Hochschulartikel in der Bundesverfassung

ShortId
96.3630
Id
19963630
Updated
10.04.2024 12:55
Language
de
Title
Hochschulartikel in der Bundesverfassung
AdditionalIndexing
Bildungspolitik;Hochschulförderung;Verfassungsartikel;Subvention;Zugang zur Bildung;berufliche Bildung;Hochschulwesen
1
  • L04K13020501, Hochschulwesen
  • L05K0503010203, Verfassungsartikel
  • L05K1102030202, Subvention
  • L05K1302050103, Hochschulförderung
  • L04K13030117, Zugang zur Bildung
  • L03K130301, Bildungspolitik
  • L03K130202, berufliche Bildung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Vorschlag</p><p>a. behält die Kompetenz des Bundes, selber Hochschulen zu führen;</p><p>b. verpflichtet ihn, im Rahmen übergeordneter Zielsetzungen, Hochschulen zu unterstützten;</p><p>c. gibt ihm die Kompetenz, die Unterstützung an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen;</p><p>d. gibt ihm die Kompetenz, mit den Kantonen (vgl. Art. 3 BV) Vereinbarungen zu treffen;</p><p>e. umschreibt die Ziele des Engagements des Bundes.</p><p>Neu ist:</p><p>a. Das Engagement des Bundes bezieht sich auf alle Universitäten, Fachhochschulen und andere höhere Unterrichtsanstalten, ohne zu unterscheiden, ob es sich um wirtschafts- und technikbezogene Schulen oder andere Schulen handelt ("Gesamtschau der höheren Ausbildung").</p><p>b. Die (spezifische) Gesetzgebungskompetenz für einen Teil der Fachhochschulen, abgeleitet aus dem bisherigen Artikel 34ter Absatz 1 Buchstabe g, wird aufgehoben und durch die allgemeine Förderungskompetenz abgelöst.</p><p>c. Der Bund erhält zwei neue Steuerungsinstrumente:</p><p>die Bindung seiner Beiträge an zwar allgemeine, aber umsetzbare Ziele;</p><p>die Möglichkeit, mit den Kantonen hochschulpolitische Vereinbarungen zu treffen ("koordinierte Hochschulpolitik von Bund und Kantonen").</p><p>Folgende zusätzliche Elemente können geltend gemacht werden:</p><p>1. Klärung der Bundeskompetenzen im Hochschulbereich</p><p>Die gesamtschweizerische Hochschulpolitik leidet darunter, dass die Kompetenzen des Bundes aufgrund der heutigen Verfassungslage nicht völlig klar sind. Zudem besitzen die gesamtschweizerisch tätigen Organisationen eine ungenügende verfassungsrechtliche Abstützung. Der Verfassungsartikel bezweckt hier, klare Verhältnisse zu schaffen. Der Bund wird ermächtigt, zusammen mit den Kantonen eine umfassende gesamtschweizerische Hochschulpolitk zu führen. Die Kompetenzen des Bundes sind an seine finanziellen Leistungen gebunden, indem der Artikel dem Bund neben der Führung eigener Hochschulen in Absatz 4 ausdrücklich die Kompetenz einräumt, an seine finanziellen Leistungen Bedingungen zu stellen, die im Interesse einer gesamtschweizerischen Hochschulpolitik liegen.</p><p>2. Bildungspolitische Gesamtschau</p><p>Der Artikel berücksichtigt die Entwicklungen im höheren Bildungswesen. Er verpflichtet den Bund, alle Ausbildungsgänge, nicht nur die technisch und wirtschaftsbezogenen, zu unterstützen. Damit werden die Voraussetzungen für eine Gesamtschau der höheren Ausbildung geschaffen, die auch die künstlerische und soziale Ausbildung im Tertiärbereich auf Bundesebene mitberücksichtigt.</p><p>3. Berücksichtigung der gewachsenen Strukturen</p><p>Ausgangspunkt bilden die seit 100 Jahren gewachsenen Strukturen auf gesamtschweizerischer Ebene. Es handelt sich um eine sinnvolle und organische Weiterentwicklung dessen, was sich bewährt hat. Es wird nicht eine grundlegende Neuordnung angestrebt, sondern ein zielgerichteter Ausbau, um den neuen Erfordernissen einer intensiveren Zusammenarbeit auf nationaler wie internationaler Ebene gerecht zu werden. Die Kantone sollen weiterhin Träger der Hochschulen bleiben. Gestärkt aber soll die Zusammenarbeit, Aufgabenteilung und Harmonisierung des Angebotes werden.