Subventionierung von Beförderungstaxen durch den Bund

ShortId
96.3678
Id
19963678
Updated
10.04.2024 15:17
Language
de
Title
Subventionierung von Beförderungstaxen durch den Bund
AdditionalIndexing
Presseförderung;PTT;Subvention;Presse;Posttarif;Vertriebskosten
1
  • L06K120204010401, Posttarif
  • L06K120205010503, Presseförderung
  • L05K1102030202, Subvention
  • L05K1202020203, PTT
  • L06K070302020115, Vertriebskosten
  • L05K1202050105, Presse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Vollzug von Artikel 10 PVG und der dazugehörigen Verordnungsbestimmungen (Tarifordnung) obliegt den PTT-Betrieben. Diese nehmen zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Die ungedeckten Kosten betrugen im Jahre 1995 gemäss Dritttelsmodell 303 Millionen Franken.</p><p>2. Der Bund leistete im Jahre 1995 keinen Beitrag an die ungedeckten Kosten des Zeitungstransportes. Der Betrag ging vollumfänglich zu Lasten der PTT-Betriebe.</p><p>3. Diese Angaben sind in der gewünschten Form nicht vorhanden. Begriffe wie "Regional- und Lokalpresse", "Politische Tagespresse", "Abonnierte Zeitschriften", "Offizielle Verbandspresse" usw. werden zwar im Zusammenhang mit der Pressepolitik verwendet. Sie bilden jedoch keine festen Grössen, die sich klar abgrenzen lassen. Auch seitens der Verleger besteht keine solche Aufteilung, weshalb die Post die Presseerzeugnisse aufgrund von eigenen - sehr umfangreichen Untersuchungen - wie folgt klassifiziert hat: Abonnierte Tages-, Lokal- und Regionalzeitungen (Verkehrsanteil 49 Prozent); Illustrierte und Unterhaltszeitungen (9 Prozent); übrige Fach-, Vereins- und Verbandspresse (42 Prozent). Verkehr 1995: 1,108 Milliarden Exemplare.</p><p>Die Durchschnittskosten betragen rund 38 Rappen pro Exemplar, und der Durchschnittsertrag beläuft sich auf rund 18 Rappen pro Exemplar. Die in der Interpellation geforderte frankenmässige Aufteilung der ungedeckten Kosten ist auch mit Blick auf die Verordnungsbestimmungen zum Drittelsmodell nicht relevant.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Postverkehrsgesetz Artikel 10 - im neuen Postgesetz wird es Artikel 16 sein - hat die Post zur Erhaltung einer vielfältigen Presse für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften, insbesondere für die Regional- und Lokalpresse, Vorzugspreise zu gewähren. Der Bund hat die ungedeckten Kosten aus dieser Zeitungs- und Zeitschriftenbeförderung abzugelten. Der Bundesrat wird um Auskunft zu folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Wie gross war das Total dieser ungedeckten Kosten im Jahre 1995?</p><p>2. Wie gross war der gesamte Betrag, den die Bundeskasse der Post im Jahre 1995 für die Abgeltung der ungedeckten Kosten zu leisten hatte?</p><p>3. Wie verteilen sich die ungedeckten Kosten frankenmässig (gerundet) auf:</p><p>- die eigentliche Regional- und Lokalpresse (Tagespresse mit Auflage unter 60 000);</p><p>- die politische Tagespresse mit Auflagen über 100 000;</p><p>- die Tagespresse mit Auflagen zwischen 60 000 und 100 000;</p><p>- die Presseerzeugnisse von Grossverteilerorganisationen im Food- und Nonfoodbereich (z. B. "Brückenbauer", "Coop-Zeitung" usw.);</p><p>- die abonnierten Zeitschriften;</p><p>- die offizielle Verbandspresse (Zeitungen oder Zeitschriften);</p><p>- die Gratiszeitungen;</p><p>- die übrigen Presseerzeugnisse, die gestützt auf diesen Artikel in den Genuss von Vorzugspreisen kamen?</p>
  • Subventionierung von Beförderungstaxen durch den Bund
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Vollzug von Artikel 10 PVG und der dazugehörigen Verordnungsbestimmungen (Tarifordnung) obliegt den PTT-Betrieben. Diese nehmen zu den aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. Die ungedeckten Kosten betrugen im Jahre 1995 gemäss Dritttelsmodell 303 Millionen Franken.</p><p>2. Der Bund leistete im Jahre 1995 keinen Beitrag an die ungedeckten Kosten des Zeitungstransportes. Der Betrag ging vollumfänglich zu Lasten der PTT-Betriebe.</p><p>3. Diese Angaben sind in der gewünschten Form nicht vorhanden. Begriffe wie "Regional- und Lokalpresse", "Politische Tagespresse", "Abonnierte Zeitschriften", "Offizielle Verbandspresse" usw. werden zwar im Zusammenhang mit der Pressepolitik verwendet. Sie bilden jedoch keine festen Grössen, die sich klar abgrenzen lassen. Auch seitens der Verleger besteht keine solche Aufteilung, weshalb die Post die Presseerzeugnisse aufgrund von eigenen - sehr umfangreichen Untersuchungen - wie folgt klassifiziert hat: Abonnierte Tages-, Lokal- und Regionalzeitungen (Verkehrsanteil 49 Prozent); Illustrierte und Unterhaltszeitungen (9 Prozent); übrige Fach-, Vereins- und Verbandspresse (42 Prozent). Verkehr 1995: 1,108 Milliarden Exemplare.</p><p>Die Durchschnittskosten betragen rund 38 Rappen pro Exemplar, und der Durchschnittsertrag beläuft sich auf rund 18 Rappen pro Exemplar. Die in der Interpellation geforderte frankenmässige Aufteilung der ungedeckten Kosten ist auch mit Blick auf die Verordnungsbestimmungen zum Drittelsmodell nicht relevant.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Postverkehrsgesetz Artikel 10 - im neuen Postgesetz wird es Artikel 16 sein - hat die Post zur Erhaltung einer vielfältigen Presse für abonnierte Zeitungen und Zeitschriften, insbesondere für die Regional- und Lokalpresse, Vorzugspreise zu gewähren. Der Bund hat die ungedeckten Kosten aus dieser Zeitungs- und Zeitschriftenbeförderung abzugelten. Der Bundesrat wird um Auskunft zu folgenden Fragen gebeten:</p><p>1. Wie gross war das Total dieser ungedeckten Kosten im Jahre 1995?</p><p>2. Wie gross war der gesamte Betrag, den die Bundeskasse der Post im Jahre 1995 für die Abgeltung der ungedeckten Kosten zu leisten hatte?</p><p>3. Wie verteilen sich die ungedeckten Kosten frankenmässig (gerundet) auf:</p><p>- die eigentliche Regional- und Lokalpresse (Tagespresse mit Auflage unter 60 000);</p><p>- die politische Tagespresse mit Auflagen über 100 000;</p><p>- die Tagespresse mit Auflagen zwischen 60 000 und 100 000;</p><p>- die Presseerzeugnisse von Grossverteilerorganisationen im Food- und Nonfoodbereich (z. B. "Brückenbauer", "Coop-Zeitung" usw.);</p><p>- die abonnierten Zeitschriften;</p><p>- die offizielle Verbandspresse (Zeitungen oder Zeitschriften);</p><p>- die Gratiszeitungen;</p><p>- die übrigen Presseerzeugnisse, die gestützt auf diesen Artikel in den Genuss von Vorzugspreisen kamen?</p>
    • Subventionierung von Beförderungstaxen durch den Bund

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