Verkauf der Motor Columbus und der Elektrowatt AG und Sicherung der Atommüll-Finanzierung
- ShortId
-
96.3641
- Id
-
19963641
- Updated
-
10.04.2024 11:59
- Language
-
de
- Title
-
Verkauf der Motor Columbus und der Elektrowatt AG und Sicherung der Atommüll-Finanzierung
- AdditionalIndexing
-
Lagerung radioaktiver Abfälle;Entsorgungsgebühr;Verkauf;Aktiengesellschaft;Kostenrechnung;Elektrizitätsindustrie;Betriebseinstellung;Finanzierungspolitik;radioaktiver Abfall;Haftung;Kernkraftwerk
- 1
-
- L04K06010109, radioaktiver Abfall
- L06K070303010101, Aktiengesellschaft
- L05K0701010201, Verkauf
- L03K170303, Elektrizitätsindustrie
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L05K0601020302, Lagerung radioaktiver Abfälle
- L05K0703020201, Kostenrechnung
- L04K11090201, Finanzierungspolitik
- L05K0703040201, Betriebseinstellung
- L04K05070202, Haftung
- L04K06010204, Entsorgungsgebühr
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aktienpakete der Motor-Columbus AG (Besitzerin der Atel) sollen verkauft werden. Der Verkauf der Elektrowatt AG wird ebenfalls diskutiert. Die Atel ist an Gösgen zu 35 Prozent, an Leibstadt zu 21,5 Prozent, die Elektrowatt AG an Gösgen zu 12,5 Prozent, an Leibstadt zu 41 Prozent beteiligt; weitere Beteiligungen liegen bei Tochtergesellschaften.</p><p>Das EVED beziffert die Kosten der Atommüllentsorgung bis zum Jahre 2070 auf 13,7 Milliarden Franken, also mehr als der Bau der Neat-Tunnels (ohne Zufahrten). In der Bilanz 1994/95 der Elektrowatt sind keinerlei Rückstellungen für die Deckung der Entsorgungskosten zu finden. Kleinere Rückstellungen sind unter "Eigenkapital" gebucht, was, soweit es sich um Mittel für Atommüllkosten handelt, buchhalterisch sicher falsch wäre. In den Bilanzen der Atomkraftwerk-Gesellschaften selber finden sich keine geldwerten Vermögen zur Deckung der Entsorgungskosten.</p><p>Die Gesetzgebung schreibt vor, dass die Atomkraftwerk-Betreiber die Entsorgung zu finanzieren haben. Es besteht aber kein Entsorgungsfonds. Der Bundesrat hat bisher blind in die Zahlungsfähigkeit der beteiligten Konzerne vertraut. Geldvermögen ist aber ausser dem sogenannten Stillegungsfonds, der die Entsorgung nicht deckt keines da. Die im Gang stehende Restrukturierung der Elektrowirtschaft insbesondere bei den Muttergesellschaften der Atomkraftwerke wurde vom BEW bisher nicht im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Auswirkungen analysiert.</p>
- <p>Bei den Kosten der Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus dem Betrieb der Kernkraftwerke ist zu unterscheiden zwischen einerseits den Kosten für die Stillegung und den Abbruch von ausgedienten Kernanlagen sowie für die Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle ("Stillegungskosten") und andererseits den Kosten, die für die Entsorgung der Betriebsabfälle und der bestrahlten Brennelemente nach dem Verlassen der Kernkraftwerke anfallen ("Entsorgungskosten"). Die Stillegungskosten werden durch den Stillegungsfonds gedeckt (vgl. Verordnung vom 5. Dezember 1983 über den Stillegungsfonds für Kernanlagen). Für die Sicherstellung der Entsorgungskosten gibt es heute keine auf die Atomgesetzgebung gestützte Verpflichtungen. Die Rückstellungen für diese Kosten werden freiwillig in der notwendigen Höhe von den Betreibern anteilmässig vorgenommen, ausgewiesen und von den gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstellen überprüft.