Förderung von Unternehmensgründungen durch eine Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer von Risikokapital-(Venture capital)-Beteiligungsgesellschaften und andere Massnahmen

ShortId
96.3623
Id
19963623
Updated
25.06.2025 02:14
Language
de
Title
Förderung von Unternehmensgründungen durch eine Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer von Risikokapital-(Venture capital)-Beteiligungsgesellschaften und andere Massnahmen
AdditionalIndexing
Steuerbefreiung;Schaffung von Arbeitsplätzen;Klein- und mittleres Unternehmen;Steuerharmonisierung;Stempelsteuer;Unternehmensgründung;Risikokapital
1
  • L06K070304020402, Unternehmensgründung
  • L05K1107030701, Steuerbefreiung
  • L05K0702030301, Schaffung von Arbeitsplätzen
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L04K11070106, Stempelsteuer
  • L05K1106020109, Risikokapital
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Erfahrung zeigt, dass Neugründungen von Unternehmen im KMU-Bereich die wichtigste Quelle für die Schaffung neuer Arbeitsplätze darstellen. In den USA haben z. B. kleinere und mittlere Unternehmen in den letzten vier Jahren über 12 Millionen Arbeitsplätze geschaffen, während Grossunternehmen (mit über 500 Mitarbeitern) als Folge des Strukturwandels 3,8 Millionen Stellen abgebaut haben (Quelle: "NZZ" Nr. 256/1996). Für die Schweiz geht es darum, eine analoge Entwicklung bei den KMU in Gang zu bringen, um den Abbau von Arbeitsplätzen in Grossunternehmen zu kompensieren. Die Neugründung von KMU ist ganz besonders zu fördern, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich hierbei um echte Neugründungen oder um die Verselbständigung bestehender Unternehmensteile handelt. Daneben darf auch die Pflege der bestehenden kleinen und mittleren Betriebe nicht vergessen werden.</p><p>Von den Massnahmen zur Förderung von Unternehmensgründungen sind zwei Bereiche besonders wichtig. Es geht um ein günstiges Steuerklima und eine geordnete und ausreichende Kapitalversorgung, insbesondere in der kritischen Anfangsphase:</p><p>a. Steuererleichterungen, insbesondere bei der Gründung von Unternehmen, beeinflussen das allgemeine Steuerklima positiv, ohne dass ins Gewicht fallende Steuerausfälle befürchtet werden müssen, da in der Aufbauphase eines Unternehmens ohnehin kaum Erträge anfallen.</p><p>b. Weiterhin notwendig ist eine ausreichende und geordnete Kapitalversorgung bei Neugründungen. Eine Risikokapitalbörse, in welcher entsprechende Beteiligungsgesellschaften ein Tätigkeitsfeld finden, würde dies sicherstellen.</p><p>Es geht heute darum, die internationalen Erfahrungen und Erkenntnisse auf unsere Steuer- und Wirtschaftspolitik zu übertragen und unsere Standortvorteile vollumfänglich auszunutzen. Erste Schritte sind bereits getan. Projekte wie etwa die Venture-capital-Börse in Basel nutzen den Standortvorteil des starken Finanzplatzes Schweiz und schliessen die noch bestehende Lücke zwischen dem an sich vorhandenen anlagewilligen Risikokapital und dem Kapitalbedarf junger Unternehmen. Was fehlt, sind die Steuererleichterungen.</p><p>Dem Bund stehen eine Reihe weiterer Massnahmen zur Verfügung, um Risikokapital für die Gründung und den Aufbau von KMU erhältlich zu machen. So könnte die Stempelsteuer für die mit Venture-capital finanzierten Firmen eliminiert werden, oder es könnte Pensionskassen freigestellt werden, einen kleinen Teil ihrer freien Mittel auch in Risikokapital zu investieren. Auch "Up-front"-Abzüge bei Investitionen wären zu prüfen. Vor allem aber geht es auch um zusätzliche Massnahmen auf dem Gebiet des Steuerharmonisierungsrechtes, welche die Kantone zur Förderung von Unternehmensgründungen anregen, ohne dabei einen gesunden Standortwettbewerb unter den Kantonen einzuschränken.</p>
