Risikokapital
- ShortId
-
97.400
- Id
-
19970400
- Updated
-
10.02.2026 21:18
- Language
-
de
- Title
-
Risikokapital
- AdditionalIndexing
-
Risikokapital;Investitionsrisikogarantie
- 1
-
- L05K1106020109, Risikokapital
- L05K1109010602, Investitionsrisikogarantie
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative:</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf die Artikel 31bis, Absatz 2, 31quinquies, Absatz 1 und 41ter, Absatz 1, Buchstabe c der Bundesverfassung (SR 101),</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom ... (BBl ...),</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrats vom ... (BBl ),</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1 Prinzipien</p><p>Um die Gründung von Unternehmen mittels erleichtertem Zugang zu Risikokapital zu fördern, unterstützt die Eidgenossenschaft subsidiär Risikokapitalgesellschaften mit Steuererleichterungen zugunsten der Kapitalgeber.</p><p>Art. 2 Risikokapitalgesellschaften</p><p>Eine Risikokapitalgesellschaft (RKG) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff des Obligationenrechts (SR 220), die zum Ziel hat, neuen, schweizerischen Unternehmen mit innovativen Projekten Risikokapital zur Verfügung zu stellen, und die entsprechend den Kriterien aus Artikel 3 ff, als solche anerkannt wird.</p><p>Art. 3 Zweck der Gesellschaft</p><p>1 Die RKG investiert mindestens 60 Prozent ihrer Mittel in neue Unternehmen mit innovativen Projekten, die ihren Sitz und ihre Haupttätigkeit in der Schweiz haben.</p><p>2 Für die ersten drei Jahre des Bestehens der Gesellschaft kann dieses Verhältnis, nach Genehmigung durch die Anerkennungsbehörden, unter dieser Limite liegen, ohne aber 45 Prozent zu unterschreiten.</p><p>3 Auf keinen Fall darf die Beteiligung der RKG in einem einzelnen Unternehmen 20 Prozent ihrer eigenen Aktiven überschreiten.</p><p>4 Die Investitionen der RKG können in Form von Kapitalbeteiligungen, nachrangigen Darlehen oder anderer, mit Risikokapital vergleichbaren Forderungen, getätigt werden.</p><p>5 Die RKG informiert die Investoren umfassend und regelmässig durch Veröffentlichungen eines detaillierten Emissionsprospektes und durch die Offenlegung ihrer Bücher, welche von einer anerkannten Revisionsfirma geprüft werden. Vorbehalten bleiben die entsprechenden Bestimmungen des Eidg. Börsengesetzes.</p><p>Art. 4 In Betracht kommende Investitionen</p><p>1 In Betracht kommen im Sinne von Artikel 3, Absatz 1 Investitionen der RKG in innovativen, neuen Unternehmen mit Sitz und Haupttätigkeit in der Schweiz:</p><p>a. die nicht börsenkotiert sind; vorbehältlich einer Kotierung an einer auf Klein- und Mittelbetriebe spezialisierten Börse;</p><p>b. die nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die je mehr als 100 Angestellte beschäftigen;</p><p>c. deren Verantwortliche sich nicht gleichzeitig an der Finanzierung der RKG beteiligen.</p><p>2 Die Investition der RKG muss im Verlauf der ersten drei Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der neuen Unternehmung erfolgen.</p><p>Art. 5 Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer</p><p>1 Kapitalgeber kommen in den Genuss von Steuererleichterungen, wenn sie aus Emission Beteiligungsrechte an amtlich anerkannten Risikokapitalgesellschaften erworben oder diesen unmittelbar langfristige Darlehen gewährt haben; letztere müssen überdies hinsichtlich Nutzungsentgelt und Rückzahlung als nachrangig bezeichnet sein.</p><p>2 Private Kapitalgeber können einen Abzug vom Einkommen in Höhe von 50 Prozent des Anlagewertes bis zu 20 Prozent ihres jährlichen steuerbaren Einkommens, insgesamt jedoch höchstens 500'000 Franken pro Jahr, beanspruchen.</p><p>3 Juristische Personen können eine Sofortabschreibung in Höhe von 50 Prozent des Anlagewertes bis zu 20 Prozent ihres jährlichen steuerbaren Reingewinnes, insgesamt jedoch höchstens 500'000 Franken pro Jahr, beanspruchen.</p><p>Art. 6 Verfahren</p><p>1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsichtsfunktion aus. Es anerkannt die RKG, welche die Bedingungen, die in Artikel 3 und 4 aufgeführt sind, erfüllen und führt ein Register der RKG.