Revision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA)

ShortId
96.3619
Id
19963619
Updated
24.06.2025 23:13
Language
de
Title
Revision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA)
AdditionalIndexing
Verordnung;Entsorgungsgebühr;Abfall;nicht verwertbarer Abfall;Abfalllagerung
1
  • L03K060101, Abfall
  • L04K06010108, nicht verwertbarer Abfall
  • L04K06010204, Entsorgungsgebühr
  • L05K0503010103, Verordnung
  • L04K06010203, Abfalllagerung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Gemäss geltendem Recht kann unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial verwertet werden, z. B. bei der Rekultivierung von Kiesgruben. Besteht eine solche Möglichkeit der Verwertung nicht, gilt dieses unverschmutzte Material als Abfall, und seine Entsorgung muss in einer sogenannten Inertstoffdeponie erfolgen. Die Anforderungen an den Standort von Inertstoffdeponien sind bedeutend höher, als wie sie für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial notwendig wären. Diese Vorschriften haben zur Folge, dass wertvolles Deponievolumen für Material verbraucht wird, das ohne weiteres andernorts entsorgt werden könnte. Dies ist weder aus der Sicht der Raumplanung noch des Umweltschutzes sinnvoll. Dazu kommt, dass Inertstoffdeponien eine bestimmte Mindestgrösse aufweisen müssen und demzufolge relativ zentralisiert anzuordnen sind, was für unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial an sich unnötig lange, ökologisch und wirtschaftlich nachteilige Transportwege mit sich bringt.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle dahingehend zu revidieren, dass unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial, das nicht über eine Verwertung entsorgbar ist, in "Aushubdeponien" bzw. in "Deponien für unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial" gelagert werden kann.</p>
  • Revision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss geltendem Recht kann unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial verwertet werden, z. B. bei der Rekultivierung von Kiesgruben. Besteht eine solche Möglichkeit der Verwertung nicht, gilt dieses unverschmutzte Material als Abfall, und seine Entsorgung muss in einer sogenannten Inertstoffdeponie erfolgen. Die Anforderungen an den Standort von Inertstoffdeponien sind bedeutend höher, als wie sie für die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial notwendig wären. Diese Vorschriften haben zur Folge, dass wertvolles Deponievolumen für Material verbraucht wird, das ohne weiteres andernorts entsorgt werden könnte. Dies ist weder aus der Sicht der Raumplanung noch des Umweltschutzes sinnvoll. Dazu kommt, dass Inertstoffdeponien eine bestimmte Mindestgrösse aufweisen müssen und demzufolge relativ zentralisiert anzuordnen sind, was für unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial an sich unnötig lange, ökologisch und wirtschaftlich nachteilige Transportwege mit sich bringt.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Empfehlung entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle dahingehend zu revidieren, dass unverschmutztes Aushub- und Abraummaterial, das nicht über eine Verwertung entsorgbar ist, in "Aushubdeponien" bzw. in "Deponien für unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- und Abraummaterial" gelagert werden kann.</p>
    • Revision der Technischen Verordnung über Abfälle (TVA)

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