Führerausweis für über 70-jährige. Prüfung
- ShortId
-
96.3605
- Id
-
19963605
- Updated
-
10.04.2024 14:30
- Language
-
de
- Title
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Führerausweis für über 70-jährige. Prüfung
- AdditionalIndexing
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medizinische Untersuchung;Führerschein;Verkehrsrecht;Prüfung;Sicherheit im Strassenverkehr;Verkehrsunfall;Autofahrer/in;älterer Mensch
- 1
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- L04K18020401, Führerschein
- L05K0107010201, älterer Mensch
- L04K13010103, Prüfung
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L06K180102010101, Autofahrer/in
- L05K1802020302, Verkehrsunfall
- L03K180204, Verkehrsrecht
- L04K01050209, medizinische Untersuchung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
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- <p>Die steigende Lebenserwartung führt immer mehr dazu, dass immer ältere Fahrzeuglenker auf unseren Strassen verkehren. In den vergangenen Monaten hat die Presse über mehrere tödliche Unfälle berichtet, die durch ältere Fahrzeuglenker verursacht worden sind, welche offensichtlich nicht mehr über die zur Führung eines Motorfahrzeuges erforderliche körperliche Eignung verfügten.</p><p>Im Rahmen eines Verfahrens gegen einen zum Zeitpunkt des Unfalls 81jährigen Fahrzeuglenker, der wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht stand, betonte ein Waadtländer Gericht im Oktober 1996, dass die Organisation und Durchführung der von Art. 7 Abs. 3 Bst. b VZV vorgesehenen Kontrollen äusserst unbefriedigend sei.</p><p>Tatsächlich kann die ärztliche Untersuchung in mehreren Kantonen durch den behandelnden Arzt des Fahrzeuglenkers erfolgen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und dem Patienten führt zwangsläufig dazu, dass der Arzt in ein Dilemma gerät - was durchaus verständlich ist. Der Hausarzt wird folglich häufig dazu tendieren, bei der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über die körperliche Eignung zur Führung eines Motorfahrzeuges nicht nur objektive Kriterien zu berücksichtigen. Unter den gegebenen Umständen ist eine Gefälligkeitshandlung jedoch unvereinbar mit dem angestrebten Ziel und kann katastrophale Folgen haben, die mit einer absolut objektiven ärztlichen Untersuchung hätten vermieden werden können.</p><p>Aus diesem Grund ist es zweckmässig, wenigstens in der Verordnung ausdrücklich festzulegen, dass der Arzt, der die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 durchführt, keinesfalls der Hausarzt des Fahrzeuglenkers sein darf.</p><p>Es ist ausserdem offensichtlich, dass eine alle zwei Jahre durchgeführte Kontrolluntersuchung, wie sie Art. 7 Abs. 3 Bst. b VZV vorsieht, nicht ausreicht, um die angestrebten Sicherheitsziele zu erreichen. Dies gilt jedenfalls bei über 80jährigen, ja sogar bei über 75jährigen Fahrzeuglenkern. Deshalb wäre es sinnvoll, für Fahrzeuglenker ab 75 Jahren eine jährliche Kontrolluntersuchung vorzusehen.</p><p>Bei dieser Gelegenheit soll auch geprüft werden, ob es nicht zweckmässig wäre, Art. 14 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes so zu ändern, dass der behandelnde Arzt Personen, die zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde nicht nur melden kann, sondern melden muss.</p><p>Die Kann-Bestimmung von Art. 14 Ab. 4 des Strassenverkehrsgesetzes bringt den Arzt nämlich in eine äusserst schwierige Situation in bezug auf das ärztliche Berufsethos. Durch eine im Gesetz festgelegte Verpflichtung, von der alle betroffenen Fahrzeuglenker Kenntnis haben, könnte vermieden werden, dass diese Bestimmung praktisch toter Buchstabe bleibt.</p>
