Hanfkraut. Strafrechtliche Abgrenzung der Pflanzen zur Betäubungsmittelgewinnung
- ShortId
-
96.3664
- Id
-
19963664
- Updated
-
10.04.2024 12:06
- Language
-
de
- Title
-
Hanfkraut. Strafrechtliche Abgrenzung der Pflanzen zur Betäubungsmittelgewinnung
- AdditionalIndexing
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Betäubungsmittel;strafbare Handlung;Hanf;weiche Droge
- 1
-
- L06K010102010201, Betäubungsmittel
- L05K1402020303, Hanf
- L07K01010201020102, weiche Droge
- L04K05010201, strafbare Handlung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das in unterschiedlichen Konzentrationen in jeder Hanfpflanze vorhandene Delta-9-Tetrahydro-Cannabinoi (THQ" ist eine halluzinogene Substanz und muss deshalb als Betäubungsmittel im Sinne von Artikel 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) betrachtet werden. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BetmG gehören ,,Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)" zu den absolut verbotenen Betäubungsmitteln. Umgekehrt ist Hanfanbau zu einem anderen Zweck als zur Betäubungsmittelgewinnung nicht verboten. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat für die Anbaujahre 1995 und 1996 Merkpunkte zum Hanfanbau in der Schweiz verfasst und darin die bewilligten Hanfsorten, d.h. THC-arme Sorten (THC-Gehalt kleiner als 0,3 Prozent) näher aufgeführt. Das Saatgut der bewilligten Hanfsorten und der an sich nicht zur Betäubungsmittelgewinnung geeignete Hanfanbau kann anhand des Saatgutlieferscheins und Zertifikats als solcher identifiziert werden. Wer dagegen Hanf mit einem THCGehalt von mehr als 0,3 Prozent anbaut, muss damit rechnen, dass die zuständigen Behörden (Untersuchungsrichter, Polizei) Untersuchungen vornehmen und die sich aufdrängenden Massnahmen treffen.</p><p></p><p>Das Bundesamt für Gesundheit hat im November 1996 gestützt auf Artikel 5 der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) vom 26. Juni 1995 (SR 817.021.23) für die kantonalen Vollzugsbehörden im Sinne. einer befristeten Weisung vorläufige Grenzwerte in mg/kg für THC in bezug auf gebräuchliche Lebensmittel erlassen. Diese Grenzwerte werden bei der nächsten Revision der FIV in die Liste 4 aufgenommen. Sie sollen verhindern, dass Lebensmittel mit einem zu hohen THCGehalt auf den Markt kommen und die Gesundheit der Konsumenten gefährden. Der Grenzwert ist diejenige Höchstkonzentration, bei deren Überschreitung das Lebensmittel für die menschliche Ernährung als ungeeignet gilt (Art. 2, Abs. 4 FIV). Das BAG ermittelt diese Höchstkonzentrationen und kann zum Schutze der Gesundheit befristete Weisungen für die kantonalen Vollzugsbehörden erlassen.</p><p></p><p>Generelle Grenzwerte für zulässige THC-Konzentrationen sind im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes und seiner Ausführungsverordnungen nicht unproblematisch. Sei der Betäubungsmittelgesetzgebung handelt es sich um eine Missbrauchsgesetzgebung. Es werden daher mit einigen wenigen Ausnahmen nicht bestimmte Stoffe oder gar Pflanzen verboten, sondern deren missbräuchliche Verwendung. Eine grosse Zahl der Stoffe, die missbräuchlich als Suchtmittel verwendet werden können, finden auch eine legitime industrielle oder medizinische Verwendung. Die generelle Einführung von gesetzlichen Grenzwerten läuft damit dem Grundsatz der heutigen Setäubungsmittelgesetzgebung zuwider und führt insbesondere zu einer eher fragwürdigen Beweislastumkehr bel der strafrechtlichen Unschuldsvermutung. Beim Anbau von Hanfkraut, dessen THC-Gehalt über dem heute als massgebend erachteten Grenzwert liegt, vermuten zwar heute die Behörden die Absicht der Betäubungsmittelgewinnung, doch müssen sie nach wie vor den straf- und verwaltungsrechtlich relevanten Missbrauch konkret nachweisen. Wer daher heute aus THC-reichem Hanf Betäubungsmittel zu gewinnen versucht, untersteht ebenso dem Betäubungsmittelgesetz wie derjenige, der versucht, aus einer THC-armen Hanfpflanze Betäubungsmittel zu gewinnen.