Teilweise Aufhebung des Nachtfahrverbotes für schwere Nutzfahrzeuge
- ShortId
-
96.3612
- Id
-
19963612
- Updated
-
10.04.2024 08:02
- Language
-
de
- Title
-
Teilweise Aufhebung des Nachtfahrverbotes für schwere Nutzfahrzeuge
- AdditionalIndexing
-
Nutzfahrzeug;Lenkzeit;Lärmbelästigung;Güterverkehr auf der Strasse;Nachtarbeit;Lärmschutz
- 1
-
- L05K1803010103, Nutzfahrzeug
- L04K18020304, Lenkzeit
- L06K070205030207, Nachtarbeit
- L05K1801020204, Güterverkehr auf der Strasse
- L04K06020308, Lärmbelästigung
- L04K06010410, Lärmschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Stark verbesserte Schallkapselung und niedertourigere Fahrzeugmotoren, geräuscharme Fahrbahnbeläge und Reifen mit stark verminderten Abrollgeräuschen haben die Schallemissionswerte des Nutzfahrzeugverkehrs in den vergangenen Jahren drastisch und nachhaltig reduziert.</p><p>Im gleichen Zeitraum sind die schweizerischen Nationalstrassen gezielt und systematisch mit einem umfassenden Schallschutz ausgerüstet worden. Diesem auf Kosten des Strassenbenützers erfolgten Ausbau steht wohl im Emissionsbereich der Strassenanwohner ein Gewinn an Wohnqualität gegenüber: für den Strassenbenützer lässt sich aber kein direkter Nutzen ableiten. Die Schallsanierung der Strassen ermöglichte aber gerade unter den angeführten Gesichtspunkten eine ausgedehntere Nutzung der Nationalstrassen in den schallempfindlichen Rand- und Nachtstunden ohne negative Auswirkungen auf die Anwohner.</p><p>Der Gewinn einer punktuellen Aufhebung des Nachtfahrverbotes wären einerseits eine Verlagerung von Transporten durch schwere Nutzfahrzeuge von den überlasteten Tagesstunden morgens und abends in verkehrsarmere Rand- und Nachtstunden. Damit verbunden wäre eine tatsächliche Besserverteilung des Verkehrsaufkommens und eine Entlastung des täglichen Stossverkehrs. Andererseits brächte die Ausdehnung der möglichen Transportzeiten der Wirtschaft eine willkommene Flexibilisierung, indem bei Mehrschichtenbetrieb Zwischenlagerkapazitäten abgebaut werden könnten.</p>
- <p>Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sieht vor, dass der Bundesrat ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung verfügt und die Ausnahmen bestimmt. In den Artikeln 91 bis 93 der Verkehrsregelnverordnung wird diese Bestimmung präzisiert. Nachtfahrten sind in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr verboten. Verschiedene Ausnahmen wurden bereits erlassen, namentlich für leicht verderbliche landwirtschaftliche Produkte, frische Fische, Schlachtschweine, Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt usw.</p><p></p><p>Bezüglich der von der Motion angesprochenen technischen Seite ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass in den letzten Jahren die Geräuschvorschriften verschärft wurden, diese Vorschriften jedoch nur für neue Fahrzeuge gelten. Zahlreiche ältere, noch in Betrieb stehende Fahrzeuge sind nach wie vor grosse Lärmverursacher. Im weiteren hängen diese Emissionen weitgehend von der Fahrweise des Fahrers ab. Obwohl Reifen mit stark verminderten Abrollgeräuschen verfügbar sind, finden diese wegen ihres relativ hohen Preises nicht auf alle'"n Fahrzeugen Verwendung. Zudem gilt zu beachten, dass ausgesprochene Winterreifen konstruktionsbedingt wesentlich mehr Lärm als Sommerreifen verursachen.