  • <p>Die von den Motionären geforderten Massnahmen sind bereits Gegenstand von parlamentarischen Beratungen. So behandelte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates am 7. Januar 1997 den von ihrer Subkommission Ledergerber erarbeiteten Bericht "Risikokapital" samt Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Risikokapitalgesellschaften. Die WAK-N nahm vom Bericht zustimmend Kenntnis und verabschiedete den betreffenden Bundesbeschluss. Dieser wurde bereits zusammen mit dem Bericht zur Stellungnahme an den Bundesrat weitergeleitet. Nach dem Bundesbeschluss handelt es sich bei einer Risikokapitalgesellschaft (RKG) um eine Aktiengesellschaft, die zum Ziel hat, neuen schweizerischen KMU mit innovativen Projekten Risikokapital zur Verfügung zu stellen. Die RKG muss mindestens 60 Prozent ihrer Mittel in neue Unternehmen mit innovativen Projekten investieren.</p><p>Somit liegen seitens des Parlamentes bereits konkrete Vorschläge zur Förderung von Risikokapital vor. Zwar sind die Anliegen der Motion und jene der WAK-N-Vorlage nicht deckungsgleich. In der Zielrichtung stimmen die beiden Vorstösse aber überein.</p><p>Der Bundesrat möchte seine Stellungnahme zur Vorlage der WAK-N hier nicht im einzelnen vorwegnehmen. Immerhin muss schon jetzt darauf hingewiesen werden, dass Steuererleichterungen angesichts der damit verbundenen Steuerausfälle wohlüberlegt sein müssen. Namentlich hat der volkswirtschaftliche Nutzen gegenüber Partikulärinteressen klar im Vordergrund zu stehen. Die Zielsetzung, Anleger dazu zu bewegen, neuen Unternehmen vermehrt (direkt oder indirekt) Risikokapital zur Verfügung zu stellen, ist aber sicher prüfenswert. Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb die zwischen die Anleger und die Risikokapitalbezüger geschalteten Risikokapitalgesellschaften in den Genuss von Steuerprivilegien kommen sollen, wie dies die Motion verlangt.</p><p>Zu den einzelnen Punkten der Motion kann wie folgt Stellung genommen werden:</p><p>1. Der Bundesrat prüft im Rahmen der Reform der Unternehmensbesteuerung, ob eine weitere Senkung der Emissionsabgaben auf Beteiligungsrechten auf 1 Prozent vorgenommen werden soll. Besonders im Falle einer solchen Herabsetzung der Emissionsabgabe auf EU-Niveau wäre es nicht sinnvoll, spezifisch für Risikokapitalgesellschaften noch weiter gehende Erleichterungen vorzusehen. Dagegen spricht auch, dass anlässlich der letzten Revision des Stempelgesetzes, welche am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, eine Freigrenze von 250 000 Franken auf der erstmaligen Begründung von Beteiligungsrechten geschaffen wurde. Mit dieser Begünstigung für alle KMU wurden bereits die richtigen Weichen gestellt.</p><p>2. Die von der WAK-N erarbeitete Vorlage sieht schon weitgehende Steuererleichterungen für die Kapitalgeber der dort umschriebenen Risikokapitalgesellschaften vor. Darüber hinausgehende Steuerbefreiungen, wie sie die Motion für Risikokapital-Beteiligungsgesellschaften verlangt, sind auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes äusserst problematisch. Denn diese Gesellschaften gehen zwar Risiken ein, sie streben aber andererseits hohe Renditen an und sind nach der WAK-N-Vorlage berechtigt, einen wesentlichen Teil ihrer Aktiven konventionell anzulegen.</p><p>3. Der Vorschlag der WAK-N sieht einen Sofortabzug von 50 Prozent des Anlagewertes, höchstens jedoch von 20 Prozent des steuerbaren Einkommens und bis zu 500 000 Franken jährlich vor. Die Motion verlangt entweder eine in diese Richtung gehende Lösung oder als Alternative dazu einen Abzug der realisierten Verluste, ja sogar der Möglichkeit, diese mit späteren Einkünften zu verrechnen. Beide Varianten beinhalten Vor- und Nachteile. Feststehen dürfte, dass eine Kumulierung beider Massnahmen abzulehnen wäre.