</p><p>2 Die Gesellschaften, die als RKG anerkannt werden wollen, um ihre Kapitalgeber an den, in Artikel 4 erwähnten Steuererleichterungen teilhaben zu lassen, stellen einen Antrag an das Departement und stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung.</p><p>3 Das Departement kann einer Gesellschaft die Anerkennung entziehen, und sie von den damit verbundenen Vorteilen ausschliessen, wenn sie die vom Bundesrat festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt.</p><p>4 Die RKG und die von ihr finanzierten neuen Unternehmen sind gehalten, dem Departement die verlangten Informationen zu liefern. Die Kontrolle des Departements beschränkt sich auf die in Artikel 3 und 4 aufgezählten Bedingungen und bezieht sich nicht auf die Investitionspolitik der RKG.</p><p>Art. 7 Ausführung</p><p>Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.</p><p>Art. 8 Bericht zuhanden der Bundesversammlung</p><p>Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses Bericht über die getroffenen Massnahmen und die festgestellten Ergebnisse.</p><p>Art. 9 Referendum und Inkrafttreten</p><p>1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Er gilt während 10 Jahren.</p><p>3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
- Risikokapital
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- 19973001
- 19973002
- 19973003
- 19973004
- 19993460
- 19993461
- 19993472
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative:</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf die Artikel 31bis, Absatz 2, 31quinquies, Absatz 1 und 41ter, Absatz 1, Buchstabe c der Bundesverfassung (SR 101),</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom ... (BBl ...),</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrats vom ... (BBl ),</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1 Prinzipien</p><p>Um die Gründung von Unternehmen mittels erleichtertem Zugang zu Risikokapital zu fördern, unterstützt die Eidgenossenschaft subsidiär Risikokapitalgesellschaften mit Steuererleichterungen zugunsten der Kapitalgeber.</p><p>Art. 2 Risikokapitalgesellschaften</p><p>Eine Risikokapitalgesellschaft (RKG) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff des Obligationenrechts (SR 220), die zum Ziel hat, neuen, schweizerischen Unternehmen mit innovativen Projekten Risikokapital zur Verfügung zu stellen, und die entsprechend den Kriterien aus Artikel 3 ff, als solche anerkannt wird.</p><p>Art. 3 Zweck der Gesellschaft</p><p>1 Die RKG investiert mindestens 60 Prozent ihrer Mittel in neue Unternehmen mit innovativen Projekten, die ihren Sitz und ihre Haupttätigkeit in der Schweiz haben.</p><p>2 Für die ersten drei Jahre des Bestehens der Gesellschaft kann dieses Verhältnis, nach Genehmigung durch die Anerkennungsbehörden, unter dieser Limite liegen, ohne aber 45 Prozent zu unterschreiten.</p><p>3 Auf keinen Fall darf die Beteiligung der RKG in einem einzelnen Unternehmen 20 Prozent ihrer eigenen Aktiven überschreiten.</p><p>4 Die Investitionen der RKG können in Form von Kapitalbeteiligungen, nachrangigen Darlehen oder anderer, mit Risikokapital vergleichbaren Forderungen, getätigt werden.</p><p>5 Die RKG informiert die Investoren umfassend und regelmässig durch Veröffentlichungen eines detaillierten Emissionsprospektes und durch die Offenlegung ihrer Bücher, welche von einer anerkannten Revisionsfirma geprüft werden. Vorbehalten bleiben die entsprechenden Bestimmungen des Eidg. Börsengesetzes.</p><p>Art. 4 In Betracht kommende Investitionen</p><p>1 In Betracht kommen im Sinne von Artikel 3, Absatz 1 Investitionen der RKG in innovativen, neuen Unternehmen mit Sitz und Haupttätigkeit in der Schweiz:</p><p>a. die nicht börsenkotiert sind; vorbehältlich einer Kotierung an einer auf Klein- und Mittelbetriebe spezialisierten Börse;</p><p>b. die nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die je mehr als 100 Angestellte beschäftigen;</p><p>c. deren Verantwortliche sich nicht gleichzeitig an der Finanzierung der RKG beteiligen.