</p><p></p><p>Was die Lärmbelastungsgrenzwerte betrifft, so sind diese für die Nacht um 10 dB(A) tiefer als am Tag. Diese Differenz ergibt sich auch in der tatsächlichen Lärmbelastung, einerseits wegen des geringeren Verkehrsaufkommens in der Nacht, andererseits aufgrund des Nachtfahrverbotes für schwere Nutzfahrzeuge. Ohne dieses Verbot stiege die Lärmbelastung während der Nacht um etwa 8 dB(A) an. Die in den letzten 10 Jahren erstellten Lärmschutzbauten wären ungenügend und müssten erhöht und verlängert werden. In zahlreichen Fällen müssten Lärmschutzwände durch Oberdeckungen der Fahrbahnen ersetzt werden. Zudem müssten viele neue Lärmschutzwände erstellt werden. Die finanziellen Konsequenzen wären sehr gravierend.</p><p></p><p>Das Argument der besseren Verteilung der Verkehrsströme ist ebenfalls nicht stichhaltig. Schon die geltende Regelung lässt eine bessere zeitliche Verteilung der Transporte, insbesondere auf die Abendstunden, zu. Zu befürchten ist bei einer Umsetzung der Motion vielmehr eine generelle Zunahme des Schwerverkehrs vor allem im Transitbereich. Die Definition der Zubringerstrecken zu den Autobahnen würde, wie auch die Frage der rechtsgleichen Behandlung zwischen den Regionen in der Nähe von Autobahnen und den Randregionen ohne Autobahnanschluss, heikle Probleme mit sich bringen. Zudem wären Kontrollen dieses Verkehrs sehr schwierig und nur mit erheblichem Aufwand der Kontrollbehörden möglich.</p><p></p><p>Im Rahmen der Verhandlungen mit der Europäischen Union beabsichtigt der Bundesrat im übrigen, das Nachtfahrverbot von 05.00 Uhr auf 04.00 Uhr zu verkürzen. Diese Lockerung wird zweifelsohne erlauben, das von der Motion anvisierte Ziel teilweise zu erreichen, ohne dass administrative Schwierigkeiten und Probleme mit der rechtsgleichen Behandlung zwischen den Regionen entstehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Nachtfahrverbot für Nutzfahrzeuge soweit aufzuheben, dass die Benützung der Autobahnen und der Zubringerstrassen ab Industriegebieten auch während der Nacht möglich ist. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.</p>
- Teilweise Aufhebung des Nachtfahrverbotes für schwere Nutzfahrzeuge
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Stark verbesserte Schallkapselung und niedertourigere Fahrzeugmotoren, geräuscharme Fahrbahnbeläge und Reifen mit stark verminderten Abrollgeräuschen haben die Schallemissionswerte des Nutzfahrzeugverkehrs in den vergangenen Jahren drastisch und nachhaltig reduziert.</p><p>Im gleichen Zeitraum sind die schweizerischen Nationalstrassen gezielt und systematisch mit einem umfassenden Schallschutz ausgerüstet worden. Diesem auf Kosten des Strassenbenützers erfolgten Ausbau steht wohl im Emissionsbereich der Strassenanwohner ein Gewinn an Wohnqualität gegenüber: für den Strassenbenützer lässt sich aber kein direkter Nutzen ableiten. Die Schallsanierung der Strassen ermöglichte aber gerade unter den angeführten Gesichtspunkten eine ausgedehntere Nutzung der Nationalstrassen in den schallempfindlichen Rand- und Nachtstunden ohne negative Auswirkungen auf die Anwohner.</p><p>Der Gewinn einer punktuellen Aufhebung des Nachtfahrverbotes wären einerseits eine Verlagerung von Transporten durch schwere Nutzfahrzeuge von den überlasteten Tagesstunden morgens und abends in verkehrsarmere Rand- und Nachtstunden. Damit verbunden wäre eine tatsächliche Besserverteilung des Verkehrsaufkommens und eine Entlastung des täglichen Stossverkehrs. Andererseits brächte die Ausdehnung der möglichen Transportzeiten der Wirtschaft eine willkommene Flexibilisierung, indem bei Mehrschichtenbetrieb Zwischenlagerkapazitäten abgebaut werden könnten.</p>