</p><p>4. Der Bundesrat ist stets darauf bedacht, dass Massnahmen, welche das Steuersubstrat der Kantone tangieren könnten, nicht ohne gebührende Konsultation und Mitwirkung der betroffenen kantonalen Behörden angestrebt werden. Der Weg zur Harmonisierung führt selbstverständlich über parallele gesetzgeberische Massnahme im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nachfolgenden Massnahmen raschestmöglich zu treffen, um die Gründung und Entwicklung von operativ tätigen KMU zu fördern:</p><p>1. Beteiligungsgesellschaften, die den Zweck haben, in schweizerische Venture-capital-suchende KMU zu investieren (Venture-capital-Beteiligungsgesellschaften oder VCBG) und die an einem geregelten Markt kotiert sind, sind vom Emissionsstempel zu befreien (Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben, Art. 6 Abs. 1 Bst. a).</p><p>2. Sie sind weiter von jeglicher Ertrags- und Kapitalsteuer (inklusive allfälliger Kapitalgewinnsteuer) zu befreien (Änderung von Art. 56 DBG).</p><p>3. Private, welche sich an Risikokapitalgesellschaften oder an schweizerischen Venture-capital-suchenden Unternehmen direkt beteiligen, erfahren eine steuerliche Begünstigung, indem entweder:</p><p>a. ein pauschaler Abzug von maximal 20 Prozent des steuerbaren Einkommens vorgenommen werden kann (Änderung von Art. 33 DBG); oder</p><p>b. realisierte Verluste, die ihnen aus diesen Beteiligungen erwachsen sind, bis zu maximal 20 Prozent von ihrem steuerbaren Einkommen abgezogen und gegebenenfalls um maximal sieben Jahre vorgetragen werden können (Änderung von Art. 32 DBG).</p><p>4. Weitere Massnahmen auf dem Steuergebiet, insbesondere auch auf dem Gebiet des Steuerharmonisierungsrechtes, sind anzuregen, die zu einer Förderung von Unternehmensgründungen durch steuerbegünstigte Finanzierung beitragen.</p>
  • Förderung von Unternehmensgründungen durch eine Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer von Risikokapital-(Venture capital)-Beteiligungsgesellschaften und andere Massnahmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Erfahrung zeigt, dass Neugründungen von Unternehmen im KMU-Bereich die wichtigste Quelle für die Schaffung neuer Arbeitsplätze darstellen. In den USA haben z. B. kleinere und mittlere Unternehmen in den letzten vier Jahren über 12 Millionen Arbeitsplätze geschaffen, während Grossunternehmen (mit über 500 Mitarbeitern) als Folge des Strukturwandels 3,8 Millionen Stellen abgebaut haben (Quelle: "NZZ" Nr. 256/1996). Für die Schweiz geht es darum, eine analoge Entwicklung bei den KMU in Gang zu bringen, um den Abbau von Arbeitsplätzen in Grossunternehmen zu kompensieren. Die Neugründung von KMU ist ganz besonders zu fördern, wobei es keine Rolle spielt, ob es sich hierbei um echte Neugründungen oder um die Verselbständigung bestehender Unternehmensteile handelt. Daneben darf auch die Pflege der bestehenden kleinen und mittleren Betriebe nicht vergessen werden.</p><p>Von den Massnahmen zur Förderung von Unternehmensgründungen sind zwei Bereiche besonders wichtig. Es geht um ein günstiges Steuerklima und eine geordnete und ausreichende Kapitalversorgung, insbesondere in der kritischen Anfangsphase:</p><p>a. Steuererleichterungen, insbesondere bei der Gründung von Unternehmen, beeinflussen das allgemeine Steuerklima positiv, ohne dass ins Gewicht fallende Steuerausfälle befürchtet werden müssen, da in der Aufbauphase eines Unternehmens ohnehin kaum Erträge anfallen.