Impulsprogramm Steuern

ShortId
96.3594
Id
19963594
Updated
10.04.2024 12:21
Language
de
Title
Impulsprogramm Steuern
AdditionalIndexing
Steuerpolitik;Steuerwesen;Ankurbelung der Wirtschaft
1
  • L02K1107, Steuerwesen
  • L03K110703, Steuerpolitik
  • L05K0704010201, Ankurbelung der Wirtschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Ein sinnvolles wirtschaftliches Impulsprogramm kann nicht über staatliche Investitionsprogramme führen. Solche Programme - wie z.B. ein Investitionsbonus - kosten viel Geld und wirken bestenfalls strukturerhaltend. In der Regel sind die Folgen deshalb langfristig negativ.</p><p>Ein echtes Impulsprogramm muss Anreize zu privatwirtschaftlicher Initiative schaffen. Dies kann nur über günstige Rahmenbedingungen erreicht werden. Praxis und moderne Wirtschaftslehre zeigen, dass das steuerliche Umfeld die entscheidende Grösse im Bereich der Standortqualität darstellt. Impulsprogramme müssen deshalb an diesem Punkt ansetzen, um nachhaltige Wirkung zu erzielen.</p><p>Bei der Steigerung der steuerlichen Attraktivität sind Vorleistungen in Form von kurzfristigen Einnahmenausfällen der öffentlichen Hand in Kauf zu nehmen. Sie zahlen sich längerfristig jedoch mehrfach aus, da das Steuersubstrat zunehmen wird. Von einer rein statischen, buchhalterischen Sichtweise, wie sie heute der Bundesrat verfolgt, ist in diesem Bereich abzukommen.</p><p>Aus diesen Ueberlegungen fordert die SVP ein "Impulsgrogramm Steuern" als wirkungsvolle Massnahme zur Verbesserung der Wirtschaftslage. Begleitend dazu wird sie auch auf kantonaler Ebene vorstossen, um im kantonalen Bereich Verbesserungen der Steuersysteme zu erwirken.</p><p>Das Impulsprogramm konzentriert sich auf die Unternehmensbesteuerung und schliesst dabei auch Kleinunternehmungen mit ein. Zudem ist eine weitere Abwanderung von Holdings ins Ausland (insbesondere Niederlande) durch ein attraktives Steuerklima zu verhindern.</p>
  • <p>Bei der Unternehmensbesteuerung ist unser Land international immer noch gut positioniert. Zwischen der gegenwärtigen Wirtschaftsstagnation und den steuerlichen Rahmenbedingungen besteht kein signifikanter Zusammenhang. Die Schweiz ist einer der wenigen Staaten, in denen die juristischen Personen die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen abziehen können. Hinsichtlich der Abschreibungsmöglichkeiten und der Regelung für verdecktes Eigenkapital gelten in unserem Land im internationalen Vergleich ebenfalls sehr grosszügige Lösungen. Auch die Vorschriften zu den Ersatzbeschaffungstatbeständen sowie zu den Verlustvortragsmöglichkeiten sind günstig zu beurteilen.</p><p></p><p>Allerdings hat die Schweiz vorab wegen der Änderungen im Steuerrecht der EU-Staaten bei den Holdinggesellschaften Vorteile eingebüsst und ein gewisser Handlungsbedarf besteht auch bei den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). In der Botschaft vom 26. März 1997 zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 beschränkt sich der Bundesrat denn auch bewusst auf jene Bereiche, in denen ein konkreter Handlungsbedarf ausgewiesen ist und die das Umfeld für weitergehende Reformbemühungen nicht unnötig einengen.</p><p></p><p>Dieses erste Reformpaket soll die steuerlichen Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandorts Schweiz optimieren und dem Wirtschaftsklima einen positiven Impuls geben. Nach Abschluss der bereits laufenden, gründlichen Abklärungen sind weitere Reformschritte vorgesehen. Zuvor müssen aber die Auswirkungen der bestehenden Gesetzgebung näher analysiert werden. Mit dieser Aufgabe befassen sich zur Zeit verschiedene vom Eidg. Finanzdepartement eingesetzte Expertengruppen sowie die Verwaltung selbst.