösst indes auf ein rechtliches Hindernis. Die Personen, die bei Banken oder Anwälten in der damaligen Zeit Vermögenswerte angelegt und darüber seither verfügt haben oder diese unverändert verwalten lassen, sind darauf angewiesen, dass ihre durch Berufsgeheimnisse geschützten Beziehungen durch solche Untersuchungen nicht gefährdet oder gar aufgehoben werden. Dieser elementare Grundsatz ist um so mehr zu beachten, als an den geplanten Untersuchungen und deren Auswertung zahlreiche Personen beteiligt sein werden, die von ihrer Interessenlage und ihrer beruflichen Ausbildung her nicht über die von den Betroffenen erwartete Professionalität, wie mit solchen geschützten Daten umzugehen ist, verfügen. Daran ändert nichts, dass in einem Fall Treuhandgesellschaften die Untersuchungen durchführen.</p><p>Der Interessenkonflikt kann so gelöst werden, dass die Untersuchungskommissionen die Banken auffordern, ihre Nachforschungen auf ordnungsgemäss abgewickelte Geschäftsbeziehungen auszudehnen und ihnen das Ergebnis bekanntzugeben, ohne die Namen der betroffenen Kunden zu nennen noch Daten bekanntzugeben, aus denen auf die Betroffenen geschlossen werden könnte. Die bankengesetzlichen Revisoren sind zu verpflichten, die internen Abklärungen der Banken auf methodische Zweckmässigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und eine entsprechende Bestätigung abzugeben. Die Erklärungen der Banken und ihrer bankengesetzlichen Kontrollorgane liessen sich in eine öffentliche Urkunde von Affidavit-ähnlichem Charakter kleiden.</p><p>Erst eine derart umfassende Rechenschaftsablage über die nachrichtenlosen Vermögenswerte und die ordnungsgemäss abgewickelten Geschäftsbeziehungen in der Zeit vor und während dem Zweiten Weltkrieg vermag ein möglichst objektives Bild der Verhältnisse und Verhaltensweisen zu zeichnen, wie es von allen Beteiligten angestrebt wird.</p>
- <p>Das Anliegen des Interpellanten ist berechtigt. Die Feststellung, in welchem Masse die Vermögensverwalter ihre Geschäftsbeziehungen ordnungsgemäss geführt und abgewickelt haben, ist im Zusammenhang mit der umfassenden Untersuchung der Rolle des Schweizer Finanzplatzes zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft von Interesse. Der Bundesrat begrüsst denn auch grundsätzlich die Stossrichtung der Interpellation.</p><p>Der praktischen Umsetzung dieses Anliegens stehen allerdings erhebliche Hindernisse rechtlicher und technischer Natur entgegen. Da die Untersuchung dieser Frage in erster Linie durch die betroffenen Institutionen und Personen selbst - auf freiwilliger Basis - zu erfolgen hätte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Betroffenen gleichermassen dazu bereit sein werden, zumal der damit verbundene Arbeitsaufwand in Rechnung zu stellen ist.</p><p>Da im weiteren gemäss Artikel 962 OR die Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege lediglich zehn Jahre beträgt, dürfte sich die Aktenlage betreffend ordnungsgemäss abgewickelte Geschäftsbeziehungen aus der Zeit vor, während und nach dem Zweiten Weltkrieg in der Regel als nicht sehr ergiebig erweisen. Schwierigkeiten bereiten würde auch die Abstützung auf freiwillige Meldungen der Kunden, welche aufgrund ordnungsgemäss abgewickelter Vertragsbeziehungen Vermögenswerte zurückerhalten haben, da diese Personen nicht notwendigerweise ein Interesse an einer Offenlegung haben.</p><p>Aus all diesen Gründen ist damit zu rechnen, dass auf diesem Weg lediglich bruchstückhafte Nachweise über die ordnungsgemäss abgewickelten Geschäftsbeziehungen - die vermutlich den Regelfall dargestellt haben - gewonnen werden können.</p><p>Die vom Bundesrat eingesetzte unabhängige Expertenkommission unter Leitung von Professor Jean-François Bergier wird umfassende Untersuchungen über Vermögenswerte, die infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangt sind, durchführen. Das Volcker-Komitee lässt das Vorgehen der Banken in bezug auf nachrichtenlose Vermögenswerte aus dieser Zeit durch Revisionsgesellschaften eingehend prüfen.</p><p>Am 22. Januar 1997 hat die Eidgenössische Bankenkommission die Prüfungen der vom Volcker-Komitee beauftragten Revisionsgesellschaften als ausserordentliche Revisionen im Sinne des Bankengesetzes erklärt. Aus diesen Untersuchungen sollten ebenfalls Schlüsse bezüglich des Umfangs korrekt abgewickelter Geschäftsverbindungen gezogen werden können.