Flexiblere Handhabung von Eigenmietwertbesteuerung und Schuldzinsabzug

ShortId
96.3656
Id
19963656
Updated
10.04.2024 13:53
Language
de
Title
Flexiblere Handhabung von Eigenmietwertbesteuerung und Schuldzinsabzug
AdditionalIndexing
Steuerabzug;Eigenmietwertbesteuerung;direkte Bundessteuer;Steuerharmonisierung;Zins;Gesetz
1
  • L04K11070401, Eigenmietwertbesteuerung
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L05K1104040501, Zins
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L04K11070202, direkte Bundessteuer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das vorgeschlagene, im Vergleich zum heute geltenden System wesentlich differenziertere Verfahren ist mit folgenden Vorteilen verbunden:</p><p>-Flexibilität der Lösung und Annäherung an das Besteuerungssystem der Mehrheit der OECD-Staaten</p><p>Eigenmietwertbesteuerung und Schuldzinsabzug stehen vom schweizerischen Rechtsempfinden her in einem kausalen Zusammenhang. Daraus folgt, dass in Abweichung zum heutigen System nur zwei Varianten denkbar sind, entweder "Eigenmietwertbesteuerung mit Schuldzinsabzug" oder "keine Eigenmietwertbesteuerung, aber auch kein Schuldzinsabzug". Dies einerseits aufgrund der sogenannten Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern, aus welcher folgt, dass bei Geltendmachung eines im Zusammenhang mit der Liegenschaft vorgenommenen Schuldzinsenabzugs auch ein Eigenmietwert zu versteuern ist. Andererseits spricht für diese Variantenlösung die staatsbürgerliche Verantwortung für die Tragbarkeit von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann, wenn zurückbezahlte Hypothekarschulden keine Schuldzinsenabzüge mehr erlauben, und das fiktive Einkommen des Eigenmietwertes voll angerechnet wird.</p><p>Obwohl die Mehrheit der OECD-Länder (u.a. Deutschland, Oesterreich, Frankreich, England, USA) die eigentümerfreundliche Lösung "keine Eigenmietwertbesteuerung und trotzdem - allenfalls beschränkter - Hypothekarzinsabzug" praktizieren, ist dieses System, insbesondere vor dem Hintergrund der unverändert schlechten Lage der öffentlichen Finanzen, in der Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertretbar. Mit der vorgeschlagenen Lösung hat es der Steuerpflichtige selber in der Hand, ob er vom (umstrittenen) System der Eigenmietwertbesteuerung Abstand nehmen will, indem er auf den Hypothekarschuldzinsabzug verzichtet.</p><p>- Förderung der volkswirtschaftlich erwünschten Rückzahlung von Hypothekarkrediten</p><p>Charakteristikum des heute geltenden Systems der Eigenmietwertbesteuerung, kombiniert mit einem Schuldzinsabzug ist, dass das volkswirtschaftlich erwünschte Zurückzahlen von Hypotheken fiskalisch bestraft statt gefördert wird. Bestraft wird nämlich derjenige, der seine Hypothekarschulden zurückbezahlt hat und auf dem Eigenmietwert sitzenbleibt, ohne im Gegenzug einen Schuldzinsabzug vornehmen zu können. Betroffen hiervon sind in erster Linie ältere Leute, die keine Hypothekarschulden mehr haben. Insbesondere für diese Personengruppe soll neu die Möglichkeit "keine Eigenmietwertbesteuerung / kein Hypothekarschuldzinsabzug" geschaffen werden.</p><p>Das heutige System fördert zudem die verbreitete (und tendenziell zunehmende) Praxis, wonach Hypothekarschulden so hoch wie möglich gehalten werden, um den Eigenmietwert zu neutralisieren, statt die Schulden zu amortisieren. Die Rückzahlung von Hypothekarkrediten ist volkswirtschaftlich insbesondere aus zwei Gründen erwünscht:</p><p>1. Durch die Rückzahlung wird ein schuldenfreies Wohnen, eine der besten Altersvorsorgen überhaupt, gefördert.