Rückführung von abgewiesenen Asylbewerbern aus Rest-Jugoslawien
- ShortId
-
96.3648
- Id
-
19963648
- Updated
-
10.04.2024 10:22
- Language
-
de
- Title
-
Rückführung von abgewiesenen Asylbewerbern aus Rest-Jugoslawien
- AdditionalIndexing
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Wirtschaftssanktion;Ausschaffung;Jugoslawien;Retorsionsmassnahme
- 1
-
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L04K03010204, Jugoslawien
- L05K1002010503, Wirtschaftssanktion
- L05K1002010502, Retorsionsmassnahme
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Seit November 1994 weigerte sich die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ), eigene Staatsangehörige, die in anderen europäischen Staaten keinen geregelten Aufenthalt hatten, wieder einreisen zu lassen. Mit Beschluss vom 30. September 1996 stimmte der Bundesrat der Anerkennung der BRJ zu. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Anerkennung einen völkerrechtlich einseitigen Akt eines Staates zum Ausdruck bringt und nicht die Attestierung politischen Wohlverhaltens bedeutet. In seiner offiziellen Mitteilung an die Behörden der BRJ hat der Bundesrat der Erwartung Ausdruck gegeben, dass die BRJ ihre völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsbürger, die sich ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten, anerkenne und umsetze. Rückblickend kann festgehalten werden, dass nicht zuletzt durch die formelle Anerkennung der BRJ durch die Schweiz der Verhandlungsweg zu einer Lösung bei der Rückübernahme abgewiesener Asylbewerber geebnet wurde. Ein bilateraler Vertrag kann letztlich auch nur unter Staaten verhandelt und abgeschlossen werden, die gegenseitig ihre Souveränität anerkennen.</p><p>Mit Beschluss vom 10. Juni 1996 hat der Bundesrat das Verhandlungsmandat für ein Rückübernahmeabkommen mit der BRJ erteilt. Nach langwierigen Verhandlungen konnte das Abkommen am 24. Januar 1997 erfolgreich paraphiert werden. Die BRJ verpflichtet sich zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, ohne Verpflichtung für finanzielle Leistungen seitens der Schweiz. Das Abkommen wird vor der Unterzeichnung dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden.</p><p>Der Bundesrat hob die Verordnung vom 3. Oktober 1994 über Wirtschaftssanktionen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und anderen serbisch kontrollierten Gebieten auf den 15. Dezember 1996 definitiv auf. Die von dieser Verordnung betroffenen Wirtschaftssanktionen waren jedoch bereits am 4. März 1996 suspendiert worden. Allfällige Bankguthaben des ehemaligen Jugoslawien bzw. seiner Nachfolgestaaten auf Schweizer Banken entziehen sich der Verfügungsgewalt des Bundesrates und unterstehen den Regelungen des Privatrechts. Eine vom Interpellanten angeregte Verrechnung der Kosten, die durch die Verweigerung der Rückübernahme von abgewiesenen Asylbewerbern durch die BRJ entstanden sind, ist somit ausgeschlossen. Im übrigen wäre eine "Selbsthilfemassnahme" dieser Art ein politisch gravierender Akt, der als Repressalie nur im äussersten Fall in Frage kommen könnte; jedoch würden damit die Normalisierung der Beziehungen und die Lösung der bilateralen Probleme auf lange Zeit verunmöglicht.</p><p>Die Schweiz richtet gegenwärtig keine Wirtschaftshilfe an die BRJ aus. Die Prüfung einer zukünftigen Wirtschaftshilfe wird massgeblich davon abhängen, ob die BRJ wesentliche Fortschritte im Demokratisierungsprozess erzielt und sich an die Einhaltung der völkerrechtlichen Rückübernahmeverpflichtung hält. In diesem Rahmen wird auch die Frage geprüft werden, ob und auf welche Weise der Wiedereingliederungsprozess zurückgekehrter Personen unterstützt werden muss.