Befristete steuerliche Massnahmen

ShortId
96.3622
Id
19963622
Updated
25.06.2025 02:13
Language
de
Title
Befristete steuerliche Massnahmen
AdditionalIndexing
Steuerpolitik;Ankurbelung der Wirtschaft
1
  • L03K110703, Steuerpolitik
  • L05K0704010201, Ankurbelung der Wirtschaft
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. a. Die angesprochene Dumont-Praxis (ihr Name stammt von einem Steuerpflichtigen, dessen Streitsache vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juni 1973 entschieden wurde) besagt, dass Kosten zur Instandstellung einer renovationsbedürftigen Liegenschaft unmittelbar nach dem Kauf als wertvermehrende Aufwendungen gelten. Da im Unterschied zu den werterhaltenden Aufwendungen von Gesetzes wegen die wertvermehrenden Aufwendungen bei den Einkommenssteuern nicht abzugsfähig sind (Art. 34 Bst. d DBG; Art. 9 Abs. 4 StHG), wird demzufolge der unmittelbar nach einem Erwerb getätigte sogenannte anschaffungsnahe Aufwand steuerlich vom Abzug ausgeschlossen. Als "unmittelbar" gilt dabei ein Zeitraum von fünf Jahren ab Erwerb einer Liegenschaft.</p><p>b. Diese in der Lehre entwickelte und vom Bundesgericht mehrfach bestätigte Praxis will den Eigentümer, der eine Liegenschaft in schlechtem Zustand und damit zu einem tiefen Preis kauft und jenen, der eine Liegenschaft nach Renovation durch den früheren Eigentümer zu einem höheren Preis erwirbt, gleich behandeln.</p><p>c. Neben dem Bund haben auch fast alle Kantone die Dumont-Praxis übernommen. Der Kanton Aargau hat diese Praxis sogar auf den 1. Januar 1997 ausdrücklich in seinem revidierten Steuergesetz verankert. Einzig der Kanton Genf kennt das System eines Netto-Eigenmietwertes, bei welchem die tatsächlichen Unterhaltskosten unbeachtlich bleiben und nur die Kantone Zürich, Baselland und Schaffhausen wenden die Dumont-Praxis allein bei der direkten Bundessteuer an. Sollte man sich für eine Aufhebung der Dumont-Praxis entscheiden, so müsste eine solche als definitive Massnahme und nicht bloss zeitlich befristet beschlossen werden. Andernfalls würden die Probleme der Rechtsgleichheit unter den Eigentümern kaum mehr lösbar.</p><p>d. Im Falle der Abschaffung der Dumont-Praxis entstünden bei den Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden Ausfälle. Allerdings würden diese Ausfälle teilweise durch grössere Einnahmen bei den Grundstückgewinnsteuern von Kantonen und Gemeinden kompensiert, weil der anschaffungsnahe Aufwand nicht mehr zu den Erwerbskosten zählen würde. Der Bund, der bei den Privaten keine Grundstückgewinnsteuer erhebt, müsste indes mit spürbaren Ausfällen rechnen.</p><p>e. Trotz dieser Nachteile, die mit einer Abkehr von der Dumont-Praxis verbunden wären, hat der Bundesrat schon bei der Motion der WAK-S vom 5. September 1996 in Aussicht gestellt, die Auswirkungen einer Praxisänderung im einzelnen zu prüfen.</p><p>2. Im "Gegenzug" zur Aufhebung der Dumont-Praxis wird die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsaufwendungen seitens der Mieter verlangt. Damit soll offenbar Rechtsgleichheit zwischen Eigentümern und Mietern hergestellt werden. Das Mietrecht (Art. 259 OR) auferlegt dem Mieter nach Ortsgebrauch nur die Beseitigung von Mängeln, "die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen" behoben werden können. Die Unterhaltspflicht des Mieters wird somit auf Reinigungen und Ausbesserungen begrenzt, die nach dem Ortsgebrauch dem gewöhnlichen Unterhalt der Mietsache dienen. Dazu gehören nach der einschlägigen Literatur das regelmässige Putzen der Wohnung, im besonderen auch das Reinigen von Schlössern, Syphons, Fensterläden oder das Entrussen des Cheminées. Unter den Ausbesserungen figurieren etwa der Ersatz eines Dampfabzugfilters, einer Glühbirne, einer Dichtung bei tropfendem Wasserhahn, eines Schwimmers im