- <p>Artikel 2 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sieht vor, dass der Bundesrat ein Nacht- und Sonntagsfahrverbot für schwere Motorwagen zur Güterbeförderung verfügt und die Ausnahmen bestimmt. In den Artikeln 91 bis 93 der Verkehrsregelnverordnung wird diese Bestimmung präzisiert. Nachtfahrten sind in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 05.00 Uhr verboten. Verschiedene Ausnahmen wurden bereits erlassen, namentlich für leicht verderbliche landwirtschaftliche Produkte, frische Fische, Schlachtschweine, Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt usw.</p><p></p><p>Bezüglich der von der Motion angesprochenen technischen Seite ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass in den letzten Jahren die Geräuschvorschriften verschärft wurden, diese Vorschriften jedoch nur für neue Fahrzeuge gelten. Zahlreiche ältere, noch in Betrieb stehende Fahrzeuge sind nach wie vor grosse Lärmverursacher. Im weiteren hängen diese Emissionen weitgehend von der Fahrweise des Fahrers ab. Obwohl Reifen mit stark verminderten Abrollgeräuschen verfügbar sind, finden diese wegen ihres relativ hohen Preises nicht auf alle'"n Fahrzeugen Verwendung. Zudem gilt zu beachten, dass ausgesprochene Winterreifen konstruktionsbedingt wesentlich mehr Lärm als Sommerreifen verursachen.</p><p></p><p>Was die Lärmbelastungsgrenzwerte betrifft, so sind diese für die Nacht um 10 dB(A) tiefer als am Tag. Diese Differenz ergibt sich auch in der tatsächlichen Lärmbelastung, einerseits wegen des geringeren Verkehrsaufkommens in der Nacht, andererseits aufgrund des Nachtfahrverbotes für schwere Nutzfahrzeuge. Ohne dieses Verbot stiege die Lärmbelastung während der Nacht um etwa 8 dB(A) an. Die in den letzten 10 Jahren erstellten Lärmschutzbauten wären ungenügend und müssten erhöht und verlängert werden. In zahlreichen Fällen müssten Lärmschutzwände durch Oberdeckungen der Fahrbahnen ersetzt werden. Zudem müssten viele neue Lärmschutzwände erstellt werden. Die finanziellen Konsequenzen wären sehr gravierend.</p><p></p><p>Das Argument der besseren Verteilung der Verkehrsströme ist ebenfalls nicht stichhaltig. Schon die geltende Regelung lässt eine bessere zeitliche Verteilung der Transporte, insbesondere auf die Abendstunden, zu. Zu befürchten ist bei einer Umsetzung der Motion vielmehr eine generelle Zunahme des Schwerverkehrs vor allem im Transitbereich. Die Definition der Zubringerstrecken zu den Autobahnen würde, wie auch die Frage der rechtsgleichen Behandlung zwischen den Regionen in der Nähe von Autobahnen und den Randregionen ohne Autobahnanschluss, heikle Probleme mit sich bringen. Zudem wären Kontrollen dieses Verkehrs sehr schwierig und nur mit erheblichem Aufwand der Kontrollbehörden möglich.</p><p></p><p>Im Rahmen der Verhandlungen mit der Europäischen Union beabsichtigt der Bundesrat im übrigen, das Nachtfahrverbot von 05.00 Uhr auf 04.00 Uhr zu verkürzen. Diese Lockerung wird zweifelsohne erlauben, das von der Motion anvisierte Ziel teilweise zu erreichen, ohne dass administrative Schwierigkeiten und Probleme mit der rechtsgleichen Behandlung zwischen den Regionen entstehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Nachtfahrverbot für Nutzfahrzeuge soweit aufzuheben, dass die Benützung der Autobahnen und der Zubringerstrassen ab Industriegebieten auch während der Nacht möglich ist. Das Gesetz regelt die Einzelheiten.</p>
- Teilweise Aufhebung des Nachtfahrverbotes für schwere Nutzfahrzeuge
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