</p><p>1./2./6. Beim Kauf von Aktien der Motor-Columbus durch die Electricité de France und die Rheinisch-Westfälische Energie AG und bei der Beteiligung von Bayernwerk, Badenwerk und Energieversorgung Schwaben an der Watt AG geht es den Beteiligten darum, die Position auf dem künftigen europäischen Strommarkt zu verstärken. Das Interesse der ausländischen Partner richtet sich in erster Linie auf die Nord-Süd-Durchleitungs- sowie die Handelskapazitäten von Atel und EGL, hingegen nicht auf die Wasserkraftwerke.</p><p>Für die Sicherstellung der Entsorgungskosten sind nicht Motor-Columbus und Elektrowatt AG verantwortlich, sondern die Betreibergesellschaften (NOK, BKW Energie AG, KKW Gösgen-Däniken AG, KKW Leibstadt AG). Durch den Verkauf jener Beteiligungen wird die Sicherstellung der Entsorgungskosten nicht in Frage gestellt.</p><p>Hinsichtlich der Haftungsfrage ist festzuhalten, dass die Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft grundsätzlich nur im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung haftet. Allerdings ist eine Haftung der Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft damit nicht generell ausgeschlossen. So bejaht das Bundesgericht beispielsweise eine Haftung, wenn die Muttergesellschaft durch ihr Verhalten bestimmte Erwartungen in ihr Konzernverhalten und ihre Konzernverantwortung weckt, später aber in treuwidriger Weise enttäuscht (sogenannte Konzernvertrauen). Ein Teil der Rechtsliteratur bejaht zudem die Möglichkeit des Durchgriffs auf die Muttergesellschaft, wenn die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der Tochtergesellschaft als missbräuchlich erscheint.</p><p>3. Die effektiven Rückstellungen der Betreibergesellschaften betrugen per Ende 1995 nach Aussage der Kernkraftwerkbetreiber 5,8 Milliarden Franken und sind höher als der auf der bisherigen Nutzungsdauer der Kernkraftwerke berechnete Sollbetrag (4,9 Milliarden Franken).</p><p>4./5. Die jährlichen Rückstellungen werden aufgrund einer zugrundegelegten Betriebszeit von vierzig Jahren berechnet. Der Gesamtbetrag der Rückstellungen ist erst nach Ablauf dieser Periode vorhanden. Die Betreiber der Kernkraftwerke haben die zurückgestellten Mittel vorerst zum Abbau von Fremdkapital in den eigenen Gesellschaften angelegt. Zum Teil erfolgt die Anlage der zurückgestellten Mittel bereits heute durch Äufnung eines unternehmenseigenen Fonds. Am Ende der Betriebszeit müssen alle zurückgestellten Mittel ausserhalb des Werks breit diversifiziert angelegt sein.</p><p>Würde ein Kraftwerk vorzeitig abgestellt, so wären bis zu diesem Zeitpunkt auch bei einem Fonds-Modell zu wenig Rückstellungen erwirtschaftet. Bei einer unfallbedingten Stillegung hat primär die Betreibergesellschaft für die Entsorgungskosten aufzukommen. Ob weitere Gesellschaften mit Beteiligungen an der Betreibergesellschaft zur Deckung dieser Kosten beigezogen werden könnten, wäre im konkreten Fall zu prüfen.</p><p>7. Die Deckung der Entsorgungskosten mittels Stillegungsfonds und unternehmenseigenen Rückstellungen muss gewährleisten, dass die erforderlichen finanziellen Mittel für Stillegung und Entsorgung zu gegebener Zeit vorhanden sind. Was die bisherigen unternehmenseigenen Rückstellungen betrifft, so erfolgten sie nach Aussage der Kernkraftwerkbetreiber in grösserem Umfang, als dies entsprechend der aktuellen Laufzeit der Werke notwendig wäre.