Haftung der BVG-Organe
- ShortId
-
96.3617
- Id
-
19963617
- Updated
-
25.06.2025 02:14
- Language
-
de
- Title
-
Haftung der BVG-Organe
- AdditionalIndexing
-
Berufliche Vorsorge;Management;Haftung
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L04K05070202, Haftung
- L04K07030501, Management
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Kausalhaftung ist Haftung für jede Ordnungswidrigkeit, auch ohne individuellen Schuldvorwurf. Objektivierte Verschuldungshaftung ist Haftung nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab. Das letzere Haftungsprinzip erlaubt eher, der unterschiedlichen Fachkompetenz der Stiftungsorgane, vor allem der Arbeitnehmerstiftungsräte, Rechnung zu tragen.</p><p>Solidarische Haftung bedeutet Verantwortlichkeit von Geschäftsführungs- und Kontrollorganen jeweils für den ganzen Schaden.</p><p>Die Organisationshaftung verlangt eine Verantwortlichkeit der Aufsichtsorgane als Gesamtbehörde, und zwar für Tun und pflichtwidrige Unterlassung. In einzelnen Kantonen ist bereits eine noch strengere Staatshaftung ohne Verschuldensnachweis vorgesehen.</p><p>Verletzen Stiftungs- und Aufsichtsorgane ihre Pflichten, so ist der Schaden im Rahmen des internen Regresses zu verteilen.</p><p>Statt der kurzen einjährigen Verjährungsfrist nach Deliktrecht ist mindestens die fünfjährige nach Aktienrecht oder allenfalls die zehnjährige nach Vertragsrecht vorzusehen. Klageberechtigt sollen analog Artikel 756ff. OR auch Destinatäre und Gläubiger sein.</p>
- <p>Die Anliegen der Motion können einerseits im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts behandelt werden, andererseits werden ähnliche Revisionsvorschläge bei der Behandlung der parlamentarischen Initiative 85.227, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, geprüft. Weiter verweisen wir zum vorliegenden Themenbereich auf die Motion Nr. 5 des PUK-PKB-Berichtes (S. 305) sowie auf die entsprechende Stellungnahme des Bundesrates vom 13. November 1996 (S. 20/21). Der Bundesrat erkennt die vom Motionär dargelegte Problematik und erachtet das Anliegen der Motion grundsätzlich als prüfenswert. In Anbetracht der bereits erwähnten laufenden Revisionsarbeiten in Bereichen ausserhalb des BVG ist die Thematik allerdings in einem breiteren Rahmen zu prüfen. Deshalb beantragt der Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat.</p><p>Zu den durch den Motionär aufgeworfenen Anliegen nimmt der Bundesrat im einzelnen wie folgt Stellung:</p><p>1. Gemäss Artikel 52 BVG sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtungen betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Unter den personellen Geltungsbereich dieses Artikels fallen die Stiftungsräte (bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen die Stiftungsräte und die paritätischen Verwaltungskommissionen), die Geschäftsführung, Kommissionen mit bestimmten definierten Aufgaben (z. B. Anlagekommissionen) sowie die Kontrollstelle und der Experte für die berufliche Vorsorge. Naturgemäss verfügen nicht alle diese Personen über dasselbe Fachwissen. So haben z. B. bei Anlageentscheiden die Anlagespezialisten meist einen grossen Wissensvorsprung gegenüber Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen. Der Bundesrat ist deshalb grundsätzlich damit einverstanden, zu prüfen, inwieweit sich eine Neuregelung bzw. Differenzierung der Verantwortlichkeit dieser Personen aufdrängt.</p><p>Die Frage, inwieweit bei der solidarischen Haftung mehrerer Personen das individuelle Verschulden haftungsbegrenzend sein soll, wird im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts behandelt. Hier wird die Verallgemeinerung der aktienrechtlichen Regelung von Artikel 759 des Obligationenrechts vorgeschlagen (Bericht der Studienkommission für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechts, 1991, S. 102ff., These 59-2).