</p><p>4. Stärkung des Föderalismus</p><p>Eine klarere Verfassungsgrundlage für die Hochschulpolitik des Bundes bedeutet letztlich auch eine Stärkung des Föderalismus. Die Kantone werden weiterhin allein zuständig bleiben für den Unterricht auf Primar- und Sekundarstufe. Im Bereich der Tertiärstufe wird eine zeitgemässe partnerschaftliche Zusammenarbeit aufgebaut, die auch die finanziellen Leistungen der einzelnen Träger im Hochschulbereich berücksichtigt.</p>
  • <p>Die Motion greift wichtige hochschulpolitische Fragen auf, die gegenwärtig auf breiter Ebene mit den Kantonen einerseits in Verbindung mit dem Vorhaben des neuen Finanzausgleiches, andererseits mit der Revision des Hochschulförderungsgesetzes (HFG) erörtert werden. So verdienstlich es ist, die Notwendigkeit besserer Rechtsgrundlagen einer koordinierten gesamtschweizerischen Hochschulpolitik zu unterstreichen, muss der Bundesrat dennoch daran erinnern, dass es die im Gange befindliche Suche nach einer ausgewogenen und konsensual abgestützten Lösung der hier anstehenden Grundsatzprobleme erheblich einengen könnte, wenn er sich auf den vorliegenden ausformulierten Text einer neuen Verfassungsbestimmung festlegen würde.</p><p>Ohnehin bedarf es in Verbindung mit den erwähnten angelaufenen Rechtsetzungsarbeiten noch eingehender Abklärungen, ob sich nicht wesentliche Anliegen der Motion anderweitig ausserhalb der Verfassung ebenso zweckmässig verwirklichen lassen, und, träfe dies zu, welcher Normierungsbedarf alsdann als neuer Hochschulartikel noch auf Verfassungsebene zu befriedigen bleibe. Die vorgeschlagene Änderung der Bundesverfassung bedeutet die Ausweitung der Bundeskompetenzen und könnte auch die Ausdehnung des Bundesengagements auf den ganzen tertiären Bildungssektor zur Folge haben. Ob dieses verstärkte Engagement des Bundes wünschbar ist, erfordert ebenfalls genaue Abklärungen.</p><p>Aufgrund der laufenden Arbeiten zum neuen Finanzausgleich und zur HFG-Revision muss sich der Bundesrat einen ausreichenden Handlungsspielraum wahren. Dies ist lediglich gewährleistet, wenn er die Motion in der unverbindlicheren Form des Postulates entgegennimmt. Nahegelegt wird dieses Vorgehen ebenfalls durch die eingeleitete Totalrevision der Bundesverfassung.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Die Bundesverfassung soll wie folgt abgeändert werden:</p><p>Art. 27 Abs. 1</p><p>Streichen</p><p>Art. 27septies (neu)</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bund kann Hochschulen und andere höhere Unterrichtsanstalten betreiben.</p><p>Abs. 2</p><p>Er unterstützt Hochschulen und höhere Unterrichtsanstalten, die von den Kantonen oder anderen Trägern geführt werden. Er kann seine Beiträge an Bedingungen und Auflagen knüpfen, die den Zielsetzungen von Absatz 4 entsprechen.</p><p>Abs. 3</p><p>Er kann mit den Kantonen Vereinbarungen über eine abgestimmte Hochschulpolitik eingehen.</p><p>Abs. 4</p><p>Er verfolgt unter Gewährleistung der Freiheit von Lehre und Forschung in seiner Hochschulpolitik die folgenden Ziele: Versorgung des Landes mit den erforderlichen Kadern, offener und gleicher Zugang zu den höheren Unterrichtsanstalten aufgrund von Qualitätskriterien, effiziente Aufgabenteilung und Koordination unter den höheren Unterrichtsanstalten, Harmonisierung der Studienangebote auch im Hinblick auf ein Konzept des lebenslangen Lernens und der Förderung der Mobilität der Studierenden.</p><p>Art. 34ter (Änderung)</p><p>Abs. 2</p><p>g. über die berufliche Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst; für die Fachhochschulen gilt Artikel 27septies.</p>
