Junge Arbeitslose und Militärdienst

ShortId
96.3604
Id
19963604
Updated
10.04.2024 09:25
Language
de
Title
Junge Arbeitslose und Militärdienst
AdditionalIndexing
Arbeitslose/r;Erwerbsersatzordnung;militärische Ausbildung;junge/r Arbeitnehmer/in;Arbeitslosenversicherung;Militärdienst;Jugendarbeitslosigkeit
1
  • L05K0702030403, Jugendarbeitslosigkeit
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
  • L05K0702020112, junge/r Arbeitnehmer/in
  • L04K04020310, Militärdienst
  • L04K04020307, militärische Ausbildung
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L04K01040107, Erwerbsersatzordnung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Eine der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Von dieser zentralen Voraussetzung wird gemäss Artikel 26 AVIG lediglich abgewichen, wenn ein Arbeitsloser Militärdienst - ausgenommen RS und Beförderungsdienste - leistet und dessen Erwerbsausfallentschädigung geringer ist als die ALE, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte. Dadurch erwirbt er einen Anspruch auf Differenzausgleichszahlungen im Rahmen seines Höchstanspruches nach Art. 27 AVIG. Diese Ausnahme von der Vermittlungsfähigkeit kann jedoch nur während der Dienstleistung angerufen werden. Nach Beendigung der Dienstleistung -und damit auch in der Zeit zwischen zwei militärischen Dienstleistungen finden die allgemeinen Grundsätze der Vermittlungsfähigkeit Anwendung. Das heisst, dass Versicherte, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert haben - Ferien, Ausbildung, Militär etw. - und deshalb für eine Beschäftigung dem Arbeitsmarkt nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stehen, nicht als vermittlungsfähig gelten. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei unter anderem, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde.</p><p></p><p>Die geltende gesetzliche Grundlage und die oben dargelegte, durch das Eidgenössische Versicherungsgericht als verpflichtend bezeichnete Auslegung dieses Gesetzesartikels verhindern eine Auszahlung von Leistungen bei Versicherten, die zwischen zwei militärischen Dienstleistungen dem Arbeitsmarkt nur für kurze Zeit zur Verfügung stehen.</p><p></p><p>Eine zunehmende Zahl Dienstpflichtiger empfindet es als störend, dass sie durch die Gesetzgebung wegen ihrer weiteren Militärdienstleistung auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden. Diese Situation ist unbefriedigend. Der Bundesrat wird im Rahmen anstehender Gesetzesrevisionen Lösungen vorschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Wirtschaftskrise belastet gegenwärtig weite Kreise der Bevölkerung und insbesondere unsere Jugend. Die Reaktionen auf einen Vorschlag, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu senken, waren diesbezüglich aufschlussreich.</p><p>Im Laufe der Debatte kamen verschiedene Faktoren zur Sprache, welche die Besonderheit der Situation unserer jungen Arbeitslosen deutlich machten.</p><p>Ich möchte diese Situation an einem einzelnen Beispiel veranschaulichen:</p><p>Unsere jungen Männer sind verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Wenn sie arbeitslos sind, werden in den Militärdiensten von langer Dauer die Leistungen der Arbeitslosenversicherung eingestellt und durch Leistungen aufgrund der Erwerbsersatzordnung ersetzt. Diese Leistung liegt immer noch bei 31 Franken, da man auf die Revision des Gesetzes und auf einen Entscheid darüber wartet, dass die für den Erwerbsersatz geäufneten Reserven zur Beseitigung des IV-Defizites eingesetzt werden sollen. 31 Franken sind wenig, wenn man bedenkt, dass zahlreiche junge Leute ihr Elternhaus früh verlassen und dass etwa 45 Prozent aus getrennt lebenden Familien stammen. Sie können daher nur selten auf die Hilfe ihrer Eltern zählen und müssen die Lasten, die mit einem unabhängigen Leben verbunden sind, selber tragen.</p><p>Es gibt junge Arbeitslose, die bereit sind, im Militärdienst weiterzumachen, da sie sich über ihre Chance, nach der Rekrutenschule (RS) wieder Arbeit zu finden, keine Illusionen machen und sich irgendwo eine weitere Möglichkeit offen halten wollen. Und genau hier liegt das Problem: Die weiterführenden Schulen schliessen nicht unmittelbar an die Rekrutenschule an; bisweilen liegen mehrere Wochen dazwischen.</p><p>So gibt es junge Leute, die bereit sind, unserem Land tatsächlich einen Dienst zu erweisen, aber während Wochen, ja Monaten arbeitslos sind und, da die Überbrückungszeit dafür zu kurz ist, beruflich nirgends unterkommen und deshalb weder von der Arbeitslosenversicherung noch aufgrund des EOG irgend eine Leistung erhalten.</p><p>Früher konnte man davon ausgehen, dass diese jungen Leute während der RS Geld auf die Seite legen konnten oder von den Eltern einen Zustupf erhielten. Aus den erwähnten Gründen trifft dies heute nicht mehr zu.</p><p>1. Wie will der Bundesrat, sei es im Rahmen der Erwerbsersatzordnung oder der Arbeitslosenversicherung, diese rechtliche Lücke beheben?</p><p>2. Sollte dies unmöglich sein - welche weiteren Massnahmen hält der Bundesrat dann für durchführbar? Die sozialen Einrichtungen der Armee sind ja nicht zuständig für Hilfsgesuche, denn die jungen Leute sind nicht mehr im Militärdienst.</p>
