Entkommunalisierung der kantonalen Ausgleichskassen
- ShortId
-
96.3645
- Id
-
19963645
- Updated
-
14.11.2025 08:41
- Language
-
de
- Title
-
Entkommunalisierung der kantonalen Ausgleichskassen
- AdditionalIndexing
-
öffentliche Dienstleistung;Leistungsauftrag;Region;soziale Betreuung;Ausgleichskasse;AHV
- 1
-
- L05K0104010101, AHV
- L04K01040104, Ausgleichskasse
- L06K080701020107, Region
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L04K01040406, soziale Betreuung
- L05K0806011101, öffentliche Dienstleistung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gemäss Bundesverfassung und Gesetzgebung sollen AHV und IV als Volksobligation existenzsichernd sein. Ihr Vollzug soll möglichst einfach, bürgernah und flächendeckend erfolgen.</p><p>Mit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision wird ein tiefgreifender Systemwechsel mit Individualrenten, Einkommensteilung, Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie einer Ausweitung der Beitragspflicht wirksam. Das hat u. a. zur Folge, dass bei der Leistungsgewährung an verheiratete und verheiratet gewesene Personen nicht mehr die Einkommenssituation bzw. Beitragsleistung der versicherten Person allein massgebend ist. Da auch das vom Ehepartner während der Ehe erzielte Einkommen eine Rolle spielt, können Renten beim besser verdienenden Ehegatten tiefer ausfallen als bisher. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ehepartner nicht oder nur reduziert erwerbstätig war, und bei Kinderlosigkeit. Ganz ausgeprägt führt der Systemwechsel zu tieferen Leistungen für beide Ehepartner, wenn mindestens einer der Ehepartner seine Beitragspflicht nicht oder nur unvollständig erfüllt hat.</p><p>Der lückenlosen Erfüllung der Versicherungs- und Beitragspflicht kommt somit höhere Bedeutung zu. Nachdem gestützt auf Artikel 64 Absatz 5 AHVG (SR 831.10) sich Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden haben, wird die Auffangfunktion dieser Kassen mit der 10. AHV-Revision weiter verstärkt.</p><p>Aus Gründen der Bürgernähe und der erforderlichen Flächendeckung der AHV und IV verlangt Artikel 65 Absatz 2 AHVG, dass die kantonalen Ausgleichskassen als Auffangkassen in der Regel in jeder Gemeinde eine Zweigstelle führen. Bis auf zugelassene Ausnahmen, wo es die Verhältnisse rechtfertigen (AI, BS, GE), gilt dies in allen Kantonen. Diese kostengünstige und bürgernahe Regelung - es handelt sich dabei um eine Gemeindeaufgabe - hat sich über lange Jahre bestens bewährt.</p><p>Angesichts des zunehmend komplexen Vollzuges der 1. Säule ist eine flächendeckende Frontorganisation, die bürgernahe Beratung und Abklärung gewährleisten kann, unabdingbar, soll der vom Schweizervolk in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 erneut anerkannte Leistungsauftrag der 1. Säule nicht gefährdet werden. Die kantonalen Ausgleichskassen erbringen dabei mit ihren Zweigstellen gemeinwirtschaftliche Leistungen im Dienst der Sozialversicherung.</p>
- <p>Gemäss Artikel 65 Absatz 2 AHVG unterhalten die kantonalen Ausgleichskassen in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle. In Artikel 116 AHVV sind die wichtigsten Aufgaben aufgezählt, welche die Gemeindezweigstellen an der Front zu erfüllen haben. Es sind dies: Auskunfterteilung, Abgabe von Formularen und Vorschriften, Mitwirkung bei der Erfassung der Beitragspflichtigen sowie bei der Ermittlung der massgebenden Einkommen und Vermögen für die Festsetzung der Beiträge und Leistungen.