Nachrichtenlose Vermögen. Bildung eines Fonds
- ShortId
-
96.3611
- Id
-
19963611
- Updated
-
25.06.2025 02:14
- Language
-
de
- Title
-
Nachrichtenlose Vermögen. Bildung eines Fonds
- AdditionalIndexing
-
Zahlung;Bankeinlage;Zweiter Weltkrieg
- 1
-
- L04K11040205, Bankeinlage
- L05K0201010409, Zweiter Weltkrieg
- L05K0703020209, Zahlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Problematik der nachrichtenlosen Vermögen aus der Zeit vor, während und unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg ist Gegenstand der umfassenden historischen und rechtlichen Untersuchung, welche die von Professor J.-F. Bergier geleitete unabhängige Expertenkommission durchführt.</p><p>Das Volcker-Komitee ist mit der Abklärung nachrichtenloser Vermögenswerte aus dieser Zeit bei Schweizer Banken betraut. Die Kommission will feststellen, ob die Banken die betreffenden nachrichtenlosen Vermögenswerte korrekt und vollständig erhoben haben, und sicherstellen, dass identifizierbare Berechtigte bzw. deren Erben in den Besitz dieser Vermögenswerte kommen. Gestützt auf das zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung und jüdischen Organisationen abgeschlossene Memorandum of Understanding vom 2. Mai 1996, die am 31. Juli 1996 vereinbarten Terms of Reference und die Instruktionen an die Revisionsgesellschaften wird das Volcker-Komitee in Zusammenarbeit mit dem Ombudsmann der Banken insbesondere darauf hinarbeiten, bei Banken allenfalls noch vorhandene Vermögenswerte von Opfern religiöser, rassischer oder politischer Verfolgung während der Zeit des Naziregimes zu eruieren, diese den einzelnen Berechtigten (inklusive Erben) zukommen zu lassen und die Verwendung verbleibender Vermögenswerte verschollener Eigentümer im Sinne der interessierten Organisationen zu empfehlen. Dies kann auf der Grundlage bestehenden Rechts geschehen, wobei die Banken jedoch individuelle Eigentumsansprüche zu garantieren haben.</p><p>Das Volcker-Komitee wird somit für nachrichtenlose Vermögenswerte von Opfern der Naziherrschaft aus der Zeit vor, während und unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg, welche bei Schweizer Banken liegen, im wesentlichen die Anliegen zu erfüllen suchen, welche die Motion im Sinne einer gesetzlichen Sonderregelung einem öffentlichen Fonds des Bundes übertragen will. Der Bundesrat hält es nicht für opportun, im jetzigen Zeitpunkt mittels einer derartigen gesetzlichen Regelung in die laufenden Arbeiten des Volcker-Komitees und die zugrundeliegenden Vereinbarungen einzugreifen.</p><p>Was die übrigen bei Banken liegenden nachrichtenlosen Vermögenswerte aus dieser Zeit anbelangt, so besteht sachlich und rechtssystematisch grundsätzlich kein Anlass zu einer gesetzlichen Sonderlösung. Diese Vermögenswerte können im Rahmen einer generellen Regelung der Frage nachrichtenloser Vermögen erfasst werden. In Beantwortung diesbezüglicher parlamentarischer Vorstösse erklärt sich der Bundesrat bereit, diese Frage umfassend zu prüfen und dem Parlament Lösungsvorschläge zu unterbreiten.</p><p>In bezug auf nachrichtenlose Vermögenswerte ausserhalb des Bankensektors aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges, die möglicherweise im Rahmen der Nachforschungen der Expertenkommission Bergier eruiert werden, wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob hierfür eine gesetzliche Sonderlösung oder eher die zur Diskussion stehende generelle Regelung nachrichtenloser Vermögen vorzusehen ist. Entsprechende Sonderbestimmungen könnten, falls erforderlich, durchaus auch im Rahmen einer generellen Regelung erlassen werden.</p><p>Der Bundesrat hat am 7. Januar 1997 erklärt, dass nachrichtenlose Gelder, welche auf Bankkonten liegen, einer sinnvollen Verwendung zuzuführen sind. Er hat zudem seine Bereitschaft bekundet, mit den Banken und den interessierten Organisationen sofort Gespräche über die Schaffung eines Fonds zugunsten der Holocaust-Opfer und ihrer Nachkommen zu führen. Am 22. Januar 1997 hat der Bundesrat die Bereitschaft in Bankenkreisen, auf der Grundlage freiwilliger Einlagen rasch einen Fonds als Geste der Solidarität zu äufnen, begrüsst. Nach der am 5. Februar 1997 erfolgten Ankündigung der Schweizer Grossbanken, für die Schaffung eines "humanitären Fonds für die Opfer des Holocausts" 100 Millionen Franken auf ein Sperrkonto der Schweizerischen Nationalbank einzuzahlen, hat der Bundesrat umgehend die Führung bei der Konzeption eines solchen Fonds übernommen. Um rasch handeln zu können, hat er sich für ein zweistufiges Vorgehen entschieden und in einem ersten Schritt innert Kürze einen auf Artikel 12 des Finanzhaushaltgesetzes basierenden Spezialfonds zugunsten bedürftiger Opfer von Holocaust/Schoah geschaffen. Die vom Bundesrat am 26. Februar 1997 verabschiedete Verordnung, die in enger Zusammenarbeit mit Vertretern der Geber- und Empfängerkreise erarbeitet wurde, ist am 1. März 1997 in Kraft getreten.