</p><p>8./9. Wie im Schreiben des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 13. Juni 1996 an die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates dargelegt, besteht in Anbetracht der bevorstehenden Revision des Atomgesetzes und des diesbezüglichen Bundesbeschlusses kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Bis heute sind die Betreiber der Kernkraftwerke ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Im Rahmen dieser Revision ist eine Änderung der Sicherstellung der Entsorgungskosten zu diskutieren. Neben der bisherigen Lösung und dem Fonds-Modell sind weitere Lösungen zu prüfen.</p><p>10./11. In seiner Antwort auf die dringliche Einfache Anfrage Bär vom 6. März 1995 betreffend Verschlossene "Endlager" von radioaktiven Abfällen hält der Bundesrat fest, dass im Rahmen der Revision des Atomgesetzes festzulegen sei, wer für eine langfristige Überwachung nach dem Verschluss zuständig sein wird. Dabei ist auch die Finanzierung dieser Überwachung zu diskutieren. Für den Fall eines längerfristigen Aufschubs des Verschlusses wären entsprechende Reserven sicherzustellen. Im übrigen kann durch eine periodische Überprüfung der Entsorgungskosten sichergestellt werden, dass die dafür notwendigen finanziellen Mittel zu gegebener Zeit bereitstehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Frage, dass die jetzigen Besitzer der Kernkraftwerke ihre rentablen Geschäftszweige (z. B. Wasserkraftwerke) nach und nach veräussern, um den Kosten der Atommüllentsorgung zu entgehen (siehe Grossbritannien)?</p><p>2. Wie hoch beziffert der Bundesrat die effektiven und die Eventualverpflichtungen der Elektrowatt und der Atel AG für die auf uns zukommenden Atommüll-Entsorgungskosten?</p><p>3. Welche gesicherten finanziellen Gegenwerte stehen diesen zu erwartenden Entsorgungskosten heute gegenüber, bei der Atel, bei der Elektrowatt oder bei den Kernkraftwerk-Gesellschaften selber?</p><p>4. Hält der Bundesrat die bilanzmässige Aktivierung von Atomkraftwerken durch die Atomkraftwerk-Betreiber für geeignet, um die Entsorgung eben dieser Werke sicherzustellen, oder anders gefragt: Wie kann ein stillzulegendes Werk für die Kosten seiner Stillegung haften?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat die Frage des Klumpenrisikos, die Entwertung der Atomkraftwerke durch einen Unfall oder durch eine gesundheitspolizeiliche Schliessung?</p><p>6. Inwiefern haften die Muttergesellschaften, falls die Atomkraftwerk-Tochtergesellschaften für die Deckung der Entsorgungskosten nicht aufkommen können?</p><p>7. Wer finanziert die Atommüllentsorgung, wenn die Betreibergesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaften) kein Geld mehr haben?</p><p>8. Der Nationalrat hat am 6. Oktober 1994 mit dem Postulat 94.3320 die finanzielle Sicherstellung der Kosten der Endlagerung radioaktiver Kernbrennstoffe verlangt. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es angesichts der bevorstehenden Liberalisierung und Umstrukturierung der Elektrowirtschaft dringend wäre, Vorschriften für die Deckung der Entsorgungs- und Lagerungskosten radioaktiver Abfälle zu erlassen und dafür einen Fonds unter Bundesaufsicht zu äufnen?</p><p>9. Bis zu welchem Zeitpunkt rechnet der Bundesrat mit dem Erlass solcher Vorschriften?</p><p>10. Die Entsorgungskosten werden heute gemäss Bericht des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) bis zum Jahre 2069 vorfinanziert; danach kommt ein "eventueller Lagerverschluss". Wie stellt sich das Eidgenössische Finanzdepartement, welches Fragen der langfristigen Verschuldung zu behandeln hat, zur Frage der Entsorgungskosten, falls der "eventuelle Lagerverschluss" im Jahre 2069 eventuell nicht stattfinden kann?</p><p>11. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, die Atomkraftwerk-Betreiber heute schon auf eine "ewige Rente" zur Entsorgungsfinanzierung zu verpflichten, damit die nach 2069 anfallenden Verpflichtungen finanziell gedeckt sind z. B. durch vorsorglichen Erwerb von unverzinslichem Grund und Boden in Händen einer entsprechenden Stiftung?</p>