</p><p>2. Die zurückbezahlten Gelder stehen den Banken und damit der Wirtschaft für neue Investitionen wieder zur Verfügung.</p><p>- Berücksichtigung des in der Verfassung verankerten Gedankens der Wohneigentumsförderung und Vermeidung einer übermässigen Belastung des Ersterwerbers</p><p>Um der in Art. 34sexies BV kodifizierten Wohneigentumsförderung gerecht zu werden, ist ein Schuldzinsabzug für Neuerwerber weiterhin zuzulassen. Sollte ein solcher wegfallen, so wären insbesondere junge Familien, die auf Hypothekarkredite angewiesen sind, einer übermässigen finanziellen Belastung ausgesetzt, da bei uns die Möglichkeit des steuerlich privilegierten Bausparens fehlt. Dies würde mit Sicherheit dazu führen, dass Wohneigentum nochmals weniger attraktiv würde.</p>
  • <p>1. Hinter der geltenden Eigenmietwertbesteuerung steht das Anliegen, bei der "Notwendigkeit des Daches über dem Kopf" - einem menschlichen Grundbedürfnis Eigentümer wie Mieter rechtsgleich zu behandeln. Ausgangspunkt bildet dabei der Grundsatz, die Kosten der Wohnungsmiete den sog. Lebenshaltungskosten zuzurechnen, sodass sie nicht zum Abzug berechtigen. Diese gesetzliche Vorgabe (für die direkte Bundessteuer vgI. bel Art. 34 Bst. a) erfordert anderseits, wenn die Wohneigentümer gegenüber den Mietern nicht bevorzugt werden sollen, eine Aufrechnung des Eigenmietwertes als Naturaleinkommen bei den Wohneigentümern. Bei diesem Naturaleinkommen handelt es sich um einen Nutzungsertrag. Dieser Ertrag hat einen wirtschaftlichen Wert und entspricht dem Mietzins, den der Eigentümer bei der Vermietung seiner Liegenschaft an einen Dritten hätte erzielen können. Die Besteuerung des Mietwertes stellt so einen integrierenden Bestandteil der Einkommensbesteuerung dar. Dies ist die Regelung sowohl im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art. 7 Abs. 1 StHG) wie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 21 DBG).</p><p></p><p>Die Besteuerung des Eigenmietwertes als Naturaleinkommen trägt so dem Nutzungsertrag des Wohneigentums Rechnung und entspricht gleichzeitig der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit der Wohnungsmiete für die Mieter. ln dieser Korrelation liegen nach schweizerischer Auffassung denn auch die anerkannten Voraussetzungen, um die steuerliche Gleichstellung von Mietern und Eigentümern zu gewährleisten (vgl. BGE 112 la 240 vom 9.Dezember 1986).</p><p></p><p>2. Von der Aufrechnung des Eigenmietwertes zu unterscheiden ist die Möglichkeit des Wohneigentümers, die auf das Wohneigentum entfallenden Schuldzinsen zum. Abzug zu bringen. Dieser Abzug hat keinerlei Bewandtnis mit dem Anliegen einer Gleichstellung von Mietern und Wohneigentümern, sondern einzig damit, dass bei der Besteuerung eines Einkommens nur das entsprechende Reineinkommen massgebend sein kann. Die mit der Erzielung eines Einkommens zusammenhängenden Aufwendungen sind denn auch stets abzugsfähig. lm Fall des Eigenmietwertes bedeutet dies folgerichtig, dass vorab die Hypothekarzinsen und ,Unterhaltskosten steuerlich zum Abzug berechtigen (für die direkte Bundessteuer vgl. die Art. 32 Abs.2 und 33 Abs.1 Bst. a DBG). Umgekehrt folgt daraus, dass im schweizerischen Steuersystem die Aufrechnung eines Eigenmietwertes unabhängig davon erfolgen muss, ob ein Hypothekarzins geltend gemacht wird oder nicht.