Auszahlungspraxis der Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe

ShortId
96.3603
Id
19963603
Updated
10.04.2024 13:38
Language
de
Title
Auszahlungspraxis der Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe
AdditionalIndexing
Überweisung;Bundesamt für Sozialversicherung;soziale Unterstützung;Subvention;Vereinigung;Behinderte/r
1
  • L05K0101030204, Vereinigung
  • L03K010404, soziale Unterstützung
  • L04K01040201, Behinderte/r
  • L05K1102030202, Subvention
  • L06K110302010203, Überweisung
  • L04K08040106, Bundesamt für Sozialversicherung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit der Einführung der Invalidenversicherung im Jahre 1960 können Organisationen und Institutionen der Invalidenhilfe Beiträge gemäss den Artikeln 73 und 74 IVG beantragen. Die Beiträge der IV werden seit Anbeginn nachschüssig ausgerichtet. Die Gesuche müssen bis 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht sein. Die Ausrichtung des Beitrages sollte innert Jahresfrist nach Gesuchseingabe erfolgen, wobei in der Regel bereits unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor der eigentlichen Gesuchseingabe 80 bis 90 Prozent als Akontozahlung geleistet wird.</p><p>Bis Ende der achtziger Jahre war es dem mit dem Vollzug beauftragten Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in der Regel möglich, die Gesuche innert Jahresfrist und damit vor Eintreffen der neuen Gesuche zu bearbeiten. Wegen der Zunahme der Gesuche bildeten sich jedoch sehr grosse Rückstände, die das BSV nun seit Ende 1995 mit Hilfe von Notprogrammen bearbeitet. Als Folge dieser Notprogramme sollten bei den Institutionen bis Juni 1997 und bei den Organisationen bis Dezember 1997 alle Gesuche bis und mit 1995 erledigt sein, so dass sich das Ausmass des Pendenzenbergs stark reduziert haben wird.</p><p>Der Bundesrat hat sowohl in seiner Antwort vom 26. Juni 1996 an die GPK des Ständerates betreffend Evaluation der Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe (Art. 74 IVG) als auch in seiner Antwort vom 14. August 1996 auf die Einfache Anfrage Semadeni betreffend verspätete Auszahlung der IV-Betriebsbeiträge an Behinderteninstitutionen (AB 1996 N 1935) festgehalten, dass ein neues Beitragssystem entwickelt wird. Dieses sol auf den Grundsätzen von Bedarf, leistungsorientierter Steuerung und Wirkungsanalyse basieren. Die entsprechenden Instrumente sind sowohl beim BSV als auch bei Institutionen und Organisationen im Aufbau begriffen. Das BSV geht davon aus, ab 1998 stufen- und bereichsweise das Ex-post-Verfahren in ein Ex-ante-Beitragssystem umzuwandeln.</p><p>Nebst der Bewältigung der Pendenzen und der Erarbeitung eines neuen Beitragssystems ist ein weiteres Ziel die Vereinheitlichung der Anwendung der geltenden Bestimmungen. In den vergangenen Jahren hat sich in einzelnen Bereichen eine Praxis entwickelt, die fachlichen, juristischen und wirtschaftlichen Überlegungen nicht standhält und nach Korrekturen ruft. In finanzieller Hinsicht fallen diese Korrekturen manchmal zugunsten, manchmal zuungunsten von einzelnen Institutionen und Organisationen aus. Eine dieser Korrekturen betrifft die Durchsetzung der Einreichungsfrist gemäss den Artikeln 107 und 114 IVV. 1996 sind von den rund 2000 Gesuchen deren 19 zu spät eingereicht worden. Die Behandlung dieser verspäteten Gesuche erfolgt im Rahmen der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG). Dieses hatte in einem Urteil entschieden, dass die Einreichungsfrist Verwirkungscharakter besitzt und dass demzufolge bei Nichteinhaltung der Frist ohne triftigen Grund ein Beitrag der IV entfällt.</p><p>Die gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Der Bundesrat beabsichtigt, mittelfristig das nachschüssige Beitragssystem durch ein vorschüssiges zu ersetzen.