- <p>Bis Ende der sechziger Jahre genügte die im Strafgesetzbuch (Art. 321 Ziff. 2 StGB) vorgesehene Möglichkeit für die Ärzte, sich von der Schweigepflicht entbinden zu lassen, und uneinsichtige, in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigte Fahrzeugführer der Zulassungsbehörde zu melden. 1975 wurden die Ärzte durch das Strassenverkehrsgesetz (Art. 14 Abs. 4) ausdrücklich ermächtigt, fahrunfähige Personen auch direkt der Zulassungsbehörde zu melden.</p><p></p><p>Die Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr (IKSt) empfahl bereits 1969, angesichts der stark zunehmenden Motorisierung aller Altersklassen, die über 75jährigen Fahrzeugführer alle zwei bis drei Jahre einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 1971 verpflichtete der Bundesrat die Ausweisinhaber von mehr als 75 Jahren, der kantonalen Behörde jährlich ein ärztliches Zeugnis einzureichen. </p><p></p><p>Die Regelung betreffend die ärztlichen Untersuchungen der Fahrzeugführer wurde mit Inkrafttreten der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr geändert. Zwar wurde der Beginn der Kontrollpflicht auf 70 Jahre herabgesetzt, die betroffenen Personen müssen sich aber nur noch alle zwei Jahre untersuchen lassen. Da zu diesem Zeitpunkt etwa ein Drittel der Kantone die Kontrolluntersuchungen durch die behandelnden Ärzte zuliess, verzichtete der Bundesrat auf die Einführung einer ausschliesslich vertrauensärztlichen Untersuchung.</p><p></p><p>Im einzelnen wird zu den beiden Themenkomplexen wie folgt Stellung genommen:</p><p></p><p>Ärztliche Untersuchung der älteren Fahrzeugführer (erster Abschnitt der Motion)</p><p></p><p>Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob die Kantone verpflichtet werden sollen, die ärztliche Kontrolle älterer Fahrzeugführer häufiger durchzuführen und nur noch Vertrauensärzten zu übertragen. Diese Fragen bedürfen indessen der vertieften Erörterung mit den entsprechenden Fachleuten und den zuständigen kantonalen Behörden.</p><p></p><p>Der Bundesrat sieht vor, dies im Zusammenhang mit der Einführung des Führerauweises in Kreditkartenformat zu prüfen, zumal gleichzeitig die medizinischen Mindestanforderungen für Fahrzeugführer auf den neusten Stand gebracht werden sollen.</p><p></p><p>Der diesbezügliche Antrag des Motionärs fällt in den delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates. Motionen, die den Bundesrat in diesem Bereich zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten wollen, sind nach anerkannter Lehre unechte Motionen, mithin Postulate.</p><p></p><p>Ärztliche Meldepflicht ( zweiter Abschnitt der Motion)</p><p></p><p>Die Frage der Einführung einer Meldepflicht für die Ärzte wurde hingegen anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes in den Jahren 1973 - 1975 im Parlament einlässlich behandelt. Aus folgenden Gründen, die auch heute ihre Gültigkeit haben, wurde die Meldepflicht abgelehnt: </p><p></p><p>-- Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient könnte gefährdet werden. Kranke würde dazu verleitet, aus Zweifel an der Verschwiegenheit des Arztes, von notwendigen Untersuchungen abzusehen.</p><p></p><p>-- Eine gesetzliche Meldepflicht wäre nicht zweckmässig, denn der Kreis der zur Meldung verpflichteten Personen (auch paramedizinische Berufe?) und die zu meldenden Fälle könnten kaum abschliessend umschrieben werden.</p><p></p><p>-- Die Durchführbarkeit einer solchen Massnahme ist fraglich, weil eine Unterlassung der Meldung kaum festzustellen wäre. </p><p></p><p>-- Zudem stellt sich die Frage der Rechtsfolgen einer solchen Unterlassung.</p> Der BR beantragt, Abschnitt 1 der Motion in ein Postulat umzwandeln und Abschnitt 2 abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr zu ändern. Die Änderung soll gewährleisten, dass die körperliche Eignung über 70jähriger Personen zur Führung eines Motorfahrzeuges in der ganzen Schweiz mit der notwendigen Glaubhaftigkeit und Objektivität von einem Vertrauensarzt geprüft wird, der nicht der Hausarzt des Fahrzeuglenkers ist. Ausserdem soll Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b zusätzlich eine jährliche Kontrolluntersuchung bei Fahrzeuglenkern ab 75 Jahren vorsehen.</p><p></p><p>Bei dieser Gelegenheit soll auch geprüft werden, ob es nicht zweckmässig wäre, Artikel 14 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes so zu ändern, dass der behandelnde Arzt Personen, die zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde nicht nur melden kann, sondern melden muss.</p>
