Kernkraftwerk Gösgen. Plutoniumhaltige Brennelemente
- ShortId
-
96.3670
- Id
-
19963670
- Updated
-
10.04.2024 10:24
- Language
-
de
- Title
-
Kernkraftwerk Gösgen. Plutoniumhaltige Brennelemente
- AdditionalIndexing
-
Atomrecht;Plutonium;Kerntechnologie;Brennstoff;Solothurn (Kanton);Kernkraftwerk
- 1
-
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L05K1703010402, Plutonium
- L04K17030103, Kerntechnologie
- L05K1701010201, Atomrecht
- L04K17010201, Brennstoff
- L05K0301010115, Solothurn (Kanton)
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) hat die Freigabe für den Einsatz von plutoniumhaltigen MOX-Brennelementen im KKW Gösgen am 19. Dezember 1996 erteilt.</p><p>2. Die vorzeitige Auftragserteilung für die Produktion von MOX-Brennelementen war ein unternehmerischer Entscheid der KKG AG. Bei Verweigerung der Freigabe hätte sie die entstandenen Kosten selber tragen müssen. Auf die technische Beurteilung und die Erteilung der Freigabe durch die HSK hatte der Auftrag keinen Einfluss.</p><p>3. Ja. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Atomgesetzes sind Änderungen von Zweck, Art und Umfang einer Kernanlage bewilligungspflichtig. Eine solche Änderung liegt beim Einsatz von MOX-Brennelementen nicht vor.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss einer Meldung in der Fachzeitschrift "Nuclear Fuel" (Nr. 13 vom 18. November 1996) hat die belgische Firma Belgonucléaire mit der Fabrikation von plutoniumhaltigen MOX-Brennelementen für das Kernkraftwerk Gösgen AG (KKG) begonnen. Die KKG hat aber bisher von der Hauptleitung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) keine Freigabebewilligung erhalten.</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wann ist mit einem Entscheid der HSK über die Freigabe des MOX-Einsatzes in Gösgen zu rechnen?</p><p>2. Ist der Bundesrat ebenfalls der Meinung, dass die KKG mit der vorgezogenen Auftragserteilung für die Herstellung der MOX-Elemente versucht, eine Präjudiz für die Erlangung einer solchen Bewilligung zu schaffen?</p><p>3. Ist der Bundesrat nach wie vor der Meinung, dass für den MOX-Einsatz kein ordentliches atomrechtliches Bewilligungsverfahren notwendig ist (Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. September 1993 auf die Interpellation Bär vom 16. März 1993, AB 1993 N 2000)?</p>
- Kernkraftwerk Gösgen. Plutoniumhaltige Brennelemente
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) hat die Freigabe für den Einsatz von plutoniumhaltigen MOX-Brennelementen im KKW Gösgen am 19. Dezember 1996 erteilt.</p><p>2. Die vorzeitige Auftragserteilung für die Produktion von MOX-Brennelementen war ein unternehmerischer Entscheid der KKG AG. Bei Verweigerung der Freigabe hätte sie die entstandenen Kosten selber tragen müssen. Auf die technische Beurteilung und die Erteilung der Freigabe durch die HSK hatte der Auftrag keinen Einfluss.</p><p>3. Ja. Nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Atomgesetzes sind Änderungen von Zweck, Art und Umfang einer Kernanlage bewilligungspflichtig. Eine solche Änderung liegt beim Einsatz von MOX-Brennelementen nicht vor.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Gemäss einer Meldung in der Fachzeitschrift "Nuclear Fuel" (Nr. 13 vom 18. November 1996) hat die belgische Firma Belgonucléaire mit der Fabrikation von plutoniumhaltigen MOX-Brennelementen für das Kernkraftwerk Gösgen AG (KKG) begonnen. Die KKG hat aber bisher von der Hauptleitung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) keine Freigabebewilligung erhalten.</p><p>In diesem Zusammenhang ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Wann ist mit einem Entscheid der HSK über die Freigabe des MOX-Einsatzes in Gösgen zu rechnen?</p><p>2. Ist der Bundesrat ebenfalls der Meinung, dass die KKG mit der vorgezogenen Auftragserteilung für die Herstellung der MOX-Elemente versucht, eine Präjudiz für die Erlangung einer solchen Bewilligung zu schaffen?</p><p>3. Ist der Bundesrat nach wie vor der Meinung, dass für den MOX-Einsatz kein ordentliches atomrechtliches Bewilligungsverfahren notwendig ist (Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 1. September 1993 auf die Interpellation Bär vom 16. März 1993, AB 1993 N 2000)?</p>
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