  • Hochschulartikel in der Bundesverfassung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Vorschlag</p><p>a. behält die Kompetenz des Bundes, selber Hochschulen zu führen;</p><p>b. verpflichtet ihn, im Rahmen übergeordneter Zielsetzungen, Hochschulen zu unterstützten;</p><p>c. gibt ihm die Kompetenz, die Unterstützung an Bedingungen und Auflagen zu knüpfen;</p><p>d. gibt ihm die Kompetenz, mit den Kantonen (vgl. Art. 3 BV) Vereinbarungen zu treffen;</p><p>e. umschreibt die Ziele des Engagements des Bundes.</p><p>Neu ist:</p><p>a. Das Engagement des Bundes bezieht sich auf alle Universitäten, Fachhochschulen und andere höhere Unterrichtsanstalten, ohne zu unterscheiden, ob es sich um wirtschafts- und technikbezogene Schulen oder andere Schulen handelt ("Gesamtschau der höheren Ausbildung").</p><p>b. Die (spezifische) Gesetzgebungskompetenz für einen Teil der Fachhochschulen, abgeleitet aus dem bisherigen Artikel 34ter Absatz 1 Buchstabe g, wird aufgehoben und durch die allgemeine Förderungskompetenz abgelöst.</p><p>c. Der Bund erhält zwei neue Steuerungsinstrumente:</p><p>die Bindung seiner Beiträge an zwar allgemeine, aber umsetzbare Ziele;</p><p>die Möglichkeit, mit den Kantonen hochschulpolitische Vereinbarungen zu treffen ("koordinierte Hochschulpolitik von Bund und Kantonen").</p><p>Folgende zusätzliche Elemente können geltend gemacht werden:</p><p>1. Klärung der Bundeskompetenzen im Hochschulbereich</p><p>Die gesamtschweizerische Hochschulpolitik leidet darunter, dass die Kompetenzen des Bundes aufgrund der heutigen Verfassungslage nicht völlig klar sind. Zudem besitzen die gesamtschweizerisch tätigen Organisationen eine ungenügende verfassungsrechtliche Abstützung. Der Verfassungsartikel bezweckt hier, klare Verhältnisse zu schaffen. Der Bund wird ermächtigt, zusammen mit den Kantonen eine umfassende gesamtschweizerische Hochschulpolitk zu führen. Die Kompetenzen des Bundes sind an seine finanziellen Leistungen gebunden, indem der Artikel dem Bund neben der Führung eigener Hochschulen in Absatz 4 ausdrücklich die Kompetenz einräumt, an seine finanziellen Leistungen Bedingungen zu stellen, die im Interesse einer gesamtschweizerischen Hochschulpolitik liegen.</p><p>2. Bildungspolitische Gesamtschau</p><p>Der Artikel berücksichtigt die Entwicklungen im höheren Bildungswesen. Er verpflichtet den Bund, alle Ausbildungsgänge, nicht nur die technisch und wirtschaftsbezogenen, zu unterstützen. Damit werden die Voraussetzungen für eine Gesamtschau der höheren Ausbildung geschaffen, die auch die künstlerische und soziale Ausbildung im Tertiärbereich auf Bundesebene mitberücksichtigt.</p><p>3. Berücksichtigung der gewachsenen Strukturen</p><p>Ausgangspunkt bilden die seit 100 Jahren gewachsenen Strukturen auf gesamtschweizerischer Ebene. Es handelt sich um eine sinnvolle und organische Weiterentwicklung dessen, was sich bewährt hat. Es wird nicht eine grundlegende Neuordnung angestrebt, sondern ein zielgerichteter Ausbau, um den neuen Erfordernissen einer intensiveren Zusammenarbeit auf nationaler wie internationaler Ebene gerecht zu werden. Die Kantone sollen weiterhin Träger der Hochschulen bleiben. Gestärkt aber soll die Zusammenarbeit, Aufgabenteilung und Harmonisierung des Angebotes werden.</p><p>4. Stärkung des Föderalismus</p><p>Eine klarere Verfassungsgrundlage für die Hochschulpolitik des Bundes bedeutet letztlich auch eine Stärkung des Föderalismus. Die Kantone werden weiterhin allein zuständig bleiben für den Unterricht auf Primar- und Sekundarstufe. Im Bereich der Tertiärstufe wird eine zeitgemässe partnerschaftliche Zusammenarbeit aufgebaut, die auch die finanziellen Leistungen der einzelnen Träger im Hochschulbereich berücksichtigt.</p>