</p><p></p><p>3. Nur mit einer solchen generellen Aufrechnung eines Eigenmietwertes kann zudem auch Rechtsgleichheit zwischen den Wohneigentümern selber erreicht werden: Andernfalls wäre der Eigentümer, der sein Wohneigentum mit eigenen Mitteln finanzieren kann, gegenüber demjenigen bevorzugt, der bei der Finanzierung auf fremde Mittel angewiesen ist. Dass denn auch die Auswirkungen der Motion gerade bei den Wohneigentümern selber sehr problematisch sein könnten, zeigen überdies noch die folgenden Ueberlegungen:</p><p></p><p>Unter den Steuerpflichtigen, die einen Eigenmietwert versteuern, machten Ende der 80er Jahre zwischen 60 und 65 Prozent entweder gar keinen Schuldzinsenabzug geltend oder zogen Schuldzinsen ab, die geringer waren als der Eigenmietwert (Grundlage dieser Schätzung: Stichprobe der Abteilung Steuerstatistik der ESTV zur Veranlagungsperiode 1989/90 der direkten Bundessteuer). Da in den letzten Jahren die Hypothekarzinsen stark sanken und die Eigenmietwerte eher "nach oben" angepasst worden sind, dürfte heute dieser Prozentanteil sogar noch etwas gestiegen sein.</p><p></p><p>Es wäre offenkundig, dass in dem vom Motionär vorgeschlagenen System nur noch die Eigentümer, deren Schuldzinsen den Eigenmietwert überstiegen, beim geltenden System blieben. Die anderen würden auf die Geltendmachung des Schuldzinsabzuges verzichten wollen, weil sie auch keinen Eigenmietwert mehr zu versteuern hätten. Bei diesen Steuerpflichtigen - der grossen Mehrheit im Umfang der genannten 60 bis 65 Prozent - würde daher das steuerbare Einkommen um die Differenz "Eigenmietwert abzüglich Schuldzinsen" abnehmen. Daraus entstünden Steuerausfälle, die noch nicht geschätzt werden konnten, aber erheblich sein müssten, weil nach dem Gesagten immerhin rund zwei Drittel der Wohneigentümer steuerlich von einem Systemwechsel profitieren würden. </p><p></p><p>4. Es bleiben weitere Fragen im Zusammenhang mit der Motion: Diese spricht bei einem Verzicht auf die Aufrechnung des Eigenmietwertes lediglich die Schuldzinsen an. Neben den Schuld- bzw. Hypothekarzinsen kann der Wohneigentümer aber auch "die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte" zum Abzug bringen (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG). Wäre nun die Meinung, dass ein Wohneigentümer weiterhin den Abzug für die genannten Aufwendungen beanspruchen könnte? Es liegt auf der Hand, dass diesfalls die vorhin genannten Steuerausfälle noch einmal markant zunehmen müssten.</p><p></p><p>Ferner ist zu bedenken, dass bel einem Systemwechsel, wie ihn die Motion vorschlägt, "Schuldumlagerungen" provoziert würden. Anstatt einen Hypothekarkredit auf seinem Wohneigentum aufzunehmen, könnte ein Wohneigentümer einen Hypothekarkredit mittels einer anderen Liegenschaft, z.B. einer Geschäftsliegenschaft, sicherstellen. Damit wäre er in doppelter Weise privilegiert: Er würde zwar nach wie vor die Schuldzinsen in Abzug bringen, die von der Motion ermöglichte Neuerung aber "buchstabengetreu" erfüllen und daher die Aufrechnung eines steuerbaren Eigenmietwertes umgehen können. Die gleiche Möglichkeit stünde auch dem Inhaber eines Wertschriften-Portefeuilles offen, indem er anstelle eines Hypothekarkredites auf seinem Wohneigentum einen Lombardkredit auf seinen Wertschriften beanspruchen und in der Folge ebenfalls "doppelt" profitieren könnte.</p><p></p><p>5. lm übrigen mag zwar zutreffen, dass das schweizerische System die Rückzahlung von Hypothekarkrediten nicht beschleunigt. So kann es eine andere Zusammensetzung von Aktiven und Passiven bewirken, indem statt Hypothekarkredite zurückbezahlt andere Aktiven gehalten werden. Hingegen führt es per Saldo weder zu einer höheren Nettoverschuldung noch zu einer niedrigeren volkswirtschaftlichen Ersparnis.