</p><p>Die Frage eines möglichen Beitritts zu den schweizerischen Stimmrechtsgruppen in die Bretton-Woods-Institutionen (BWI) wurde im vergangenen Jahr von der BRJ an die Schweiz herangetragen. Die Schweiz zeigte sich reserviert, ohne sich dieser Möglichkeit ganz zu verschliessen. Bei ihrer Haltung gegenüber einem Beitritt der BRJ in die BWI wird die Schweiz verschiedene Aspekte mit berücksichtigen, so namentlich die Bereitschaft Belgrads zur Lösung der Kosovo-Frage. Im Falle einer formellen jugoslawischen Anfrage zur Aufnahme in die schweizerische Stimmrechtsgruppe wären weitere Aspekte, so u. a. die Umsetzung des paraphierten Rückübernahmeabkommens, zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wiederholt hat der Bundesrat die Ausreisefrist für abgewiesene Asylbewerber aus Kosovo verlängern müssen, weil sich die Bundesrepublik Jugoslawien völkerrechtswidrigerweise weigert, die eigenen Staatsangehörigen zurückzunehmen. Die neueste Ausreisefrist für die rund 10 000 abgewiesenen Kosovo-Albaner läuft Ende März 1997 ab.</p><p>Hat der Bundesrat am 1. Oktober 1996 mit seinem Beschluss zur formellen Anerkennung der Bundesrepublik Jugoslawien gleichzeitig Gewähr für eine rasche Rückübernahme der abgewiesenen Asylbewerber erhalten?</p><p>Was ist der heutige Stand der Verhandlungen?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, bis zum Vollzug und Abschluss der Rückführung die rund 200 Millionen Franken Anteil der Bundesrepublik Jugoslawien an den eingefrorenen ex-jugoslawischen Guthaben in der Schweiz festzuhalten?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, bei einer Freigabe dieser Guthaben diese mit den Kosten zu verrechnen, welche durch die völkerrechtswidrige Rückübernahmeverweigerung entstanden sind?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, bis zum Vollzug und Abschluss der Rückführung jegliche Wirtschaftshilfe an die Bundesrepublik Jugoslawien auszuschliessen?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, sich bis zum Vollzug und Abschluss der Rückführung einer Aufnahme der Bundesrepublik Jugoslawien in die Schweizer Stimmrechtsgruppe der Weltbank zu widersetzen?</p>
- Rückführung von abgewiesenen Asylbewerbern aus Rest-Jugoslawien
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Seit November 1994 weigerte sich die Bundesrepublik Jugoslawien (BRJ), eigene Staatsangehörige, die in anderen europäischen Staaten keinen geregelten Aufenthalt hatten, wieder einreisen zu lassen. Mit Beschluss vom 30. September 1996 stimmte der Bundesrat der Anerkennung der BRJ zu. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine Anerkennung einen völkerrechtlich einseitigen Akt eines Staates zum Ausdruck bringt und nicht die Attestierung politischen Wohlverhaltens bedeutet. In seiner offiziellen Mitteilung an die Behörden der BRJ hat der Bundesrat der Erwartung Ausdruck gegeben, dass die BRJ ihre völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme ihrer eigenen Staatsbürger, die sich ohne Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhalten, anerkenne und umsetze. Rückblickend kann festgehalten werden, dass nicht zuletzt durch die formelle Anerkennung der BRJ durch die Schweiz der Verhandlungsweg zu einer Lösung bei der Rückübernahme abgewiesener Asylbewerber geebnet wurde. Ein bilateraler Vertrag kann letztlich auch nur unter Staaten verhandelt und abgeschlossen werden, die gegenseitig ihre Souveränität anerkennen.</p><p>Mit Beschluss vom 10. Juni 1996 hat der Bundesrat das Verhandlungsmandat für ein Rückübernahmeabkommen mit der BRJ erteilt. Nach langwierigen Verhandlungen konnte das Abkommen am 24. Januar 1997 erfolgreich paraphiert werden. Die BRJ verpflichtet sich zur Rückübernahme eigener Staatsangehöriger, ohne Verpflichtung für finanzielle Leistungen seitens der Schweiz. Das Abkommen wird vor der Unterzeichnung dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden.