Missbrauch der Konzession und der Konzessionsgebühren durch die Fernsehsendung "Kassensturz" von SF DRS?
- ShortId
-
96.3663
- Id
-
19963663
- Updated
-
10.04.2024 08:26
- Language
-
de
- Title
-
Missbrauch der Konzession und der Konzessionsgebühren durch die Fernsehsendung "Kassensturz" von SF DRS?
- AdditionalIndexing
-
Konsumenteninformation;Entschädigung;Programmaufsicht;audiovisuelles Programm;Sendekonzession;Gerichtskosten
- 1
-
- L05K1202050110, Sendekonzession
- L05K1202050107, Programmaufsicht
- L05K1202030103, audiovisuelles Programm
- L06K070106030101, Konsumenteninformation
- L04K05040301, Gerichtskosten
- L05K0507020201, Entschädigung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Bundesgericht hat mit dem Urteil 2A. 447/95 einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) geschützt und eine Konzessionsverletzung durch die Fernsehsendung "Kassensturz" von SF DRS bejaht. Konkret handelt es sich um die zweite Sendung des "Kassensturzes" zum Thema Dioxin- und Schwermetallbelastung im Kanton Zürich. Bereits die erste Sendung war von der UBI beanstandet worden. Statt das Urteil zu akzeptieren, thematisierte der "Kassensturz" den UBI-Entscheid in der zweiten Sendung. Der Kanton Zürich gelangte hierauf erneut an die UBI, die auch in dieser Sendung Verfehlungen feststellte. Laut Bundesgericht dürfen die Medien den Entscheid der UBI kritisieren. Die Kritik muss aber sachlich, ausgewogen und in einem geeigneten Sendegefäss erfolgen. Nach Auffassung des Bundesgerichtes hat sich der "Kassensturz" nicht an diese Vorgabe gehalten. Dem Konsumentenmagazin sei es lediglich darum gegangen, lächerlich zu machen. Überhaupt erhalten wir je länger, je mehr den Eindruck, dass mit dieser Sendung ganz bewusst Kreditschädigung gemacht wird.</p>
- <p>1. Selbstverständlich unterliegen auch die Programmteile der Sendung "Kassensturz" den Bestimmungen des RTVG. Zurzeit ist beim Departement ein Antrag der UBI in dieser Angelegenheit hängig. Deshalb kann der Bundesrat im Moment materiell nicht näher auf diese Frage eintreten.</p><p>2. Die SRG finanziert sich zu rund 70 Prozent aus Empfangsgebühren. Diese Gelder werden aufgrund eines internen Verteilschlüssels den einzelnen Unternehmenseinheiten zugeteilt. Aus betrieblicher Sicht sind die Empfangsgebühren Einnahmen wie Werbe- oder Sponsoringgelder, welche zur Abgeltung des Aufwandes herangezogen werden. Ob im konkreten Fall der einzelne Franken aus Gebühren, Werbung oder Sponsoring stammt, ist letztlich nicht mehr auszumachen.</p><p>3. Die SRG hat als dem Privatrecht unterstehender Verein die Möglichkeit, nach Artikel 321e des Obligationenrechts auf fehlbare Arbeitnehmer Rückgriff zu nehmen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie dies tut, liegt in ihrem unternehmerischen Ermessensspielraum.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wir bitten den Bundesrat darum, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Inwieweit tangiert das Verhalten des "Kassensturzes" Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG), welcher vorsieht, dass das Departement die erteilte Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen kann, wenn der Veranstalter schwer oder wiederholt gegen dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften oder die Konzession verstösst?</p><p>- Werden die Prozesskosten und Entschädigungszahlungen, welche die Sendung "Kassensturz" aufgrund der wiederholten Rechtsverletzung zu tragen hat, durch Konzessionsabgaben finanziert?</p><p>- Wenn eine Finanzierung durch Konzessionsabgaben erfolgt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Regresses auf die Sendeverantwortlichen?</p>
- Missbrauch der Konzession und der Konzessionsgebühren durch die Fernsehsendung "Kassensturz" von SF DRS?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Bundesgericht hat mit dem Urteil 2A. 447/95 einen Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz (UBI) geschützt und eine Konzessionsverletzung durch die Fernsehsendung "Kassensturz" von SF DRS bejaht. Konkret handelt es sich um die zweite Sendung des "Kassensturzes" zum Thema Dioxin- und Schwermetallbelastung im Kanton Zürich. Bereits die erste Sendung war von der UBI beanstandet worden. Statt das Urteil zu akzeptieren, thematisierte der "Kassensturz" den UBI-Entscheid in der zweiten Sendung. Der Kanton Zürich gelangte hierauf erneut an die UBI, die auch in dieser Sendung Verfehlungen feststellte. Laut Bundesgericht dürfen die Medien den Entscheid der UBI kritisieren. Die Kritik muss aber sachlich, ausgewogen und in einem geeigneten Sendegefäss erfolgen. Nach Auffassung des Bundesgerichtes hat sich der "Kassensturz" nicht an diese Vorgabe gehalten. Dem Konsumentenmagazin sei es lediglich darum gegangen, lächerlich zu machen. Überhaupt erhalten wir je länger, je mehr den Eindruck, dass mit dieser Sendung ganz bewusst Kreditschädigung gemacht wird.</p>
- <p>1. Selbstverständlich unterliegen auch die Programmteile der Sendung "Kassensturz" den Bestimmungen des RTVG. Zurzeit ist beim Departement ein Antrag der UBI in dieser Angelegenheit hängig. Deshalb kann der Bundesrat im Moment materiell nicht näher auf diese Frage eintreten.</p><p>2. Die SRG finanziert sich zu rund 70 Prozent aus Empfangsgebühren. Diese Gelder werden aufgrund eines internen Verteilschlüssels den einzelnen Unternehmenseinheiten zugeteilt. Aus betrieblicher Sicht sind die Empfangsgebühren Einnahmen wie Werbe- oder Sponsoringgelder, welche zur Abgeltung des Aufwandes herangezogen werden. Ob im konkreten Fall der einzelne Franken aus Gebühren, Werbung oder Sponsoring stammt, ist letztlich nicht mehr auszumachen.</p><p>3. Die SRG hat als dem Privatrecht unterstehender Verein die Möglichkeit, nach Artikel 321e des Obligationenrechts auf fehlbare Arbeitnehmer Rückgriff zu nehmen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sie dies tut, liegt in ihrem unternehmerischen Ermessensspielraum.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wir bitten den Bundesrat darum, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>- Inwieweit tangiert das Verhalten des "Kassensturzes" Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen (RTVG), welcher vorsieht, dass das Departement die erteilte Konzession einschränken, suspendieren, widerrufen oder entziehen kann, wenn der Veranstalter schwer oder wiederholt gegen dieses Gesetz, die Ausführungsvorschriften oder die Konzession verstösst?</p><p>- Werden die Prozesskosten und Entschädigungszahlungen, welche die Sendung "Kassensturz" aufgrund der wiederholten Rechtsverletzung zu tragen hat, durch Konzessionsabgaben finanziert?</p><p>- Wenn eine Finanzierung durch Konzessionsabgaben erfolgt, besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Regresses auf die Sendeverantwortlichen?</p>
- Missbrauch der Konzession und der Konzessionsgebühren durch die Fernsehsendung "Kassensturz" von SF DRS?
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