</p><p>2 Die Investition der RKG muss im Verlauf der ersten drei Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der neuen Unternehmung erfolgen.</p><p>Art. 5 Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer</p><p>1 Kapitalgeber kommen in den Genuss von Steuererleichterungen, wenn sie aus Emission Beteiligungsrechte an amtlich anerkannten Risikokapitalgesellschaften erworben oder diesen unmittelbar langfristige Darlehen gewährt haben; letztere müssen überdies hinsichtlich Nutzungsentgelt und Rückzahlung als nachrangig bezeichnet sein.</p><p>2 Private Kapitalgeber können einen Abzug vom Einkommen in Höhe von 50 Prozent des Anlagewertes bis zu 20 Prozent ihres jährlichen steuerbaren Einkommens, insgesamt jedoch höchstens 500'000 Franken pro Jahr, beanspruchen.</p><p>3 Juristische Personen können eine Sofortabschreibung in Höhe von 50 Prozent des Anlagewertes bis zu 20 Prozent ihres jährlichen steuerbaren Reingewinnes, insgesamt jedoch höchstens 500'000 Franken pro Jahr, beanspruchen.</p><p>Art. 6 Verfahren</p><p>1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsichtsfunktion aus. Es anerkannt die RKG, welche die Bedingungen, die in Artikel 3 und 4 aufgeführt sind, erfüllen und führt ein Register der RKG.</p><p>2 Die Gesellschaften, die als RKG anerkannt werden wollen, um ihre Kapitalgeber an den, in Artikel 4 erwähnten Steuererleichterungen teilhaben zu lassen, stellen einen Antrag an das Departement und stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung.</p><p>3 Das Departement kann einer Gesellschaft die Anerkennung entziehen, und sie von den damit verbundenen Vorteilen ausschliessen, wenn sie die vom Bundesrat festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt.</p><p>4 Die RKG und die von ihr finanzierten neuen Unternehmen sind gehalten, dem Departement die verlangten Informationen zu liefern. Die Kontrolle des Departements beschränkt sich auf die in Artikel 3 und 4 aufgezählten Bedingungen und bezieht sich nicht auf die Investitionspolitik der RKG.</p><p>Art. 7 Ausführung</p><p>Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.</p><p>Art. 8 Bericht zuhanden der Bundesversammlung</p><p>Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses Bericht über die getroffenen Massnahmen und die festgestellten Ergebnisse.</p><p>Art. 9 Referendum und Inkrafttreten</p><p>1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Er gilt während 10 Jahren.</p><p>3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
- Risikokapital
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- Index
- 1
- Texts
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- <p>Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates unterbreitet gemäss Artikel 21quater Absatz 3 des Geschäftsverkehrsgesetzes (GVG) die folgende parlamentarische Initiative:</p><p>Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,</p><p>gestützt auf die Artikel 31bis, Absatz 2, 31quinquies, Absatz 1 und 41ter, Absatz 1, Buchstabe c der Bundesverfassung (SR 101),</p><p>nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats vom ... (BBl ...),</p><p>und in die Stellungnahme des Bundesrats vom ... (BBl ),</p><p>beschliesst:</p><p>Art. 1 Prinzipien</p><p>Um die Gründung von Unternehmen mittels erleichtertem Zugang zu Risikokapital zu fördern, unterstützt die Eidgenossenschaft subsidiär Risikokapitalgesellschaften mit Steuererleichterungen zugunsten der Kapitalgeber.</p><p>Art. 2 Risikokapitalgesellschaften</p><p>Eine Risikokapitalgesellschaft (RKG) ist eine schweizerische Aktiengesellschaft im Sinne von Artikel 620 ff des Obligationenrechts (SR 220), die zum Ziel hat, neuen, schweizerischen Unternehmen mit innovativen Projekten Risikokapital zur Verfügung zu stellen, und die entsprechend den Kriterien aus Artikel 3 ff, als solche anerkannt wird.</p><p>Art. 3 Zweck der Gesellschaft</p><p>1 Die RKG investiert mindestens 60 Prozent ihrer Mittel in neue Unternehmen mit innovativen Projekten, die ihren Sitz und ihre Haupttätigkeit in der Schweiz haben.