Spülkasten, eines Duschenschlauches, der Aufzugsgurten bei Rolläden und Sonnenstoren, aber auch Reparaturen von Steckern und Steckdosen (vgl. die entsprechenden Ausführungen zu Art. 259 OR in "Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch", Teilband V2b, Zürich 1994, Schulthess Polygraphischer Verlag). Es liegt auf der Hand, dass die Kosten für solche Aufwendungen in keinem Verhältnis zu den Kosten stehen, die für die Instandstellung einer renovationsbedürftigen Liegenschaft aufgewendet werden müssen. Im übrigen wäre ein entsprechender Abzug zugunsten der Mieter auch systemfremd, weil dem Abzug kein Einkommen gegenüberstünde.</p><p>3. a. Sowohl im DBG (Art. 30 und 64) als auch im StHG (Art. 8 Abs. 4, Art. 24 Abs. 4) wird für die steuerneutrale Ersatzbeschaffung kumulativ verlangt, dass der zu ersetzende Vermögensgegenstand dem Anlagevermögen angehört und betriebsnotwendig ist. Das Anlagevermögen besteht aus denjenigen Gütern, die der Unternehmung zur dauernden Nutzung dienen, also gebraucht oder genutzt werden und nicht oder nur sehr allmählich verbraucht werden. Betriebsnotwendig sind Güter des Anlagevermögens, wenn sie unmittelbar der Leistungserstellung dienen und nicht veräussert werden können, ohne dass die Leistungserstellung beeinträchtigt würde. Dass die steuerneutrale Ersatzbeschaffung nur für betriebsnotwendiges Anlagevermögen möglich sein soll, anerkennt auch der Motionär.</p><p>b. DBG und StHG verlangen indes für die steuerneutrale Ersatzbeschaffung noch ein drittes Kriterium: Es wird der Ersatz durch Gegenstände "mit gleicher Funktion" verlangt. In der ursprünglichen Vorlage des Bundesrates war noch der Ersatz nur durch "gleichartige Vermögensobjekte" vorgesehen gewesen. Mit der vom Parlament beschlossenen Fassung der "gleichen Funktion" ist der Spielraum erweitert worden. Damit wird nicht der Ersatz durch ein genau gleiches Objekt verlangt, soll doch dem technischen Fortschritt und den wirtschaftlichen Bedürfnissen Rechnung getragen werden können. So ist der Ersatz einer alten durch eine neue Werkzeugmaschine mit höherer Leistung ohne weiteres möglich, aber nicht unter dieses massgebende Kriterium der "gleichen Funktion" fiele beispielsweise der Ersatz einer Werkzeugmaschine durch einen Lastwagen (vgl. sinngemäss bei "Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts" der Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Cosmos Verlag 1995, S. 41ff.).</p><p>c. An diesem Punkt hakt die Motion ein und verlangt den Verzicht auf das Kriterium der gleichen Funktion. Bei diesem Begehren kann sie sich auf die Ausführungen von Zuppinger/Böckli/Locher/Reich stützen, die schon früh Verständnis für einen Verzicht auf das Erfordernis der gleichen Funktion äusserten und kritisierten, es würden sonst wirtschaftspolitisch durchaus sinnvolle Anpassungs- und Erneuerungsprozesse behindert (vgl. Zuppinger/Böckli/Locher/Reich, Steuerharmonisierung, Bern 1984, S. 173ff.). Es ist daher durchaus angezeigt, dieses Anliegen näher zu überprüfen.</p><p>4. a. Das DBG hat die Möglichkeit eingeführt, Rückstellungen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken zu bilden (Art. 29 Abs. 1 Bst. d; Art. 63 Abs. 1 Bst. d). Diesen Ansatz will die Motion erhöhen, ohne jedoch den Umfang der Erhöhung zu nennen.</p><p>b. Es wäre denkbar, entweder die prozentuale oder die absolute Richtgrösse oder beide zusammen anzuheben. Auch dieses Anliegen kann zur näheren Prüfung entgegengenommen werden. Dabei wird sich vorab die Frage der möglichen Steuerausfälle stellen.</p><p>5. a. DGB und StHG anerkennen die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern bei den juristischen Personen als geschäftsmässig begründeten Aufwand (Art. 59 Bst. a DBG; Art. 25 Abs. 1 Bst. a StHG). Sie haben damit eine Praxis weitergeführt, wie sie schon bisher bei der direkten Bundessteuer galt.