</p><p>Der Bundesrat hob die Verordnung vom 3. Oktober 1994 über Wirtschaftssanktionen gegenüber Jugoslawien (Serbien und Montenegro) und anderen serbisch kontrollierten Gebieten auf den 15. Dezember 1996 definitiv auf. Die von dieser Verordnung betroffenen Wirtschaftssanktionen waren jedoch bereits am 4. März 1996 suspendiert worden. Allfällige Bankguthaben des ehemaligen Jugoslawien bzw. seiner Nachfolgestaaten auf Schweizer Banken entziehen sich der Verfügungsgewalt des Bundesrates und unterstehen den Regelungen des Privatrechts. Eine vom Interpellanten angeregte Verrechnung der Kosten, die durch die Verweigerung der Rückübernahme von abgewiesenen Asylbewerbern durch die BRJ entstanden sind, ist somit ausgeschlossen. Im übrigen wäre eine "Selbsthilfemassnahme" dieser Art ein politisch gravierender Akt, der als Repressalie nur im äussersten Fall in Frage kommen könnte; jedoch würden damit die Normalisierung der Beziehungen und die Lösung der bilateralen Probleme auf lange Zeit verunmöglicht.</p><p>Die Schweiz richtet gegenwärtig keine Wirtschaftshilfe an die BRJ aus. Die Prüfung einer zukünftigen Wirtschaftshilfe wird massgeblich davon abhängen, ob die BRJ wesentliche Fortschritte im Demokratisierungsprozess erzielt und sich an die Einhaltung der völkerrechtlichen Rückübernahmeverpflichtung hält. In diesem Rahmen wird auch die Frage geprüft werden, ob und auf welche Weise der Wiedereingliederungsprozess zurückgekehrter Personen unterstützt werden muss.</p><p>Die Frage eines möglichen Beitritts zu den schweizerischen Stimmrechtsgruppen in die Bretton-Woods-Institutionen (BWI) wurde im vergangenen Jahr von der BRJ an die Schweiz herangetragen. Die Schweiz zeigte sich reserviert, ohne sich dieser Möglichkeit ganz zu verschliessen. Bei ihrer Haltung gegenüber einem Beitritt der BRJ in die BWI wird die Schweiz verschiedene Aspekte mit berücksichtigen, so namentlich die Bereitschaft Belgrads zur Lösung der Kosovo-Frage. Im Falle einer formellen jugoslawischen Anfrage zur Aufnahme in die schweizerische Stimmrechtsgruppe wären weitere Aspekte, so u. a. die Umsetzung des paraphierten Rückübernahmeabkommens, zu prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wiederholt hat der Bundesrat die Ausreisefrist für abgewiesene Asylbewerber aus Kosovo verlängern müssen, weil sich die Bundesrepublik Jugoslawien völkerrechtswidrigerweise weigert, die eigenen Staatsangehörigen zurückzunehmen. Die neueste Ausreisefrist für die rund 10 000 abgewiesenen Kosovo-Albaner läuft Ende März 1997 ab.</p><p>Hat der Bundesrat am 1. Oktober 1996 mit seinem Beschluss zur formellen Anerkennung der Bundesrepublik Jugoslawien gleichzeitig Gewähr für eine rasche Rückübernahme der abgewiesenen Asylbewerber erhalten?</p><p>Was ist der heutige Stand der Verhandlungen?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, bis zum Vollzug und Abschluss der Rückführung die rund 200 Millionen Franken Anteil der Bundesrepublik Jugoslawien an den eingefrorenen ex-jugoslawischen Guthaben in der Schweiz festzuhalten?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, bei einer Freigabe dieser Guthaben diese mit den Kosten zu verrechnen, welche durch die völkerrechtswidrige Rückübernahmeverweigerung entstanden sind?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, bis zum Vollzug und Abschluss der Rückführung jegliche Wirtschaftshilfe an die Bundesrepublik Jugoslawien auszuschliessen?</p><p>Ist der Bundesrat bereit, sich bis zum Vollzug und Abschluss der Rückführung einer Aufnahme der Bundesrepublik Jugoslawien in die Schweizer Stimmrechtsgruppe der Weltbank zu widersetzen?</p>
- Rückführung von abgewiesenen Asylbewerbern aus Rest-Jugoslawien
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