</p><p>1./2. Die Entkommunalisierung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen würde eine Gesetzesänderung bedingen, und sie könnte eine Verschlechterung in den Beziehungen zwischen der Sozialversicherung und den Versicherten zur Folge haben. Die Bürgernähe, die von den Gemeindezweigstellen weitgehend sichergestellt wird und vor allem auch von den betagten und behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürgern geschätzt wird, könnte nicht mehr in vollem Masse wahrgenommen werden. Zudem wäre auch die lückenlose Erfassung der Beitragspflichtigen gefährdet. Die kantonalen Ausgleichskassen würden in ihrer bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgabe als Auffangkasse beeinträchtigt. Darüber hinaus müsste wahrscheinlich mit höheren Kosten gerechnet werden, weil durch die Entkommunalisierung heute vorhandene Synergieeffekte mit anderen Zweigen der Gemeindeverwaltung verlorengingen. Der Bundesrat erachtet es als vorteilhaft, die bestehenden Strukturen mit den Gemeindezweigstellen an der Front beizubehalten, auch wenn bei Kleinstgemeinden eine allfällige Regionalisierung nicht von vornherein abgelehnt werden kann. Die Bestimmungen von Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c AHVG geben dem Bundesrat die Möglichkeit, bei der Genehmigung kantonaler Erlasse auf die Einhaltung dieses Grundsatzes zu achten und bei gegenläufigen Entwicklungen entsprechend einzuwirken.</p><p>3. Mit der Einführung der 10. AHV-Revision wird die Beraterfunktion der Gemeindezweigstellen zumindest als Anlaufstelle zweifellos zunehmen. Beispielsweise werden sich Versicherte, die neu Nichterwerbstätigenbeiträge zu bezahlen haben, an die AHV-Zweigstelle ihrer Wohnsitzgemeinde zu wenden haben.</p><p>4. Im Rahmen der 10. AHV-Revision werden sehr grosse Anstrengungen sowohl bezüglich der Instruktion der Durchführungsorgane als auch der Publikumsinformation gemacht. Die Frage der Einführung einer Einheitsrente wurde von einer parlamentarischen Kommission geprüft, aber zugunsten der bestehenden Lösung fallengelassen. Eine allfällige Einführung einer Einheitsrente ist nicht unbedingt mit der Vereinfachung des Verfahrens gleichzusetzen. Rentenmässig wären weiterhin verschiedene Fragen abzuklären, und das Beitragsinkasso dürfte eher erschwert sein, da höhere Beiträge nicht mehr zu höheren Leistungen führen.</p><p>5. Die kantonalen Ausgleichskassen erhalten heute für die Erfüllung besonderer Aufgaben, zu welchen auch die Erfassung und Überprüfung der Beitragspflichtigen gehört, einen Zuschuss aus dem AHV-Fonds von zurzeit rund 2,5 Millionen Franken. Im Zusammenhang mit der Einführung der 10. AHV-Revision werden den kantonalen Ausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen. Es müssen vorerst Erfahrungen gesammelt werden, bevor über die Anpassung dieser Abgeltung entschieden werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Eine ganze Reihe von Kantonen überprüft zurzeit die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Dies vor dem Hintergrund der prekären Finanzlage. Zum Teil wird dabei erwogen, die Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse zu entkommunalisieren und zu regionalisieren. Gestützt darauf stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Erachtet der Bundesrat diese Bestrebungen bei der gegebenen Individualisierung der Sozialversicherung nicht für unzweckmässig und im Widerspruch zu einer einfachen, bürgernahen und existenzsichernden Erfüllung des Leistungsauftrags durch die Organe der 1. Säule (AHV)? Was gedenkt der Bundesrat diesbezüglich vorzukehren?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass diese Bestrebungen gerade in einer wirtschaftlich schwierigen und sozialpolitisch bedeutsamen Zeit einen unzumutbaren Abbau der Bürgernähe und des Dienstleistungsangebots in der Sozialversicherung primär zu Lasten unserer betagten und behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürger darstellen, ohne dass offenkundige Kosteneinsparungen auch nur absehbar sind?</p><p>3. Besteht nach Einschätzung des Bundesrates bei einem solchen Abbau der kostengünstigen und bürgernahen Organisation nicht die Gefahr, dass die u. a. mit der 10. AHV-Revision vermehrt erforderlichen Abklärungs- und Beratungsfunktionen nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden können?</p><p>4. Angesichts des zunehmend komplexeren Vollzugs der 1. Säule und der Gefahr der nicht mehr flächendeckenden Beratung unserer älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger könnte die Diskussion um eine Einheitsrente wieder aktuell werden. Teilt der Bundesrat diese Auffassung?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob und wie die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der kantonalen Ausgleichskassen, insbesondere wegen der Führung eines flächendeckenden Zweigstellennetzes, beispielsweise durch höhere Zuschüsse aus dem AHV-Fonds besser abgegolten werden können?</p>