</p><p></p><p>Nach der Volksabstimmung über die Initiative "Jugend ohne Drogen" wird der Bundesrat das weitere Vorgehen in bezug auf die Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) basierend auf den Empfehlungen der Expertenkommission zur Revision des BetmG (Kommission Schild) festlegen. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Grundsatz der Missbrauchsgesetzgebung bei der Regelung des Umgangs mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen weiterhin gelten soll.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d verbietet den Anbau und die Einfuhr von "Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung".</p><p>Botanisch wird zwischen verschiedenen Typen von Hanf (Cannabis sativa L.) unterschieden, einem Drogentypus und einem Fasertypus. Der Fasertypus wird neuerdings auch in der Schweiz wieder zur Fasergewinnung angebaut.</p><p>Die beiden Typen unterscheiden sich in ihrem Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC). Der Umstand, dass nirgends in strafrechtlich verbindlicher Form festgehalten ist, ab welchem THC-Gehalt die Pflanzen als Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung betrachtet werden, führt dazu, dass die Strafverfolgungsbehörden in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Praktiken zur Anwendung bringen, was als stossend empfunden wird.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, in strafrechtlich verbindlicher Form einen Grenzwert für den THC-Gehalt festzulegen, ab welchem Hanfpflanzen unter die Kategorie "Zur Betäubungsmittelgewinnung" fallen.</p>
- Hanfkraut. Strafrechtliche Abgrenzung der Pflanzen zur Betäubungsmittelgewinnung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das in unterschiedlichen Konzentrationen in jeder Hanfpflanze vorhandene Delta-9-Tetrahydro-Cannabinoi (THQ" ist eine halluzinogene Substanz und muss deshalb als Betäubungsmittel im Sinne von Artikel 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG; SR 812.121) betrachtet werden. Nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d BetmG gehören ,,Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung und das Harz seiner Drüsenhaare (Haschisch)" zu den absolut verbotenen Betäubungsmitteln. Umgekehrt ist Hanfanbau zu einem anderen Zweck als zur Betäubungsmittelgewinnung nicht verboten. Das Bundesamt für Landwirtschaft hat für die Anbaujahre 1995 und 1996 Merkpunkte zum Hanfanbau in der Schweiz verfasst und darin die bewilligten Hanfsorten, d.h. THC-arme Sorten (THC-Gehalt kleiner als 0,3 Prozent) näher aufgeführt. Das Saatgut der bewilligten Hanfsorten und der an sich nicht zur Betäubungsmittelgewinnung geeignete Hanfanbau kann anhand des Saatgutlieferscheins und Zertifikats als solcher identifiziert werden. Wer dagegen Hanf mit einem THCGehalt von mehr als 0,3 Prozent anbaut, muss damit rechnen, dass die zuständigen Behörden (Untersuchungsrichter, Polizei) Untersuchungen vornehmen und die sich aufdrängenden Massnahmen treffen.