</p><p>b. Keinen steuerlich abzugsfähigen Aufwand stellen nach geltendem Recht die Steuern für die natürlichen Personen dar, gleichgültig, ob diese unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind und in letzterem Fall eine Einzelfirma oder eine Personengesellschaft führen. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind die Steuern nur soweit Kosten, als sie durch die betriebliche Tätigkeit als solche entstehen (z. B. Einfuhrzölle, Handänderungssteuern und Mehrwertsteuer auf dem Erwerb von Wirtschaftsgütern). Keinen Kostencharakter haben jedoch die Steuern, die durch den Betriebserfolg bedingt sind, also die Einkommenssteuern, welche Geschäftsinhaber und -teilhaber auf ihrem Geschäftseinkommen zu entrichten haben. Gleiches gilt sinngemäss auch für die kantonalen und kommunalen Vermögenssteuern (vgl. Känzig, Wehrsteuerkommentar, Basel 1982, S. 544 und 545).</p><p>c. Von diesem Grundsatz abzuweichen würde einen sehr grossen Einbruch in das bisherige System darstellen und vor allem zu einer gewichtigen Rechtsungleichheit zwischen Unselbständig- und Selbständigerwerbenden führen. Eine solche Massnahme könnte daher kaum auf letztere beschränkt bleiben, sondern müsste wohl auf alle natürlichen Personen ausgedehnt werden. Abgesehen davon wären bei einer Begrenzung dieser Massnahme auf die Selbständigerwerbenden schwierige Abgrenzungsprobleme zu lösen, weil die steuerpflichtigen natürlichen Personen für ihre privaten und geschäftlichen Einkünfte sowie Vermögenswerte nur eine einzige Steuerveranlagung und -rechnung erhalten. So oder so würden schliesslich für alle Steuerhoheiten erhebliche Ausfälle resultieren, die heute nicht zu verantworten sind.</p><p>6. Die vier ersten Massnahmen sollen nach dem Willen des Motionärs befristet eingeführt werden. Es ist jedoch zu bedenken, dass Steuererleichterungen, die einmal eingeführt worden sind, in der Regel auch bestehen bleiben, mindestens aber nur mit grosser Mühe wieder rückgängig gemacht werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass alle genannten Massnahmen den sogenannten "Steuergegenstand" betreffen, also in einen Bereich fallen, der, gestützt auf den Harmonisierungsauftrag von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung, für Bund und Kantone in gleicher Weise ausgestaltet sein muss. Entsprechend haben die Kantone nach der gleichen Verfassungsbestimmung bei der Vorbereitung der Gesetzgebung mitzuwirken.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird gebeten, den Räten als Beitrag zur Stärkung der Schweizer Volkswirtschaft und der Beschäftigung bis zur Sondersession 1997 befristete steuerliche Massnahmen vorzulegen. Diese sollen insbesondere positive konjunkturelle Impulse auslösen und raschestmöglich umgesetzt werden können.</p><p>Vorziehen von Teilen der Unternehmenssteuerreform auf den 1. Januar 1998.</p><p>Vorlage befristeter steuerlicher Massnahmen durch den Bundesrat bis zur Sondersession 1997; dieses Programm soll mindestens folgende Elemente enthalten:</p><p>1. befristete Aufhebung der Dumont-Praxis; d. h. Gewährleistung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen bei neuerworbenen Liegenschaften;</p><p>2. befristete Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen seitens der Mieter;</p><p>3. befristete Ausweitung des Ersatzbeschaffungstatbestandes beim betriebsnotwendigen Anlagevermögen (steuerneutrale Ersatzbeschaffung auch dann, wenn nicht die genau gleiche Funktion wahrgenommen wird);</p><p>4. befristete Erhöhung des Abzuges für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge;</p><p>5. Überprüfung der teilweisen Abzugsfähigkeit des Steueraufwandes bei Personengesellschaften.</p><p>Um den Effekt der vorgeschlagenen Massnahmen zu verstärken, ist der Bundesrat gebeten, durch das Gespräch mit den Kantonen eine möglichst hohe Breitenwirkung zu erzielen.</p>