</p><p></p><p>1.- Der Frage der steuerlichen Begünstigung von Risikokapital hat sich bereits die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) angenommen. In ihrem Bericht vom 7. Januar 1997 schlägt sie einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss vor, der im wesentlichen darauf abzielt, Kapitalgebern steuerliche Anreize für Investitionen in Risikokapitalgesellschaften (RKG) zu geben. Die RKG muss mindestens 60 Prozent ihrer Mittel in neue Unternehmen mit innovativen Projekten investieren. Inzwischen liegt auch die Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Bericht vor. Damit hat das Plenum des Nationalrats Gelegenheit, die Frage der steuerlichen Begünstigung von Risikokapital gestützt auf die, unterbreiteten Vorschläge rasch zu behandeln.</p><p></p><p>2.- Die Motion fordert sodann einen dringlichen Bundesbeschluss zur Ermöglichung einer steuerfreien Bildung von sog. Erneuerungsreserven. Das Begehren muss wohl als Aufforderung verstanden werden, die Möglichkeit zu eröffnen, Investitionsreserven zu Lasten des steuerbaren Gewinnes bilden zu können. Dadurch würde es erlaubt, Eigenmittel nicht mehr aus versteuerten, sondern aus unversteuerten Erträgen zu bilden. Eine solche Massnahme steht nun aber den Grundsätzen unseres Steuersystems diametral entgegen. Die einzige - mit zahlreichen Auflagen verbundene - diesbezügliche Ausnahme stellen die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABR) dar. Es kann daher nur empfohlen werden, von der Möglichkeit der Bildung von ABR Gebrauch zu machen.</p><p></p><p>Es ist aber auch denkbar, dass die Motionäre beabsichtigen, die zuvor gebildeten Erneuerungsreserven bei Anschaffung der Investitionsgüter im Sinne einer steuerneutralen Abschreibung mit dem Buchwert des erworbenen Gutes verrechnen zu können. Die Erneuerungsreserven würden damit wie die Verwendung einer Rückstellung behandelt. In diesem Fall muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass das gleiche Ergebnis schon heute weitgehend auf dem Wege unserer notorisch grosszügigen Abschreibungspraxis erreicht werden kann. Auch aus dieser Sicht erweist sich die angestrebte Massnahme somit als, unnötig und sachlich verfehlt.</p><p></p><p>3.- Die Motion verlangt weiter, den Steuersatz bei der proportionalen Gewinnsteuer auf weniger als 8 Prozent anzusetzen. In der Vernehmlassungsvorlage zur Reform der Unternehmensbesteuerung hatte der Bundesrat proportionale Gewinnsteuersätze von 8,9 Prozent (Paket A) und 9,5 Prozent (Paket B) sowie die Anrechnung der Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer vorgeschlagen. In der nun vorliegenden Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 verzichtet der Bundesrat gänzlich- auf die Kapitalsteuer, was einen Steuerausfall von jährlich 320 Millionen Franken zur Folge haben wird. Um diesen Ausfall mindestens in gewissen Grenzen halten zu können, schlägt der Bundesrat einen Gewinnsteuersatz von 8,5 Prozent vor. Unter dem Strich beträgt der Ausfall damit.200 Millionen Franken. Pro 0,1 Steuerprozent, um weiches der Gewinnsteuersatz vermindert würde, vergrösserte sich der Ausfall um rund 30 Millionen Franken. Der bundesrätliche Vorschlag liegt beim Parlament.</p><p></p><p>4.- Auch die Forderung nach Reduktion der Emissionsabgabe ist vom Bundesrat aufgenommen worden. Bereits auf den 1. Januar 1996 wurde die Emissionsabgabe von 3 auf 2 Prozent vermindert, und in der Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 schlägt der Bundesrat dem Parlament eine weitere Senkung des Abgabesatzes auf 1 Prozent vor. Auch dieses Begehren der Motion ist damit erfüllt.