</p><p></p><p>Das schweizerische Steuersystem ist auch nicht für die relativ niedrigere Eigentümerquote in unserem Land verantwortlich. Dafür gibt es eine Reihe von anderen plausiblen Faktoren, wie sie auch in der Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1995 über die Volksinitiative "Wohneigentum für alle", BBI 1995 111803, Ziff. 213.1 dargelegt werden:</p><p></p><p>-Die Schweiz zeichnet sich durch einen lm Durchschnitt hochwertigen Mietwohnungsbestand aus. Dieser trägt zur grossen Wohnzufriedenheit der Mieter bei und dämpft die Neigung, Wohneigentum zu erwerben.</p><p></p><p>-Der gesetzliche Mieterschutz vermag die Mietpreise besonders für Altbauwohnungen tief zu halten. Namentlich langjährige Mieter derselben Wohnung Können daher von relativ günstigen Mietzinsen profitieren.</p><p></p><p>-Die Kosten und Umtriebe des Wohnungswechsels sind für den Wohneigentümer wesentlich grösser als für den Mieter.</p><p></p><p>-Bis vor wenigen Jahren bestanden in der Schweiz relativ hohe Bodenpreise und damit relativ und absolut hohe Immobilienpreise, was den Liegenschaftserwerb nicht erleichterte.</p><p></p><p>Die Schweiz hat einen hohen Ausländeranteil von gegen 20 Prozent an der Wohnbevölkerung. Ausländische Arbeitskräfte sind nun aber im Durchschnitt weniger bereit, in der Schweiz Wohneigentum zu erwerben.</p><p></p><p>Es ist auch keineswegs so, dass das geltende System dem Vorsorgecharakter von Hauseigentum nicht Rechnung trüge. Denn die Erträge aus selbstgenutztem Wohneigentum werden im Regelfall steuerlich unter ihrem Marktwert festgelegt und somit steuerlich bevorzugt behandelt.</p><p></p><p>6. Diese Überlegungen zeigen einerseits, dass dem geltenden System von der Motion zu Unrecht Fehler angelastet werden. Die von der Motion vorgeschlagene Neuerung würde anderseits Rechtsungleichheiten zwischen Mietern und Wohneigentümern, vor allem aber unter den Wohneigentümern selber hervorrufen und könnte leicht zu Steuerumgehungen missbraucht werden. Sie hätte zudem erhebliche Steuerausfälle zur Folge.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Das in der Schweiz bestehende System der Eigenmietwertbesteuerung - d.h. die Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums - bei gleichzeitig vollem und unbeschränktem Schuldzinsabzug ist zu überdenken. Es trägt die Hauptschuld an der im internationalen Vergleich sehr hohen durchschnittlichen Verschuldung der Schweizer Haushalte und ist mitverantwortlich für die tiefe Eigentümerquote. Es trägt ausserdem dazu bei, dass der Vorsorgecharakter von Wohneigentum bei sinkendem Erwerbseinkommen - insbesondere bei der älteren Generation - in Frage gestellt ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund schlage ich vor, das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) (BG vom 14.12.1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden) und das Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (BG vom 14.12.1990 über die direkte Bundessteuer) wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 7 Abs. 1 StHG</p><p>Grundsatz</p><p>1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, sofern darauf Schuldzinsenabzüge geltend gemacht werden, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten.</p><p>Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG</p><p>1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:</p><p>(...)</p><p>b. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum auf welchem Schuldzinsenabzüge geltend gemacht werden oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;</p><p>(...)</p>