</p><p>Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der mit der parlamentarischen Initiative 85.227, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, beantragte Entwurf eines Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine spezielle Haftungsregelung (Art. 86) enthält. Folgt man dem in der vertieften Stellungnahme des Bundesrates gestellten Antrag, das BVG sei auch dem Anwendungsbereich des ATSG zu unterstellen (BBl 1994 V 928ff.), so wäre die Haftungsfrage im Rahmen dieser Gesetzgebung zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass am 1. Juli 1996 der neue Artikel 49a BVV2 in Kraft getreten ist, wonach das paritätische Organ zwingend seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrzunehmen hat und damit auch in erster Linie dafür verantwortlich ist. Diese Norm muss bei einer allfälligen Neuregelung der Haftung berücksichtigt werden.</p><p>2. Grundsätzlich gilt im Haftpflichtrecht die solidarische Haftung aller Beteiligten. Zur solidarischen Haftung der Geschäftsführungs- und Kontrollorgane fehlt allerdings eine bundesgerichtliche Rechtsprechung. Der Vorschlag des Motionärs zielt auf eine Ausweitung der Haftung der Kontrollstelle ab. Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst und ist bereit, diese in einem umfassenderen Rahmen (siehe Einleitung) generell zu prüfen.</p><p>Er erachtet eine solidarische Haftung der Geschäftsführungs- und Kontrollorgane aus folgenden Gründen als angezeigt:</p><p>a. Bei kleineren Vorsorgeeinrichtungen haben die Kontrollorgane (Kontrollstelle und Experte der beruflichen Vorsorge) zum Teil eine wesentlich bessere Sachkenntnis als die Geschäftsführungsorgane der Vorsorgeeinrichtung. Dies rechtfertigt eine solidarische Haftung der Kontrollorgane bei schuldhaftem Verhalten für den ganzen Schaden.</p><p>b. Bei grossen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen besteht die Gefahr, dass sich die Kontrollorgane bei der Prüfung der Rechtmässigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung des Auftragsverhältnisses leiten lassen, welches jederzeit gekündigt werden kann. Die gesetzliche Androhung, allenfalls für den gesamten Schaden solidarisch zu haften, könnte diese Gefahr mindern.</p><p>3. Minimalbestimmungen für die kantonale Staatshaftung werden im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts bereits geprüft. Ein Vorschlag geht dahin, dass das kantonale Recht zumindest eine verschuldensunabhängige Haftung des Gemeinwesens vorsehen soll (Bericht der Studienkommission für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechts, 1991, S. 81ff., These 54-3). Die Frage im Zusammenhang mit der Aufsicht im BVG ist in diesem erweiterten Rahmen zu prüfen.</p><p>4. Die berufliche Vorsorge ist privatwirtschaftlich organisiert. Sie wird hauptsächlich von Stiftungen durchgeführt, welche eigenverantwortlich die entsprechenden Aufgaben wahrnehmen. Diese Stiftungen werden in der Regel von einzelnen Betrieben, Verbänden, Banken und Versicherungen getragen. Auch die Kontrolle (Kontrollstelle und Experte der beruflichen Vorsorge) ist privatwirtschaftlicher Natur. Auf diese freiheitliche Gestaltung der beruflichen Vorsorge wird von diesen Stellen bei allfälligen Eingriffen durch die Aufsichtsbehörden immer wieder hingewiesen. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass als Korrelat zu dieser Freiheit in der beruflichen Vorsorge auch die primäre Haftung dieser privatrechtlichen Institutionen steht. Diese primäre Verantwortlichkeit ist denn auch, wie unter Ziffer 1 erwähnt, in Artikel 49a BVV2 hervorgehoben. Deshalb scheint es auch sinnvoll, dass sich eine Vorsorgeeinrichtung das Verschulden ihrer Organe anrechnen lassen muss, falls sie selbst von der Aufsichtsbehörde Schadenersatz verlangt. Falls andre Personen (Destinatäre, sonstige Gläubiger) von der Aufsichtsbehörde Schadenersatz verlangen, dürfte diesen de lege lata die Aktivlegitimation fehlen (vgl. unten Ziff. 5). Falls sie, entgegen der Auffassung des Bundesrates, doch aktiv legitimiert sein sollten, würde nach dem allgemeinen Grundsatz des Haftpflichtrechts die Haftung der Aufsichtsbehörde nur dann entfallen, wenn grobes Verschulden der Organe der Vorsorgeeinrichtung als ausschliessliche Ursache des Schadens anzusehen ist. Der Bundesrat ist bereit, die Frage näher zu prüfen.</p><p>5. Der Bundesrat erachtet auch diese Problematik generell als prüfenswert, losgelöst vom BVG.</p><p>Eine Verlängerung der Verjährungsfristen wird bereits im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts vorgeschlagen. Damit die Fristen für kantonalen Aufsichtsbehörden gelten, müsste eine spezielle bundesrechtliche Haftungsnorm geschaffen werden. Eine so weit gehende Ersetzung von kantonalem Recht durch Bundesrecht gibt es heute in einzelnen Bereichen (z. B. Zivilstandswesen, Art. 42 ZGB). Es wird zu prüfen sein, ob eine analoge Anwendung auch in bezug auf das BVG angezeigt ist.</p><p>Der Bundesrat ist ebenfalls damit einverstanden zu prüfen, ob die Destinatäre und die Gläubiger klageberechtigt sein sollen. Allerdings sei jetzt schon darauf hingewiesen, dass bei etwa 3,5 Millionen Versicherten die Gefahr besteht, dass es zu einer Häufung solcher Prozesse gegen die Aufsichtsbehörden kommen könnte und dass dies einen erheblichen Mehraufwand für die Aufsichtsbehörden zur Folge hätte. Genau aus diesen Überlegungen hat seinerzeit der Bundesrat in seiner Botschaft zum BVG die Aktivlegitimation der Versicherten zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 52 BVG gegen Organe der Vorsorgeeinrichtungen und gegen Kontrollorgane für mittelbaren Schaden abgelehnt (vgl. BBl 1976 I 258). Der Gesetzgeber folgte ihm in diesem Punkt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Nach Artikel 52 BVG sind die mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen nur für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Verschuldenshaftung).</p><p>Die staatliche Aufsichtsbehörde haftet nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht, das nach unterschiedlichen Haftungsprinzipien - von der auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkten Verschuldenshaftung bis zur Kausalhaftung - ausgestaltet ist. Angesichts der sich häufenden Haftpflichtfälle und der bundesrechtlichen Natur des Regelungsbereiches ist eine einheitliche Haftpflichtordnung für Geschäftsführungs-, Kontroll- und Aufsichtsorgane zu schaffen.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, Artikel 52 BVG nach folgenden Gesichtspunkten zu revidieren:</p><p>1. Eine objektivierte Verschuldungshaftung für Geschäftsführungs- und Kontrollorgane, die auch Organisationsverschulden abdeckt, jedoch der unterschiedlichen Sachkompetenz der Mitglieder, insbesondere der Arbeitnehmerstiftungsräte, Rechnung trägt;</p><p>2. Solidarische Haftung von Geschäftsführungs- und Kontrollorganen;</p><p>3. Kausal- oder Organisationshaftung der staatlichen Aufsichtsorgane, sofern das jeweilige kantonale Verantwortlichkeitsrecht nicht eine weitergehende Haftung vorsieht;</p><p>4. kein Entlastungsbeweis der staatlichen Aufsichtsorgane unter Hinweis auf konkurrierendes Verschulden der Stiftungsorgane, sondern Berücksichtigung nur noch im Rahmen der Regressbemessung;</p><p>5. Festlegung einheitlicher, mindestens fünfjähriger Verjährungsfristen, analoge Anwendung von Artikel 756ff. OR auf Destinatäre und Gläubiger.</p>