- Verkauf der Motor Columbus und der Elektrowatt AG und Sicherung der Atommüll-Finanzierung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Aktienpakete der Motor-Columbus AG (Besitzerin der Atel) sollen verkauft werden. Der Verkauf der Elektrowatt AG wird ebenfalls diskutiert. Die Atel ist an Gösgen zu 35 Prozent, an Leibstadt zu 21,5 Prozent, die Elektrowatt AG an Gösgen zu 12,5 Prozent, an Leibstadt zu 41 Prozent beteiligt; weitere Beteiligungen liegen bei Tochtergesellschaften.</p><p>Das EVED beziffert die Kosten der Atommüllentsorgung bis zum Jahre 2070 auf 13,7 Milliarden Franken, also mehr als der Bau der Neat-Tunnels (ohne Zufahrten). In der Bilanz 1994/95 der Elektrowatt sind keinerlei Rückstellungen für die Deckung der Entsorgungskosten zu finden. Kleinere Rückstellungen sind unter "Eigenkapital" gebucht, was, soweit es sich um Mittel für Atommüllkosten handelt, buchhalterisch sicher falsch wäre. In den Bilanzen der Atomkraftwerk-Gesellschaften selber finden sich keine geldwerten Vermögen zur Deckung der Entsorgungskosten.</p><p>Die Gesetzgebung schreibt vor, dass die Atomkraftwerk-Betreiber die Entsorgung zu finanzieren haben. Es besteht aber kein Entsorgungsfonds. Der Bundesrat hat bisher blind in die Zahlungsfähigkeit der beteiligten Konzerne vertraut. Geldvermögen ist aber ausser dem sogenannten Stillegungsfonds, der die Entsorgung nicht deckt keines da. Die im Gang stehende Restrukturierung der Elektrowirtschaft insbesondere bei den Muttergesellschaften der Atomkraftwerke wurde vom BEW bisher nicht im Hinblick auf die vermögensrechtlichen Auswirkungen analysiert.</p>
- <p>Bei den Kosten der Entsorgung der radioaktiven Abfälle aus dem Betrieb der Kernkraftwerke ist zu unterscheiden zwischen einerseits den Kosten für die Stillegung und den Abbruch von ausgedienten Kernanlagen sowie für die Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle ("Stillegungskosten") und andererseits den Kosten, die für die Entsorgung der Betriebsabfälle und der bestrahlten Brennelemente nach dem Verlassen der Kernkraftwerke anfallen ("Entsorgungskosten"). Die Stillegungskosten werden durch den Stillegungsfonds gedeckt (vgl. Verordnung vom 5. Dezember 1983 über den Stillegungsfonds für Kernanlagen). Für die Sicherstellung der Entsorgungskosten gibt es heute keine auf die Atomgesetzgebung gestützte Verpflichtungen. Die Rückstellungen für diese Kosten werden freiwillig in der notwendigen Höhe von den Betreibern anteilmässig vorgenommen, ausgewiesen und von den gesetzlich vorgeschriebenen Revisionsstellen überprüft.</p><p>1./2./6. Beim Kauf von Aktien der Motor-Columbus durch die Electricité de France und die Rheinisch-Westfälische Energie AG und bei der Beteiligung von Bayernwerk, Badenwerk und Energieversorgung Schwaben an der Watt AG geht es den Beteiligten darum, die Position auf dem künftigen europäischen Strommarkt zu verstärken. Das Interesse der ausländischen Partner richtet sich in erster Linie auf die Nord-Süd-Durchleitungs- sowie die Handelskapazitäten von Atel und EGL, hingegen nicht auf die Wasserkraftwerke.