</p><p>b. Weiterhin notwendig ist eine ausreichende und geordnete Kapitalversorgung bei Neugründungen. Eine Risikokapitalbörse, in welcher entsprechende Beteiligungsgesellschaften ein Tätigkeitsfeld finden, würde dies sicherstellen.</p><p>Es geht heute darum, die internationalen Erfahrungen und Erkenntnisse auf unsere Steuer- und Wirtschaftspolitik zu übertragen und unsere Standortvorteile vollumfänglich auszunutzen. Erste Schritte sind bereits getan. Projekte wie etwa die Venture-capital-Börse in Basel nutzen den Standortvorteil des starken Finanzplatzes Schweiz und schliessen die noch bestehende Lücke zwischen dem an sich vorhandenen anlagewilligen Risikokapital und dem Kapitalbedarf junger Unternehmen. Was fehlt, sind die Steuererleichterungen.</p><p>Dem Bund stehen eine Reihe weiterer Massnahmen zur Verfügung, um Risikokapital für die Gründung und den Aufbau von KMU erhältlich zu machen. So könnte die Stempelsteuer für die mit Venture-capital finanzierten Firmen eliminiert werden, oder es könnte Pensionskassen freigestellt werden, einen kleinen Teil ihrer freien Mittel auch in Risikokapital zu investieren. Auch "Up-front"-Abzüge bei Investitionen wären zu prüfen. Vor allem aber geht es auch um zusätzliche Massnahmen auf dem Gebiet des Steuerharmonisierungsrechtes, welche die Kantone zur Förderung von Unternehmensgründungen anregen, ohne dabei einen gesunden Standortwettbewerb unter den Kantonen einzuschränken.</p>
    • <p>Die von den Motionären geforderten Massnahmen sind bereits Gegenstand von parlamentarischen Beratungen. So behandelte die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates am 7. Januar 1997 den von ihrer Subkommission Ledergerber erarbeiteten Bericht "Risikokapital" samt Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Risikokapitalgesellschaften. Die WAK-N nahm vom Bericht zustimmend Kenntnis und verabschiedete den betreffenden Bundesbeschluss. Dieser wurde bereits zusammen mit dem Bericht zur Stellungnahme an den Bundesrat weitergeleitet. Nach dem Bundesbeschluss handelt es sich bei einer Risikokapitalgesellschaft (RKG) um eine Aktiengesellschaft, die zum Ziel hat, neuen schweizerischen KMU mit innovativen Projekten Risikokapital zur Verfügung zu stellen. Die RKG muss mindestens 60 Prozent ihrer Mittel in neue Unternehmen mit innovativen Projekten investieren.</p><p>Somit liegen seitens des Parlamentes bereits konkrete Vorschläge zur Förderung von Risikokapital vor. Zwar sind die Anliegen der Motion und jene der WAK-N-Vorlage nicht deckungsgleich. In der Zielrichtung stimmen die beiden Vorstösse aber überein.</p><p>Der Bundesrat möchte seine Stellungnahme zur Vorlage der WAK-N hier nicht im einzelnen vorwegnehmen. Immerhin muss schon jetzt darauf hingewiesen werden, dass Steuererleichterungen angesichts der damit verbundenen Steuerausfälle wohlüberlegt sein müssen. Namentlich hat der volkswirtschaftliche Nutzen gegenüber Partikulärinteressen klar im Vordergrund zu stehen. Die Zielsetzung, Anleger dazu zu bewegen, neuen Unternehmen vermehrt (direkt oder indirekt) Risikokapital zur Verfügung zu stellen, ist aber sicher prüfenswert. Allerdings ist nicht einzusehen, weshalb die zwischen die Anleger und die Risikokapitalbezüger geschalteten Risikokapitalgesellschaften in den Genuss von Steuerprivilegien kommen sollen, wie dies die Motion verlangt.