</p><p></p><p>Das Bundesamt für Gesundheit hat im November 1996 gestützt auf Artikel 5 der Fremd- und Inhaltsstoffverordnung (FIV) vom 26. Juni 1995 (SR 817.021.23) für die kantonalen Vollzugsbehörden im Sinne. einer befristeten Weisung vorläufige Grenzwerte in mg/kg für THC in bezug auf gebräuchliche Lebensmittel erlassen. Diese Grenzwerte werden bei der nächsten Revision der FIV in die Liste 4 aufgenommen. Sie sollen verhindern, dass Lebensmittel mit einem zu hohen THCGehalt auf den Markt kommen und die Gesundheit der Konsumenten gefährden. Der Grenzwert ist diejenige Höchstkonzentration, bei deren Überschreitung das Lebensmittel für die menschliche Ernährung als ungeeignet gilt (Art. 2, Abs. 4 FIV). Das BAG ermittelt diese Höchstkonzentrationen und kann zum Schutze der Gesundheit befristete Weisungen für die kantonalen Vollzugsbehörden erlassen.</p><p></p><p>Generelle Grenzwerte für zulässige THC-Konzentrationen sind im Rahmen des Betäubungsmittelgesetzes und seiner Ausführungsverordnungen nicht unproblematisch. Sei der Betäubungsmittelgesetzgebung handelt es sich um eine Missbrauchsgesetzgebung. Es werden daher mit einigen wenigen Ausnahmen nicht bestimmte Stoffe oder gar Pflanzen verboten, sondern deren missbräuchliche Verwendung. Eine grosse Zahl der Stoffe, die missbräuchlich als Suchtmittel verwendet werden können, finden auch eine legitime industrielle oder medizinische Verwendung. Die generelle Einführung von gesetzlichen Grenzwerten läuft damit dem Grundsatz der heutigen Setäubungsmittelgesetzgebung zuwider und führt insbesondere zu einer eher fragwürdigen Beweislastumkehr bel der strafrechtlichen Unschuldsvermutung. Beim Anbau von Hanfkraut, dessen THC-Gehalt über dem heute als massgebend erachteten Grenzwert liegt, vermuten zwar heute die Behörden die Absicht der Betäubungsmittelgewinnung, doch müssen sie nach wie vor den straf- und verwaltungsrechtlich relevanten Missbrauch konkret nachweisen. Wer daher heute aus THC-reichem Hanf Betäubungsmittel zu gewinnen versucht, untersteht ebenso dem Betäubungsmittelgesetz wie derjenige, der versucht, aus einer THC-armen Hanfpflanze Betäubungsmittel zu gewinnen.</p><p></p><p>Nach der Volksabstimmung über die Initiative "Jugend ohne Drogen" wird der Bundesrat das weitere Vorgehen in bezug auf die Revision des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) basierend auf den Empfehlungen der Expertenkommission zur Revision des BetmG (Kommission Schild) festlegen. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob der Grundsatz der Missbrauchsgesetzgebung bei der Regelung des Umgangs mit Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen weiterhin gelten soll.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d verbietet den Anbau und die Einfuhr von "Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung".</p><p>Botanisch wird zwischen verschiedenen Typen von Hanf (Cannabis sativa L.) unterschieden, einem Drogentypus und einem Fasertypus. Der Fasertypus wird neuerdings auch in der Schweiz wieder zur Fasergewinnung angebaut.</p><p>Die beiden Typen unterscheiden sich in ihrem Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC). Der Umstand, dass nirgends in strafrechtlich verbindlicher Form festgehalten ist, ab welchem THC-Gehalt die Pflanzen als Hanfkraut zur Betäubungsmittelgewinnung betrachtet werden, führt dazu, dass die Strafverfolgungsbehörden in den einzelnen Kantonen unterschiedliche Praktiken zur Anwendung bringen, was als stossend empfunden wird.</p><p>Der Bundesrat wird eingeladen, in strafrechtlich verbindlicher Form einen Grenzwert für den THC-Gehalt festzulegen, ab welchem Hanfpflanzen unter die Kategorie "Zur Betäubungsmittelgewinnung" fallen.</p>
- Hanfkraut. Strafrechtliche Abgrenzung der Pflanzen zur Betäubungsmittelgewinnung
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