</p><p>Für die Sicherstellung der Entsorgungskosten sind nicht Motor-Columbus und Elektrowatt AG verantwortlich, sondern die Betreibergesellschaften (NOK, BKW Energie AG, KKW Gösgen-Däniken AG, KKW Leibstadt AG). Durch den Verkauf jener Beteiligungen wird die Sicherstellung der Entsorgungskosten nicht in Frage gestellt.</p><p>Hinsichtlich der Haftungsfrage ist festzuhalten, dass die Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft grundsätzlich nur im Rahmen ihrer finanziellen Beteiligung haftet. Allerdings ist eine Haftung der Muttergesellschaft für die Tochtergesellschaft damit nicht generell ausgeschlossen. So bejaht das Bundesgericht beispielsweise eine Haftung, wenn die Muttergesellschaft durch ihr Verhalten bestimmte Erwartungen in ihr Konzernverhalten und ihre Konzernverantwortung weckt, später aber in treuwidriger Weise enttäuscht (sogenannte Konzernvertrauen). Ein Teil der Rechtsliteratur bejaht zudem die Möglichkeit des Durchgriffs auf die Muttergesellschaft, wenn die Berufung auf die rechtliche Selbständigkeit der Tochtergesellschaft als missbräuchlich erscheint.</p><p>3. Die effektiven Rückstellungen der Betreibergesellschaften betrugen per Ende 1995 nach Aussage der Kernkraftwerkbetreiber 5,8 Milliarden Franken und sind höher als der auf der bisherigen Nutzungsdauer der Kernkraftwerke berechnete Sollbetrag (4,9 Milliarden Franken).</p><p>4./5. Die jährlichen Rückstellungen werden aufgrund einer zugrundegelegten Betriebszeit von vierzig Jahren berechnet. Der Gesamtbetrag der Rückstellungen ist erst nach Ablauf dieser Periode vorhanden. Die Betreiber der Kernkraftwerke haben die zurückgestellten Mittel vorerst zum Abbau von Fremdkapital in den eigenen Gesellschaften angelegt. Zum Teil erfolgt die Anlage der zurückgestellten Mittel bereits heute durch Äufnung eines unternehmenseigenen Fonds. Am Ende der Betriebszeit müssen alle zurückgestellten Mittel ausserhalb des Werks breit diversifiziert angelegt sein.</p><p>Würde ein Kraftwerk vorzeitig abgestellt, so wären bis zu diesem Zeitpunkt auch bei einem Fonds-Modell zu wenig Rückstellungen erwirtschaftet. Bei einer unfallbedingten Stillegung hat primär die Betreibergesellschaft für die Entsorgungskosten aufzukommen. Ob weitere Gesellschaften mit Beteiligungen an der Betreibergesellschaft zur Deckung dieser Kosten beigezogen werden könnten, wäre im konkreten Fall zu prüfen.</p><p>7. Die Deckung der Entsorgungskosten mittels Stillegungsfonds und unternehmenseigenen Rückstellungen muss gewährleisten, dass die erforderlichen finanziellen Mittel für Stillegung und Entsorgung zu gegebener Zeit vorhanden sind. Was die bisherigen unternehmenseigenen Rückstellungen betrifft, so erfolgten sie nach Aussage der Kernkraftwerkbetreiber in grösserem Umfang, als dies entsprechend der aktuellen Laufzeit der Werke notwendig wäre.</p><p>8./9. Wie im Schreiben des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes vom 13. Juni 1996 an die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates dargelegt, besteht in Anbetracht der bevorstehenden Revision des Atomgesetzes und des diesbezüglichen Bundesbeschlusses kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Bis heute sind die Betreiber der Kernkraftwerke ihrer gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Im Rahmen dieser Revision ist eine Änderung der Sicherstellung der Entsorgungskosten zu diskutieren. Neben der bisherigen Lösung und dem Fonds-Modell sind weitere Lösungen zu prüfen.