    • <p>Die Motion greift wichtige hochschulpolitische Fragen auf, die gegenwärtig auf breiter Ebene mit den Kantonen einerseits in Verbindung mit dem Vorhaben des neuen Finanzausgleiches, andererseits mit der Revision des Hochschulförderungsgesetzes (HFG) erörtert werden. So verdienstlich es ist, die Notwendigkeit besserer Rechtsgrundlagen einer koordinierten gesamtschweizerischen Hochschulpolitik zu unterstreichen, muss der Bundesrat dennoch daran erinnern, dass es die im Gange befindliche Suche nach einer ausgewogenen und konsensual abgestützten Lösung der hier anstehenden Grundsatzprobleme erheblich einengen könnte, wenn er sich auf den vorliegenden ausformulierten Text einer neuen Verfassungsbestimmung festlegen würde.</p><p>Ohnehin bedarf es in Verbindung mit den erwähnten angelaufenen Rechtsetzungsarbeiten noch eingehender Abklärungen, ob sich nicht wesentliche Anliegen der Motion anderweitig ausserhalb der Verfassung ebenso zweckmässig verwirklichen lassen, und, träfe dies zu, welcher Normierungsbedarf alsdann als neuer Hochschulartikel noch auf Verfassungsebene zu befriedigen bleibe. Die vorgeschlagene Änderung der Bundesverfassung bedeutet die Ausweitung der Bundeskompetenzen und könnte auch die Ausdehnung des Bundesengagements auf den ganzen tertiären Bildungssektor zur Folge haben. Ob dieses verstärkte Engagement des Bundes wünschbar ist, erfordert ebenfalls genaue Abklärungen.</p><p>Aufgrund der laufenden Arbeiten zum neuen Finanzausgleich und zur HFG-Revision muss sich der Bundesrat einen ausreichenden Handlungsspielraum wahren. Dies ist lediglich gewährleistet, wenn er die Motion in der unverbindlicheren Form des Postulates entgegennimmt. Nahegelegt wird dieses Vorgehen ebenfalls durch die eingeleitete Totalrevision der Bundesverfassung.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Die Bundesverfassung soll wie folgt abgeändert werden:</p><p>Art. 27 Abs. 1</p><p>Streichen</p><p>Art. 27septies (neu)</p><p>Abs. 1</p><p>Der Bund kann Hochschulen und andere höhere Unterrichtsanstalten betreiben.</p><p>Abs. 2</p><p>Er unterstützt Hochschulen und höhere Unterrichtsanstalten, die von den Kantonen oder anderen Trägern geführt werden. Er kann seine Beiträge an Bedingungen und Auflagen knüpfen, die den Zielsetzungen von Absatz 4 entsprechen.</p><p>Abs. 3</p><p>Er kann mit den Kantonen Vereinbarungen über eine abgestimmte Hochschulpolitik eingehen.</p><p>Abs. 4</p><p>Er verfolgt unter Gewährleistung der Freiheit von Lehre und Forschung in seiner Hochschulpolitik die folgenden Ziele: Versorgung des Landes mit den erforderlichen Kadern, offener und gleicher Zugang zu den höheren Unterrichtsanstalten aufgrund von Qualitätskriterien, effiziente Aufgabenteilung und Koordination unter den höheren Unterrichtsanstalten, Harmonisierung der Studienangebote auch im Hinblick auf ein Konzept des lebenslangen Lernens und der Förderung der Mobilität der Studierenden.</p><p>Art. 34ter (Änderung)</p><p>Abs. 2</p><p>g. über die berufliche Ausbildung in Industrie, Gewerbe, Handel, Landwirtschaft und Hausdienst; für die Fachhochschulen gilt Artikel 27septies.</p>
    • Hochschulartikel in der Bundesverfassung

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