- Haftung der BVG-Organe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Kausalhaftung ist Haftung für jede Ordnungswidrigkeit, auch ohne individuellen Schuldvorwurf. Objektivierte Verschuldungshaftung ist Haftung nach einem objektivierten Sorgfaltsmassstab. Das letzere Haftungsprinzip erlaubt eher, der unterschiedlichen Fachkompetenz der Stiftungsorgane, vor allem der Arbeitnehmerstiftungsräte, Rechnung zu tragen.</p><p>Solidarische Haftung bedeutet Verantwortlichkeit von Geschäftsführungs- und Kontrollorganen jeweils für den ganzen Schaden.</p><p>Die Organisationshaftung verlangt eine Verantwortlichkeit der Aufsichtsorgane als Gesamtbehörde, und zwar für Tun und pflichtwidrige Unterlassung. In einzelnen Kantonen ist bereits eine noch strengere Staatshaftung ohne Verschuldensnachweis vorgesehen.</p><p>Verletzen Stiftungs- und Aufsichtsorgane ihre Pflichten, so ist der Schaden im Rahmen des internen Regresses zu verteilen.</p><p>Statt der kurzen einjährigen Verjährungsfrist nach Deliktrecht ist mindestens die fünfjährige nach Aktienrecht oder allenfalls die zehnjährige nach Vertragsrecht vorzusehen. Klageberechtigt sollen analog Artikel 756ff. OR auch Destinatäre und Gläubiger sein.</p>
- <p>Die Anliegen der Motion können einerseits im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts behandelt werden, andererseits werden ähnliche Revisionsvorschläge bei der Behandlung der parlamentarischen Initiative 85.227, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, geprüft. Weiter verweisen wir zum vorliegenden Themenbereich auf die Motion Nr. 5 des PUK-PKB-Berichtes (S. 305) sowie auf die entsprechende Stellungnahme des Bundesrates vom 13. November 1996 (S. 20/21). Der Bundesrat erkennt die vom Motionär dargelegte Problematik und erachtet das Anliegen der Motion grundsätzlich als prüfenswert. In Anbetracht der bereits erwähnten laufenden Revisionsarbeiten in Bereichen ausserhalb des BVG ist die Thematik allerdings in einem breiteren Rahmen zu prüfen. Deshalb beantragt der Bundesrat die Umwandlung der Motion in ein Postulat.</p><p>Zu den durch den Motionär aufgeworfenen Anliegen nimmt der Bundesrat im einzelnen wie folgt Stellung:</p><p>1. Gemäss Artikel 52 BVG sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtungen betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen. Unter den personellen Geltungsbereich dieses Artikels fallen die Stiftungsräte (bei Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen die Stiftungsräte und die paritätischen Verwaltungskommissionen), die Geschäftsführung, Kommissionen mit bestimmten definierten Aufgaben (z. B. Anlagekommissionen) sowie die Kontrollstelle und der Experte für die berufliche Vorsorge. Naturgemäss verfügen nicht alle diese Personen über dasselbe Fachwissen. So haben z. B. bei Anlageentscheiden die Anlagespezialisten meist einen grossen Wissensvorsprung gegenüber Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen. Der Bundesrat ist deshalb grundsätzlich damit einverstanden, zu prüfen, inwieweit sich eine Neuregelung bzw. Differenzierung der Verantwortlichkeit dieser Personen aufdrängt.</p><p>Die Frage, inwieweit bei der solidarischen Haftung mehrerer Personen das individuelle Verschulden haftungsbegrenzend sein soll, wird im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts behandelt. Hier wird die Verallgemeinerung der aktienrechtlichen Regelung von Artikel 759 des Obligationenrechts vorgeschlagen (Bericht der Studienkommission für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechts, 1991, S. 102ff., These 59-2).