Gleiche Zulassungsvoraussetzungen bei Fachhochschulen
- ShortId
-
96.3647
- Id
-
19963647
- Updated
-
10.04.2024 13:33
- Language
-
de
- Title
-
Gleiche Zulassungsvoraussetzungen bei Fachhochschulen
- AdditionalIndexing
-
berufsbildender Unterricht;Fachhochschule;Gleichbehandlung;Zugang zur Bildung;Zulassungsbeschränkung
- 1
-
- L04K13030118, Zulassungsbeschränkung
- L04K13030117, Zugang zur Bildung
- L05K1302050102, Fachhochschule
- L04K05020303, Gleichbehandlung
- L03K130203, berufsbildender Unterricht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Absolventinnen und Absolventen einer Berufslehre haben sich beim Eintritt in eine Fachhochschule sowohl über eine abgeschlossene Berufslehre (eidg. Fähigkeitsausweis) als über eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität auszuweisen. Wer den gymnasialen Weg wählt, benötigt als Zulassungsbedingung gemäss FHSG Art. 5, Abs. 2 neben der schweizerisch anerkannten Maturität bloss noch eine einjährige Berufserfahrung (ein einjähriges Praktikum also) auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung. Damit werden zwischen den beiden Bildungswegen nicht nur ungleich lange Spiesse geschaffen, der Stellenwert des beruflichen Fachwissens und Könnens erfährt damit eine offensichtliche Abwertung.</p><p>Für das Studium an einer Fachhochschule und insbesondere für die spätere Berufstätigkeit als Ingenieur ist ein möglichst umfangreicher Praxisbezug von grosser Bedeutung. Ein bloss einjähriges Praktikum kann dieses Erfordernis nur unvollständig abdecken. Es ist deshalb angezeigt, dass Inhaberinnen und Inhaber einer schweizerischen Maturität den fehlenden Praxisbezug in einer verkürzten Berufslehre im Gebiet der gewählten Studienrichtung nachholen und einen entsprechenden Fähigkeitsausweis erwerben. Dieses "Nachrüsten" des berufsbezogenen Fähigkeitskapitals erfolgt vor allem im Interesse der entsprechenden Fachhochschulstudierenden selber.</p><p>Die an der Fachhochschule Stuttgart gemachten Erfahrungen verdeutlichen die Wichtigkeit dieser Forderung. So kann z.B. im Gebiet des Bauingenieurwesens ein einjähriges Praktikum in einem Ingenieurbüro bei sorgfältiger Betreuung zwar einen Teil der Berufspraxis abdecken. Eigentliche Baustellenerfahrung und praktische handwerkliche Arbeit sind aber in jedem Fall von grossem Nutzen und eine unabdingbare Voraussetzung für das Verständnis der praktischen Ausführungsprobleme. Eine angemessen verkürzte Berufslehre im entsprechenden Fachbereich bietet die bestmöglichste Garantie zum Erfüllen dieses Kriteriums.</p>
- <p>In seiner Begründung macht der Motionär geltend, dass sich Absolventinnen und Absolventen einer Berufslehre beim Eintritt in eine Fachhochschule sowohl über eine abgeschlossene Berufslehre (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) als auch über eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität auszuweisen hätten. Gemäss Artikel 29a Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird jedoch die Abschlussprüfung der Berufsmittelschule "in Verbindung mit der bestandenen Lehrabschlussprüfung als Berufsmaturität anerkannt"; demzufolge bildet die Lehrabschlussprüfung einen integrierenden Bestandteil der Berufsmaturität, nicht ein zusätzliches Element. Wir können demnach sogar auf einen Vorteil hinweisen: Wer die Berufsmaturität absolviert, erwirbt sich eine Doppelqualifikation, nämlich sowohl den prüfungsfreien Zugang zu den Fachhochschulen als auch eine berufliche Qualifikation; die gymnasiale Maturität hingegen berechtigt lediglich zur prüfungsfreien Zulassung zu Studien auf universitärer Hochschulstufe.