Verbot von Tränengas
- ShortId
-
96.3615
- Id
-
19963615
- Updated
-
25.06.2025 02:12
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von Tränengas
- AdditionalIndexing
-
Giftstoff;Polizei;Demonstrationsrecht;chemische Waffe
- 1
-
- L05K0602010402, Giftstoff
- L04K04030304, Polizei
- L05K0402040103, chemische Waffe
- L04K05020103, Demonstrationsrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Demonstrationsrecht ist ein demokratisches Grundrecht. Es ist nicht zulässig, dass Bürgerinnen und Bürger, die dieses Grundrecht wahrnehmen, damit rechnen müssen, von der Polizei mit einer massiv gesundheitsschädigenden Substanz eingenebelt zu werden.</p><p>CS- und CN-Gas werden in der Fachliteratur als gesundheitsschädigend bezeichnet und sind bei Kriegseinsätzen, laut Genfer Protokoll über die chemischen Kampfstoffe, geächtet.</p><p>Da diese Substanzen dennoch von der Polizei in der Schweiz eingesetzt werden, mussten in den vergangenen fünfzehn Jahren immer wieder Gesundheitsschäden bei Demonstrierenden, aber auch bei unbeteiligten Passanten festgestellt werden.</p><p>Das Problem wird dadurch verschärft, dass die Polizei Tränengas immer wieder undifferenziert einsetzt: In geschlossenen Räumen und Arrestwagen, aus naher Distanz, gegen friedlich Demonstrierende usw. An der Tschernobyldemonstration 1987 wurden Tränengaspetarden sogar als Geschosse eingesetzt, indem die Polizei die Petarden im direkten Flachschuss in die Demonstration feuerte und mehrere Demonstrierende am Kopf verletzte. Wie wenig schon nur der polizeitaktische Einsatz dieser Substanzen beherrscht wird, zeigt zudem die Aussage des Berner Polizeidirektors Kurt Wasserfallen, wonach der Einsatz von Gas gegen friedlich Demonstrierende in den hinteren Reihen der Bauerndemonstration eine bewusst angewandte "polizeitaktische Notwendigkeit" gewesen sei.</p>
- <p>Die von den schweizerischen Polizeikorps heutzutage hauptsächlich verwendeten zwei Tränengasarten Chloracetonphenon (CN) und Chlorbenzylidenmalodinitril (CS) sind Reizstoffe, die als Distanzmittel für den Ordnungsdienst eingesetzt werden. Sie ermöglichen es, unmittelbare Personenkonfrontationen zu vermeiden, indem Menschenansammlungen zerstreut und aufgelöst werden können. Da die eingesetzten Polizeikräfte in der Regel zahlenmässig unterlegen sind, ist der Einsatz solcher Mittel notwendig.</p><p>Reizstoffe können übermässige Wirkung zeitigen, obschon der Einsatz solcher Substanzen weder der eidgenössischen Waffen- und Giftgesetzgebung noch kantonalen Gesetzen bzw. kommunalen Anordnungen über den Polizeieinsatz widerspricht. Darüber hinaus bestehen beim Fehlen entsprechender Bestimmungen keine rechtlichen Einwände gegen die Verwendung dieser Substanzen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, sofern im Einsatz der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Weil der Zweck des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften - der darin besteht, eine unbeabsichtigte Vergiftung zu verhindern - mit dem ordnungsdienstlichen Auftrag der Polizeiorgane in Konflikt geraten kann, darf die erforderliche Güterabwägung nicht nur vor dem Hintergrund des erwähnten Gesetzes vorgenommen werden.</p><p>Hinzu kommt die Tatsache, dass weder das Chemiewaffenübereinkommen noch die EMRK der Anwendung solcher Substanzen entgegenstehen, sofern sie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird.</p><p>Wegen der möglichen übermässigen Wirkungen dieser Reizstoffe erachten wir es trotzdem für nötig, zu prüfen, ob durch deren sachgemässe Anwendung Leib und Leben von Personen in einem derartigen Masse gefährdet werden, dass sich eine Einschränkung des Einsatzes durch die Polizei rechtfertigt. In diese Prüfung einzubeziehen wäre auch die Frage, ob es für den Ordnungsdienst Alternativen gibt, die es erlauben würden, vollständig oder teilweise auf die Anwendung der erwähnten Substanzen zu verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen bzw. dem Parlament vorzulegen, um CS- und CN-Tränengas zu verbieten.</p>