</p><p>2. Das BSV hat sich an die Rechtsprechung des EVG zu halten, wobei es den Institutionen und Organisationen offensteht, die vorhandenen Rechtsmittel zu nutzen. Konkret haben einige der 19 Betroffenen Beschwerde an das Eidgenössische Departement des Innern als erste zuständige Instanz gemacht. Dieses überprüft derzeit jeden Einzelfall. Dabei wird besonderes Gewicht auf die Frage gelegt, ob die Durchsetzung der bestehenden Bestimmung und damit die Praxisänderung vom BSV genügend angekündigt worden ist.</p><p>3. Die IV ist häufig die wichtigste Geldgeberin der Institutionen und Organisationen. In denjenigen Fällen, wo die Ablehnung des Beitragsgesuchs infolge verspäteter Eingabe rechtskräftig wird, ist das BSV bereit, eine allfällig bereits geleistete Akontozahlung nicht sofort zurückzuverlangen, sondern sie mit den Beiträgen der nachfolgenden Jahre zu verrechnen. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass Anforderungen an die Geschäftsführung einer Institution oder Organisation gestellt werden müssen. Es handelte sich 1996 um eine kleine Minderheit, die damit Schwierigkeiten bekundete.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss den Artikeln 73 und 74 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden Beiträge an Werkstätten, Wohnheime sowie Organisationen der privaten Invalidenhilfe nachträglich, d. h. nach Ablauf des Geschäftsjahres, ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt bei vielen Organisationen mit grosser Verspätung. Auf der anderen Seite werden auch geringfügige Verzögerungen bei der Zustellung von Beitragsgesuchen mit Verwirkungsfolgen bestraft.</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, das System der nachträglichen Ausrichtung von Beiträgen grundsätzlich zu überprüfen oder zumindest für klare Fristen bei der Beitragsauszahlung zu sorgen?</p><p>2. Ist es richtig, dass die Einreichung von Gesuchsunterlagen an starre Verwirkungsfolgen geknüpft wird und dass durch interne Weisungen die Erstreckung faktisch verunmöglicht wird, während sich die Verwaltung für die Behandlung der Gesuche jede Zeit nimmt?</p><p>3. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass durch die Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung wichtige Organisationen der privaten Invalidenhilfe in ihrer Existenz gefährdet werden?</p>
  • Auszahlungspraxis der Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit der Einführung der Invalidenversicherung im Jahre 1960 können Organisationen und Institutionen der Invalidenhilfe Beiträge gemäss den Artikeln 73 und 74 IVG beantragen. Die Beiträge der IV werden seit Anbeginn nachschüssig ausgerichtet. Die Gesuche müssen bis 6 Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eingereicht sein. Die Ausrichtung des Beitrages sollte innert Jahresfrist nach Gesuchseingabe erfolgen, wobei in der Regel bereits unmittelbar nach Ablauf des Geschäftsjahres und vor der eigentlichen Gesuchseingabe 80 bis 90 Prozent als Akontozahlung geleistet wird.</p><p>Bis Ende der achtziger Jahre war es dem mit dem Vollzug beauftragten Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) in der Regel möglich, die Gesuche innert Jahresfrist und damit vor Eintreffen der neuen Gesuche zu bearbeiten. Wegen der Zunahme der Gesuche bildeten sich jedoch sehr grosse Rückstände, die das BSV nun seit Ende 1995 mit Hilfe von Notprogrammen bearbeitet. Als Folge dieser Notprogramme sollten bei den Institutionen bis Juni 1997 und bei den Organisationen bis Dezember 1997 alle Gesuche bis und mit 1995 erledigt sein, so dass sich das Ausmass des Pendenzenbergs stark reduziert haben wird.</p><p>Der Bundesrat hat sowohl in seiner Antwort vom 26. Juni 1996 an die GPK des Ständerates betreffend Evaluation der Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe (Art. 74 IVG) als auch in seiner Antwort vom 14. August 1996 auf die Einfache Anfrage Semadeni betreffend verspätete Auszahlung der IV-Betriebsbeiträge an Behinderteninstitutionen (AB 1996 N 1935) festgehalten, dass ein neues Beitragssystem entwickelt wird. Dieses sol auf den Grundsätzen von Bedarf, leistungsorientierter Steuerung und Wirkungsanalyse basieren. Die entsprechenden Instrumente sind sowohl beim BSV als auch bei Institutionen und Organisationen im Aufbau begriffen. Das BSV geht davon aus, ab 1998 stufen- und bereichsweise das Ex-post-Verfahren in ein Ex-ante-Beitragssystem umzuwandeln.