- Entkommunalisierung der kantonalen Ausgleichskassen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gemäss Bundesverfassung und Gesetzgebung sollen AHV und IV als Volksobligation existenzsichernd sein. Ihr Vollzug soll möglichst einfach, bürgernah und flächendeckend erfolgen.</p><p>Mit dem Inkrafttreten der 10. AHV-Revision wird ein tiefgreifender Systemwechsel mit Individualrenten, Einkommensteilung, Anrechnung von Erziehungs- und Betreuungsarbeit sowie einer Ausweitung der Beitragspflicht wirksam. Das hat u. a. zur Folge, dass bei der Leistungsgewährung an verheiratete und verheiratet gewesene Personen nicht mehr die Einkommenssituation bzw. Beitragsleistung der versicherten Person allein massgebend ist. Da auch das vom Ehepartner während der Ehe erzielte Einkommen eine Rolle spielt, können Renten beim besser verdienenden Ehegatten tiefer ausfallen als bisher. Dies gilt insbesondere dann, wenn ein Ehepartner nicht oder nur reduziert erwerbstätig war, und bei Kinderlosigkeit. Ganz ausgeprägt führt der Systemwechsel zu tieferen Leistungen für beide Ehepartner, wenn mindestens einer der Ehepartner seine Beitragspflicht nicht oder nur unvollständig erfüllt hat.</p><p>Der lückenlosen Erfüllung der Versicherungs- und Beitragspflicht kommt somit höhere Bedeutung zu. Nachdem gestützt auf Artikel 64 Absatz 5 AHVG (SR 831.10) sich Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden haben, wird die Auffangfunktion dieser Kassen mit der 10. AHV-Revision weiter verstärkt.</p><p>Aus Gründen der Bürgernähe und der erforderlichen Flächendeckung der AHV und IV verlangt Artikel 65 Absatz 2 AHVG, dass die kantonalen Ausgleichskassen als Auffangkassen in der Regel in jeder Gemeinde eine Zweigstelle führen. Bis auf zugelassene Ausnahmen, wo es die Verhältnisse rechtfertigen (AI, BS, GE), gilt dies in allen Kantonen. Diese kostengünstige und bürgernahe Regelung - es handelt sich dabei um eine Gemeindeaufgabe - hat sich über lange Jahre bestens bewährt.</p><p>Angesichts des zunehmend komplexen Vollzuges der 1. Säule ist eine flächendeckende Frontorganisation, die bürgernahe Beratung und Abklärung gewährleisten kann, unabdingbar, soll der vom Schweizervolk in der Volksabstimmung vom 25. Juni 1995 erneut anerkannte Leistungsauftrag der 1. Säule nicht gefährdet werden. Die kantonalen Ausgleichskassen erbringen dabei mit ihren Zweigstellen gemeinwirtschaftliche Leistungen im Dienst der Sozialversicherung.</p>
- <p>Gemäss Artikel 65 Absatz 2 AHVG unterhalten die kantonalen Ausgleichskassen in der Regel für jede Gemeinde eine Zweigstelle. In Artikel 116 AHVV sind die wichtigsten Aufgaben aufgezählt, welche die Gemeindezweigstellen an der Front zu erfüllen haben. Es sind dies: Auskunfterteilung, Abgabe von Formularen und Vorschriften, Mitwirkung bei der Erfassung der Beitragspflichtigen sowie bei der Ermittlung der massgebenden Einkommen und Vermögen für die Festsetzung der Beiträge und Leistungen.</p><p>1./2. Die Entkommunalisierung der Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskassen würde eine Gesetzesänderung bedingen, und sie könnte eine Verschlechterung in den Beziehungen zwischen der Sozialversicherung und den Versicherten zur Folge haben. Die Bürgernähe, die von den Gemeindezweigstellen weitgehend sichergestellt wird und vor allem auch von den betagten und behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürgern geschätzt wird, könnte nicht mehr in vollem Masse wahrgenommen werden. Zudem wäre auch die lückenlose Erfassung der Beitragspflichtigen gefährdet. Die kantonalen Ausgleichskassen würden in ihrer bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgabe als Auffangkasse beeinträchtigt. Darüber hinaus müsste wahrscheinlich mit höheren Kosten gerechnet werden, weil durch die Entkommunalisierung heute vorhandene Synergieeffekte mit anderen Zweigen der Gemeindeverwaltung verlorengingen. Der Bundesrat erachtet es als vorteilhaft, die bestehenden Strukturen mit den Gemeindezweigstellen an der Front beizubehalten, auch wenn bei Kleinstgemeinden eine allfällige Regionalisierung nicht von vornherein abgelehnt werden kann. Die Bestimmungen von Artikel 61 Absatz 2 Buchstabe c AHVG geben dem Bundesrat die Möglichkeit, bei der Genehmigung kantonaler Erlasse auf die Einhaltung dieses Grundsatzes zu achten und bei gegenläufigen Entwicklungen entsprechend einzuwirken.