  • Befristete steuerliche Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. a. Die angesprochene Dumont-Praxis (ihr Name stammt von einem Steuerpflichtigen, dessen Streitsache vom Bundesgericht mit Urteil vom 15. Juni 1973 entschieden wurde) besagt, dass Kosten zur Instandstellung einer renovationsbedürftigen Liegenschaft unmittelbar nach dem Kauf als wertvermehrende Aufwendungen gelten. Da im Unterschied zu den werterhaltenden Aufwendungen von Gesetzes wegen die wertvermehrenden Aufwendungen bei den Einkommenssteuern nicht abzugsfähig sind (Art. 34 Bst. d DBG; Art. 9 Abs. 4 StHG), wird demzufolge der unmittelbar nach einem Erwerb getätigte sogenannte anschaffungsnahe Aufwand steuerlich vom Abzug ausgeschlossen. Als "unmittelbar" gilt dabei ein Zeitraum von fünf Jahren ab Erwerb einer Liegenschaft.</p><p>b. Diese in der Lehre entwickelte und vom Bundesgericht mehrfach bestätigte Praxis will den Eigentümer, der eine Liegenschaft in schlechtem Zustand und damit zu einem tiefen Preis kauft und jenen, der eine Liegenschaft nach Renovation durch den früheren Eigentümer zu einem höheren Preis erwirbt, gleich behandeln.</p><p>c. Neben dem Bund haben auch fast alle Kantone die Dumont-Praxis übernommen. Der Kanton Aargau hat diese Praxis sogar auf den 1. Januar 1997 ausdrücklich in seinem revidierten Steuergesetz verankert. Einzig der Kanton Genf kennt das System eines Netto-Eigenmietwertes, bei welchem die tatsächlichen Unterhaltskosten unbeachtlich bleiben und nur die Kantone Zürich, Baselland und Schaffhausen wenden die Dumont-Praxis allein bei der direkten Bundessteuer an. Sollte man sich für eine Aufhebung der Dumont-Praxis entscheiden, so müsste eine solche als definitive Massnahme und nicht bloss zeitlich befristet beschlossen werden. Andernfalls würden die Probleme der Rechtsgleichheit unter den Eigentümern kaum mehr lösbar.</p><p>d. Im Falle der Abschaffung der Dumont-Praxis entstünden bei den Einkommenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden Ausfälle. Allerdings würden diese Ausfälle teilweise durch grössere Einnahmen bei den Grundstückgewinnsteuern von Kantonen und Gemeinden kompensiert, weil der anschaffungsnahe Aufwand nicht mehr zu den Erwerbskosten zählen würde. Der Bund, der bei den Privaten keine Grundstückgewinnsteuer erhebt, müsste indes mit spürbaren Ausfällen rechnen.</p><p>e. Trotz dieser Nachteile, die mit einer Abkehr von der Dumont-Praxis verbunden wären, hat der Bundesrat schon bei der Motion der WAK-S vom 5. September 1996 in Aussicht gestellt, die Auswirkungen einer Praxisänderung im einzelnen zu prüfen.</p><p>2. Im "Gegenzug" zur Aufhebung der Dumont-Praxis wird die Abzugsfähigkeit der Unterhaltsaufwendungen seitens der Mieter verlangt. Damit soll offenbar Rechtsgleichheit zwischen Eigentümern und Mietern hergestellt werden. Das Mietrecht (Art. 259 OR) auferlegt dem Mieter nach Ortsgebrauch nur die Beseitigung von Mängeln, "die durch kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderliche Reinigungen oder Ausbesserungen" behoben werden können. Die Unterhaltspflicht des Mieters wird somit auf Reinigungen und Ausbesserungen begrenzt, die nach dem Ortsgebrauch dem gewöhnlichen Unterhalt der Mietsache dienen. Dazu gehören nach der einschlägigen Literatur das regelmässige Putzen der Wohnung, im besonderen auch das Reinigen von Schlössern, Syphons, Fensterläden oder das Entrussen des Cheminées. Unter den Ausbesserungen figurieren etwa der Ersatz eines Dampfabzugfilters, einer Glühbirne, einer Dichtung bei tropfendem Wasserhahn, eines Schwimmers im Spülkasten, eines Duschenschlauches, der Aufzugsgurten bei Rolläden und Sonnenstoren, aber auch Reparaturen von Steckern und Steckdosen (vgl. die entsprechenden Ausführungen zu Art. 259 OR in "Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch", Teilband V2b, Zürich 1994, Schulthess Polygraphischer Verlag). Es liegt auf der Hand, dass die Kosten für solche Aufwendungen in keinem Verhältnis zu den Kosten stehen, die für die Instandstellung einer renovationsbedürftigen Liegenschaft aufgewendet werden müssen. Im übrigen wäre ein entsprechender Abzug zugunsten der Mieter auch systemfremd, weil dem Abzug kein Einkommen gegenüberstünde.