</p><p>10./11. In seiner Antwort auf die dringliche Einfache Anfrage Bär vom 6. März 1995 betreffend Verschlossene "Endlager" von radioaktiven Abfällen hält der Bundesrat fest, dass im Rahmen der Revision des Atomgesetzes festzulegen sei, wer für eine langfristige Überwachung nach dem Verschluss zuständig sein wird. Dabei ist auch die Finanzierung dieser Überwachung zu diskutieren. Für den Fall eines längerfristigen Aufschubs des Verschlusses wären entsprechende Reserven sicherzustellen. Im übrigen kann durch eine periodische Überprüfung der Entsorgungskosten sichergestellt werden, dass die dafür notwendigen finanziellen Mittel zu gegebener Zeit bereitstehen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Ich frage den Bundesrat:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat die Frage, dass die jetzigen Besitzer der Kernkraftwerke ihre rentablen Geschäftszweige (z. B. Wasserkraftwerke) nach und nach veräussern, um den Kosten der Atommüllentsorgung zu entgehen (siehe Grossbritannien)?</p><p>2. Wie hoch beziffert der Bundesrat die effektiven und die Eventualverpflichtungen der Elektrowatt und der Atel AG für die auf uns zukommenden Atommüll-Entsorgungskosten?</p><p>3. Welche gesicherten finanziellen Gegenwerte stehen diesen zu erwartenden Entsorgungskosten heute gegenüber, bei der Atel, bei der Elektrowatt oder bei den Kernkraftwerk-Gesellschaften selber?</p><p>4. Hält der Bundesrat die bilanzmässige Aktivierung von Atomkraftwerken durch die Atomkraftwerk-Betreiber für geeignet, um die Entsorgung eben dieser Werke sicherzustellen, oder anders gefragt: Wie kann ein stillzulegendes Werk für die Kosten seiner Stillegung haften?</p><p>5. Wie beurteilt der Bundesrat die Frage des Klumpenrisikos, die Entwertung der Atomkraftwerke durch einen Unfall oder durch eine gesundheitspolizeiliche Schliessung?</p><p>6. Inwiefern haften die Muttergesellschaften, falls die Atomkraftwerk-Tochtergesellschaften für die Deckung der Entsorgungskosten nicht aufkommen können?</p><p>7. Wer finanziert die Atommüllentsorgung, wenn die Betreibergesellschaften (Mutter- und Tochtergesellschaften) kein Geld mehr haben?</p><p>8. Der Nationalrat hat am 6. Oktober 1994 mit dem Postulat 94.3320 die finanzielle Sicherstellung der Kosten der Endlagerung radioaktiver Kernbrennstoffe verlangt. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass es angesichts der bevorstehenden Liberalisierung und Umstrukturierung der Elektrowirtschaft dringend wäre, Vorschriften für die Deckung der Entsorgungs- und Lagerungskosten radioaktiver Abfälle zu erlassen und dafür einen Fonds unter Bundesaufsicht zu äufnen?</p><p>9. Bis zu welchem Zeitpunkt rechnet der Bundesrat mit dem Erlass solcher Vorschriften?</p><p>10. Die Entsorgungskosten werden heute gemäss Bericht des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes (EVED) bis zum Jahre 2069 vorfinanziert; danach kommt ein "eventueller Lagerverschluss". Wie stellt sich das Eidgenössische Finanzdepartement, welches Fragen der langfristigen Verschuldung zu behandeln hat, zur Frage der Entsorgungskosten, falls der "eventuelle Lagerverschluss" im Jahre 2069 eventuell nicht stattfinden kann?</p><p>11. Sieht der Bundesrat Möglichkeiten, die Atomkraftwerk-Betreiber heute schon auf eine "ewige Rente" zur Entsorgungsfinanzierung zu verpflichten, damit die nach 2069 anfallenden Verpflichtungen finanziell gedeckt sind z. B. durch vorsorglichen Erwerb von unverzinslichem Grund und Boden in Händen einer entsprechenden Stiftung?</p>
- Verkauf der Motor Columbus und der Elektrowatt AG und Sicherung der Atommüll-Finanzierung
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