Strafbarkeit von Besitzern verbotener pornographischer Gegenstände und Vorführungen

ShortId
96.3650
Id
19963650
Updated
25.06.2025 02:14
Language
de
Title
Strafbarkeit von Besitzern verbotener pornographischer Gegenstände und Vorführungen
AdditionalIndexing
Strafgesetzbuch;Strafbarkeit;strafbare Handlung;Pornographie;Videokassette;Besitz
1
  • L04K01010210, Pornographie
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
  • L04K05010110, Strafbarkeit
  • L04K05070101, Besitz
  • L05K0202050101, Videokassette
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Artikel 197 Ziffer 3 StGB verbietet die sogenannte "harte" Pornographie, d. h. Pornographie, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt hat. Nach dieser Bestimmung ist jedoch der blosse Besitz von Gegenständen oder Vorführungen dieser Art nicht strafbar.</p><p>Diese Lücke in unserem Gesetz ist einerseits schockierend und führt andererseits zu Ungleichbehandlung: Wer beispielsweise ein Hardpornovideo einführt, ist strafbar - wer dieses als Geschenk erhält, hingegen nicht!</p><p>Der Missbrauch von solchen schändlichen Darstellungen soll verhindert werden. Ausserdem gilt es die Kohärenz der Gesetzgebung zu bewahren. Aus diesen Gründen wird der Bundesrat beauftragt, Artikel 197 Ziffer 3 StGB so zu vervollständigen, dass auch der Besitz von gesetzlich verbotenen pornographischen Gegenständen oder Vorführungen strafbar wird.</p>
  • Strafbarkeit von Besitzern verbotener pornographischer Gegenstände und Vorführungen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Artikel 197 Ziffer 3 StGB verbietet die sogenannte "harte" Pornographie, d. h. Pornographie, die sexuelle Handlungen mit Kindern oder mit Tieren, menschlichen Ausscheidungen oder Gewalttätigkeiten zum Inhalt hat. Nach dieser Bestimmung ist jedoch der blosse Besitz von Gegenständen oder Vorführungen dieser Art nicht strafbar.</p><p>Diese Lücke in unserem Gesetz ist einerseits schockierend und führt andererseits zu Ungleichbehandlung: Wer beispielsweise ein Hardpornovideo einführt, ist strafbar - wer dieses als Geschenk erhält, hingegen nicht!</p><p>Der Missbrauch von solchen schändlichen Darstellungen soll verhindert werden. Ausserdem gilt es die Kohärenz der Gesetzgebung zu bewahren. Aus diesen Gründen wird der Bundesrat beauftragt, Artikel 197 Ziffer 3 StGB so zu vervollständigen, dass auch der Besitz von gesetzlich verbotenen pornographischen Gegenständen oder Vorführungen strafbar wird.</p>
    • Strafbarkeit von Besitzern verbotener pornographischer Gegenstände und Vorführungen

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