</p><p>Zu den einzelnen Punkten der Motion kann wie folgt Stellung genommen werden:</p><p>1. Der Bundesrat prüft im Rahmen der Reform der Unternehmensbesteuerung, ob eine weitere Senkung der Emissionsabgaben auf Beteiligungsrechten auf 1 Prozent vorgenommen werden soll. Besonders im Falle einer solchen Herabsetzung der Emissionsabgabe auf EU-Niveau wäre es nicht sinnvoll, spezifisch für Risikokapitalgesellschaften noch weiter gehende Erleichterungen vorzusehen. Dagegen spricht auch, dass anlässlich der letzten Revision des Stempelgesetzes, welche am 1. Januar 1996 in Kraft getreten ist, eine Freigrenze von 250 000 Franken auf der erstmaligen Begründung von Beteiligungsrechten geschaffen wurde. Mit dieser Begünstigung für alle KMU wurden bereits die richtigen Weichen gestellt.</p><p>2. Die von der WAK-N erarbeitete Vorlage sieht schon weitgehende Steuererleichterungen für die Kapitalgeber der dort umschriebenen Risikokapitalgesellschaften vor. Darüber hinausgehende Steuerbefreiungen, wie sie die Motion für Risikokapital-Beteiligungsgesellschaften verlangt, sind auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebotes äusserst problematisch. Denn diese Gesellschaften gehen zwar Risiken ein, sie streben aber andererseits hohe Renditen an und sind nach der WAK-N-Vorlage berechtigt, einen wesentlichen Teil ihrer Aktiven konventionell anzulegen.</p><p>3. Der Vorschlag der WAK-N sieht einen Sofortabzug von 50 Prozent des Anlagewertes, höchstens jedoch von 20 Prozent des steuerbaren Einkommens und bis zu 500 000 Franken jährlich vor. Die Motion verlangt entweder eine in diese Richtung gehende Lösung oder als Alternative dazu einen Abzug der realisierten Verluste, ja sogar der Möglichkeit, diese mit späteren Einkünften zu verrechnen. Beide Varianten beinhalten Vor- und Nachteile. Feststehen dürfte, dass eine Kumulierung beider Massnahmen abzulehnen wäre.</p><p>4. Der Bundesrat ist stets darauf bedacht, dass Massnahmen, welche das Steuersubstrat der Kantone tangieren könnten, nicht ohne gebührende Konsultation und Mitwirkung der betroffenen kantonalen Behörden angestrebt werden. Der Weg zur Harmonisierung führt selbstverständlich über parallele gesetzgeberische Massnahme im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und im Steuerharmonisierungsgesetz.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nachfolgenden Massnahmen raschestmöglich zu treffen, um die Gründung und Entwicklung von operativ tätigen KMU zu fördern:</p><p>1. Beteiligungsgesellschaften, die den Zweck haben, in schweizerische Venture-capital-suchende KMU zu investieren (Venture-capital-Beteiligungsgesellschaften oder VCBG) und die an einem geregelten Markt kotiert sind, sind vom Emissionsstempel zu befreien (Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben, Art. 6 Abs. 1 Bst. a).</p><p>2. Sie sind weiter von jeglicher Ertrags- und Kapitalsteuer (inklusive allfälliger Kapitalgewinnsteuer) zu befreien (Änderung von Art. 56 DBG).</p><p>3. Private, welche sich an Risikokapitalgesellschaften oder an schweizerischen Venture-capital-suchenden Unternehmen direkt beteiligen, erfahren eine steuerliche Begünstigung, indem entweder:</p><p>a. ein pauschaler Abzug von maximal 20 Prozent des steuerbaren Einkommens vorgenommen werden kann (Änderung von Art. 33 DBG); oder</p><p>b. realisierte Verluste, die ihnen aus diesen Beteiligungen erwachsen sind, bis zu maximal 20 Prozent von ihrem steuerbaren Einkommen abgezogen und gegebenenfalls um maximal sieben Jahre vorgetragen werden können (Änderung von Art. 32 DBG).</p><p>4. Weitere Massnahmen auf dem Steuergebiet, insbesondere auch auf dem Gebiet des Steuerharmonisierungsrechtes, sind anzuregen, die zu einer Förderung von Unternehmensgründungen durch steuerbegünstigte Finanzierung beitragen.</p>
    • Förderung von Unternehmensgründungen durch eine Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer von Risikokapital-(Venture capital)-Beteiligungsgesellschaften und andere Massnahmen

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