  • Flexiblere Handhabung von Eigenmietwertbesteuerung und Schuldzinsabzug
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das vorgeschlagene, im Vergleich zum heute geltenden System wesentlich differenziertere Verfahren ist mit folgenden Vorteilen verbunden:</p><p>-Flexibilität der Lösung und Annäherung an das Besteuerungssystem der Mehrheit der OECD-Staaten</p><p>Eigenmietwertbesteuerung und Schuldzinsabzug stehen vom schweizerischen Rechtsempfinden her in einem kausalen Zusammenhang. Daraus folgt, dass in Abweichung zum heutigen System nur zwei Varianten denkbar sind, entweder "Eigenmietwertbesteuerung mit Schuldzinsabzug" oder "keine Eigenmietwertbesteuerung, aber auch kein Schuldzinsabzug". Dies einerseits aufgrund der sogenannten Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern, aus welcher folgt, dass bei Geltendmachung eines im Zusammenhang mit der Liegenschaft vorgenommenen Schuldzinsenabzugs auch ein Eigenmietwert zu versteuern ist. Andererseits spricht für diese Variantenlösung die staatsbürgerliche Verantwortung für die Tragbarkeit von selbstgenutztem Wohneigentum auch dann, wenn zurückbezahlte Hypothekarschulden keine Schuldzinsenabzüge mehr erlauben, und das fiktive Einkommen des Eigenmietwertes voll angerechnet wird.</p><p>Obwohl die Mehrheit der OECD-Länder (u.a. Deutschland, Oesterreich, Frankreich, England, USA) die eigentümerfreundliche Lösung "keine Eigenmietwertbesteuerung und trotzdem - allenfalls beschränkter - Hypothekarzinsabzug" praktizieren, ist dieses System, insbesondere vor dem Hintergrund der unverändert schlechten Lage der öffentlichen Finanzen, in der Schweiz zum jetzigen Zeitpunkt nicht vertretbar. Mit der vorgeschlagenen Lösung hat es der Steuerpflichtige selber in der Hand, ob er vom (umstrittenen) System der Eigenmietwertbesteuerung Abstand nehmen will, indem er auf den Hypothekarschuldzinsabzug verzichtet.</p><p>- Förderung der volkswirtschaftlich erwünschten Rückzahlung von Hypothekarkrediten</p><p>Charakteristikum des heute geltenden Systems der Eigenmietwertbesteuerung, kombiniert mit einem Schuldzinsabzug ist, dass das volkswirtschaftlich erwünschte Zurückzahlen von Hypotheken fiskalisch bestraft statt gefördert wird. Bestraft wird nämlich derjenige, der seine Hypothekarschulden zurückbezahlt hat und auf dem Eigenmietwert sitzenbleibt, ohne im Gegenzug einen Schuldzinsabzug vornehmen zu können. Betroffen hiervon sind in erster Linie ältere Leute, die keine Hypothekarschulden mehr haben. Insbesondere für diese Personengruppe soll neu die Möglichkeit "keine Eigenmietwertbesteuerung / kein Hypothekarschuldzinsabzug" geschaffen werden.</p><p>Das heutige System fördert zudem die verbreitete (und tendenziell zunehmende) Praxis, wonach Hypothekarschulden so hoch wie möglich gehalten werden, um den Eigenmietwert zu neutralisieren, statt die Schulden zu amortisieren. Die Rückzahlung von Hypothekarkrediten ist volkswirtschaftlich insbesondere aus zwei Gründen erwünscht:</p><p>1. Durch die Rückzahlung wird ein schuldenfreies Wohnen, eine der besten Altersvorsorgen überhaupt, gefördert.</p><p>2. Die zurückbezahlten Gelder stehen den Banken und damit der Wirtschaft für neue Investitionen wieder zur Verfügung.</p><p>- Berücksichtigung des in der Verfassung verankerten Gedankens der Wohneigentumsförderung und Vermeidung einer übermässigen Belastung des Ersterwerbers</p><p>Um der in Art. 34sexies BV kodifizierten Wohneigentumsförderung gerecht zu werden, ist ein Schuldzinsabzug für Neuerwerber weiterhin zuzulassen. Sollte ein solcher wegfallen, so wären insbesondere junge Familien, die auf Hypothekarkredite angewiesen sind, einer übermässigen finanziellen Belastung ausgesetzt, da bei uns die Möglichkeit des steuerlich privilegierten Bausparens fehlt. Dies würde mit Sicherheit dazu führen, dass Wohneigentum nochmals weniger attraktiv würde.</p>