</p><p></p><p>5.- Mit dem Begehren nach Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Gesellschaft und Aktionären wird der Bundesrat immer wieder konfrontiert. Die sachliche Berechtigung des Anliegens nimmt aber auch durch dessen Wiederholung nicht zu. Denn zum einen sind nicht die Anzahl der Steuertatbestände massgebend, denen wirtschaftlich zusammenhängende Sachverhalte zugerechnet werden. Was zählt, ist vielmehr die gesamte Steuerbelastung. Gerade hier schneidet aber die Schweiz nach wie vor vergleichsweise vorteilhaft ab.</p><p></p><p>Im übrigen sind auch die vom Bundesrat bei der Beantwortung der gleichlautenden Motionen 92.3208 Rüesch und 92.3212 Cavadini betreffend "Steuerpolitisches Programm für den Unternehmensstandort Schweiz" und der Motion 95.3018 der CVP-Fraktion betreffend "Moderne Unternehmensbesteuerung" vorgebrachten Argumente nach wie vor gültig:</p><p></p><p>Die Begünstigung von Ausschüttungen steht an sich in Widerspruch zur Zielsetzung der Stärkung der Selbstfinanzierung durch die Unternehmen (Förderung des Risikokapitals). Das in der Schweiz bestehende klassische System fördert sodann die Beibehaltung niedriger allgemeiner Steuersätze im Rahmen der Unternehmensbesteuerung. Untersuchungen haben auch zur Erkenntnis geführt, dass die Steuerbelastung der Körperschaft einschliesslich Beteiligte jene einer vergleichbaren Personenunternehmung nicht übertrifft. Zu berücksichtigen ist auch, dass in der Schweiz die Bestimmungen zur Verhütung von übersetzten Darlehen der Beteiligten sehr grosszügig sind, fordert doch das Steuerrecht nur mässige Eigenkapitalquoten. Gerade bei Familienaktiengesellschaften fliesst daher nicht selten ein erheblicher Teil des erwirtschafteten Gewinnes als abzugsfähige Schuldzinsen an die Aktionäre. Ferner lässt das Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven eine steuerfreie Bildung von Eigenkapital zu. Darin darf ebenfalls eine nicht zu unterschätzende Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung erblickt werden.</p><p></p><p>6.- Die Forderung nach Einführung von weitergehenden Holdingprivilegien auch auf Bundesebene ist zentrales Thema der Botschaft über die Unternehmensbesteuerung 1997. Somit liegen die entsprechenden bundesrätlichen Vorschläge hier ebenfalls schon beim Parlament.</p><p></p><p>7.- Wie bereits in Ziffer 1 hievor dargelegt wurde, schlägt die WAK-N in ihrem Bericht vom 7. Januar 1997 einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss vor, der. im wesentlichen darauf abzielt, Kapitalgebern steuerliche Anreize für Investitionen in Risikokapitalgesellschaften (RKG) zu geben. Der Vorschlag der WAK-N gründet also darauf, nicht den Unternehmen selbst, sondern den Kapitalgebern steuerliche Anreize für Investitionen in RKG zu geben. Dieser Entscheid der WAK-N basiert auf der richtigen Überlegung, dass vor allem Unternehmen in der Startphase ohnehin keine Steuern zu entrichten haben.</p><p></p><p>8.- Was die Aufforderung betrifft, die Kantone zu Verbesserungen, der Unternehmensbesteuerung zu animieren, so ist. darauf hinzuweisen, dass heute bereits viele Kantone gewisse Kategorien von Unternehmen oder sogar alle Unternehmen sehr mild besteuern. Da die Kantone in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, haben sie in der Regel schon von sich aus alles Interesse daran, die Steuerbelastung tief zu halten. Ausserdem sind die Kantone nach dem Steuerharmonisierungsartikel der Bundesverfassung (Art. 42quinquies) bei der Festsetzung der Steuertarife und Steuersätze weiterhin autonom.</p><p></p><p>Zu den Punkten 1, 3, 4, 6 und 7 der Motion liegen heute schon ausformulierte Vorlagen vor dem Parlament. Das Begehren in Punkt 2 ist abzulehnen.</p> Der BR beantragt, die Ziffern 5 und 8 der Mo als Po entgegenzunehmen sowie die Ziffern 1 - 4, 6 und 7 der Mo abzulehnen