</p><p>Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der mit der parlamentarischen Initiative 85.227, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, beantragte Entwurf eines Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine spezielle Haftungsregelung (Art. 86) enthält. Folgt man dem in der vertieften Stellungnahme des Bundesrates gestellten Antrag, das BVG sei auch dem Anwendungsbereich des ATSG zu unterstellen (BBl 1994 V 928ff.), so wäre die Haftungsfrage im Rahmen dieser Gesetzgebung zu prüfen.</p><p>Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass am 1. Juli 1996 der neue Artikel 49a BVV2 in Kraft getreten ist, wonach das paritätische Organ zwingend seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrzunehmen hat und damit auch in erster Linie dafür verantwortlich ist. Diese Norm muss bei einer allfälligen Neuregelung der Haftung berücksichtigt werden.</p><p>2. Grundsätzlich gilt im Haftpflichtrecht die solidarische Haftung aller Beteiligten. Zur solidarischen Haftung der Geschäftsführungs- und Kontrollorgane fehlt allerdings eine bundesgerichtliche Rechtsprechung. Der Vorschlag des Motionärs zielt auf eine Ausweitung der Haftung der Kontrollstelle ab. Der Bundesrat ist sich der Problematik bewusst und ist bereit, diese in einem umfassenderen Rahmen (siehe Einleitung) generell zu prüfen.</p><p>Er erachtet eine solidarische Haftung der Geschäftsführungs- und Kontrollorgane aus folgenden Gründen als angezeigt:</p><p>a. Bei kleineren Vorsorgeeinrichtungen haben die Kontrollorgane (Kontrollstelle und Experte der beruflichen Vorsorge) zum Teil eine wesentlich bessere Sachkenntnis als die Geschäftsführungsorgane der Vorsorgeeinrichtung. Dies rechtfertigt eine solidarische Haftung der Kontrollorgane bei schuldhaftem Verhalten für den ganzen Schaden.</p><p>b. Bei grossen Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen besteht die Gefahr, dass sich die Kontrollorgane bei der Prüfung der Rechtmässigkeit von der wirtschaftlichen Bedeutung des Auftragsverhältnisses leiten lassen, welches jederzeit gekündigt werden kann. Die gesetzliche Androhung, allenfalls für den gesamten Schaden solidarisch zu haften, könnte diese Gefahr mindern.</p><p>3. Minimalbestimmungen für die kantonale Staatshaftung werden im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts bereits geprüft. Ein Vorschlag geht dahin, dass das kantonale Recht zumindest eine verschuldensunabhängige Haftung des Gemeinwesens vorsehen soll (Bericht der Studienkommission für die Gesamtrevision des Haftpflichtrechts, 1991, S. 81ff., These 54-3). Die Frage im Zusammenhang mit der Aufsicht im BVG ist in diesem erweiterten Rahmen zu prüfen.</p><p>4. Die berufliche Vorsorge ist privatwirtschaftlich organisiert. Sie wird hauptsächlich von Stiftungen durchgeführt, welche eigenverantwortlich die entsprechenden Aufgaben wahrnehmen. Diese Stiftungen werden in der Regel von einzelnen Betrieben, Verbänden, Banken und Versicherungen getragen. Auch die Kontrolle (Kontrollstelle und Experte der beruflichen Vorsorge) ist privatwirtschaftlicher Natur. Auf diese freiheitliche Gestaltung der beruflichen Vorsorge wird von diesen Stellen bei allfälligen Eingriffen durch die Aufsichtsbehörden immer wieder hingewiesen. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass als Korrelat zu dieser Freiheit in der beruflichen Vorsorge auch die primäre Haftung dieser privatrechtlichen Institutionen steht. Diese primäre Verantwortlichkeit ist denn auch, wie unter Ziffer 1 erwähnt, in Artikel 49a BVV2 hervorgehoben. Deshalb scheint es auch sinnvoll, dass sich eine Vorsorgeeinrichtung das Verschulden ihrer Organe anrechnen lassen muss, falls sie selbst von der Aufsichtsbehörde Schadenersatz verlangt. Falls andre Personen (Destinatäre, sonstige Gläubiger) von der Aufsichtsbehörde Schadenersatz verlangen, dürfte diesen de lege lata die Aktivlegitimation fehlen (vgl. unten Ziff. 5). Falls sie, entgegen der Auffassung des Bundesrates, doch aktiv legitimiert sein sollten, würde nach dem allgemeinen Grundsatz des Haftpflichtrechts die Haftung der Aufsichtsbehörde nur dann entfallen, wenn grobes Verschulden der Organe der Vorsorgeeinrichtung als ausschliessliche Ursache des Schadens anzusehen ist. Der Bundesrat ist bereit, die Frage näher zu prüfen.</p><p>5. Der Bundesrat erachtet auch diese Problematik generell als prüfenswert, losgelöst vom BVG.</p><p>Eine Verlängerung der Verjährungsfristen wird bereits im Rahmen der Gesamtrevision des Haftpflichtrechts vorgeschlagen. Damit die Fristen für kantonalen Aufsichtsbehörden gelten, müsste eine spezielle bundesrechtliche Haftungsnorm geschaffen werden. Eine so weit gehende Ersetzung von kantonalem Recht durch Bundesrecht gibt es heute in einzelnen Bereichen (z. B. Zivilstandswesen, Art. 42 ZGB). Es wird zu prüfen sein, ob eine analoge Anwendung auch in bezug auf das BVG angezeigt ist.</p><p>Der Bundesrat ist ebenfalls damit einverstanden zu prüfen, ob die Destinatäre und die Gläubiger klageberechtigt sein sollen. Allerdings sei jetzt schon darauf hingewiesen, dass bei etwa 3,5 Millionen Versicherten die Gefahr besteht, dass es zu einer Häufung solcher Prozesse gegen die Aufsichtsbehörden kommen könnte und dass dies einen erheblichen Mehraufwand für die Aufsichtsbehörden zur Folge hätte. Genau aus diesen Überlegungen hat seinerzeit der Bundesrat in seiner Botschaft zum BVG die Aktivlegitimation der Versicherten zur Geltendmachung von Verantwortlichkeitsansprüchen nach Artikel 52 BVG gegen Organe der Vorsorgeeinrichtungen und gegen Kontrollorgane für mittelbaren Schaden abgelehnt (vgl. BBl 1976 I 258). Der Gesetzgeber folgte ihm in diesem Punkt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Nach Artikel 52 BVG sind die mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen nur für den Schaden verantwortlich, den sie ihr absichtlich oder fahrlässig zufügen (Verschuldenshaftung).</p><p>Die staatliche Aufsichtsbehörde haftet nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsrecht, das nach unterschiedlichen Haftungsprinzipien - von der auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkten Verschuldenshaftung bis zur Kausalhaftung - ausgestaltet ist. Angesichts der sich häufenden Haftpflichtfälle und der bundesrechtlichen Natur des Regelungsbereiches ist eine einheitliche Haftpflichtordnung für Geschäftsführungs-, Kontroll- und Aufsichtsorgane zu schaffen.</p><p>Der Bundesrat wird deshalb aufgefordert, Artikel 52 BVG nach folgenden Gesichtspunkten zu revidieren:</p><p>1. Eine objektivierte Verschuldungshaftung für Geschäftsführungs- und Kontrollorgane, die auch Organisationsverschulden abdeckt, jedoch der unterschiedlichen Sachkompetenz der Mitglieder, insbesondere der Arbeitnehmerstiftungsräte, Rechnung trägt;</p><p>2. Solidarische Haftung von Geschäftsführungs- und Kontrollorganen;</p><p>3. Kausal- oder Organisationshaftung der staatlichen Aufsichtsorgane, sofern das jeweilige kantonale Verantwortlichkeitsrecht nicht eine weitergehende Haftung vorsieht;</p><p>4. kein Entlastungsbeweis der staatlichen Aufsichtsorgane unter Hinweis auf konkurrierendes Verschulden der Stiftungsorgane, sondern Berücksichtigung nur noch im Rahmen der Regressbemessung;</p><p>5. Festlegung einheitlicher, mindestens fünfjähriger Verjährungsfristen, analoge Anwendung von Artikel 756ff. OR auf Destinatäre und Gläubiger.</p>
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