Beseitigung des Fehlbetrages in der Pensionskasse des Bundes (PKB)
- ShortId
-
96.3683
- Id
-
19963683
- Updated
-
10.04.2024 08:49
- Language
-
de
- Title
-
Beseitigung des Fehlbetrages in der Pensionskasse des Bundes (PKB)
- AdditionalIndexing
-
Freizügigkeit;Pensionskasse des Bundes;passive Bilanz;Versicherungsprämie
- 1
-
- L04K08040511, Pensionskasse des Bundes
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L04K11010303, passive Bilanz
- L06K010401010202, Freizügigkeit
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Mit Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994 genehmigten die eidgenössischen Räte die Verordnung über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten; SR 172.222.1) und die Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen (SR 172.222.2). Die Genehmigung erfolgte unter drei Vorbehalten. In einem davon wird der Bundesrat verpflichtet, bis spätestens am 31. Dezember 1997 revidierte Statuten vorzulegen, die es erlauben, das technische Defizit der Pensionskasse des Bundes und der Pensionskasse der SBB, resultierend vor allem aus der zusätzlichen Leistung aus der Freizügigkeit, zu reduzieren. Allenfalls haben auch die Versicherten entsprechende Leistungen beizutragen.</p><p>Im Januar 1995 beauftragte das EFD eine Expertengruppe, ein Gutachten über das Vorsorgekonzept und die Entwicklungsperspektiven der Pensionskasse des Bundes zu erstellen. Dieses Gutachten liegt seit Oktober 1995 vor. Es umfasst auch ein Kapitel über das Finanzierungsverfahren der Pensionskasse des Bundes. Darin legten die Autoren dar, dass der Deckungsgrad durch die Anpassung der Berechnungsmethode an die neue Freizügigkeitsregelung auf den 1. Januar 1995 auf 63,1 Prozent gesunken war und damit unter dem statutarischen Ziel von zwei Dritteln lag (Art. 58 PKB-Statuten). Mit Hilfe von Hochrechnungen wurde geprüft, ob der Deckungsgrad zunehmende oder abnehmende Tendenz hat, wenn die heutige Regelung der Finanzierung unverändert bleibt. Die Berechnungen ergaben, dass der Deckungsgrad sich in allen Varianten positiv entwickelt und eine relativ grosse Unabhängigkeit gegenüber Veränderungen in den Berechnungshypothesen zeigt. Das statutarische Deckungsziel von zwei Dritteln wird in sechs von sieben berechneten Varianten bereits nach 10 Jahren erreicht, in einer Variante erst später, aber doch vor Ablauf von 15 Jahren. Ein Konzept zur Beseitigung des aus der Einführung der neuen Freizügigkeitsregelung zusätzlich entstandenen Fehlbetrages ist damit nicht erforderlich.</p><p>Gegenwärtig sind im übrigen verwaltungsinterne Arbeiten zur künftigen Ausgestaltung der Pensionskasse des Bundes und der beruflichen Vorsorge des Bundes im Gang. Dabei werden namentlich folgende Fragen geprüft: Leistungsniveau, Leistungssystem, Kapitalanlagen und Verzinsung, Finanzierungsverfahren, Solidaritäten und Beitragsgestaltung sowie Information und Kommunikation. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit über dieses Geschäft befinden und das Resultat in geeigneter Form den eidgenössischen Räten unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Anlässlich der Teilrevision der EVK-Verordnung im Jahre 1994 hat der Bundesrat versprochen, dass der durch die Einführung der Freizügigkeit entstandene Fehlbetrag von 4,2 Milliarden Franken innerhalb von wenigen Jahren abgebaut werden könne. Um dieses Ziel zu erreichen, hat er unter anderem die Prüfung einer Erhöhung der Arbeitnehmerbeiträge in Aussicht gestellt.</p><p>Da bisher keine entsprechenden Massnahmen getroffen wurden, fordern wird den Bundesrat auf, den eidgenössischen Räten umgehend ein Konzept zur Beseitigung des noch immer bestehenden Fehlbetrages vorzulegen.</p>
- Beseitigung des Fehlbetrages in der Pensionskasse des Bundes (PKB)
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Mit Bundesbeschluss vom 15. Dezember 1994 genehmigten die eidgenössischen Räte die Verordnung über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten; SR 172.222.1) und die Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen (SR 172.222.2). Die Genehmigung erfolgte unter drei Vorbehalten. In einem davon wird der Bundesrat verpflichtet, bis spätestens am 31. Dezember 1997 revidierte Statuten vorzulegen, die es erlauben, das technische Defizit der Pensionskasse des Bundes und der Pensionskasse der SBB, resultierend vor allem aus der zusätzlichen Leistung aus der Freizügigkeit, zu reduzieren. Allenfalls haben auch die Versicherten entsprechende Leistungen beizutragen.</p><p>Im Januar 1995 beauftragte das EFD eine Expertengruppe, ein Gutachten über das Vorsorgekonzept und die Entwicklungsperspektiven der Pensionskasse des Bundes zu erstellen. Dieses Gutachten liegt seit Oktober 1995 vor. Es umfasst auch ein Kapitel über das Finanzierungsverfahren der Pensionskasse des Bundes. Darin legten die Autoren dar, dass der Deckungsgrad durch die Anpassung der Berechnungsmethode an die neue Freizügigkeitsregelung auf den 1. Januar 1995 auf 63,1 Prozent gesunken war und damit unter dem statutarischen Ziel von zwei Dritteln lag (Art. 58 PKB-Statuten). Mit Hilfe von Hochrechnungen wurde geprüft, ob der Deckungsgrad zunehmende oder abnehmende Tendenz hat, wenn die heutige Regelung der Finanzierung unverändert bleibt. Die Berechnungen ergaben, dass der Deckungsgrad sich in allen Varianten positiv entwickelt und eine relativ grosse Unabhängigkeit gegenüber Veränderungen in den Berechnungshypothesen zeigt. Das statutarische Deckungsziel von zwei Dritteln wird in sechs von sieben berechneten Varianten bereits nach 10 Jahren erreicht, in einer Variante erst später, aber doch vor Ablauf von 15 Jahren. Ein Konzept zur Beseitigung des aus der Einführung der neuen Freizügigkeitsregelung zusätzlich entstandenen Fehlbetrages ist damit nicht erforderlich.</p><p>Gegenwärtig sind im übrigen verwaltungsinterne Arbeiten zur künftigen Ausgestaltung der Pensionskasse des Bundes und der beruflichen Vorsorge des Bundes im Gang. Dabei werden namentlich folgende Fragen geprüft: Leistungsniveau, Leistungssystem, Kapitalanlagen und Verzinsung, Finanzierungsverfahren, Solidaritäten und Beitragsgestaltung sowie Information und Kommunikation. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit über dieses Geschäft befinden und das Resultat in geeigneter Form den eidgenössischen Räten unterbreiten.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzuschreiben.
- <p>Anlässlich der Teilrevision der EVK-Verordnung im Jahre 1994 hat der Bundesrat versprochen, dass der durch die Einführung der Freizügigkeit entstandene Fehlbetrag von 4,2 Milliarden Franken innerhalb von wenigen Jahren abgebaut werden könne. Um dieses Ziel zu erreichen, hat er unter anderem die Prüfung einer Erhöhung der Arbeitnehmerbeiträge in Aussicht gestellt.</p><p>Da bisher keine entsprechenden Massnahmen getroffen wurden, fordern wird den Bundesrat auf, den eidgenössischen Räten umgehend ein Konzept zur Beseitigung des noch immer bestehenden Fehlbetrages vorzulegen.</p>
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