  • <p>Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass wirtschaftliches Wachstum in den westlichen Industrieländern insbesondere mit der Belastung der Unternehmen durch Steuern, Abgaben und Gebühren zusammenhängt. In jenen Volkswirtschaften, wo die entsprechende staatliche Belastung klein gehalten werden konnte oder in denen gezielt Entlastungen beschlossen wurden, haben Wachstumsschübe stattgefunden.</p><p>Die SVP fordert auch für die Schweiz ein steuerliches Impulsprogramm zur Ankurbelung der Wirtschaft. Das Impulsprogramm nimmt Punkte der vorgesehenen Reform der Unternehmensbesteuerung auf, geht aber weiter und ergänzt damit die laufenden Reformbestrebungen.</p><p>Im Impulsprogramm sind folgende Punkte aufzunehmen:</p><p>Ueber dringliche Massnahmen (Bundesbeschlüsse):</p><p>1. Die Bildung von Risikokapital ist steuerlich deutlich zu begünstigen.</p><p>2. Die steuerfreie Bildung von Erneuerungsreserven ist zu ermöglichen.</p><p>3. Bei der Festlegung der Proportionalsteuer ist ein Satz von weniger als 8 Prozent vorzusehen.</p><p>4. Die Emmissionsabgabe ist weiter zu reduzieren, allenfalls befristet aufzuheben.</p><p>Auf ordentlichem Weg:</p><p>5. Die Doppelbesteuerung Gesellschaft/Aktionäre ist abzuschaffen, bzw. zu mildern.</p><p>6. Auf Bundesebene sind Holdingprivilegien einzuführen. Bei der Mindestbeteiligung und der Mindesthaltedauer sind grosszügige Lösungen vorzusehen.</p><p>7. Auch für Kleinunternehmen (Einzelfirmen) ist die Möglichkeit steuerbefreiter Rückstellungen für Risikokapital einzuräumen.</p><p>8. Der Bund hat die Kantone zu animieren, ihrerseits Verbesserungen der Unternehmensbesteuerung voranzutreiben, um eine breite Wirkung zu erreichen.</p>
  • Impulsprogramm Steuern
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Ein sinnvolles wirtschaftliches Impulsprogramm kann nicht über staatliche Investitionsprogramme führen. Solche Programme - wie z.B. ein Investitionsbonus - kosten viel Geld und wirken bestenfalls strukturerhaltend. In der Regel sind die Folgen deshalb langfristig negativ.</p><p>Ein echtes Impulsprogramm muss Anreize zu privatwirtschaftlicher Initiative schaffen. Dies kann nur über günstige Rahmenbedingungen erreicht werden. Praxis und moderne Wirtschaftslehre zeigen, dass das steuerliche Umfeld die entscheidende Grösse im Bereich der Standortqualität darstellt. Impulsprogramme müssen deshalb an diesem Punkt ansetzen, um nachhaltige Wirkung zu erzielen.</p><p>Bei der Steigerung der steuerlichen Attraktivität sind Vorleistungen in Form von kurzfristigen Einnahmenausfällen der öffentlichen Hand in Kauf zu nehmen. Sie zahlen sich längerfristig jedoch mehrfach aus, da das Steuersubstrat zunehmen wird. Von einer rein statischen, buchhalterischen Sichtweise, wie sie heute der Bundesrat verfolgt, ist in diesem Bereich abzukommen.</p><p>Aus diesen Ueberlegungen fordert die SVP ein "Impulsgrogramm Steuern" als wirkungsvolle Massnahme zur Verbesserung der Wirtschaftslage. Begleitend dazu wird sie auch auf kantonaler Ebene vorstossen, um im kantonalen Bereich Verbesserungen der Steuersysteme zu erwirken.</p><p>Das Impulsprogramm konzentriert sich auf die Unternehmensbesteuerung und schliesst dabei auch Kleinunternehmungen mit ein. Zudem ist eine weitere Abwanderung von Holdings ins Ausland (insbesondere Niederlande) durch ein attraktives Steuerklima zu verhindern.</p>