</p><p>Der nun geschaffene humanitäre Spezialfonds bietet für die rasche Erbringung vorrangiger Unterstützungsmassnahmen zugunsten von Holocaust/Schoah-Opfern eine ausreichende finanzielle Grundlage, zumal von seiten der Wirtschaft weitere Beiträge in Aussicht gestellt worden sind. Insofern ist die Äufnung eines öffentlichen Fonds aus nachrichtenlosen Vermögen nicht dringlich.</p><p>Der Bundesrat anerkennt das der Motion zugrundeliegende Anliegen, nachrichtenlose Vermögen aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges unter Wahrung individueller Ansprüche gemeinnützigen und humanitären Zwecken zukommen zu lassen. In Anbetracht der nun bereits errichteten Fondsstruktur, der laufenden Arbeiten des Volcker-Komitees und der Notwendigkeit, im Rahmen einer generellen Regelung der Frage nachrichtenloser Vermögen eine kohärente Lösung sicherzustellen, erachtet der Bundesrat indessen eine Festlegung auf die in der Motion geforderte gesetzliche Sonderlösung als verfrüht. Er schlägt daher vor, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, 1997 den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss zu unterbreiten, der es erlaubt, die in der Schweiz deponierten und durch das Volcker-Komitee oder andere Untersuchungsgremien eruierten nachrichtenlosen Vermögen aus der Zeit vor, während und unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg zusammen mit den dazugehörenden Akten einem öffentlichen Fonds des Bundes zur Verwaltung zuzuleiten. Die individuellen Ansprüche gegenüber dem Fonds müssen dabei vollumfänglich gewahrt bleiben. Der Fonds bemüht sich darum, die festgestellten Guthaben den Berechtigten zukommen zu lassen. Nach dem Vorliegen des Schlussberichtes der vom Bundesrat eingesetzten Kommission wird der Fonds aufgelöst, wobei eine Rückstellung für später eintreffende Forderungen getätigt wird.</p><p>Die verbleibenden Mittel werden gemeinnützigen und humanitären Institutionen zugeführt, deren Tätigkeit mit den Folgen der Naziherrschaft im Zusammenhang steht.</p>
- Nachrichtenlose Vermögen. Bildung eines Fonds
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Problematik der nachrichtenlosen Vermögen aus der Zeit vor, während und unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg ist Gegenstand der umfassenden historischen und rechtlichen Untersuchung, welche die von Professor J.-F. Bergier geleitete unabhängige Expertenkommission durchführt.</p><p>Das Volcker-Komitee ist mit der Abklärung nachrichtenloser Vermögenswerte aus dieser Zeit bei Schweizer Banken betraut. Die Kommission will feststellen, ob die Banken die betreffenden nachrichtenlosen Vermögenswerte korrekt und vollständig erhoben haben, und sicherstellen, dass identifizierbare Berechtigte bzw. deren Erben in den Besitz dieser Vermögenswerte kommen. Gestützt auf das zwischen der Schweizerischen Bankiervereinigung und jüdischen Organisationen abgeschlossene Memorandum of Understanding vom 2. Mai 1996, die am 31. Juli 1996 vereinbarten Terms of Reference und die Instruktionen an die Revisionsgesellschaften wird das Volcker-Komitee in Zusammenarbeit mit dem Ombudsmann der Banken insbesondere darauf hinarbeiten, bei Banken allenfalls noch vorhandene Vermögenswerte von Opfern religiöser, rassischer oder politischer Verfolgung während der Zeit des Naziregimes zu eruieren, diese den einzelnen Berechtigten (inklusive Erben) zukommen zu lassen und die Verwendung verbleibender Vermögenswerte verschollener Eigentümer im Sinne der interessierten Organisationen zu empfehlen. Dies kann auf der Grundlage bestehenden Rechts geschehen, wobei die Banken jedoch individuelle Eigentumsansprüche zu garantieren haben.</p><p>Das Volcker-Komitee wird somit für nachrichtenlose Vermögenswerte von Opfern der Naziherrschaft aus der Zeit vor, während und unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg, welche bei Schweizer Banken liegen, im wesentlichen die Anliegen zu erfüllen suchen, welche die Motion im Sinne einer gesetzlichen Sonderregelung einem öffentlichen Fonds des Bundes übertragen will. Der Bundesrat hält es nicht für opportun, im jetzigen Zeitpunkt mittels einer derartigen gesetzlichen Regelung in die laufenden Arbeiten des Volcker-Komitees und die zugrundeliegenden Vereinbarungen einzugreifen.