</p><p>3. a. Sowohl im DBG (Art. 30 und 64) als auch im StHG (Art. 8 Abs. 4, Art. 24 Abs. 4) wird für die steuerneutrale Ersatzbeschaffung kumulativ verlangt, dass der zu ersetzende Vermögensgegenstand dem Anlagevermögen angehört und betriebsnotwendig ist. Das Anlagevermögen besteht aus denjenigen Gütern, die der Unternehmung zur dauernden Nutzung dienen, also gebraucht oder genutzt werden und nicht oder nur sehr allmählich verbraucht werden. Betriebsnotwendig sind Güter des Anlagevermögens, wenn sie unmittelbar der Leistungserstellung dienen und nicht veräussert werden können, ohne dass die Leistungserstellung beeinträchtigt würde. Dass die steuerneutrale Ersatzbeschaffung nur für betriebsnotwendiges Anlagevermögen möglich sein soll, anerkennt auch der Motionär.</p><p>b. DBG und StHG verlangen indes für die steuerneutrale Ersatzbeschaffung noch ein drittes Kriterium: Es wird der Ersatz durch Gegenstände "mit gleicher Funktion" verlangt. In der ursprünglichen Vorlage des Bundesrates war noch der Ersatz nur durch "gleichartige Vermögensobjekte" vorgesehen gewesen. Mit der vom Parlament beschlossenen Fassung der "gleichen Funktion" ist der Spielraum erweitert worden. Damit wird nicht der Ersatz durch ein genau gleiches Objekt verlangt, soll doch dem technischen Fortschritt und den wirtschaftlichen Bedürfnissen Rechnung getragen werden können. So ist der Ersatz einer alten durch eine neue Werkzeugmaschine mit höherer Leistung ohne weiteres möglich, aber nicht unter dieses massgebende Kriterium der "gleichen Funktion" fiele beispielsweise der Ersatz einer Werkzeugmaschine durch einen Lastwagen (vgl. sinngemäss bei "Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts" der Konferenz Staatlicher Steuerbeamter, Cosmos Verlag 1995, S. 41ff.).</p><p>c. An diesem Punkt hakt die Motion ein und verlangt den Verzicht auf das Kriterium der gleichen Funktion. Bei diesem Begehren kann sie sich auf die Ausführungen von Zuppinger/Böckli/Locher/Reich stützen, die schon früh Verständnis für einen Verzicht auf das Erfordernis der gleichen Funktion äusserten und kritisierten, es würden sonst wirtschaftspolitisch durchaus sinnvolle Anpassungs- und Erneuerungsprozesse behindert (vgl. Zuppinger/Böckli/Locher/Reich, Steuerharmonisierung, Bern 1984, S. 173ff.). Es ist daher durchaus angezeigt, dieses Anliegen näher zu überprüfen.</p><p>4. a. Das DBG hat die Möglichkeit eingeführt, Rückstellungen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken zu bilden (Art. 29 Abs. 1 Bst. d; Art. 63 Abs. 1 Bst. d). Diesen Ansatz will die Motion erhöhen, ohne jedoch den Umfang der Erhöhung zu nennen.</p><p>b. Es wäre denkbar, entweder die prozentuale oder die absolute Richtgrösse oder beide zusammen anzuheben. Auch dieses Anliegen kann zur näheren Prüfung entgegengenommen werden. Dabei wird sich vorab die Frage der möglichen Steuerausfälle stellen.</p><p>5. a. DGB und StHG anerkennen die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern bei den juristischen Personen als geschäftsmässig begründeten Aufwand (Art. 59 Bst. a DBG; Art. 25 Abs. 1 Bst. a StHG). Sie haben damit eine Praxis weitergeführt, wie sie schon bisher bei der direkten Bundessteuer galt.