    • <p>1. Hinter der geltenden Eigenmietwertbesteuerung steht das Anliegen, bei der "Notwendigkeit des Daches über dem Kopf" - einem menschlichen Grundbedürfnis Eigentümer wie Mieter rechtsgleich zu behandeln. Ausgangspunkt bildet dabei der Grundsatz, die Kosten der Wohnungsmiete den sog. Lebenshaltungskosten zuzurechnen, sodass sie nicht zum Abzug berechtigen. Diese gesetzliche Vorgabe (für die direkte Bundessteuer vgI. bel Art. 34 Bst. a) erfordert anderseits, wenn die Wohneigentümer gegenüber den Mietern nicht bevorzugt werden sollen, eine Aufrechnung des Eigenmietwertes als Naturaleinkommen bei den Wohneigentümern. Bei diesem Naturaleinkommen handelt es sich um einen Nutzungsertrag. Dieser Ertrag hat einen wirtschaftlichen Wert und entspricht dem Mietzins, den der Eigentümer bei der Vermietung seiner Liegenschaft an einen Dritten hätte erzielen können. Die Besteuerung des Mietwertes stellt so einen integrierenden Bestandteil der Einkommensbesteuerung dar. Dies ist die Regelung sowohl im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Art. 7 Abs. 1 StHG) wie im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (Art. 21 DBG).</p><p></p><p>Die Besteuerung des Eigenmietwertes als Naturaleinkommen trägt so dem Nutzungsertrag des Wohneigentums Rechnung und entspricht gleichzeitig der steuerlichen Nichtabzugsfähigkeit der Wohnungsmiete für die Mieter. ln dieser Korrelation liegen nach schweizerischer Auffassung denn auch die anerkannten Voraussetzungen, um die steuerliche Gleichstellung von Mietern und Eigentümern zu gewährleisten (vgl. BGE 112 la 240 vom 9.Dezember 1986).</p><p></p><p>2. Von der Aufrechnung des Eigenmietwertes zu unterscheiden ist die Möglichkeit des Wohneigentümers, die auf das Wohneigentum entfallenden Schuldzinsen zum. Abzug zu bringen. Dieser Abzug hat keinerlei Bewandtnis mit dem Anliegen einer Gleichstellung von Mietern und Wohneigentümern, sondern einzig damit, dass bei der Besteuerung eines Einkommens nur das entsprechende Reineinkommen massgebend sein kann. Die mit der Erzielung eines Einkommens zusammenhängenden Aufwendungen sind denn auch stets abzugsfähig. lm Fall des Eigenmietwertes bedeutet dies folgerichtig, dass vorab die Hypothekarzinsen und ,Unterhaltskosten steuerlich zum Abzug berechtigen (für die direkte Bundessteuer vgl. die Art. 32 Abs.2 und 33 Abs.1 Bst. a DBG). Umgekehrt folgt daraus, dass im schweizerischen Steuersystem die Aufrechnung eines Eigenmietwertes unabhängig davon erfolgen muss, ob ein Hypothekarzins geltend gemacht wird oder nicht.</p><p></p><p>3. Nur mit einer solchen generellen Aufrechnung eines Eigenmietwertes kann zudem auch Rechtsgleichheit zwischen den Wohneigentümern selber erreicht werden: Andernfalls wäre der Eigentümer, der sein Wohneigentum mit eigenen Mitteln finanzieren kann, gegenüber demjenigen bevorzugt, der bei der Finanzierung auf fremde Mittel angewiesen ist. Dass denn auch die Auswirkungen der Motion gerade bei den Wohneigentümern selber sehr problematisch sein könnten, zeigen überdies noch die folgenden Ueberlegungen:</p><p></p><p>Unter den