</p><p>Nebst der Bewältigung der Pendenzen und der Erarbeitung eines neuen Beitragssystems ist ein weiteres Ziel die Vereinheitlichung der Anwendung der geltenden Bestimmungen. In den vergangenen Jahren hat sich in einzelnen Bereichen eine Praxis entwickelt, die fachlichen, juristischen und wirtschaftlichen Überlegungen nicht standhält und nach Korrekturen ruft. In finanzieller Hinsicht fallen diese Korrekturen manchmal zugunsten, manchmal zuungunsten von einzelnen Institutionen und Organisationen aus. Eine dieser Korrekturen betrifft die Durchsetzung der Einreichungsfrist gemäss den Artikeln 107 und 114 IVV. 1996 sind von den rund 2000 Gesuchen deren 19 zu spät eingereicht worden. Die Behandlung dieser verspäteten Gesuche erfolgt im Rahmen der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes (EVG). Dieses hatte in einem Urteil entschieden, dass die Einreichungsfrist Verwirkungscharakter besitzt und dass demzufolge bei Nichteinhaltung der Frist ohne triftigen Grund ein Beitrag der IV entfällt.</p><p>Die gestellten Fragen können wie folgt beantwortet werden:</p><p>1. Der Bundesrat beabsichtigt, mittelfristig das nachschüssige Beitragssystem durch ein vorschüssiges zu ersetzen.</p><p>2. Das BSV hat sich an die Rechtsprechung des EVG zu halten, wobei es den Institutionen und Organisationen offensteht, die vorhandenen Rechtsmittel zu nutzen. Konkret haben einige der 19 Betroffenen Beschwerde an das Eidgenössische Departement des Innern als erste zuständige Instanz gemacht. Dieses überprüft derzeit jeden Einzelfall. Dabei wird besonderes Gewicht auf die Frage gelegt, ob die Durchsetzung der bestehenden Bestimmung und damit die Praxisänderung vom BSV genügend angekündigt worden ist.</p><p>3. Die IV ist häufig die wichtigste Geldgeberin der Institutionen und Organisationen. In denjenigen Fällen, wo die Ablehnung des Beitragsgesuchs infolge verspäteter Eingabe rechtskräftig wird, ist das BSV bereit, eine allfällig bereits geleistete Akontozahlung nicht sofort zurückzuverlangen, sondern sie mit den Beiträgen der nachfolgenden Jahre zu verrechnen. Grundsätzlich ist jedoch festzuhalten, dass Anforderungen an die Geschäftsführung einer Institution oder Organisation gestellt werden müssen. Es handelte sich 1996 um eine kleine Minderheit, die damit Schwierigkeiten bekundete.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss den Artikeln 73 und 74 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden Beiträge an Werkstätten, Wohnheime sowie Organisationen der privaten Invalidenhilfe nachträglich, d. h. nach Ablauf des Geschäftsjahres, ausgerichtet. Die Auszahlung erfolgt bei vielen Organisationen mit grosser Verspätung. Auf der anderen Seite werden auch geringfügige Verzögerungen bei der Zustellung von Beitragsgesuchen mit Verwirkungsfolgen bestraft.</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, das System der nachträglichen Ausrichtung von Beiträgen grundsätzlich zu überprüfen oder zumindest für klare Fristen bei der Beitragsauszahlung zu sorgen?</p><p>2. Ist es richtig, dass die Einreichung von Gesuchsunterlagen an starre Verwirkungsfolgen geknüpft wird und dass durch interne Weisungen die Erstreckung faktisch verunmöglicht wird, während sich die Verwaltung für die Behandlung der Gesuche jede Zeit nimmt?</p><p>3. Ist sich der Bundesrat bewusst, dass durch die Praxis des Bundesamtes für Sozialversicherung wichtige Organisationen der privaten Invalidenhilfe in ihrer Existenz gefährdet werden?</p>
    • Auszahlungspraxis der Beiträge an Organisationen der privaten Invalidenhilfe

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