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen des Interpellanten anlässlich der laufenden Gespräche mit Banken- und anderen Wirtschaftskreisen aufzunehmen, und lädt die Expertenkommission Bergier sowie das Volcker-Komitee ein, diesen Überlegungen ebenfalls die notwendige Beachtung zu schenken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat bereit, darauf hinzuwirken, dass - auf freiwilliger Basis - durch die betroffenen Institutionen und Personen der Gegenstand der Abklärungen über das Schicksal der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte ausgedehnt wird auf die Frage, "in welchem Umfang mit Personen (namentlich Juden), die vor und während dem Zweiten Weltkrieg Vermögenswerte in der Schweiz hinterlegt haben, die Vertragsbeziehungen ordnungsgemäss abgewickelt, d. h. die Werte den Berechtigten zurückerstattet worden sind oder die Werte noch in deren Auftrag aufbewahrt bzw. verwaltet werden?</p>
- Nachrichtenlose Vermögen. Ausdehnung der Untersuchungen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In der Schweiz werden demnächst zwei Untersuchungskommissionen tätig werden, die eine gestützt auf ein Memorandum of Understanding zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung, der World Jewish Restitution Organization und dem World Jewish Congress, die andere gestützt auf einen dringlichen Bundesbeschluss, der in Vorbereitung ist.</p><p>Beide Untersuchungskommissionen verfolgen grundsätzlich die gleichen Ziele, wenn auch mit unterschiedlich gewichteten Schwerpunkten: das Verhalten der Schweiz vor und während dem Zweiten Weltkrieg zu untersuchen, rechtlich und historisch aufzuarbeiten und abzuklären, ob noch Ansprüche politisch oder rassisch Verfolgter (namentlich von Juden) gegenüber schweizerischen Personen und Firmen (Banken, Vermögensverwaltern, Anwälten, Treuhändern, usw.) bestehen, also sogenannte nachrichtenlose Vermögen.</p><p>Es gilt herauszufinden, ob in der Schweiz u. a. von rassisch Verfolgten (insbesondere von Juden) vor oder während dem Zweiten Weltkrieg Vermögenswerte hinterlegt und in Sicherheit gebracht worden sind, die bis heute von niemandem beansprucht wurden, und ob sich Personen in der Schweiz solche Vermögenswerte angeeignet haben.</p><p>Eine solche rechtliche und historische Aufarbeitung eines Stücks Vergangenheit im Umfeld des Zweiten Weltkrieges mit dem Ziel, die historische Wahrheit herauszufinden und Transparenz zu schaffen, ist nach allgemeiner Auffassung notwendig; zu diesem Zweck sind die Untersuchungen umfassend vorzunehmen, d. h. Zielsetzung und Methodik des Vorgehens sind entsprechend festzulegen.</p><p>Ein objektives und der historischen Wahrheit möglichst nahe kommendes Bild lässt sich nur nachzeichnen, wenn nicht nur Ausnahmetatbestände, sondern, soweit möglich, sämtliche Beziehungen in die Untersuchungen einbezogen werden.</p><p>Bei diesem Ziel ist es falsch, sich auf Nachforschungen nach sogenannten nachrichtenlosen Vermögenswerten zu beschränken, bei denen sich keine Ansprecher gemeldet haben und bei denen die Möglichkeit besteht, dass sich Personen, denen diese Werte anvertraut waren, illegal bereichert haben.</p><p>Ebenso wichtig ist - soweit dies heute noch möglich erscheint - die Abklärung, in welchem Umfang mit Personen (namentlich Juden), die vor und während dem Zweiten Weltkrieg Vermögenswerte in der Schweiz hinterlegt haben, die Vertragsbeziehungen ordnungsgemäss abgewickelt, d. h. die Werte den Berechtigten zurückerstattet worden sind oder noch in deren Auftrag aufbewahrt bzw. verwaltet werden.</p><p>Diese unerlässliche umfassende Untersuchung von Geschäftsbeziehungen, die zwischen 1932 und 1945 begründet, in der Folge aber ordnungsgemäss abgewickelt wurden, stösst indes auf ein rechtliches Hindernis. Die Personen, die bei Banken oder Anwälten in der damaligen Zeit Vermögenswerte angelegt und darüber seither verfügt haben oder diese unverändert verwalten lassen, sind darauf angewiesen, dass ihre durch Berufsgeheimnisse geschützten Beziehungen durch solche Untersuchungen nicht gefährdet oder gar aufgehoben werden. Dieser elementare Grundsatz ist um so mehr zu beachten, als an den geplanten Untersuchungen und deren Auswertung zahlreiche Personen beteiligt sein werden, die von ihrer Interessenlage und ihrer beruflichen Ausbildung her nicht über die von den Betroffenen erwartete Professionalität, wie mit solchen geschützten Daten umzugehen ist, verfügen. Daran ändert nichts, dass in einem Fall Treuhandgesellschaften die Untersuchungen durchführen.