BVG-Versicherung von Arbeitslosentaggeldern, die im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen als "Lohn" ausbezahlt werden
- ShortId
-
96.3620
- Id
-
19963620
- Updated
-
10.04.2024 09:46
- Language
-
de
- Title
-
BVG-Versicherung von Arbeitslosentaggeldern, die im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen als "Lohn" ausbezahlt werden
- AdditionalIndexing
-
Lohn;Arbeitslose/r;Arbeitsbeschaffungsprogramm;Berufliche Vorsorge;Arbeitslosenversicherung
- 1
-
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L06K070202010401, Arbeitslose/r
- L06K070203030101, Arbeitsbeschaffungsprogramm
- L05K0702010103, Lohn
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>1. Gleichstellung aller Beschäftigungsprogrammteilnehmer betreffend Unfall- und BVG-Versicherungsplan.</p><p>2. Motivation für die meisten und vor allem die kleinere Projekte organisierenden Arbeitgeber, indem diese von der BVG-Versicherung (reiner Durchlaufposten) entlastet würden.</p><p>3. Administrative Vereinfachung auch für die Auffangeinrichtung, indem diese für die BVG-Versicherung der ordentlichen und besonderen Arbeitslosentaggelder direkt zuständig wäre:</p><p>- komplizierte, im Einzelfall zu lösende Koordinationsprobleme mit all den verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen der Projekte organisierenden Arbeitgeber würden entfallen;</p><p>- Tausende von Mutationen könnten verhindert werden (Lohnänderungen oder Austritte bei Beginn sowie Wiedereintritte bei Beendigung der befristeten Beschäftigungsprogramme).</p><p>4. Arbeitnehmer (inklusive Arbeitslose mit Zwischenverdienst) werden durch die Arbeitgeber bis heute im gegenseitigen Einverständnis angestellt und entsprechend den individuellen Vorsorgelösungen für die berufliche Vorsorge versichert.</p><p>Dieses Prinzip wird nun als Folge des neu vorgesehenen Artikels 81b Aviv durchbrochen! Den Projekte organisierenden Arbeitgebern werden Arbeitslose als "Arbeitnehmer" in die Beschäftigungsprogramme zugewiesen. Weil das Invalidierungsrisiko dieser Beschäftigten in der Regel um ein Mehrfaches höher ist als das der übrigen Arbeitnehmer, müsste der Risikobeitrag in den Vorsorgeeinrichtungen der Arbeitgeber wahrscheinlich generell erhöht werden. Zudem müssten sich diese Vorsorgeeinrichtungen überlegen, allfällig abgeschaffte ärztliche Eintrittsuntersuchungen und darauf basierende Gesundheitsvorbehalte für den BVG-übersteigenden Teil wieder einzuführen.</p>
- <p>1. Artikel 81b Absatz 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Aviv) sieht vor, dass die besonderen Taggelder im Rahmen von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung (PzvB) als Lohn ausgerichtet werden. Der Organisator (Arbeitgeber) eines Programms zieht den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge des Versicherten ab und entrichtet ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil einer Vorsorgeeinrichtung. Im übrigen werden arbeitslose Personen ab dem 1. Juli 1997 obligatorisch für die berufliche Vorsorge versichert.</p><p>Der Bundesrat beschloss, die besonderen Taggelder von Programmteilnehmerinnen und -teilnehmern als Lohn zu betrachten, weil er Organisatoren von PzvB anderen Arbeitgebern in der Privatwirtschaft möglichst weitgehend gleichstellen wollte. Ziel der Änderung ist es, die Beschäftigungssituation möglichst wirklichkeitsnah zu gestalten. Das Lohnkonzept weist folgende Vorteile auf:</p><p>- Der Lohn kann je nach dem Anforderungsprofil der zu leistenden Arbeit flexibel festgelegt werden. Beim Taggeldmodell besteht demgegenüber keine Beziehung zwischen der geleisteten Arbeit und dem ausbezahlten Taggeld.</p><p>- Der Organisator kann in seiner Funktion als Arbeitgeber unmittelbare Sanktionen ergreifen. So kann er z. B. den Arbeitsvertrag auflösen oder der Arbeitslosenkasse verbindliche Angaben über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden und das entsprechend auszurichtende Nettosalär machen.</p><p>- Eine Person in einem PzvB ist für alle drei Risiken (Alter, Tod, Invalidität) versichert. Beim Taggeldkonzept hingegen erfolgt keine weitere Äufnung des Altersguthabens.</p><p>Es ist allerdings einzuräumen, dass mit dem Lohnkonzept in bezug auf BVG-Abzüge eine Ungleichbehandlung von Lohnempfängern gegenüber Taggeldbezügern geschaffen wird.</p><p>2. Beim Lohnkonzept ist eine Versicherung der im PzvB stehenden arbeitslosen Personen bei der Auffangeinrichtung direkt durch die Arbeitslosenkasse nicht möglich. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) lässt dies nicht zu. Nach Artikel 11 BVG ist der Arbeitgeber nämlich verpflichtet, alle seine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung zu versichern.