    • <p>Bei der Unternehmensbesteuerung ist unser Land international immer noch gut positioniert. Zwischen der gegenwärtigen Wirtschaftsstagnation und den steuerlichen Rahmenbedingungen besteht kein signifikanter Zusammenhang. Die Schweiz ist einer der wenigen Staaten, in denen die juristischen Personen die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern als geschäftsmässig begründete Aufwendungen abziehen können. Hinsichtlich der Abschreibungsmöglichkeiten und der Regelung für verdecktes Eigenkapital gelten in unserem Land im internationalen Vergleich ebenfalls sehr grosszügige Lösungen. Auch die Vorschriften zu den Ersatzbeschaffungstatbeständen sowie zu den Verlustvortragsmöglichkeiten sind günstig zu beurteilen.</p><p></p><p>Allerdings hat die Schweiz vorab wegen der Änderungen im Steuerrecht der EU-Staaten bei den Holdinggesellschaften Vorteile eingebüsst und ein gewisser Handlungsbedarf besteht auch bei den kleinen und mittleren Unternehmen (KMU). In der Botschaft vom 26. März 1997 zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 beschränkt sich der Bundesrat denn auch bewusst auf jene Bereiche, in denen ein konkreter Handlungsbedarf ausgewiesen ist und die das Umfeld für weitergehende Reformbemühungen nicht unnötig einengen.</p><p></p><p>Dieses erste Reformpaket soll die steuerlichen Rahmenbedingungen des Wirtschaftsstandorts Schweiz optimieren und dem Wirtschaftsklima einen positiven Impuls geben. Nach Abschluss der bereits laufenden, gründlichen Abklärungen sind weitere Reformschritte vorgesehen. Zuvor müssen aber die Auswirkungen der bestehenden Gesetzgebung näher analysiert werden. Mit dieser Aufgabe befassen sich zur Zeit verschiedene vom Eidg. Finanzdepartement eingesetzte Expertengruppen sowie die Verwaltung selbst.</p><p></p><p>1.- Der Frage der steuerlichen Begünstigung von Risikokapital hat sich bereits die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) angenommen. In ihrem Bericht vom 7. Januar 1997 schlägt sie einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss vor, der im wesentlichen darauf abzielt, Kapitalgebern steuerliche Anreize für Investitionen in Risikokapitalgesellschaften (RKG) zu geben. Die RKG muss mindestens 60 Prozent ihrer Mittel in neue Unternehmen mit innovativen Projekten investieren. Inzwischen liegt auch die Stellungnahme des Bundesrates zu diesem Bericht vor. Damit hat das Plenum des Nationalrats Gelegenheit, die Frage der steuerlichen Begünstigung von Risikokapital gestützt auf die, unterbreiteten Vorschläge rasch zu behandeln.</p><p></p><p>2.- Die Motion fordert sodann einen dringlichen Bundesbeschluss zur Ermöglichung einer steuerfreien Bildung von sog. Erneuerungsreserven. Das Begehren muss wohl als Aufforderung verstanden werden, die Möglichkeit zu eröffnen, Investitionsreserven zu Lasten des steuerbaren Gewinnes bilden zu können. Dadurch würde es erlaubt, Eigenmittel nicht mehr aus versteuerten, sondern aus unversteuerten Erträgen zu bilden. Eine solche Massnahme steht nun aber den Grundsätzen unseres Steuersystems diametral entgegen. Die einzige - mit zahlreichen Auflagen verbundene - diesbezügliche Ausnahme stellen die steuerbegünstigten Arbeitsbeschaffungsreserven (ABR) dar. Es kann daher nur empfohlen werden, von der Möglichkeit der Bildung von ABR Gebrauch zu machen.</p><p></p><p>Es ist aber auch denkbar, dass die Motionäre beabsichtigen, die zuvor gebildeten Erneuerungsreserven bei Anschaffung der Investitionsgüter im Sinne einer steuerneutralen Abschreibung mit dem Buchwert des erworbenen Gutes verrechnen zu können. Die Erneuerungsreserven würden damit wie die Verwendung einer Rückstellung behandelt. In diesem Fall muss darauf aufmerksam gemacht werden, dass das gleiche Ergebnis schon heute weitgehend auf dem Wege unserer notorisch grosszügigen Abschreibungspraxis erreicht werden kann. Auch aus dieser Sicht erweist sich die angestrebte Massnahme somit als, unnötig und sachlich verfehlt.