</p><p></p><p>Die Frage einer verkürzten Lehre wurde in beiden vorberatenden Kommissionen mit dem gleichen Ergebnis diskutiert: Beide Kommissionen - und anschliessend stillschweigend auch das Parlament - haben sich deutlich dafür ausgesprochen, dass die Durchlässigkeit zwischen den Bildungswegen gewährleistet sein soll, und dass die Hürden für die Zusatzqualifikation nicht unüberwindbar hoch sein sollen. Aus diesem Grund wurde im Artikel 5, Abs. 2 des FHSG vorgesehen, dass InhaberInnen einer eidgenössisch anerkannten Maturität prüfungsfrei in das erste Semester einer Fachhochschule aufgenommen werden, sofern sie im Fachgebiet der gewählten Studienrichtung über eine mindestens einjährige, geregelte Berufserfahrung verfügen. Der Artikel 2 der Verordnung vom 11. September 1996 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien und über die Anerkennung ausländischer Diplome präzisiert dann (für InhaberInnen einer anerkannten Gymnasialmatura), dass die Fachhochschule Inhalt und Anforderungen der Berufstätigkeit auf dem Fachgebiet der gewählten Studienrichtung regelt. Und da das Gesetz lediglich die Mindestdauer vorschreibt, bleibt es der Fachhochschule anheimgestellt, höhere Anforderungen zu stellen.</p><p></p><p>Diese Regelung ist eine Fortschreibung der bei den jetzigen Höheren Fachschulen erfolgreich angewandten Praxis und entspricht bereits den in der Motion vorgebrachten Forderungen, weshalb sie als bereits erfüllt angesehen werden kann. Vollständigkeitshalber müssen wir darüberhinaus allerdings feststellen, dass es - vor allem im technischen Bereich - für Inhaberinnen und Inhaber einer gymnasialen Matura äusserst schwierig ist, eine Praktikumsstelle zu finden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Fachhochschulgesetzgebung (FHSG Art. 5, Verordnung über die Zulassung zu Fachhochschulstudien vom 11.09.1996) so zu ändern, dass für Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössisch anerkannten Berufsmaturität oder einer schweizerisch anerkannten Maturität gleiche Zulassungsvoraussetzungen bestehen.</p>
- Gleiche Zulassungsvoraussetzungen bei Fachhochschulen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Absolventinnen und Absolventen einer Berufslehre haben sich beim Eintritt in eine Fachhochschule sowohl über eine abgeschlossene Berufslehre (eidg. Fähigkeitsausweis) als über eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität auszuweisen. Wer den gymnasialen Weg wählt, benötigt als Zulassungsbedingung gemäss FHSG Art. 5, Abs. 2 neben der schweizerisch anerkannten Maturität bloss noch eine einjährige Berufserfahrung (ein einjähriges Praktikum also) auf dem Gebiet der gewählten Studienrichtung. Damit werden zwischen den beiden Bildungswegen nicht nur ungleich lange Spiesse geschaffen, der Stellenwert des beruflichen Fachwissens und Könnens erfährt damit eine offensichtliche Abwertung.</p><p>Für das Studium an einer Fachhochschule und insbesondere für die spätere Berufstätigkeit als Ingenieur ist ein möglichst umfangreicher Praxisbezug von grosser Bedeutung. Ein bloss einjähriges Praktikum kann dieses Erfordernis nur unvollständig abdecken. Es ist deshalb angezeigt, dass Inhaberinnen und Inhaber einer schweizerischen Maturität den fehlenden Praxisbezug in einer verkürzten Berufslehre im Gebiet der gewählten Studienrichtung nachholen und einen entsprechenden Fähigkeitsausweis erwerben. Dieses "Nachrüsten" des berufsbezogenen Fähigkeitskapitals erfolgt vor allem im Interesse der entsprechenden Fachhochschulstudierenden selber.</p><p>Die an der Fachhochschule Stuttgart gemachten Erfahrungen verdeutlichen die Wichtigkeit dieser Forderung. So kann z.B. im Gebiet des Bauingenieurwesens ein einjähriges Praktikum in einem Ingenieurbüro bei sorgfältiger Betreuung zwar einen Teil der Berufspraxis abdecken. Eigentliche Baustellenerfahrung und praktische handwerkliche Arbeit sind aber in jedem Fall von grossem Nutzen und eine unabdingbare Voraussetzung für das Verständnis der praktischen Ausführungsprobleme. Eine angemessen verkürzte Berufslehre im entsprechenden Fachbereich bietet die bestmöglichste Garantie zum Erfüllen dieses Kriteriums.</p>
