Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
- ShortId
-
96.3662
- Id
-
19963662
- Updated
-
25.06.2025 02:13
- Language
-
de
- Title
-
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
- AdditionalIndexing
-
Verordnung;Gebühren;Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde;Konkursrecht;Verfahrensrecht;Gerichtskosten
- 1
-
- L07K11040301020201, Konkursrecht
- L05K1107020401, Gebühren
- L05K0503010103, Verordnung
- L04K05040301, Gerichtskosten
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L04K05040205, Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Auf den 1. Januar 1997 tritt das revidierte SchKG in Kraft. Im Hinblick darauf wurde auch die Gebührenverordnung zum SchKG revidiert. Nach der geänderten Verordnung gilt, von einigen Ausnahmen abgesehen, für sämtliche betreibungsrechtlichen Summarverfahren ein einheitlicher, nach dem Streitwert bemessener Gebührentarif; die danach festzusetzende pauschale Spruchgebühr von 40 bis maximal 2000 Franken deckt auch sämtliche Auslagen ab, d. h. nebst gewöhnlicher Kosten wie Schreib-, Zustell- und Vorladungskosten auch etwa Übersetzungskosten (Art. 48 und 49 GebV SchKG). Auch im Rechtsmittelverfahren kann - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, welche es den Kantonen ermöglichte, im Rekursverfahren gegen Arrestgesuchsabweisungen den kostendeckenderen kantonalen Gebührentarif zur Anwendung zu bringen - nach dem neuen Gebührentarif nur mehr eine Spruchgebühr erhoben werden, welche höchstens das Anderthalbfache des für die Vorinstanz geltenden Ansatzes betragen darf (Art. 61 Abs. 1 rev. GebV).</p><p>Der neue Gebührentarif, insbesondere der Höchstsatz von lediglich 2000 Franken bei einem Streitwert von über 1 Million Franken, erscheint bereits für das Arrestbewilligungsverfahren, vor allem aber für das nach Artikel 278 SchKG neu vorgesehene Arresteinspracheverfahren, wonach jede durch einen Arrest betroffene Person (also auch Dritte wie beispielsweise Banken, bei denen Vermögenswerte liegen) Einsprache erheben kann, als unangemessen tief.</p><p>Anders als vielfach im Rechtsöffnungsverfahren hat man es in solchen Verfahren in der Regel mit Parteien zu tun, welche über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (als Voraussetzung für den Arrest muss ja das Arrestsubstrat glaubhaft gemacht werden).</p><p>Da Entscheide über ein Arrestbewilligungsgesuch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und - eben - billig sind, werden sie von Prozessparteien häufig dazu benutzt, die Prozesschancen und die Aussichten auf die ökonomische Befriedigung ihrer Forderung zu testen. Als Folge davon sind die Gerichte in Arrestverfahren oft mit komplexen Rechtslagen, schwer durchschaubaren tatsächlichen Verhältnissen, häufig verbunden mit der Prüfung ausländischen Rechts sowie der Würdigung ausländischer Urkunden, konfrontiert.</p><p>Wie statistische Erhebungen auf dem Audienzrichteramt des Bezirksgerichts Zürich - wohl das grösste Audienzrichteramt der Schweiz - zeigen, steht in den Arrestverfahren vielfach ein grosser oder sogar ein sehr grosser Streitwert auf dem Spiel. Bei 191 bewilligten Arresten im Jahr 1995 zeigt sich folgendes Bild:</p><p>- bis 10 000 Franken, 53 Fälle;</p><p>- bis 50 000 Franken, 45 Fälle;</p><p>- bis 100 000 Franken, 20 Fälle;</p><p>- bis 500 000 Franken, 21 Fälle;</p><p>- bis 1 Million Franken, 10 Fälle;</p><p>- über 1 Million Franken, 42 Fälle, davon 6 über 100 Millionen Franken.</p><p>Wie unverhältnismässig sich der neue Spruchgebührentarif auswirken würde, lässt sich am Beispiel der Marcos-Gelder zeigen. Bei einer Arrestforderung von über 500 Millionen Franken könnten - unabhängig vom Aufwand - maximal 2000 Franken bezogen werden.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass die öffentliche Hand als Folge der wirtschaftlichen Stagnation auf allen Ebenen unter Ausgabenüberschüssen und Einnahmeneinbussen leidet, sollte nicht auf Einnahmequellen verzichtet werden, die wohl unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit als auch der sozialen Verträglichkeit vertretbar sind, ja sich geradezu aufdrängen.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Anhebung der Spruchgebühr für gerichtliche Entscheidungen in betreibungsrechtlichen Summarsachen gemäss Artikel 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) für Streitwerte über 100 000 Franken, namentlich für solche über 1 Million Franken, ins Auge zu fassen und - eventuell - die Zuweisung der Gebührenkompetenz an die Kantone zu prüfen.</p>
- Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Auf den 1. Januar 1997 tritt das revidierte SchKG in Kraft. Im Hinblick darauf wurde auch die Gebührenverordnung zum SchKG revidiert. Nach der geänderten Verordnung gilt, von einigen Ausnahmen abgesehen, für sämtliche betreibungsrechtlichen Summarverfahren ein einheitlicher, nach dem Streitwert bemessener Gebührentarif; die danach festzusetzende pauschale Spruchgebühr von 40 bis maximal 2000 Franken deckt auch sämtliche Auslagen ab, d. h. nebst gewöhnlicher Kosten wie Schreib-, Zustell- und Vorladungskosten auch etwa Übersetzungskosten (Art. 48 und 49 GebV SchKG). Auch im Rechtsmittelverfahren kann - im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage, welche es den Kantonen ermöglichte, im Rekursverfahren gegen Arrestgesuchsabweisungen den kostendeckenderen kantonalen Gebührentarif zur Anwendung zu bringen - nach dem neuen Gebührentarif nur mehr eine Spruchgebühr erhoben werden, welche höchstens das Anderthalbfache des für die Vorinstanz geltenden Ansatzes betragen darf (Art. 61 Abs. 1 rev. GebV).</p><p>Der neue Gebührentarif, insbesondere der Höchstsatz von lediglich 2000 Franken bei einem Streitwert von über 1 Million Franken, erscheint bereits für das Arrestbewilligungsverfahren, vor allem aber für das nach Artikel 278 SchKG neu vorgesehene Arresteinspracheverfahren, wonach jede durch einen Arrest betroffene Person (also auch Dritte wie beispielsweise Banken, bei denen Vermögenswerte liegen) Einsprache erheben kann, als unangemessen tief.</p><p>Anders als vielfach im Rechtsöffnungsverfahren hat man es in solchen Verfahren in der Regel mit Parteien zu tun, welche über ausreichende finanzielle Mittel verfügen (als Voraussetzung für den Arrest muss ja das Arrestsubstrat glaubhaft gemacht werden).</p><p>Da Entscheide über ein Arrestbewilligungsgesuch nicht in materielle Rechtskraft erwachsen und - eben - billig sind, werden sie von Prozessparteien häufig dazu benutzt, die Prozesschancen und die Aussichten auf die ökonomische Befriedigung ihrer Forderung zu testen. Als Folge davon sind die Gerichte in Arrestverfahren oft mit komplexen Rechtslagen, schwer durchschaubaren tatsächlichen Verhältnissen, häufig verbunden mit der Prüfung ausländischen Rechts sowie der Würdigung ausländischer Urkunden, konfrontiert.</p><p>Wie statistische Erhebungen auf dem Audienzrichteramt des Bezirksgerichts Zürich - wohl das grösste Audienzrichteramt der Schweiz - zeigen, steht in den Arrestverfahren vielfach ein grosser oder sogar ein sehr grosser Streitwert auf dem Spiel. Bei 191 bewilligten Arresten im Jahr 1995 zeigt sich folgendes Bild:</p><p>- bis 10 000 Franken, 53 Fälle;</p><p>- bis 50 000 Franken, 45 Fälle;</p><p>- bis 100 000 Franken, 20 Fälle;</p><p>- bis 500 000 Franken, 21 Fälle;</p><p>- bis 1 Million Franken, 10 Fälle;</p><p>- über 1 Million Franken, 42 Fälle, davon 6 über 100 Millionen Franken.</p><p>Wie unverhältnismässig sich der neue Spruchgebührentarif auswirken würde, lässt sich am Beispiel der Marcos-Gelder zeigen. Bei einer Arrestforderung von über 500 Millionen Franken könnten - unabhängig vom Aufwand - maximal 2000 Franken bezogen werden.</p><p>Angesichts der Tatsache, dass die öffentliche Hand als Folge der wirtschaftlichen Stagnation auf allen Ebenen unter Ausgabenüberschüssen und Einnahmeneinbussen leidet, sollte nicht auf Einnahmequellen verzichtet werden, die wohl unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit als auch der sozialen Verträglichkeit vertretbar sind, ja sich geradezu aufdrängen.</p>
- Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, eine Anhebung der Spruchgebühr für gerichtliche Entscheidungen in betreibungsrechtlichen Summarsachen gemäss Artikel 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG) für Streitwerte über 100 000 Franken, namentlich für solche über 1 Million Franken, ins Auge zu fassen und - eventuell - die Zuweisung der Gebührenkompetenz an die Kantone zu prüfen.</p>
- Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
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