</p><p>Tatsächlich ist das Lohnmodell mit einem gewissen administrativen Aufwand verbunden. Allerdings ist das Lohnmodell bereits gängige Praxis und hat sich trotz diesem administrativen Aufwand bewährt. Schon in der Vergangenheit wurden die Sozialversicherungsbeiträge von den Organisatoren abgezogen (inklusive BVG-Anteil).</p><p>Es ist aber nicht notwendig, dass der Arbeitgeber alle seine Arbeitnehmer bei ein und derselben Vorsorgeeinrichtung versichert. Der Organisator hat verschiedene Möglichkeiten:</p><p>- Er kann die Programmteilnehmer bei der Auffangeinrichtung versichern.</p><p>- Wenn er bereits einen Vertrag für einen Anschluss an eine andere Vorsorgeeinrichtung oder deren separate Versicherung bei der Auffangeinrichtung hat, kann für die Programmteilnehmer nachträglich eine Gruppe gebildet werden. Die Gruppe wird dann bei der betreffenden Einrichtung versichert.</p><p>Der Anschluss an die Auffangeinrichtung muss im übrigen nicht unbedingt grossen administrativen Aufwand für den Organisator bedeuten. Auffangeinrichtung, Arbeitslosenkasse und Organisator können über die administrative Abwicklung einvernehmliche Lösungen finden. Eine solche Lösung kann durchaus so aussehen, dass der Organisator ganz oder teilweise vom administrativen Aufwand entlastet wird. Mit dieser Vorgehensweise kann dem Vorschlag des Interpellanten Rechnung getragen werden.</p><p>Der Bundesrat wird besagte Vorgehensweise während einer gewissen Zeit prüfen und dann evaluieren, ob allfällige Anpassungen zu machen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ab 1997 sollen arbeitslose Personen für die berufliche Vorsorge obligatorisch versichert werden. Die besonderen Arbeitslosentaggelder der Beschäftigungsprogrammen zugewiesenen Arbeitslosen sollen als Lohn ausgerichtet werden. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist es in Anbetracht der administrativen und finanziellen Folgen richtig, wenn der Bundesrat in Artikel 81b Aviv bestimmt, dass die besonderen Arbeitslosentaggelder im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen als Lohn ausgerichtet werden?</p><p>2. Wäre es nicht sinnvoll, falls an diesem Lohnkonzept festgehalten wird, dass die Arbeitslosenkassen diese besonderen Arbeitslosentaggelder, zumindest auf Verlangen der Beschäftigungsprojekte organisierenden Arbeitgeber, direkt bei der Auffangeinrichtung für die berufliche Vorsorge versicherten?</p>
- BVG-Versicherung von Arbeitslosentaggeldern, die im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen als "Lohn" ausbezahlt werden
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Gleichstellung aller Beschäftigungsprogrammteilnehmer betreffend Unfall- und BVG-Versicherungsplan.</p><p>2. Motivation für die meisten und vor allem die kleinere Projekte organisierenden Arbeitgeber, indem diese von der BVG-Versicherung (reiner Durchlaufposten) entlastet würden.</p><p>3. Administrative Vereinfachung auch für die Auffangeinrichtung, indem diese für die BVG-Versicherung der ordentlichen und besonderen Arbeitslosentaggelder direkt zuständig wäre:</p><p>- komplizierte, im Einzelfall zu lösende Koordinationsprobleme mit all den verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen der Projekte organisierenden Arbeitgeber würden entfallen;</p><p>- Tausende von Mutationen könnten verhindert werden (Lohnänderungen oder Austritte bei Beginn sowie Wiedereintritte bei Beendigung der befristeten Beschäftigungsprogramme).</p><p>4. Arbeitnehmer (inklusive Arbeitslose mit Zwischenverdienst) werden durch die Arbeitgeber bis heute im gegenseitigen Einverständnis angestellt und entsprechend den individuellen Vorsorgelösungen für die berufliche Vorsorge versichert.</p><p>Dieses Prinzip wird nun als Folge des neu vorgesehenen Artikels 81b Aviv durchbrochen! Den Projekte organisierenden Arbeitgebern werden Arbeitslose als "Arbeitnehmer" in die Beschäftigungsprogramme zugewiesen. Weil das Invalidierungsrisiko dieser Beschäftigten in der Regel um ein Mehrfaches höher ist als das der übrigen Arbeitnehmer, müsste der Risikobeitrag in den Vorsorgeeinrichtungen der Arbeitgeber wahrscheinlich generell erhöht werden. Zudem müssten sich diese Vorsorgeeinrichtungen überlegen, allfällig abgeschaffte ärztliche Eintrittsuntersuchungen und darauf basierende Gesundheitsvorbehalte für den BVG-übersteigenden Teil wieder einzuführen.</p>
