Strafbarkeit des Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen

ShortId
96.3679
Id
19963679
Updated
10.04.2024 10:40
Language
de
Title
Strafbarkeit des Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen
AdditionalIndexing
Strafgesetzbuch;Industriekapital;Wirtschaftsstrafrecht;Betrug;strafbare Handlung;Gesellschaftskapital;Konkurs
1
  • L04K05010201, strafbare Handlung
  • L06K110403010202, Konkurs
  • L06K070302010105, Industriekapital
  • L06K070304020401, Gesellschaftskapital
  • L06K050102010208, Wirtschaftsstrafrecht
  • L06K050102010201, Betrug
  • L04K05010207, Strafgesetzbuch
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Seit Ende der achtziger Jahre haben wir in der Schweiz ein beträchtliche Anzahl von Finanzkatastrophen erlebt, oft mit Verlusten von Dutzenden, wenn nicht Hunderten von Millionen Franken. Allzuoft konnten die Verursacher dieser kolossalen Verluste strafrechtlich für ihr schuldhaftes Verhalten nicht belangt werden, weil ihre Gläuber (oft Banken) darauf verzichteten, Anklage aufgrund des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zu erheben oder die Konkurseröffnung zu verlangen. Andere profitieren von besonders grosszügigen Nachlassverträgen, bei denen der Schuldner nur einen relativ geringen Teil der Schulden zurückerstatten musste, und blieben von der Strafverfolgung verschont. </p><p>Diese Bevorzugung von Urhebern regelrechter Bankrotte, die rechtlich nur deshalb nicht als solche qualifiziert werden, weil ihr Verursacher nicht konkursit erklärt wurde, ist für den normalen Bürger unverständlich. Im übrigen hätte die Eröffnung eines Strafverfahrens im Augenblick, da betrügerische Handlungen bekannt werden, nicht nur eine eindeutig abschreckende Wirkung auf bestimmte gewissenlose Geschäftemacher; sie würde auch schnelles Handeln erlauben und vermeiden helfen, dass eine Gesellschaft ihre Aktivitäten weiterführt, wenn sie bereits ihre Zahlungen eingestellt hat und die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit die Verluste und den Schaden für die Gläubiger nur noch vergrössert.</p><p>Die Eröffnung eines Strafverfahrens für Sachverhalte, die besonders schwere wirtschaftliche Auswirkungen haben und bei Lieferanten oder Sparern eine Kette von Konkursen und grosse Verluste zur Folge haben können, darf nicht vom guten Willen von Gläubigern abhängen, die dadurch sogar Komplizen des Schuldners werden können. Angesichts einer Reihe von Bankrotten oder riesiger Verluste, verursacht von einigen gewissenlosen Spekulanten, die sich für ihre betrügerischen Handlungen strafrechtlich nicht verantworten mussten, scheint es angebracht, dass derartige Handlungen verfolgt werden, bevor der Konkurs eröffnet wird, und dass sie bestraft werden, unabhängig davon, ob ein Konkurs abgewickelt wird oder nicht. Der Konkurs sollte ein strafverschärfendes Element und nicht ein wesentliches Element des Vergehens sein.</p><p>Schliesslich wäre es angesichts der Häufung solcher Wirtschaftsvergehen notwendig, dass der Missbrauch von Gesellschaftsvermögen als Tatbestand eingeführt würde, wie das zum Beispiel in der französischen Gesetzgebung der Fall ist. Damit könnte gegen die Unterschlagung von Vermögen eingeschritten werden, bevor möglicherweise der Konkurs eröffnet wird.</p>
  • <p>Die Konkurs- und Betreibungsdelikte der Artikel 163 bis 165 StGB wurden 1994 revidiert. Die neuen Bestimmungen traten an 1.1.1995 in Kraft. Dem Gesetzgeber ging es dabei im wesentlichen darum, die alten Tatbestände in systematischer Hinsicht zu bearbeiten, sie an die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vom 16.12.1994 anzupassen und gewisse Strafbarkeitslücken zu schliessen. So sind die Artikel 163 und 164 StGB mit den Marginalien "Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug" beziehungsweise "Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung" umgestellt worden. In Artikel 165 StGB wird unter dem Randtitel "Misswirtschaft" mit Strafe bedroht, wer zwar mit erlaubten Mitteln wirtschaftet, doch dabei wirtschaftlich verheerende Ergebnisse im Kauf nimmt. In Artikel 171 StGB wird neu neben der Konkurseröffnung und der Ausstellung eines Verlustscheins auch der Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrages als objektive Strafbarkeitsbedingung vorgesehen.