</p><p>Was die übrigen bei Banken liegenden nachrichtenlosen Vermögenswerte aus dieser Zeit anbelangt, so besteht sachlich und rechtssystematisch grundsätzlich kein Anlass zu einer gesetzlichen Sonderlösung. Diese Vermögenswerte können im Rahmen einer generellen Regelung der Frage nachrichtenloser Vermögen erfasst werden. In Beantwortung diesbezüglicher parlamentarischer Vorstösse erklärt sich der Bundesrat bereit, diese Frage umfassend zu prüfen und dem Parlament Lösungsvorschläge zu unterbreiten.</p><p>In bezug auf nachrichtenlose Vermögenswerte ausserhalb des Bankensektors aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges, die möglicherweise im Rahmen der Nachforschungen der Expertenkommission Bergier eruiert werden, wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob hierfür eine gesetzliche Sonderlösung oder eher die zur Diskussion stehende generelle Regelung nachrichtenloser Vermögen vorzusehen ist. Entsprechende Sonderbestimmungen könnten, falls erforderlich, durchaus auch im Rahmen einer generellen Regelung erlassen werden.</p><p>Der Bundesrat hat am 7. Januar 1997 erklärt, dass nachrichtenlose Gelder, welche auf Bankkonten liegen, einer sinnvollen Verwendung zuzuführen sind. Er hat zudem seine Bereitschaft bekundet, mit den Banken und den interessierten Organisationen sofort Gespräche über die Schaffung eines Fonds zugunsten der Holocaust-Opfer und ihrer Nachkommen zu führen. Am 22. Januar 1997 hat der Bundesrat die Bereitschaft in Bankenkreisen, auf der Grundlage freiwilliger Einlagen rasch einen Fonds als Geste der Solidarität zu äufnen, begrüsst. Nach der am 5. Februar 1997 erfolgten Ankündigung der Schweizer Grossbanken, für die Schaffung eines "humanitären Fonds für die Opfer des Holocausts" 100 Millionen Franken auf ein Sperrkonto der Schweizerischen Nationalbank einzuzahlen, hat der Bundesrat umgehend die Führung bei der Konzeption eines solchen Fonds übernommen. Um rasch handeln zu können, hat er sich für ein zweistufiges Vorgehen entschieden und in einem ersten Schritt innert Kürze einen auf Artikel 12 des Finanzhaushaltgesetzes basierenden Spezialfonds zugunsten bedürftiger Opfer von Holocaust/Schoah geschaffen. Die vom Bundesrat am 26. Februar 1997 verabschiedete Verordnung, die in enger Zusammenarbeit mit Vertretern der Geber- und Empfängerkreise erarbeitet wurde, ist am 1. März 1997 in Kraft getreten.</p><p>Der nun geschaffene humanitäre Spezialfonds bietet für die rasche Erbringung vorrangiger Unterstützungsmassnahmen zugunsten von Holocaust/Schoah-Opfern eine ausreichende finanzielle Grundlage, zumal von seiten der Wirtschaft weitere Beiträge in Aussicht gestellt worden sind. Insofern ist die Äufnung eines öffentlichen Fonds aus nachrichtenlosen Vermögen nicht dringlich.</p><p>Der Bundesrat anerkennt das der Motion zugrundeliegende Anliegen, nachrichtenlose Vermögen aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges unter Wahrung individueller Ansprüche gemeinnützigen und humanitären Zwecken zukommen zu lassen. In Anbetracht der nun bereits errichteten Fondsstruktur, der laufenden Arbeiten des Volcker-Komitees und der Notwendigkeit, im Rahmen einer generellen Regelung der Frage nachrichtenloser Vermögen eine kohärente Lösung sicherzustellen, erachtet der Bundesrat indessen eine Festlegung auf die in der Motion geforderte gesetzliche Sonderlösung als verfrüht. Er schlägt daher vor, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, 1997 den eidgenössischen Räten eine Vorlage zu einem allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss zu unterbreiten, der es erlaubt, die in der Schweiz deponierten und durch das Volcker-Komitee oder andere Untersuchungsgremien eruierten nachrichtenlosen Vermögen aus der Zeit vor, während und unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg zusammen mit den dazugehörenden Akten einem öffentlichen Fonds des Bundes zur Verwaltung zuzuleiten. Die individuellen Ansprüche gegenüber dem Fonds müssen dabei vollumfänglich gewahrt bleiben. Der Fonds bemüht sich darum, die festgestellten Guthaben den Berechtigten zukommen zu lassen. Nach dem Vorliegen des Schlussberichtes der vom Bundesrat eingesetzten Kommission wird der Fonds aufgelöst, wobei eine Rückstellung für später eintreffende Forderungen getätigt wird.</p><p>Die verbleibenden Mittel werden gemeinnützigen und humanitären Institutionen zugeführt, deren Tätigkeit mit den Folgen der Naziherrschaft im Zusammenhang steht.</p>
- Nachrichtenlose Vermögen. Bildung eines Fonds
Back to List