  • Junge Arbeitslose und Militärdienst
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Eine der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (ALE) ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Von dieser zentralen Voraussetzung wird gemäss Artikel 26 AVIG lediglich abgewichen, wenn ein Arbeitsloser Militärdienst - ausgenommen RS und Beförderungsdienste - leistet und dessen Erwerbsausfallentschädigung geringer ist als die ALE, die er ohne die Dienstleistung beziehen könnte. Dadurch erwirbt er einen Anspruch auf Differenzausgleichszahlungen im Rahmen seines Höchstanspruches nach Art. 27 AVIG. Diese Ausnahme von der Vermittlungsfähigkeit kann jedoch nur während der Dienstleistung angerufen werden. Nach Beendigung der Dienstleistung -und damit auch in der Zeit zwischen zwei militärischen Dienstleistungen finden die allgemeinen Grundsätze der Vermittlungsfähigkeit Anwendung. Das heisst, dass Versicherte, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert haben - Ferien, Ausbildung, Militär etw. - und deshalb für eine Beschäftigung dem Arbeitsmarkt nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung stehen, nicht als vermittlungsfähig gelten. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalles ist dabei unter anderem, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde.</p><p></p><p>Die geltende gesetzliche Grundlage und die oben dargelegte, durch das Eidgenössische Versicherungsgericht als verpflichtend bezeichnete Auslegung dieses Gesetzesartikels verhindern eine Auszahlung von Leistungen bei Versicherten, die zwischen zwei militärischen Dienstleistungen dem Arbeitsmarkt nur für kurze Zeit zur Verfügung stehen.</p><p></p><p>Eine zunehmende Zahl Dienstpflichtiger empfindet es als störend, dass sie durch die Gesetzgebung wegen ihrer weiteren Militärdienstleistung auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt werden. Diese Situation ist unbefriedigend. Der Bundesrat wird im Rahmen anstehender Gesetzesrevisionen Lösungen vorschlagen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Wirtschaftskrise belastet gegenwärtig weite Kreise der Bevölkerung und insbesondere unsere Jugend. Die Reaktionen auf einen Vorschlag, die Leistungen der Arbeitslosenversicherung zu senken, waren diesbezüglich aufschlussreich.</p><p>Im Laufe der Debatte kamen verschiedene Faktoren zur Sprache, welche die Besonderheit der Situation unserer jungen Arbeitslosen deutlich machten.</p><p>Ich möchte diese Situation an einem einzelnen Beispiel veranschaulichen:</p><p>Unsere jungen Männer sind verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Wenn sie arbeitslos sind, werden in den Militärdiensten von langer Dauer die Leistungen der Arbeitslosenversicherung eingestellt und durch Leistungen aufgrund der Erwerbsersatzordnung ersetzt. Diese Leistung liegt immer noch bei 31 Franken, da man auf die Revision des Gesetzes und auf einen Entscheid darüber wartet, dass die für den Erwerbsersatz geäufneten Reserven zur Beseitigung des IV-Defizites eingesetzt werden sollen. 31 Franken sind wenig, wenn man bedenkt, dass zahlreiche junge Leute ihr Elternhaus früh verlassen und dass etwa 45 Prozent aus getrennt lebenden Familien stammen. Sie können daher nur selten auf die Hilfe ihrer Eltern zählen und müssen die Lasten, die mit einem unabhängigen Leben verbunden sind, selber tragen.</p><p>Es gibt junge Arbeitslose, die bereit sind, im Militärdienst weiterzumachen, da sie sich über ihre Chance, nach der Rekrutenschule (RS) wieder Arbeit zu finden, keine Illusionen machen und sich irgendwo eine weitere Möglichkeit offen halten wollen. Und genau hier liegt das Problem: Die weiterführenden Schulen schliessen nicht unmittelbar an die Rekrutenschule an; bisweilen liegen mehrere Wochen dazwischen.</p><p>So gibt es junge Leute, die bereit sind, unserem Land tatsächlich einen Dienst zu erweisen, aber während Wochen, ja Monaten arbeitslos sind und, da die Überbrückungszeit dafür zu kurz ist, beruflich nirgends unterkommen und deshalb weder von der Arbeitslosenversicherung noch aufgrund des EOG irgend eine Leistung erhalten.</p><p>Früher konnte man davon ausgehen, dass diese jungen Leute während der RS Geld auf die Seite legen konnten oder von den Eltern einen Zustupf erhielten. Aus den erwähnten Gründen trifft dies heute nicht mehr zu.</p><p>1. Wie will der Bundesrat, sei es im Rahmen der Erwerbsersatzordnung oder der Arbeitslosenversicherung, diese rechtliche Lücke beheben?</p><p>2. Sollte dies unmöglich sein - welche weiteren Massnahmen hält der Bundesrat dann für durchführbar? Die sozialen Einrichtungen der Armee sind ja nicht zuständig für Hilfsgesuche, denn die jungen Leute sind nicht mehr im Militärdienst.</p>
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