Betäubungsmittelgesetz. Cannabisprodukte

ShortId
97.302
Id
19970302
Updated
10.04.2024 18:57
Language
de
Title
Betäubungsmittelgesetz. Cannabisprodukte
AdditionalIndexing
Betäubungsmittel;Drogenlegalisierung;Jugendschutz;Qualitätskontrolle;weiche Droge;Gesetz
1
  • L07K01010201020102, weiche Droge
  • L05K0105050402, Drogenlegalisierung
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K0706010309, Qualitätskontrolle
  • L06K010102010201, Betäubungsmittel
  • L05K0503010102, Gesetz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Kanton Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung, ersucht die Bundesbehörden, das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 dahingehend zu revidieren, dass auf eine Regelung von Cannabisprodukten im Betäubungsmittelgesetz verzichtet wird. Von einer Bestrafung des Konsums dieser Produkte und des Handels mit diesen Produkten soll Abstand genommen werden. Der Handel mit Cannabisprodukten hingegen soll unter staatlicher Kontrolle erfolgen, wobei insbesondere Qualitätskontrollen vorzusehen sind. Geeignete Jugendschutzmassnahmen sind begleitend anzuordnen.</p>
  • Betäubungsmittelgesetz. Cannabisprodukte
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Kanton Basel-Landschaft, gestützt auf Artikel 93 Absatz 2 der Bundesverfassung, ersucht die Bundesbehörden, das Betäubungsmittelgesetz vom 3. Oktober 1951 dahingehend zu revidieren, dass auf eine Regelung von Cannabisprodukten im Betäubungsmittelgesetz verzichtet wird. Von einer Bestrafung des Konsums dieser Produkte und des Handels mit diesen Produkten soll Abstand genommen werden. Der Handel mit Cannabisprodukten hingegen soll unter staatlicher Kontrolle erfolgen, wobei insbesondere Qualitätskontrollen vorzusehen sind. Geeignete Jugendschutzmassnahmen sind begleitend anzuordnen.</p>
    • Betäubungsmittelgesetz. Cannabisprodukte

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