</p><p></p><p>3.- Die Motion verlangt weiter, den Steuersatz bei der proportionalen Gewinnsteuer auf weniger als 8 Prozent anzusetzen. In der Vernehmlassungsvorlage zur Reform der Unternehmensbesteuerung hatte der Bundesrat proportionale Gewinnsteuersätze von 8,9 Prozent (Paket A) und 9,5 Prozent (Paket B) sowie die Anrechnung der Kapitalsteuer an die Gewinnsteuer vorgeschlagen. In der nun vorliegenden Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 verzichtet der Bundesrat gänzlich- auf die Kapitalsteuer, was einen Steuerausfall von jährlich 320 Millionen Franken zur Folge haben wird. Um diesen Ausfall mindestens in gewissen Grenzen halten zu können, schlägt der Bundesrat einen Gewinnsteuersatz von 8,5 Prozent vor. Unter dem Strich beträgt der Ausfall damit.200 Millionen Franken. Pro 0,1 Steuerprozent, um weiches der Gewinnsteuersatz vermindert würde, vergrösserte sich der Ausfall um rund 30 Millionen Franken. Der bundesrätliche Vorschlag liegt beim Parlament.</p><p></p><p>4.- Auch die Forderung nach Reduktion der Emissionsabgabe ist vom Bundesrat aufgenommen worden. Bereits auf den 1. Januar 1996 wurde die Emissionsabgabe von 3 auf 2 Prozent vermindert, und in der Botschaft zur Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 schlägt der Bundesrat dem Parlament eine weitere Senkung des Abgabesatzes auf 1 Prozent vor. Auch dieses Begehren der Motion ist damit erfüllt.</p><p></p><p>5.- Mit dem Begehren nach Milderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Gesellschaft und Aktionären wird der Bundesrat immer wieder konfrontiert. Die sachliche Berechtigung des Anliegens nimmt aber auch durch dessen Wiederholung nicht zu. Denn zum einen sind nicht die Anzahl der Steuertatbestände massgebend, denen wirtschaftlich zusammenhängende Sachverhalte zugerechnet werden. Was zählt, ist vielmehr die gesamte Steuerbelastung. Gerade hier schneidet aber die Schweiz nach wie vor vergleichsweise vorteilhaft ab.</p><p></p><p>Im übrigen sind auch die vom Bundesrat bei der Beantwortung der gleichlautenden Motionen 92.3208 Rüesch und 92.3212 Cavadini betreffend "Steuerpolitisches Programm für den Unternehmensstandort Schweiz" und der Motion 95.3018 der CVP-Fraktion betreffend "Moderne Unternehmensbesteuerung" vorgebrachten Argumente nach wie vor gültig:</p><p></p><p>Die Begünstigung von Ausschüttungen steht an sich in Widerspruch zur Zielsetzung der Stärkung der Selbstfinanzierung durch die Unternehmen (Förderung des Risikokapitals). Das in der Schweiz bestehende klassische System fördert sodann die Beibehaltung niedriger allgemeiner Steuersätze im Rahmen der Unternehmensbesteuerung. Untersuchungen haben auch zur Erkenntnis geführt, dass die Steuerbelastung der Körperschaft einschliesslich Beteiligte jene einer vergleichbaren Personenunternehmung nicht übertrifft. Zu berücksichtigen ist auch, dass in der Schweiz die Bestimmungen zur Verhütung von übersetzten Darlehen der Beteiligten sehr grosszügig sind, fordert doch das Steuerrecht nur mässige Eigenkapitalquoten. Gerade bei Familienaktiengesellschaften fliesst daher nicht selten ein erheblicher Teil des erwirtschafteten Gewinnes als abzugsfähige Schuldzinsen an die Aktionäre. Ferner lässt das Bundesgesetz über die Bildung steuerbegünstigter Arbeitsbeschaffungsreserven eine steuerfreie Bildung von Eigenkapital zu. Darin darf ebenfalls eine nicht zu unterschätzende Milderung der wirtschaftlichen Doppelbelastung erblickt werden.