Steuerpflichtigen, die einen Eigenmietwert versteuern, machten Ende der 80er Jahre zwischen 60 und 65 Prozent entweder gar keinen Schuldzinsenabzug geltend oder zogen Schuldzinsen ab, die geringer waren als der Eigenmietwert (Grundlage dieser Schätzung: Stichprobe der Abteilung Steuerstatistik der ESTV zur Veranlagungsperiode 1989/90 der direkten Bundessteuer). Da in den letzten Jahren die Hypothekarzinsen stark sanken und die Eigenmietwerte eher "nach oben" angepasst worden sind, dürfte heute dieser Prozentanteil sogar noch etwas gestiegen sein.</p><p></p><p>Es wäre offenkundig, dass in dem vom Motionär vorgeschlagenen System nur noch die Eigentümer, deren Schuldzinsen den Eigenmietwert überstiegen, beim geltenden System blieben. Die anderen würden auf die Geltendmachung des Schuldzinsabzuges verzichten wollen, weil sie auch keinen Eigenmietwert mehr zu versteuern hätten. Bei diesen Steuerpflichtigen - der grossen Mehrheit im Umfang der genannten 60 bis 65 Prozent - würde daher das steuerbare Einkommen um die Differenz "Eigenmietwert abzüglich Schuldzinsen" abnehmen. Daraus entstünden Steuerausfälle, die noch nicht geschätzt werden konnten, aber erheblich sein müssten, weil nach dem Gesagten immerhin rund zwei Drittel der Wohneigentümer steuerlich von einem Systemwechsel profitieren würden. </p><p></p><p>4. Es bleiben weitere Fragen im Zusammenhang mit der Motion: Diese spricht bei einem Verzicht auf die Aufrechnung des Eigenmietwertes lediglich die Schuldzinsen an. Neben den Schuld- bzw. Hypothekarzinsen kann der Wohneigentümer aber auch "die Unterhaltskosten, die Versicherungsprämien sowie die Kosten der Verwaltung durch Dritte" zum Abzug bringen (vgl. Art. 32 Abs. 2 DBG). Wäre nun die Meinung, dass ein Wohneigentümer weiterhin den Abzug für die genannten Aufwendungen beanspruchen könnte? Es liegt auf der Hand, dass diesfalls die vorhin genannten Steuerausfälle noch einmal markant zunehmen müssten.</p><p></p><p>Ferner ist zu bedenken, dass bel einem Systemwechsel, wie ihn die Motion vorschlägt, "Schuldumlagerungen" provoziert würden. Anstatt einen Hypothekarkredit auf seinem Wohneigentum aufzunehmen, könnte ein Wohneigentümer einen Hypothekarkredit mittels einer anderen Liegenschaft, z.B. einer Geschäftsliegenschaft, sicherstellen. Damit wäre er in doppelter Weise privilegiert: Er würde zwar nach wie vor die Schuldzinsen in Abzug bringen, die von der Motion ermöglichte Neuerung aber "buchstabengetreu" erfüllen und daher die Aufrechnung eines steuerbaren Eigenmietwertes umgehen können. Die gleiche Möglichkeit stünde auch dem Inhaber eines Wertschriften-Portefeuilles offen, indem er anstelle eines Hypothekarkredites auf seinem Wohneigentum einen Lombardkredit auf seinen Wertschriften beanspruchen und in der Folge ebenfalls "doppelt" profitieren könnte.</p><p></p><p>5. lm übrigen mag zwar zutreffen, dass das schweizerische System die Rückzahlung von Hypothekarkrediten nicht beschleunigt. So kann es eine andere Zusammensetzung von Aktiven und Passiven bewirken, indem statt Hypothekarkredite zurückbezahlt andere Aktiven gehalten werden. Hingegen führt es per Saldo weder zu einer höheren Nettoverschuldung noch zu einer niedrigeren volkswirtschaftlichen Ersparnis.</p><p></p><p>Das schweizerische Steuersystem ist auch nicht für die relativ niedrigere Eigentümerquote in unserem Land verantwortlich. Dafür gibt es eine Reihe von anderen plausiblen Faktoren, wie sie auch in der Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 1995 über die Volksinitiative "Wohneigentum für alle", BBI 1995 111803, Ziff. 213.1 dargelegt werden:</p><p></p><p>-Die Schweiz zeichnet sich durch einen lm Durchschnitt hochwertigen Mietwohnungsbestand aus. Dieser trägt zur grossen Wohnzufriedenheit der Mieter bei und dämpft die Neigung, Wohneigentum zu erwerben.