- <p>In seiner Begründung macht der Motionär geltend, dass sich Absolventinnen und Absolventen einer Berufslehre beim Eintritt in eine Fachhochschule sowohl über eine abgeschlossene Berufslehre (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis) als auch über eine eidgenössisch anerkannte Berufsmaturität auszuweisen hätten. Gemäss Artikel 29a Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes wird jedoch die Abschlussprüfung der Berufsmittelschule "in Verbindung mit der bestandenen Lehrabschlussprüfung als Berufsmaturität anerkannt"; demzufolge bildet die Lehrabschlussprüfung einen integrierenden Bestandteil der Berufsmaturität, nicht ein zusätzliches Element. Wir können demnach sogar auf einen Vorteil hinweisen: Wer die Berufsmaturität absolviert, erwirbt sich eine Doppelqualifikation, nämlich sowohl den prüfungsfreien Zugang zu den Fachhochschulen als auch eine berufliche Qualifikation; die gymnasiale Maturität hingegen berechtigt lediglich zur prüfungsfreien Zulassung zu Studien auf universitärer Hochschulstufe.</p><p></p><p>Die Frage einer verkürzten Lehre wurde in beiden vorberatenden Kommissionen mit dem gleichen Ergebnis diskutiert: Beide Kommissionen - und anschliessend stillschweigend auch das Parlament - haben sich deutlich dafür ausgesprochen, dass die Durchlässigkeit zwischen den Bildungswegen gewährleistet sein soll, und dass die Hürden für die Zusatzqualifikation nicht unüberwindbar hoch sein sollen. Aus diesem Grund wurde im Artikel 5, Abs. 2 des FHSG vorgesehen, dass InhaberInnen einer eidgenössisch anerkannten Maturität prüfungsfrei in das erste Semester einer Fachhochschule aufgenommen werden, sofern sie im Fachgebiet der gewählten Studienrichtung über eine mindestens einjährige, geregelte Berufserfahrung verfügen. Der Artikel 2 der Verordnung vom 11. September 1996 über die Zulassung zu Fachhochschulstudien und über die Anerkennung ausländischer Diplome präzisiert dann (für InhaberInnen einer anerkannten Gymnasialmatura), dass die Fachhochschule Inhalt und Anforderungen der Berufstätigkeit auf dem Fachgebiet der gewählten Studienrichtung regelt. Und da das Gesetz lediglich die Mindestdauer vorschreibt, bleibt es der Fachhochschule anheimgestellt, höhere Anforderungen zu stellen.</p><p></p><p>Diese Regelung ist eine Fortschreibung der bei den jetzigen Höheren Fachschulen erfolgreich angewandten Praxis und entspricht bereits den in der Motion vorgebrachten Forderungen, weshalb sie als bereits erfüllt angesehen werden kann. Vollständigkeitshalber müssen wir darüberhinaus allerdings feststellen, dass es - vor allem im technischen Bereich - für Inhaberinnen und Inhaber einer gymnasialen Matura äusserst schwierig ist, eine Praktikumsstelle zu finden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, die Fachhochschulgesetzgebung (FHSG Art. 5, Verordnung über die Zulassung zu Fachhochschulstudien vom 11.09.1996) so zu ändern, dass für Inhaberinnen und Inhaber einer eidgenössisch anerkannten Berufsmaturität oder einer schweizerisch anerkannten Maturität gleiche Zulassungsvoraussetzungen bestehen.</p>
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