- Verbot von Tränengas
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Das Demonstrationsrecht ist ein demokratisches Grundrecht. Es ist nicht zulässig, dass Bürgerinnen und Bürger, die dieses Grundrecht wahrnehmen, damit rechnen müssen, von der Polizei mit einer massiv gesundheitsschädigenden Substanz eingenebelt zu werden.</p><p>CS- und CN-Gas werden in der Fachliteratur als gesundheitsschädigend bezeichnet und sind bei Kriegseinsätzen, laut Genfer Protokoll über die chemischen Kampfstoffe, geächtet.</p><p>Da diese Substanzen dennoch von der Polizei in der Schweiz eingesetzt werden, mussten in den vergangenen fünfzehn Jahren immer wieder Gesundheitsschäden bei Demonstrierenden, aber auch bei unbeteiligten Passanten festgestellt werden.</p><p>Das Problem wird dadurch verschärft, dass die Polizei Tränengas immer wieder undifferenziert einsetzt: In geschlossenen Räumen und Arrestwagen, aus naher Distanz, gegen friedlich Demonstrierende usw. An der Tschernobyldemonstration 1987 wurden Tränengaspetarden sogar als Geschosse eingesetzt, indem die Polizei die Petarden im direkten Flachschuss in die Demonstration feuerte und mehrere Demonstrierende am Kopf verletzte. Wie wenig schon nur der polizeitaktische Einsatz dieser Substanzen beherrscht wird, zeigt zudem die Aussage des Berner Polizeidirektors Kurt Wasserfallen, wonach der Einsatz von Gas gegen friedlich Demonstrierende in den hinteren Reihen der Bauerndemonstration eine bewusst angewandte "polizeitaktische Notwendigkeit" gewesen sei.</p>
- <p>Die von den schweizerischen Polizeikorps heutzutage hauptsächlich verwendeten zwei Tränengasarten Chloracetonphenon (CN) und Chlorbenzylidenmalodinitril (CS) sind Reizstoffe, die als Distanzmittel für den Ordnungsdienst eingesetzt werden. Sie ermöglichen es, unmittelbare Personenkonfrontationen zu vermeiden, indem Menschenansammlungen zerstreut und aufgelöst werden können. Da die eingesetzten Polizeikräfte in der Regel zahlenmässig unterlegen sind, ist der Einsatz solcher Mittel notwendig.</p><p>Reizstoffe können übermässige Wirkung zeitigen, obschon der Einsatz solcher Substanzen weder der eidgenössischen Waffen- und Giftgesetzgebung noch kantonalen Gesetzen bzw. kommunalen Anordnungen über den Polizeieinsatz widerspricht. Darüber hinaus bestehen beim Fehlen entsprechender Bestimmungen keine rechtlichen Einwände gegen die Verwendung dieser Substanzen zur Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, sofern im Einsatz der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Weil der Zweck des Bundesgesetzes über den Verkehr mit Giften - der darin besteht, eine unbeabsichtigte Vergiftung zu verhindern - mit dem ordnungsdienstlichen Auftrag der Polizeiorgane in Konflikt geraten kann, darf die erforderliche Güterabwägung nicht nur vor dem Hintergrund des erwähnten Gesetzes vorgenommen werden.</p><p>Hinzu kommt die Tatsache, dass weder das Chemiewaffenübereinkommen noch die EMRK der Anwendung solcher Substanzen entgegenstehen, sofern sie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung eingesetzt werden und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird.</p><p>Wegen der möglichen übermässigen Wirkungen dieser Reizstoffe erachten wir es trotzdem für nötig, zu prüfen, ob durch deren sachgemässe Anwendung Leib und Leben von Personen in einem derartigen Masse gefährdet werden, dass sich eine Einschränkung des Einsatzes durch die Polizei rechtfertigt. In diese Prüfung einzubeziehen wäre auch die Frage, ob es für den Ordnungsdienst Alternativen gibt, die es erlauben würden, vollständig oder teilweise auf die Anwendung der erwähnten Substanzen zu verzichten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Massnahmen zu ergreifen bzw. dem Parlament vorzulegen, um CS- und CN-Tränengas zu verbieten.</p>
- Verbot von Tränengas
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