</p><p>3. Mit der Einführung der 10. AHV-Revision wird die Beraterfunktion der Gemeindezweigstellen zumindest als Anlaufstelle zweifellos zunehmen. Beispielsweise werden sich Versicherte, die neu Nichterwerbstätigenbeiträge zu bezahlen haben, an die AHV-Zweigstelle ihrer Wohnsitzgemeinde zu wenden haben.</p><p>4. Im Rahmen der 10. AHV-Revision werden sehr grosse Anstrengungen sowohl bezüglich der Instruktion der Durchführungsorgane als auch der Publikumsinformation gemacht. Die Frage der Einführung einer Einheitsrente wurde von einer parlamentarischen Kommission geprüft, aber zugunsten der bestehenden Lösung fallengelassen. Eine allfällige Einführung einer Einheitsrente ist nicht unbedingt mit der Vereinfachung des Verfahrens gleichzusetzen. Rentenmässig wären weiterhin verschiedene Fragen abzuklären, und das Beitragsinkasso dürfte eher erschwert sein, da höhere Beiträge nicht mehr zu höheren Leistungen führen.</p><p>5. Die kantonalen Ausgleichskassen erhalten heute für die Erfüllung besonderer Aufgaben, zu welchen auch die Erfassung und Überprüfung der Beitragspflichtigen gehört, einen Zuschuss aus dem AHV-Fonds von zurzeit rund 2,5 Millionen Franken. Im Zusammenhang mit der Einführung der 10. AHV-Revision werden den kantonalen Ausgleichskassen weitere Aufgaben übertragen. Es müssen vorerst Erfahrungen gesammelt werden, bevor über die Anpassung dieser Abgeltung entschieden werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Eine ganze Reihe von Kantonen überprüft zurzeit die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Dies vor dem Hintergrund der prekären Finanzlage. Zum Teil wird dabei erwogen, die Zweigstellen der kantonalen Ausgleichskasse zu entkommunalisieren und zu regionalisieren. Gestützt darauf stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Erachtet der Bundesrat diese Bestrebungen bei der gegebenen Individualisierung der Sozialversicherung nicht für unzweckmässig und im Widerspruch zu einer einfachen, bürgernahen und existenzsichernden Erfüllung des Leistungsauftrags durch die Organe der 1. Säule (AHV)? Was gedenkt der Bundesrat diesbezüglich vorzukehren?</p><p>2. Ist der Bundesrat nicht der Auffassung, dass diese Bestrebungen gerade in einer wirtschaftlich schwierigen und sozialpolitisch bedeutsamen Zeit einen unzumutbaren Abbau der Bürgernähe und des Dienstleistungsangebots in der Sozialversicherung primär zu Lasten unserer betagten und behinderten Mitbürgerinnen und Mitbürger darstellen, ohne dass offenkundige Kosteneinsparungen auch nur absehbar sind?</p><p>3. Besteht nach Einschätzung des Bundesrates bei einem solchen Abbau der kostengünstigen und bürgernahen Organisation nicht die Gefahr, dass die u. a. mit der 10. AHV-Revision vermehrt erforderlichen Abklärungs- und Beratungsfunktionen nicht mehr ausreichend wahrgenommen werden können?</p><p>4. Angesichts des zunehmend komplexeren Vollzugs der 1. Säule und der Gefahr der nicht mehr flächendeckenden Beratung unserer älteren Mitbürgerinnen und Mitbürger könnte die Diskussion um eine Einheitsrente wieder aktuell werden. Teilt der Bundesrat diese Auffassung?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit zu prüfen, ob und wie die gemeinwirtschaftlichen Leistungen der kantonalen Ausgleichskassen, insbesondere wegen der Führung eines flächendeckenden Zweigstellennetzes, beispielsweise durch höhere Zuschüsse aus dem AHV-Fonds besser abgegolten werden können?</p>
- Entkommunalisierung der kantonalen Ausgleichskassen
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