- Führerausweis für über 70-jährige. Prüfung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die steigende Lebenserwartung führt immer mehr dazu, dass immer ältere Fahrzeuglenker auf unseren Strassen verkehren. In den vergangenen Monaten hat die Presse über mehrere tödliche Unfälle berichtet, die durch ältere Fahrzeuglenker verursacht worden sind, welche offensichtlich nicht mehr über die zur Führung eines Motorfahrzeuges erforderliche körperliche Eignung verfügten.</p><p>Im Rahmen eines Verfahrens gegen einen zum Zeitpunkt des Unfalls 81jährigen Fahrzeuglenker, der wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht stand, betonte ein Waadtländer Gericht im Oktober 1996, dass die Organisation und Durchführung der von Art. 7 Abs. 3 Bst. b VZV vorgesehenen Kontrollen äusserst unbefriedigend sei.</p><p>Tatsächlich kann die ärztliche Untersuchung in mehreren Kantonen durch den behandelnden Arzt des Fahrzeuglenkers erfolgen. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Arzt und dem Patienten führt zwangsläufig dazu, dass der Arzt in ein Dilemma gerät - was durchaus verständlich ist. Der Hausarzt wird folglich häufig dazu tendieren, bei der Ausstellung eines ärztlichen Zeugnisses über die körperliche Eignung zur Führung eines Motorfahrzeuges nicht nur objektive Kriterien zu berücksichtigen. Unter den gegebenen Umständen ist eine Gefälligkeitshandlung jedoch unvereinbar mit dem angestrebten Ziel und kann katastrophale Folgen haben, die mit einer absolut objektiven ärztlichen Untersuchung hätten vermieden werden können.</p><p>Aus diesem Grund ist es zweckmässig, wenigstens in der Verordnung ausdrücklich festzulegen, dass der Arzt, der die vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung im Sinne von Art. 7 Abs. 3 durchführt, keinesfalls der Hausarzt des Fahrzeuglenkers sein darf.</p><p>Es ist ausserdem offensichtlich, dass eine alle zwei Jahre durchgeführte Kontrolluntersuchung, wie sie Art. 7 Abs. 3 Bst. b VZV vorsieht, nicht ausreicht, um die angestrebten Sicherheitsziele zu erreichen. Dies gilt jedenfalls bei über 80jährigen, ja sogar bei über 75jährigen Fahrzeuglenkern. Deshalb wäre es sinnvoll, für Fahrzeuglenker ab 75 Jahren eine jährliche Kontrolluntersuchung vorzusehen.</p><p>Bei dieser Gelegenheit soll auch geprüft werden, ob es nicht zweckmässig wäre, Art. 14 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes so zu ändern, dass der behandelnde Arzt Personen, die zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde nicht nur melden kann, sondern melden muss.</p><p>Die Kann-Bestimmung von Art. 14 Ab. 4 des Strassenverkehrsgesetzes bringt den Arzt nämlich in eine äusserst schwierige Situation in bezug auf das ärztliche Berufsethos. Durch eine im Gesetz festgelegte Verpflichtung, von der alle betroffenen Fahrzeuglenker Kenntnis haben, könnte vermieden werden, dass diese Bestimmung praktisch toter Buchstabe bleibt.</p>
- <p>Bis Ende der sechziger Jahre genügte die im Strafgesetzbuch (Art. 321 Ziff. 2 StGB) vorgesehene Möglichkeit für die Ärzte, sich von der Schweigepflicht entbinden zu lassen, und uneinsichtige, in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigte Fahrzeugführer der Zulassungsbehörde zu melden. 1975 wurden die Ärzte durch das Strassenverkehrsgesetz (Art. 14 Abs. 4) ausdrücklich ermächtigt, fahrunfähige Personen auch direkt der Zulassungsbehörde zu melden.</p><p></p><p>Die Interkantonale Kommission für den Strassenverkehr (IKSt) empfahl bereits 1969, angesichts der stark zunehmenden Motorisierung aller Altersklassen, die über 75jährigen Fahrzeugführer alle zwei bis drei Jahre einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. 