Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder. Steuerabzug
- ShortId
-
96.3638
- Id
-
19963638
- Updated
-
10.04.2024 09:31
- Language
-
de
- Title
-
Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder. Steuerabzug
- AdditionalIndexing
-
Unterhaltspflicht;Steuerabzug;Volljährigkeit;Steuerharmonisierung;Kind;Familienunterhalt;Gesetz
- 1
-
- L04K11070304, Steuerabzug
- L04K01030305, Familienunterhalt
- L04K01030108, Unterhaltspflicht
- L05K0107010205, Kind
- L04K11070310, Steuerharmonisierung
- L05K0503010102, Gesetz
- L06K050702030205, Volljährigkeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Es trifft zu, dass Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder beim leistenden Elternteil steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind (Art. 9 Abs. 2 Buchst. c StHG). Anderseits . sind solche Beiträge vom volljährigen Kind auch nicht zu versteuern; sie stellen für das Kind nämlich "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" gemäss Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe g StHG dar, die ausdrücklich als steuerfrei gelten. Eine gleiche Regelung ist aufgrund des verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrages auch im DBG vorgesehen; massgebend sind die Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 24 Buchstabe e DBG.</p><p></p><p>2. Diese in den genannten beiden Steuergesetzen statuierte Regelung bedeutet keineswegs, dass die Alimentenschuldner, in der Regel die Väter, sich ihrer Verantwortung für die Kinder entziehen könnten. Zum einen gilt die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern gemäss den Artikeln 276 und 277 ZGB völlig unabhängig von den steuerrechtlichen Vorschriften. Daran ändert auch die auf den 1. Januar 1996 eingeführte Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre nichts. Die über die Mündigkeit hinausreichende, zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung bis zur ordentlicherweise abgeschlossenen Ausbildung nach Artikel 277 Absatz 2 ZGB bleibt denn auch von dieser Herabsetzung völlig unberührt.</p><p></p><p>3.a) Vor allem aber bedeutet die Regelung, wonach einzig Alimente an minderjährige Kinder vom Alimentenschuldner in Abzug gebracht werden können, keineswegs, dass solche Leistungen an volljährige Kinder steuerlich unbeachtlich sind. Bei der direkten Bundessteuer kann nämlich der Alimentenschuldner, der über die zivilrechtliche Mündigkeit seines Kindes hinaus für dessen Ausbildung Alimente leistet, im Hinblick darauf einen Sozialabzug beanspruchen, nämlich den sog. Unterstützungsabzug im Betrag von 5100 Franken gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b DBG. Wenn in diesem Fall das volljährige Kind weiterhin beim anderen Elternteil wohnt, hat dieser nach wie vor auch Anrecht auf den sog. Kinderabzug gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a DBG, ebenfalls in Höhe von 5100 Franken.</p><p></p><p>3.b) Im StHG ist für die Kantone zwar eine solche Regelung nicht vorgeschrieben; denn in der Ausgestaltung der Sozialabzüge sind die Kantone von verfassungswegen ausdrücklich autonom (vgl. Art. 42quinquies Abs. 2 letzter Satz BV). Aber es steht ihnen frei, in ihrem kantonalen Steuergesetz eine analoge Lösung zu statuieren, wie sie für das DBG gilt. Artikel 9 Absatz 4 StHG behält denn auch Kinderabzüge und andere Sozialabzüge für das kantonale Recht ausdrücklich vor.</p><p></p><p>4. Eine isolierte Gesetzesänderung drängt sich aus diesen Gründen heute nicht auf. Zur Zeit erarbeitet jedoch eine vom EFD eingesetzte Expertenkommission Vorschläge zur Reform der Familienbesteuerung. In diesem Zusammenhang werden auch die Alimentenbesteuerung und die Kinderabzüge zur Debatte stehen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, der Expertenkommission das Anliegen des Interpellanten zu unterbreiten, damit sie dazu Stellung nehmen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Es schreibt den Kantonen vor, innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten das kantonale Recht den Bestimmungen des StHG anzupassen.</p><p>Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c StHG sieht vor, dass Unterhaltsbeiträge, die an oder für ein volljähriges Kind bezahlt werden, nicht mehr abziehbar sind. Aus diesem Grund fragen wir:</p><p>- Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass diese Regelung geeignet ist, neue Konflikte zwischen Eltern und volljährigen Kindern zu schaffen? Gewisse geschiedene Väter werden sich noch mehr um ihre Unterhaltspflichten drücken, wenn sie von ihren steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder nicht mehr abziehen können; immerhin kann sich die zusätzliche Steuerbelastung für Elternteile, die nicht die Obhut über das Kind haben, mit dem Wegfall dieser steuerlichen Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen auf mehrere Tausend Franken belaufen.</p><p>- Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass dieses Problem noch schwieriger geworden ist, seitdem mit dem 1. Januar 1996 das Volljährigkeitsalter von 20 auf 18 Jahre gesenkt worden ist? Mit dieser Massnahme waren sicherlich keine fiskalischen Absichten verbunden. Gleichwohl sind nun die Unterhaltsbeiträge für Kinder bereits ab 18 statt ab 20 Jahren nicht mehr abziehbar.</p><p>- Ist der Bundesrat unter diesen Bedingungen nicht der Meinung, dass Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c StHG so geändert werden sollte, dass auch Unterhaltsbeiträge an ein volljähriges Kind abziehbar sind?</p>
- Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder. Steuerabzug
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Es trifft zu, dass Unterhaltsbeiträge an volljährige Kinder beim leistenden Elternteil steuerlich nicht mehr abzugsfähig sind (Art. 9 Abs. 2 Buchst. c StHG). Anderseits . sind solche Beiträge vom volljährigen Kind auch nicht zu versteuern; sie stellen für das Kind nämlich "Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen" gemäss Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe g StHG dar, die ausdrücklich als steuerfrei gelten. Eine gleiche Regelung ist aufgrund des verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrages auch im DBG vorgesehen; massgebend sind die Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c sowie Artikel 24 Buchstabe e DBG.</p><p></p><p>2. Diese in den genannten beiden Steuergesetzen statuierte Regelung bedeutet keineswegs, dass die Alimentenschuldner, in der Regel die Väter, sich ihrer Verantwortung für die Kinder entziehen könnten. Zum einen gilt die zivilrechtliche Unterhaltspflicht der Eltern gemäss den Artikeln 276 und 277 ZGB völlig unabhängig von den steuerrechtlichen Vorschriften. Daran ändert auch die auf den 1. Januar 1996 eingeführte Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre nichts. Die über die Mündigkeit hinausreichende, zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung bis zur ordentlicherweise abgeschlossenen Ausbildung nach Artikel 277 Absatz 2 ZGB bleibt denn auch von dieser Herabsetzung völlig unberührt.</p><p></p><p>3.a) Vor allem aber bedeutet die Regelung, wonach einzig Alimente an minderjährige Kinder vom Alimentenschuldner in Abzug gebracht werden können, keineswegs, dass solche Leistungen an volljährige Kinder steuerlich unbeachtlich sind. Bei der direkten Bundessteuer kann nämlich der Alimentenschuldner, der über die zivilrechtliche Mündigkeit seines Kindes hinaus für dessen Ausbildung Alimente leistet, im Hinblick darauf einen Sozialabzug beanspruchen, nämlich den sog. Unterstützungsabzug im Betrag von 5100 Franken gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe b DBG. Wenn in diesem Fall das volljährige Kind weiterhin beim anderen Elternteil wohnt, hat dieser nach wie vor auch Anrecht auf den sog. Kinderabzug gemäss Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe a DBG, ebenfalls in Höhe von 5100 Franken.</p><p></p><p>3.b) Im StHG ist für die Kantone zwar eine solche Regelung nicht vorgeschrieben; denn in der Ausgestaltung der Sozialabzüge sind die Kantone von verfassungswegen ausdrücklich autonom (vgl. Art. 42quinquies Abs. 2 letzter Satz BV). Aber es steht ihnen frei, in ihrem kantonalen Steuergesetz eine analoge Lösung zu statuieren, wie sie für das DBG gilt. Artikel 9 Absatz 4 StHG behält denn auch Kinderabzüge und andere Sozialabzüge für das kantonale Recht ausdrücklich vor.</p><p></p><p>4. Eine isolierte Gesetzesänderung drängt sich aus diesen Gründen heute nicht auf. Zur Zeit erarbeitet jedoch eine vom EFD eingesetzte Expertenkommission Vorschläge zur Reform der Familienbesteuerung. In diesem Zusammenhang werden auch die Alimentenbesteuerung und die Kinderabzüge zur Debatte stehen. Der Bundesrat ist deshalb bereit, der Expertenkommission das Anliegen des Interpellanten zu unterbreiten, damit sie dazu Stellung nehmen kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten. Es schreibt den Kantonen vor, innerhalb von acht Jahren nach Inkrafttreten das kantonale Recht den Bestimmungen des StHG anzupassen.</p><p>Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c StHG sieht vor, dass Unterhaltsbeiträge, die an oder für ein volljähriges Kind bezahlt werden, nicht mehr abziehbar sind. Aus diesem Grund fragen wir:</p><p>- Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass diese Regelung geeignet ist, neue Konflikte zwischen Eltern und volljährigen Kindern zu schaffen? Gewisse geschiedene Väter werden sich noch mehr um ihre Unterhaltspflichten drücken, wenn sie von ihren steuerbaren Einkünften die Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder nicht mehr abziehen können; immerhin kann sich die zusätzliche Steuerbelastung für Elternteile, die nicht die Obhut über das Kind haben, mit dem Wegfall dieser steuerlichen Abziehbarkeit von Unterhaltsbeiträgen auf mehrere Tausend Franken belaufen.</p><p>- Ist der Bundesrat nicht der Meinung, dass dieses Problem noch schwieriger geworden ist, seitdem mit dem 1. Januar 1996 das Volljährigkeitsalter von 20 auf 18 Jahre gesenkt worden ist? Mit dieser Massnahme waren sicherlich keine fiskalischen Absichten verbunden. Gleichwohl sind nun die Unterhaltsbeiträge für Kinder bereits ab 18 statt ab 20 Jahren nicht mehr abziehbar.</p><p>- Ist der Bundesrat unter diesen Bedingungen nicht der Meinung, dass Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c StHG so geändert werden sollte, dass auch Unterhaltsbeiträge an ein volljähriges Kind abziehbar sind?</p>
- Unterhaltsbeiträge für volljährige Kinder. Steuerabzug
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