</p><p>Der Interessenkonflikt kann so gelöst werden, dass die Untersuchungskommissionen die Banken auffordern, ihre Nachforschungen auf ordnungsgemäss abgewickelte Geschäftsbeziehungen auszudehnen und ihnen das Ergebnis bekanntzugeben, ohne die Namen der betroffenen Kunden zu nennen noch Daten bekanntzugeben, aus denen auf die Betroffenen geschlossen werden könnte. Die bankengesetzlichen Revisoren sind zu verpflichten, die internen Abklärungen der Banken auf methodische Zweckmässigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und eine entsprechende Bestätigung abzugeben. Die Erklärungen der Banken und ihrer bankengesetzlichen Kontrollorgane liessen sich in eine öffentliche Urkunde von Affidavit-ähnlichem Charakter kleiden.</p><p>Erst eine derart umfassende Rechenschaftsablage über die nachrichtenlosen Vermögenswerte und die ordnungsgemäss abgewickelten Geschäftsbeziehungen in der Zeit vor und während dem Zweiten Weltkrieg vermag ein möglichst objektives Bild der Verhältnisse und Verhaltensweisen zu zeichnen, wie es von allen Beteiligten angestrebt wird.</p>
- <p>Das Anliegen des Interpellanten ist berechtigt. Die Feststellung, in welchem Masse die Vermögensverwalter ihre Geschäftsbeziehungen ordnungsgemäss geführt und abgewickelt haben, ist im Zusammenhang mit der umfassenden Untersuchung der Rolle des Schweizer Finanzplatzes zur Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft von Interesse. Der Bundesrat begrüsst denn auch grundsätzlich die Stossrichtung der Interpellation.</p><p>Der praktischen Umsetzung dieses Anliegens stehen allerdings erhebliche Hindernisse rechtlicher und technischer Natur entgegen. Da die Untersuchung dieser Frage in erster Linie durch die betroffenen Institutionen und Personen selbst - auf freiwilliger Basis - zu erfolgen hätte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass alle Betroffenen gleichermassen dazu bereit sein werden, zumal der damit verbundene Arbeitsaufwand in Rechnung zu stellen ist.</p><p>Da im weiteren gemäss Artikel 962 OR die Pflicht zur Aufbewahrung der Geschäftskorrespondenz und Buchungsbelege lediglich zehn Jahre beträgt, dürfte sich die Aktenlage betreffend ordnungsgemäss abgewickelte Geschäftsbeziehungen aus der Zeit vor, während und nach dem Zweiten Weltkrieg in der Regel als nicht sehr ergiebig erweisen. Schwierigkeiten bereiten würde auch die Abstützung auf freiwillige Meldungen der Kunden, welche aufgrund ordnungsgemäss abgewickelter Vertragsbeziehungen Vermögenswerte zurückerhalten haben, da diese Personen nicht notwendigerweise ein Interesse an einer Offenlegung haben.</p><p>Aus all diesen Gründen ist damit zu rechnen, dass auf diesem Weg lediglich bruchstückhafte Nachweise über die ordnungsgemäss abgewickelten Geschäftsbeziehungen - die vermutlich den Regelfall dargestellt haben - gewonnen werden können.</p><p>Die vom Bundesrat eingesetzte unabhängige Expertenkommission unter Leitung von Professor Jean-François Bergier wird umfassende Untersuchungen über Vermögenswerte, die infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangt sind, durchführen. Das Volcker-Komitee lässt das Vorgehen der Banken in bezug auf nachrichtenlose Vermögenswerte aus dieser Zeit durch Revisionsgesellschaften eingehend prüfen.</p><p>Am 22. Januar 1997 hat die Eidgenössische Bankenkommission die Prüfungen der vom Volcker-Komitee beauftragten Revisionsgesellschaften als ausserordentliche Revisionen im Sinne des Bankengesetzes erklärt. Aus diesen Untersuchungen sollten ebenfalls Schlüsse bezüglich des Umfangs korrekt abgewickelter Geschäftsverbindungen gezogen werden können.</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen des Interpellanten anlässlich der laufenden Gespräche mit Banken- und anderen Wirtschaftskreisen aufzunehmen, und lädt die Expertenkommission Bergier sowie das Volcker-Komitee ein, diesen Überlegungen ebenfalls die notwendige Beachtung zu schenken.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ist der Bundesrat bereit, darauf hinzuwirken, dass - auf freiwilliger Basis - durch die betroffenen Institutionen und Personen der Gegenstand der Abklärungen über das Schicksal der infolge der nationalsozialistischen Herrschaft in die Schweiz gelangten Vermögenswerte ausgedehnt wird auf die Frage, "in welchem Umfang mit Personen (namentlich Juden), die vor und während dem Zweiten Weltkrieg Vermögenswerte in der Schweiz hinterlegt haben, die Vertragsbeziehungen ordnungsgemäss abgewickelt, d. h. die Werte den Berechtigten zurückerstattet worden sind oder die Werte noch in deren Auftrag aufbewahrt bzw. verwaltet werden?</p>
- Nachrichtenlose Vermögen. Ausdehnung der Untersuchungen
Back to List