</p><p>2 Für die ersten drei Jahre des Bestehens der Gesellschaft kann dieses Verhältnis, nach Genehmigung durch die Anerkennungsbehörden, unter dieser Limite liegen, ohne aber 45 Prozent zu unterschreiten.</p><p>3 Auf keinen Fall darf die Beteiligung der RKG in einem einzelnen Unternehmen 20 Prozent ihrer eigenen Aktiven überschreiten.</p><p>4 Die Investitionen der RKG können in Form von Kapitalbeteiligungen, nachrangigen Darlehen oder anderer, mit Risikokapital vergleichbaren Forderungen, getätigt werden.</p><p>5 Die RKG informiert die Investoren umfassend und regelmässig durch Veröffentlichungen eines detaillierten Emissionsprospektes und durch die Offenlegung ihrer Bücher, welche von einer anerkannten Revisionsfirma geprüft werden. Vorbehalten bleiben die entsprechenden Bestimmungen des Eidg. Börsengesetzes.</p><p>Art. 4 In Betracht kommende Investitionen</p><p>1 In Betracht kommen im Sinne von Artikel 3, Absatz 1 Investitionen der RKG in innovativen, neuen Unternehmen mit Sitz und Haupttätigkeit in der Schweiz:</p><p>a. die nicht börsenkotiert sind; vorbehältlich einer Kotierung an einer auf Klein- und Mittelbetriebe spezialisierten Börse;</p><p>b. die nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile im Besitz von einem oder von mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, die je mehr als 100 Angestellte beschäftigen;</p><p>c. deren Verantwortliche sich nicht gleichzeitig an der Finanzierung der RKG beteiligen.</p><p>2 Die Investition der RKG muss im Verlauf der ersten drei Jahre nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit der neuen Unternehmung erfolgen.</p><p>Art. 5 Steuererleichterungen bei der direkten Bundessteuer</p><p>1 Kapitalgeber kommen in den Genuss von Steuererleichterungen, wenn sie aus Emission Beteiligungsrechte an amtlich anerkannten Risikokapitalgesellschaften erworben oder diesen unmittelbar langfristige Darlehen gewährt haben; letztere müssen überdies hinsichtlich Nutzungsentgelt und Rückzahlung als nachrangig bezeichnet sein.</p><p>2 Private Kapitalgeber können einen Abzug vom Einkommen in Höhe von 50 Prozent des Anlagewertes bis zu 20 Prozent ihres jährlichen steuerbaren Einkommens, insgesamt jedoch höchstens 500'000 Franken pro Jahr, beanspruchen.</p><p>3 Juristische Personen können eine Sofortabschreibung in Höhe von 50 Prozent des Anlagewertes bis zu 20 Prozent ihres jährlichen steuerbaren Reingewinnes, insgesamt jedoch höchstens 500'000 Franken pro Jahr, beanspruchen.</p><p>Art. 6 Verfahren</p><p>1 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement übt die Aufsichtsfunktion aus. Es anerkannt die RKG, welche die Bedingungen, die in Artikel 3 und 4 aufgeführt sind, erfüllen und führt ein Register der RKG.</p><p>2 Die Gesellschaften, die als RKG anerkannt werden wollen, um ihre Kapitalgeber an den, in Artikel 4 erwähnten Steuererleichterungen teilhaben zu lassen, stellen einen Antrag an das Departement und stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung.</p><p>3 Das Departement kann einer Gesellschaft die Anerkennung entziehen, und sie von den damit verbundenen Vorteilen ausschliessen, wenn sie die vom Bundesrat festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt.</p><p>4 Die RKG und die von ihr finanzierten neuen Unternehmen sind gehalten, dem Departement die verlangten Informationen zu liefern. Die Kontrolle des Departements beschränkt sich auf die in Artikel 3 und 4 aufgezählten Bedingungen und bezieht sich nicht auf die Investitionspolitik der RKG.</p><p>Art. 7 Ausführung</p><p>Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.</p><p>Art. 8 Bericht zuhanden der Bundesversammlung</p><p>Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Beschlusses Bericht über die getroffenen Massnahmen und die festgestellten Ergebnisse.</p><p>Art. 9 Referendum und Inkrafttreten</p><p>1 Dieser Bundesbeschluss ist allgemeinverbindlich; er untersteht dem fakultativen Referendum.</p><p>2 Er gilt während 10 Jahren.</p><p>3 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.</p>
- Risikokapital
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