</p><p>b. Keinen steuerlich abzugsfähigen Aufwand stellen nach geltendem Recht die Steuern für die natürlichen Personen dar, gleichgültig, ob diese unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind und in letzterem Fall eine Einzelfirma oder eine Personengesellschaft führen. Bei selbständiger Erwerbstätigkeit sind die Steuern nur soweit Kosten, als sie durch die betriebliche Tätigkeit als solche entstehen (z. B. Einfuhrzölle, Handänderungssteuern und Mehrwertsteuer auf dem Erwerb von Wirtschaftsgütern). Keinen Kostencharakter haben jedoch die Steuern, die durch den Betriebserfolg bedingt sind, also die Einkommenssteuern, welche Geschäftsinhaber und -teilhaber auf ihrem Geschäftseinkommen zu entrichten haben. Gleiches gilt sinngemäss auch für die kantonalen und kommunalen Vermögenssteuern (vgl. Känzig, Wehrsteuerkommentar, Basel 1982, S. 544 und 545).</p><p>c. Von diesem Grundsatz abzuweichen würde einen sehr grossen Einbruch in das bisherige System darstellen und vor allem zu einer gewichtigen Rechtsungleichheit zwischen Unselbständig- und Selbständigerwerbenden führen. Eine solche Massnahme könnte daher kaum auf letztere beschränkt bleiben, sondern müsste wohl auf alle natürlichen Personen ausgedehnt werden. Abgesehen davon wären bei einer Begrenzung dieser Massnahme auf die Selbständigerwerbenden schwierige Abgrenzungsprobleme zu lösen, weil die steuerpflichtigen natürlichen Personen für ihre privaten und geschäftlichen Einkünfte sowie Vermögenswerte nur eine einzige Steuerveranlagung und -rechnung erhalten. So oder so würden schliesslich für alle Steuerhoheiten erhebliche Ausfälle resultieren, die heute nicht zu verantworten sind.</p><p>6. Die vier ersten Massnahmen sollen nach dem Willen des Motionärs befristet eingeführt werden. Es ist jedoch zu bedenken, dass Steuererleichterungen, die einmal eingeführt worden sind, in der Regel auch bestehen bleiben, mindestens aber nur mit grosser Mühe wieder rückgängig gemacht werden können. Weiter ist zu berücksichtigen, dass alle genannten Massnahmen den sogenannten "Steuergegenstand" betreffen, also in einen Bereich fallen, der, gestützt auf den Harmonisierungsauftrag von Artikel 42quinquies der Bundesverfassung, für Bund und Kantone in gleicher Weise ausgestaltet sein muss. Entsprechend haben die Kantone nach der gleichen Verfassungsbestimmung bei der Vorbereitung der Gesetzgebung mitzuwirken.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird gebeten, den Räten als Beitrag zur Stärkung der Schweizer Volkswirtschaft und der Beschäftigung bis zur Sondersession 1997 befristete steuerliche Massnahmen vorzulegen. Diese sollen insbesondere positive konjunkturelle Impulse auslösen und raschestmöglich umgesetzt werden können.</p><p>Vorziehen von Teilen der Unternehmenssteuerreform auf den 1. Januar 1998.</p><p>Vorlage befristeter steuerlicher Massnahmen durch den Bundesrat bis zur Sondersession 1997; dieses Programm soll mindestens folgende Elemente enthalten:</p><p>1. befristete Aufhebung der Dumont-Praxis; d. h. Gewährleistung der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen bei neuerworbenen Liegenschaften;</p><p>2. befristete Abzugsfähigkeit von Unterhaltsaufwendungen seitens der Mieter;</p><p>3. befristete Ausweitung des Ersatzbeschaffungstatbestandes beim betriebsnotwendigen Anlagevermögen (steuerneutrale Ersatzbeschaffung auch dann, wenn nicht die genau gleiche Funktion wahrgenommen wird);</p><p>4. befristete Erhöhung des Abzuges für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge;</p><p>5. Überprüfung der teilweisen Abzugsfähigkeit des Steueraufwandes bei Personengesellschaften.</p><p>Um den Effekt der vorgeschlagenen Massnahmen zu verstärken, ist der Bundesrat gebeten, durch das Gespräch mit den Kantonen eine möglichst hohe Breitenwirkung zu erzielen.</p>
    • Befristete steuerliche Massnahmen

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