- <p>1. Artikel 81b Absatz 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Aviv) sieht vor, dass die besonderen Taggelder im Rahmen von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung (PzvB) als Lohn ausgerichtet werden. Der Organisator (Arbeitgeber) eines Programms zieht den Beitragsanteil der beruflichen Vorsorge des Versicherten ab und entrichtet ihn zusammen mit dem Arbeitgeberanteil einer Vorsorgeeinrichtung. Im übrigen werden arbeitslose Personen ab dem 1. Juli 1997 obligatorisch für die berufliche Vorsorge versichert.</p><p>Der Bundesrat beschloss, die besonderen Taggelder von Programmteilnehmerinnen und -teilnehmern als Lohn zu betrachten, weil er Organisatoren von PzvB anderen Arbeitgebern in der Privatwirtschaft möglichst weitgehend gleichstellen wollte. Ziel der Änderung ist es, die Beschäftigungssituation möglichst wirklichkeitsnah zu gestalten. Das Lohnkonzept weist folgende Vorteile auf:</p><p>- Der Lohn kann je nach dem Anforderungsprofil der zu leistenden Arbeit flexibel festgelegt werden. Beim Taggeldmodell besteht demgegenüber keine Beziehung zwischen der geleisteten Arbeit und dem ausbezahlten Taggeld.</p><p>- Der Organisator kann in seiner Funktion als Arbeitgeber unmittelbare Sanktionen ergreifen. So kann er z. B. den Arbeitsvertrag auflösen oder der Arbeitslosenkasse verbindliche Angaben über die effektiv geleisteten Arbeitsstunden und das entsprechend auszurichtende Nettosalär machen.</p><p>- Eine Person in einem PzvB ist für alle drei Risiken (Alter, Tod, Invalidität) versichert. Beim Taggeldkonzept hingegen erfolgt keine weitere Äufnung des Altersguthabens.</p><p>Es ist allerdings einzuräumen, dass mit dem Lohnkonzept in bezug auf BVG-Abzüge eine Ungleichbehandlung von Lohnempfängern gegenüber Taggeldbezügern geschaffen wird.</p><p>2. Beim Lohnkonzept ist eine Versicherung der im PzvB stehenden arbeitslosen Personen bei der Auffangeinrichtung direkt durch die Arbeitslosenkasse nicht möglich. Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) lässt dies nicht zu. Nach Artikel 11 BVG ist der Arbeitgeber nämlich verpflichtet, alle seine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer bei einer registrierten Vorsorgeeinrichtung zu versichern.</p><p>Tatsächlich ist das Lohnmodell mit einem gewissen administrativen Aufwand verbunden. Allerdings ist das Lohnmodell bereits gängige Praxis und hat sich trotz diesem administrativen Aufwand bewährt. Schon in der Vergangenheit wurden die Sozialversicherungsbeiträge von den Organisatoren abgezogen (inklusive BVG-Anteil).</p><p>Es ist aber nicht notwendig, dass der Arbeitgeber alle seine Arbeitnehmer bei ein und derselben Vorsorgeeinrichtung versichert. Der Organisator hat verschiedene Möglichkeiten:</p><p>- Er kann die Programmteilnehmer bei der Auffangeinrichtung versichern.</p><p>- Wenn er bereits einen Vertrag für einen Anschluss an eine andere Vorsorgeeinrichtung oder deren separate Versicherung bei der Auffangeinrichtung hat, kann für die Programmteilnehmer nachträglich eine Gruppe gebildet werden. Die Gruppe wird dann bei der betreffenden Einrichtung versichert.</p><p>Der Anschluss an die Auffangeinrichtung muss im übrigen nicht unbedingt grossen administrativen Aufwand für den Organisator bedeuten. Auffangeinrichtung, Arbeitslosenkasse und Organisator können über die administrative Abwicklung einvernehmliche Lösungen finden. Eine solche Lösung kann durchaus so aussehen, dass der Organisator ganz oder teilweise vom administrativen Aufwand entlastet wird. Mit dieser Vorgehensweise kann dem Vorschlag des Interpellanten Rechnung getragen werden.</p><p>Der Bundesrat wird besagte Vorgehensweise während einer gewissen Zeit prüfen und dann evaluieren, ob allfällige Anpassungen zu machen sind.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ab 1997 sollen arbeitslose Personen für die berufliche Vorsorge obligatorisch versichert werden. Die besonderen Arbeitslosentaggelder der Beschäftigungsprogrammen zugewiesenen Arbeitslosen sollen als Lohn ausgerichtet werden. Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Ist es in Anbetracht der administrativen und finanziellen Folgen richtig, wenn der Bundesrat in Artikel 81b Aviv bestimmt, dass die besonderen Arbeitslosentaggelder im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen als Lohn ausgerichtet werden?</p><p>2. Wäre es nicht sinnvoll, falls an diesem Lohnkonzept festgehalten wird, dass die Arbeitslosenkassen diese besonderen Arbeitslosentaggelder, zumindest auf Verlangen der Beschäftigungsprojekte organisierenden Arbeitgeber, direkt bei der Auffangeinrichtung für die berufliche Vorsorge versicherten?</p>
- BVG-Versicherung von Arbeitslosentaggeldern, die im Rahmen von Beschäftigungsprogrammen als "Lohn" ausbezahlt werden
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