</p><p></p><p>Mit der vorliegenden Motion wird nun eine Änderung der Artikel 163 bis 165 StGB in der Weise verlangt, dass diese objektiven Strafbarkeitsbedingungen erweitert oder gar abgeschafft werden. Urheber von Bankrotten oder riesiger Verluste sollen unabhängig davon bestraft werden, ob ein Konkurs eröffnet wurde. Der Konkurs soll strafverschärfend und nicht eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung sein.</p><p></p><p>Mit den Betreibungs- und Konkursdelikten soll wirtschaftliches Fehlverhalten erfasst werden. Dabei gilt es aber den Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts zu berücksichtigen; nicht jeder Schuldner soll strafrechtlich erfasst werden. Deshalb hat der Gesetzgeber die Konkurseröffnung, die Ausstellung eines Verlustscheins und den Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrages als Voraussetzung eingeführt. In all diesen Fällen ist gerichtlich erwiesen, dass Gläubiger zu Schaden gekommen sind. Eine Aufhebung dieser Strafbarkeitsbedingungen im Sinne der Motion würde zur Folge haben, dass es zu Verurteilungen kommen könnte, ohne dass der Schaden, den der Täter angerichtet hat, genau feststeht. Ausserdem dürften die vom Motionär beschriebenen Verhaltensweisen von anderen Straftatbeständen des Vermögensstrafrechts, wie Veruntreuung, Betrug oder ungetreue Geschäftsbesorgung erfasst werden.</p><p></p><p>Was die Strafbarkeit des Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen betrifft, würde dies eine klare Definition des Begriffes "Gesellschaftsvermögen" voraussetzen. Ein solcher existiert aber in der Schweiz nicht. Ein Tatbestand "Missbrauch des Gesellschaftsvermögens" wäre deshalb viel zu unbestimmt.</p><p></p><p>Aus all diesen Gründen ist der Bundestat der Meinung, dass sich eine Revision im Sinne der Motion nicht aufdrängt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Entwurf zur Änderung der Artikel 163 - 165 des Strafgesetzbuches zu unterbreiten. Darin soll geregelt werden:</p><p>- dass der Schuldner oder der Verantwortliche, der bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit schuldig wird, strafbar ist, sobald die wesentlichen Bedingungen des Vergehens erfüllt sind, auch wenn der Konkurs gegen ihn nicht notwendigerweise eröffnet wird;</p><p>- dass der Missbrauch von Gesellschaftsvermögen strafbar ist.</p>
  • Strafbarkeit des Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Seit Ende der achtziger Jahre haben wir in der Schweiz ein beträchtliche Anzahl von Finanzkatastrophen erlebt, oft mit Verlusten von Dutzenden, wenn nicht Hunderten von Millionen Franken. Allzuoft konnten die Verursacher dieser kolossalen Verluste strafrechtlich für ihr schuldhaftes Verhalten nicht belangt werden, weil ihre Gläuber (oft Banken) darauf verzichteten, Anklage aufgrund des Gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs zu erheben oder die Konkurseröffnung zu verlangen. Andere profitieren von besonders grosszügigen Nachlassverträgen, bei denen der Schuldner nur einen relativ geringen Teil der Schulden zurückerstatten musste, und blieben von der Strafverfolgung verschont. </p><p>Diese Bevorzugung von Urhebern regelrechter Bankrotte, die rechtlich nur deshalb nicht als solche qualifiziert werden, weil ihr Verursacher nicht konkursit erklärt wurde, ist für den normalen Bürger unverständlich. Im übrigen hätte die Eröffnung eines Strafverfahrens im Augenblick, da betrügerische Handlungen bekannt werden, nicht nur eine eindeutig abschreckende Wirkung auf bestimmte gewissenlose Geschäftemacher; sie würde auch schnelles Handeln erlauben und vermeiden helfen, dass eine Gesellschaft ihre Aktivitäten weiterführt, wenn sie bereits ihre Zahlungen eingestellt hat und die Fortsetzung ihrer Geschäftstätigkeit die Verluste und den Schaden für die Gläubiger nur noch vergrössert.