1971 verpflichtete der Bundesrat die Ausweisinhaber von mehr als 75 Jahren, der kantonalen Behörde jährlich ein ärztliches Zeugnis einzureichen. </p><p></p><p>Die Regelung betreffend die ärztlichen Untersuchungen der Fahrzeugführer wurde mit Inkrafttreten der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr geändert. Zwar wurde der Beginn der Kontrollpflicht auf 70 Jahre herabgesetzt, die betroffenen Personen müssen sich aber nur noch alle zwei Jahre untersuchen lassen. Da zu diesem Zeitpunkt etwa ein Drittel der Kantone die Kontrolluntersuchungen durch die behandelnden Ärzte zuliess, verzichtete der Bundesrat auf die Einführung einer ausschliesslich vertrauensärztlichen Untersuchung.</p><p></p><p>Im einzelnen wird zu den beiden Themenkomplexen wie folgt Stellung genommen:</p><p></p><p>Ärztliche Untersuchung der älteren Fahrzeugführer (erster Abschnitt der Motion)</p><p></p><p>Der Bundesrat ist bereit zu prüfen, ob die Kantone verpflichtet werden sollen, die ärztliche Kontrolle älterer Fahrzeugführer häufiger durchzuführen und nur noch Vertrauensärzten zu übertragen. Diese Fragen bedürfen indessen der vertieften Erörterung mit den entsprechenden Fachleuten und den zuständigen kantonalen Behörden.</p><p></p><p>Der Bundesrat sieht vor, dies im Zusammenhang mit der Einführung des Führerauweises in Kreditkartenformat zu prüfen, zumal gleichzeitig die medizinischen Mindestanforderungen für Fahrzeugführer auf den neusten Stand gebracht werden sollen.</p><p></p><p>Der diesbezügliche Antrag des Motionärs fällt in den delegierten Rechtsetzungsbereich des Bundesrates. Motionen, die den Bundesrat in diesem Bereich zu einem Tun oder Unterlassen verpflichten wollen, sind nach anerkannter Lehre unechte Motionen, mithin Postulate.</p><p></p><p>Ärztliche Meldepflicht ( zweiter Abschnitt der Motion)</p><p></p><p>Die Frage der Einführung einer Meldepflicht für die Ärzte wurde hingegen anlässlich der Revision des Strassenverkehrsgesetzes in den Jahren 1973 - 1975 im Parlament einlässlich behandelt. Aus folgenden Gründen, die auch heute ihre Gültigkeit haben, wurde die Meldepflicht abgelehnt: </p><p></p><p>-- Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient könnte gefährdet werden. Kranke würde dazu verleitet, aus Zweifel an der Verschwiegenheit des Arztes, von notwendigen Untersuchungen abzusehen.</p><p></p><p>-- Eine gesetzliche Meldepflicht wäre nicht zweckmässig, denn der Kreis der zur Meldung verpflichteten Personen (auch paramedizinische Berufe?) und die zu meldenden Fälle könnten kaum abschliessend umschrieben werden.</p><p></p><p>-- Die Durchführbarkeit einer solchen Massnahme ist fraglich, weil eine Unterlassung der Meldung kaum festzustellen wäre. </p><p></p><p>-- Zudem stellt sich die Frage der Rechtsfolgen einer solchen Unterlassung.</p> Der BR beantragt, Abschnitt 1 der Motion in ein Postulat umzwandeln und Abschnitt 2 abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 7 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr zu ändern. Die Änderung soll gewährleisten, dass die körperliche Eignung über 70jähriger Personen zur Führung eines Motorfahrzeuges in der ganzen Schweiz mit der notwendigen Glaubhaftigkeit und Objektivität von einem Vertrauensarzt geprüft wird, der nicht der Hausarzt des Fahrzeuglenkers ist. Ausserdem soll Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b zusätzlich eine jährliche Kontrolluntersuchung bei Fahrzeuglenkern ab 75 Jahren vorsehen.</p><p></p><p>Bei dieser Gelegenheit soll auch geprüft werden, ob es nicht zweckmässig wäre, Artikel 14 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes so zu ändern, dass der behandelnde Arzt Personen, die zur sicheren Führung von Motorfahrzeugen nicht fähig sind, der Aufsichtsbehörde für Ärzte und der für Erteilung und Entzug des Führerausweises zuständigen Behörde nicht nur melden kann, sondern melden muss.</p>
- Führerausweis für über 70-jährige. Prüfung
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