</p><p></p><p>6.- Die Forderung nach Einführung von weitergehenden Holdingprivilegien auch auf Bundesebene ist zentrales Thema der Botschaft über die Unternehmensbesteuerung 1997. Somit liegen die entsprechenden bundesrätlichen Vorschläge hier ebenfalls schon beim Parlament.</p><p></p><p>7.- Wie bereits in Ziffer 1 hievor dargelegt wurde, schlägt die WAK-N in ihrem Bericht vom 7. Januar 1997 einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss vor, der. im wesentlichen darauf abzielt, Kapitalgebern steuerliche Anreize für Investitionen in Risikokapitalgesellschaften (RKG) zu geben. Der Vorschlag der WAK-N gründet also darauf, nicht den Unternehmen selbst, sondern den Kapitalgebern steuerliche Anreize für Investitionen in RKG zu geben. Dieser Entscheid der WAK-N basiert auf der richtigen Überlegung, dass vor allem Unternehmen in der Startphase ohnehin keine Steuern zu entrichten haben.</p><p></p><p>8.- Was die Aufforderung betrifft, die Kantone zu Verbesserungen, der Unternehmensbesteuerung zu animieren, so ist. darauf hinzuweisen, dass heute bereits viele Kantone gewisse Kategorien von Unternehmen oder sogar alle Unternehmen sehr mild besteuern. Da die Kantone in einem Konkurrenzverhältnis zueinander stehen, haben sie in der Regel schon von sich aus alles Interesse daran, die Steuerbelastung tief zu halten. Ausserdem sind die Kantone nach dem Steuerharmonisierungsartikel der Bundesverfassung (Art. 42quinquies) bei der Festsetzung der Steuertarife und Steuersätze weiterhin autonom.</p><p></p><p>Zu den Punkten 1, 3, 4, 6 und 7 der Motion liegen heute schon ausformulierte Vorlagen vor dem Parlament. Das Begehren in Punkt 2 ist abzulehnen.</p> Der BR beantragt, die Ziffern 5 und 8 der Mo als Po entgegenzunehmen sowie die Ziffern 1 - 4, 6 und 7 der Mo abzulehnen
    • <p>Die Erfahrungen der vergangenen Jahre haben gezeigt, dass wirtschaftliches Wachstum in den westlichen Industrieländern insbesondere mit der Belastung der Unternehmen durch Steuern, Abgaben und Gebühren zusammenhängt. In jenen Volkswirtschaften, wo die entsprechende staatliche Belastung klein gehalten werden konnte oder in denen gezielt Entlastungen beschlossen wurden, haben Wachstumsschübe stattgefunden.</p><p>Die SVP fordert auch für die Schweiz ein steuerliches Impulsprogramm zur Ankurbelung der Wirtschaft. Das Impulsprogramm nimmt Punkte der vorgesehenen Reform der Unternehmensbesteuerung auf, geht aber weiter und ergänzt damit die laufenden Reformbestrebungen.</p><p>Im Impulsprogramm sind folgende Punkte aufzunehmen:</p><p>Ueber dringliche Massnahmen (Bundesbeschlüsse):</p><p>1. Die Bildung von Risikokapital ist steuerlich deutlich zu begünstigen.</p><p>2. Die steuerfreie Bildung von Erneuerungsreserven ist zu ermöglichen.</p><p>3. Bei der Festlegung der Proportionalsteuer ist ein Satz von weniger als 8 Prozent vorzusehen.</p><p>4. Die Emmissionsabgabe ist weiter zu reduzieren, allenfalls befristet aufzuheben.</p><p>Auf ordentlichem Weg:</p><p>5. Die Doppelbesteuerung Gesellschaft/Aktionäre ist abzuschaffen, bzw. zu mildern.</p><p>6. Auf Bundesebene sind Holdingprivilegien einzuführen. Bei der Mindestbeteiligung und der Mindesthaltedauer sind grosszügige Lösungen vorzusehen.</p><p>7. Auch für Kleinunternehmen (Einzelfirmen) ist die Möglichkeit steuerbefreiter Rückstellungen für Risikokapital einzuräumen.</p><p>8. Der Bund hat die Kantone zu animieren, ihrerseits Verbesserungen der Unternehmensbesteuerung voranzutreiben, um eine breite Wirkung zu erreichen.</p>
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