</p><p>Die Eröffnung eines Strafverfahrens für Sachverhalte, die besonders schwere wirtschaftliche Auswirkungen haben und bei Lieferanten oder Sparern eine Kette von Konkursen und grosse Verluste zur Folge haben können, darf nicht vom guten Willen von Gläubigern abhängen, die dadurch sogar Komplizen des Schuldners werden können. Angesichts einer Reihe von Bankrotten oder riesiger Verluste, verursacht von einigen gewissenlosen Spekulanten, die sich für ihre betrügerischen Handlungen strafrechtlich nicht verantworten mussten, scheint es angebracht, dass derartige Handlungen verfolgt werden, bevor der Konkurs eröffnet wird, und dass sie bestraft werden, unabhängig davon, ob ein Konkurs abgewickelt wird oder nicht. Der Konkurs sollte ein strafverschärfendes Element und nicht ein wesentliches Element des Vergehens sein.</p><p>Schliesslich wäre es angesichts der Häufung solcher Wirtschaftsvergehen notwendig, dass der Missbrauch von Gesellschaftsvermögen als Tatbestand eingeführt würde, wie das zum Beispiel in der französischen Gesetzgebung der Fall ist. Damit könnte gegen die Unterschlagung von Vermögen eingeschritten werden, bevor möglicherweise der Konkurs eröffnet wird.</p>
    • <p>Die Konkurs- und Betreibungsdelikte der Artikel 163 bis 165 StGB wurden 1994 revidiert. Die neuen Bestimmungen traten an 1.1.1995 in Kraft. Dem Gesetzgeber ging es dabei im wesentlichen darum, die alten Tatbestände in systematischer Hinsicht zu bearbeiten, sie an die Revision des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts vom 16.12.1994 anzupassen und gewisse Strafbarkeitslücken zu schliessen. So sind die Artikel 163 und 164 StGB mit den Marginalien "Betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug" beziehungsweise "Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung" umgestellt worden. In Artikel 165 StGB wird unter dem Randtitel "Misswirtschaft" mit Strafe bedroht, wer zwar mit erlaubten Mitteln wirtschaftet, doch dabei wirtschaftlich verheerende Ergebnisse im Kauf nimmt. In Artikel 171 StGB wird neu neben der Konkurseröffnung und der Ausstellung eines Verlustscheins auch der Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrages als objektive Strafbarkeitsbedingung vorgesehen.</p><p></p><p>Mit der vorliegenden Motion wird nun eine Änderung der Artikel 163 bis 165 StGB in der Weise verlangt, dass diese objektiven Strafbarkeitsbedingungen erweitert oder gar abgeschafft werden. Urheber von Bankrotten oder riesiger Verluste sollen unabhängig davon bestraft werden, ob ein Konkurs eröffnet wurde. Der Konkurs soll strafverschärfend und nicht eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung sein.</p><p></p><p>Mit den Betreibungs- und Konkursdelikten soll wirtschaftliches Fehlverhalten erfasst werden. Dabei gilt es aber den Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts zu berücksichtigen; nicht jeder Schuldner soll strafrechtlich erfasst werden. Deshalb hat der Gesetzgeber die Konkurseröffnung, die Ausstellung eines Verlustscheins und den Abschluss eines gerichtlichen Nachlassvertrages als Voraussetzung eingeführt. In all diesen Fällen ist gerichtlich erwiesen, dass Gläubiger zu Schaden gekommen sind. Eine Aufhebung dieser Strafbarkeitsbedingungen im Sinne der Motion würde zur Folge haben, dass es zu Verurteilungen kommen könnte, ohne dass der Schaden, den der Täter angerichtet hat, genau feststeht. Ausserdem dürften die vom Motionär beschriebenen Verhaltensweisen von anderen Straftatbeständen des Vermögensstrafrechts, wie Veruntreuung, Betrug oder ungetreue Geschäftsbesorgung erfasst werden.</p><p></p><p>Was die Strafbarkeit des Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen betrifft, würde dies eine klare Definition des Begriffes "Gesellschaftsvermögen" voraussetzen. Ein solcher existiert aber in der Schweiz nicht. Ein Tatbestand "Missbrauch des Gesellschaftsvermögens" wäre deshalb viel zu unbestimmt.</p><p></p><p>Aus all diesen Gründen ist der Bundestat der Meinung, dass sich eine Revision im Sinne der Motion nicht aufdrängt.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten einen Entwurf zur Änderung der Artikel 163 - 165 des Strafgesetzbuches zu unterbreiten. Darin soll geregelt werden:</p><p>- dass der Schuldner oder der Verantwortliche, der bei einer wirtschaftlichen Tätigkeit schuldig wird, strafbar ist, sobald die wesentlichen Bedingungen des Vergehens erfüllt sind, auch wenn der Konkurs gegen ihn nicht notwendigerweise eröffnet wird;</p><p>- dass der Missbrauch von Gesellschaftsvermögen strafbar ist.</p>
    • Strafbarkeit des Missbrauchs von Gesellschaftsvermögen

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