</p><p></p><p>-Der gesetzliche Mieterschutz vermag die Mietpreise besonders für Altbauwohnungen tief zu halten. Namentlich langjährige Mieter derselben Wohnung Können daher von relativ günstigen Mietzinsen profitieren.</p><p></p><p>-Die Kosten und Umtriebe des Wohnungswechsels sind für den Wohneigentümer wesentlich grösser als für den Mieter.</p><p></p><p>-Bis vor wenigen Jahren bestanden in der Schweiz relativ hohe Bodenpreise und damit relativ und absolut hohe Immobilienpreise, was den Liegenschaftserwerb nicht erleichterte.</p><p></p><p>Die Schweiz hat einen hohen Ausländeranteil von gegen 20 Prozent an der Wohnbevölkerung. Ausländische Arbeitskräfte sind nun aber im Durchschnitt weniger bereit, in der Schweiz Wohneigentum zu erwerben.</p><p></p><p>Es ist auch keineswegs so, dass das geltende System dem Vorsorgecharakter von Hauseigentum nicht Rechnung trüge. Denn die Erträge aus selbstgenutztem Wohneigentum werden im Regelfall steuerlich unter ihrem Marktwert festgelegt und somit steuerlich bevorzugt behandelt.</p><p></p><p>6. Diese Überlegungen zeigen einerseits, dass dem geltenden System von der Motion zu Unrecht Fehler angelastet werden. Die von der Motion vorgeschlagene Neuerung würde anderseits Rechtsungleichheiten zwischen Mietern und Wohneigentümern, vor allem aber unter den Wohneigentümern selber hervorrufen und könnte leicht zu Steuerumgehungen missbraucht werden. Sie hätte zudem erhebliche Steuerausfälle zur Folge.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Das in der Schweiz bestehende System der Eigenmietwertbesteuerung - d.h. die Besteuerung des selbstgenutzten Wohneigentums - bei gleichzeitig vollem und unbeschränktem Schuldzinsabzug ist zu überdenken. Es trägt die Hauptschuld an der im internationalen Vergleich sehr hohen durchschnittlichen Verschuldung der Schweizer Haushalte und ist mitverantwortlich für die tiefe Eigentümerquote. Es trägt ausserdem dazu bei, dass der Vorsorgecharakter von Wohneigentum bei sinkendem Erwerbseinkommen - insbesondere bei der älteren Generation - in Frage gestellt ist.</p><p>Vor diesem Hintergrund schlage ich vor, das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) (BG vom 14.12.1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden) und das Gesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) (BG vom 14.12.1990 über die direkte Bundessteuer) wie folgt zu ändern:</p><p>Art. 7 Abs. 1 StHG</p><p>Grundsatz</p><p>1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte, insbesondere solche aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, aus Vermögensertrag, eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken, sofern darauf Schuldzinsenabzüge geltend gemacht werden, aus Vorsorgeeinrichtungen sowie aus Leibrenten.</p><p>Art. 21 Abs. 1 lit. b DBG</p><p>1 Steuerbar sind die Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:</p><p>(...)</p><p>b. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum auf welchem Schuldzinsenabzüge geltend gemacht werden oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechtes für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen;</p><p>(...)</p>
    • Flexiblere Handhabung von Eigenmietwertbesteuerung und Schuldzinsabzug

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